Beschluss
6 B 636/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0228.6B636.17.00
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Tenor
Soweit die Antragstellerin begehrt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das mit Bescheid vom 19. September 2016 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, wird das Verfahren eingestellt und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Antragstellerin begehrt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das mit Bescheid vom 19. September 2016 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, wird das Verfahren eingestellt und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Dies betrifft den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (2 K 11264/16) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2016 über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin wiederherzustellen. Der im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 weiter gestellte Antrag, der Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung „einen angemessenen Dienstposten zuzuweisen“, ist eine im Beschwerdeverfahren nicht zulässige Erweiterung um einen neuen Streitgegenstand. Der nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO gestellte Antrag gemäß § 123 VwGO ist weder, wie die Antragstellerin meint, ein Annex zu dem bisher streitgegenständlichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch das Resultat einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Vielmehr begehrt die Antragstellerin damit über die Außervollzugsetzung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG hinaus die Zuweisung eines konkreten (neuen) Dienstpostens. Es ist im Übrigen zweifelhaft, dass sie für dieses Begehren bereits am 31. Januar 2018 zulässigerweise die Gerichte in Anspruch nehmen durfte, nachdem sie erstmals mit E-Mails vom 27. und 28. Januar 2018 die Antragsgegnerin zur Zuweisung eines angemessenen Dienstpostens aufgefordert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Beschwerde nach dem soeben Angeführten erfolglos. In Bezug auf den erledigten Teil entspricht es im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Erledigung ist allein deshalb eingetreten, weil das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte befristet war bis zum Abschluss des Verfahrens zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit, der aus den Gründen der Verfügung des Gerichts vom 18. Januar 2018 zwischenzeitlich erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre die Antragstellerin bei vorläufiger Einschätzung voraussichtlich unterlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Befristung des Verbots nach § 39 Satz 1 BeamtStG vermögen nicht zu überzeugen, weil hier im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG bis zum Ablauf von drei Monaten mit dem Zurruhesetzungsverfahren ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Das Beschwerdevorbringen verhält sich im Übrigen zu großen Teilen zur Frage der Dienstfähigkeit, deren nähere Prüfung und abschließende Klärung aber nicht in dem Eilverfahren zu erfolgen hat, das ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betrifft. Für eine solche Maßnahme reicht, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage und ist mithin eine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 39 GKG. Bei dem Antrag gemäß § 123 VwGO handelt es sich aus den vorstehenden Gründen um einen weiteren Streitgegenstand, dessen Wert - mit der Hälfte des Regelstreitwerts - gemäß § 39 Abs. 1 GKG dem bisherigen Streitwert hinzuzurechnen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.