Urteil
7 D 34/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0308.7D34.17NE.00
7Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bebauungsplan „W.-Straße Teil 1“ der Stadt C. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan „W.-Straße Teil 1“ der Stadt C. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan W.-Straße Teil 1, mit dem die Antragsgegnerin ein Gewerbegebiet, ein allgemeines Wohngebiet, ein Sondergebiet für einen Schießstand und öffentliche Verkehrsflächen sowie Waldflächen ausweist. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung C., Flur 5, Flurstücke 1546 und 1548 (Blatt 5977 des Grundbuchs von C.) mit der postalischen Bezeichnung P. Straße Nr. 63. Das Grundeigentum liegt im südlichen Randbereich des Plangebiets und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das etwa 6 ha große Plangebiet wird im Westen durch die W.-Straße, im Süden durch die P. Straße (L 136), und im Südosten durch die G.-Straße (L 195) begrenzt; im Norden verläuft die Grenze nördlich der Grundstücke W.-Straße 18, 18a, 16 f und g und in deren Verlängerung bis zum C. Bach sowie nördlich des Grundstücks P. Straße 83 durch den Wald am C. bis zur G.-Straße. Derzeit befindet sich im Nordwesten des Gebiets Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Mehrfamilienhäusern mit der postalischen Bezeichnung W.-Straße Nrn. 14-18 mit etwa 30 Wohneinheiten. Im Nordosten stehen in bewaldeter Umgebung einzelne Häuser. Der nördliche Teil des Plangebiets ist überwiegend bewaldet. In diesem bewaldeten Teil befindet sich der Schießstand „X.“. Südwestlich des Schießstands liegt ein Teich, der im Landschaftsplan als geschützter Landschaftsbestandteil (Amphibienteich am C.) ausgewiesen ist. Im Süden des Plangebiets steht das Wohngebäude der Antragsteller mit der Anschrift P. Straße Nr. 63. Der südliche Teil des Plangebiets ist ansonsten unbebaut, dort erstreckt sich eine größere Wiese, die durch verschiedene Gehölze gegliedert ist. Das Plangebiet liegt in der Nähe der südöstlich gelegenen Anschlussstelle N. der A 4 und des nördlich gelegenen W.-Krankenhauses, das über die W.-Straße erschlossen ist. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk L., Teilabschnitt Region L. stellt das Plangebiet als allgemeinen Siedlungsbereich dar, in dem unter anderem gewerbliche Bauflächen für die Ansiedlung neuer, überwiegend nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe festgesetzt werden sollen. Der Flächennutzungsplan weist entlang der P. Straße Gewerbeflächen und für die an der W.-Straße liegende Wohnsiedlung Wohnflächen aus. Ein Teil des nördlichen, überwiegend bewaldeten Bereichs des Plangebiets ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das Plangebiet war in der Vergangenheit bereits durch den Bebauungsplan Nr. 5342 überplant, der auch östlich angrenzende Bereiche umfasste und im November 2009 bekannt gemacht worden war. Diesen Plan hatte der Senat mit Urteil vom 24.1.2012 - 7 D 89/10.NE - für unwirksam erklärt. Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Im Südwesten wird ein etwa 1,1 ha großes Gewerbegebiet mit 3 Teilgebieten ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen ist geregelt, dass im Gewerbegebiet nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind. Dort sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig, hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen, die in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit Handwerks-, Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben stehen und baulich untergeordnet sind. Ferner sind im Gewerbegebiet Tankstellen ausgeschlossen. Im Nordwesten wird ein allgemeines Wohngebiet im Bereich der bestehenden Wohnbebauung festgesetzt. Im festgesetzten Sondergebiet „Schießstand“ ist ein 25 m langer offener Kurzwaffenstand mit bis zu 8 Bahnen zulässig. Ferner werden Waldflächen ausgewiesen. Die einzelnen Wohnhäuser innerhalb des Walds werden überplant. Die zur Erschließung des Gewerbegebiets vorgesehene Planstraße ist als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, die von der P. Straße westlich des im Eigentum der Antragsteller stehenden Hauses Nr. 63 nach Norden abzweigt, sodann nach Osten verschwenkt und sich weiter östlich aufweitet, um eine Wendemöglichkeit zu eröffnen. Dabei soll es sich nach der Planbegründung um ein Provisorium handeln, bis im Rahmen der Aufstellung des Teils 2 des Plans für den südöstlich angrenzenden Bereich über die Fortsetzung der Erschließungsstraße und den evtl. Rückbau der Wendeanlage befunden wird. Im Bereich der Einmündung der Planstraße überdeckt die Festsetzung einen Teil des den Antragstellern gehörenden Grundstücks, auf dem sich das Haus P. Straße Nr. 63 befindet. Des Weiteren werden Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen. Für die Gewerbegebietsteilflächen werden Emissionskontingente festgesetzt. Ferner werden Lärmpegelbereiche festgesetzt. Des Weiteren werden Festsetzungen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich getroffen. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu folgende Formulierung: „10 Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1a BauGB) Die Ausgleichsmaßnahmen: - Erhalt und Ergänzung des Gehölzbestandes in den Grünflächen ÖG 1, ÖG 2 und PG 1 , (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) (Aufwertung um 2005 Ökopunkte) - Erhalt und Aufforstung des Waldes (Fläche für Aufforstung/Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) (Aufwertung um 2522 Ökopunkte) - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Schaffung von extensiven Grünlandflächen auf den externen Flächen des Ausgleichsgebietes P. (Gemarkung I., Flur 2, Flurstücke Nr. 49, Nr. 50, Nr. 53, Nr. 57, Nr. 892; Gemarkung I., Flur 1, Nr. 22/1, Nr. 23/1) (Aufwertung um 92754 Ökopunkte gem. der Bewertungsmethode des Landes NW) sind gem. § 9 Abs. 1a BauGB den im Übersichtsplan `Darstellung der Eingriffsflächen` als Eingriffsflächen - PB1- PB2 (private Baugrundstücke) zu 83 %, - E1 und E2 (Erschließungsanlagen) zu 2 % und - E 3 und E 4 (Erschließungsanlagen) zu 15 % zugeordnet. s. Abb. (Darstellung der Eingriffsflächen) “ Die Planurkunde enthält eine Zeichnung im Maßstab 1:2000, in der die Eingriffsflächen mit der Bezeichnung E1, E2, E3 und PB 1 sowie PB 2 farblich markiert sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen im Übrigen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 1.10.2013 gefasst. Es fanden mehrere förmliche Offenlagen statt, während derer die Antragsteller Einwendungen einreichten. Der Satzungsbeschluss wurde am 3.5.2016 unter Bezugnahme auf die Begründung zugleich mit einem Beschluss über die Behandlung der Einwendungen gefasst. Am 4.5.2016 schlossen die Antragsgegnerin und die Fa. N. einen städtebaulichen Vertrag. Danach war ein Ausgleich der im Gewerbegebiet zugelassenen Eingriffe auf den der Fa. N. gehörenden Flurstücken 2112 und 2116 der Flur 2 durch die Antragsgegnerin vorgesehen. Für externe Ausgleichsmaßnahmen verpflichtete sich die Fa. N., den auf ihren Eingriff bezogenen Teil der veranschlagten Ökopunkte (59.725,59) abzulösen und dafür einmalig 87.199,36 Euro zu zahlen. Ferner verpflichtete sich die Fa. N., das nördlich des Gewerbegebiets gelegene Flurstück 2113 für Ausgleichsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin zur Verfügung zu stellen. Am 21.5.2016 wurde der Satzungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 10.5.2017 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie unter sinngemäßer Bezugnahme auf ihre Mängelrüge vom 17.5.2017 im Wesentlichen vor: Die Antragsgegnerin habe in die Abwägung die Erwägung einfließen lassen, die für die Erschließungsplanung bedeutsame Umlegung sei von ihnen, den Antragstellern, nicht angefochten worden. Tatsächlich hätten sie sich aber im Offenlageverfahren sehr explizit gegen die vorgesehene Art und Weise der Erschließung geäußert. Die durch die Planung aufgeworfenen Erschließungsfragen seien nicht hinreichend abgewogen. Tatsächlich sei nicht klar, ob es überhaupt zu einer abschließenden Planung des Teils 2 kommen werde. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass es für sie, die Antragsteller, nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastungen kommen werde. Tatsächlich werde nicht berücksichtigt, dass das Grundstück künftig an drei Seiten von Straßen umgeben sei. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan W.-Straße Teil 1, öffentlich bekannt gemacht am 21.5.2016, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unbegründet. Der Plan leide nicht an formellen Mängeln. Das Offenlageverfahren sei in formeller Hinsicht nicht fehlerhaft durchgeführt worden. Der Plan leide auch nicht an einem Verkündungsmangel. Bei den Flächen zum externen Ausgleich handele es sich nicht um festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen, sondern um in ihrem Eigentum stehende Flächen ihres Ökokontos. Dies ergebe sich aus der Planbegründung und dem Umweltbericht. Anders als in dem vom OVG NRW im Verfahren - 7 D 51/15.NE - beurteilten Fall sei eine Darstellung der Flächen deshalb im Rahmen der Verkündung nicht erforderlich gewesen. Der Plan leide auch nicht an materiellen Mängeln. Der Plan sei städtebaulich erforderlich. Der Plan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und beachte die übergeordnete Planung des Regionalplans. Die einzelnen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien insbesondere hinreichend bestimmt. In materieller Hinsicht würden zu Unrecht Abwägungsmängel gerügt. Insbesondere seien die Aspekte des Umweltschutzes ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Festsetzung von Gewerbegebiet und allgemeinem Wohngebiet sei abwägungsgerecht. Durch die Festsetzung der zulässigen gewerblichen Nutzungen auf solche, die das Wohnen nicht wesentlich störten, seien die Belange der Wohnnutzung hinreichend berücksichtigt. Darüber hinaus sehe der Plan entsprechende Lärmschutzmaßnahmen vor, die sich insbesondere zu Gunsten der Wohngebäude an der W.-Straße Nrn. 3, 5, 7 und 9 auswirkten. Es werde zu Unrecht gerügt, Belange des Schutzes vor Lärmbelastungen seien unzureichend abgewogen worden. Auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und den überbaubaren Grundstücksflächen seien nicht zu beanstanden. Die Festsetzungen der öffentlichen Verkehrsflächen seien planerisch erforderlich. Die Festsetzung der Emissionskontingente sei rechtmäßig. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 30.8.2017 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind Grundeigentümer im Plangebiet. Sie berufen sich auf eine Beeinträchtigung durch Inanspruchnahme eines Teils ihres Grundstückseigentums für eine öffentliche Verkehrsfläche und durch Überplanung als Gewerbegebiet. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Antragsteller sind auch nicht etwa nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO ist durch Gesetz vom 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden und steht schon deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung einer sachlichen Überprüfung des Plans auf den Antrag der Antragsteller hin nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2017 - 2 D 18/16.NE -, juris. Ungeachtet dessen wären indes auch die Anforderung des § 47 Abs. 2a VwGO erfüllt. Die Antragsteller haben im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung jeweils Einwendungen erhoben, die sie auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgen. B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Der Plan leidet an zwei durchgreifenden Mängeln. Er ist nicht ordnungsgemäß verkündet (dazu I.), ferner sind die Belange der Antragsteller als Eigentümer des Grundstückseigentums mit der Bezeichnung P. Straße Nr. 63 nicht hinreichend abgewogen (dazu II.). I. Der Bebauungsplan leidet an einem Verkündungsmangel, denn in der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt es an der im vorliegenden Fall erforderlichen Kennzeichnung der in Nr. 10 dritter Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist Geltungsbedingung dieser Rechtsnormen. Sie verlangt, dass eine Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. In einem Fall, in dem der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln. Vgl. OVG NRW, rechtskräftiges Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BauR 2018, 52, m. w. N. Diese Anforderung ist hier maßgeblich, ihr ist aber nicht genügt. Der Plangeber hat beim Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen verschiedene Handlungsoptionen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich im Rahmen von Bebauungsplänen durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann eine solche Festsetzung auch an anderer Stelle als an dem Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Festsetzungen können gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Soweit der Plangeber einen Ausgleich durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan an anderer Stelle durchführen will als auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann er diese Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan vornehmen. Verfährt der Plangeber nach der ersten der beiden letztgenannten Alternativen - Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan - so erweitert er entsprechend den (räumlichen) Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, wie auch die gesetzliche Formulierung in § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB (“ im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans“) verdeutlicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BauR 2018, 52. Wie § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zeigt, kann eine solche Festsetzung nach Satz 1 auch in Form einer „Zuordnungsfestsetzung“ erfolgen. Eine solche Zuordnung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. anhand der Festsetzung muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt. Vgl. etwa: Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 238. Eine solche Festsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB liegt nach der Überzeugung des Senats hier vor. Die unter den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Nr. 10 getroffene Regelung ist als Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan nach § 9 Abs. 1a Satz 1 erste Variante, Satz 2 BauGB aufzufassen und erweitert dementsprechend den räumlichen Geltungsbereich dieses Plans. Es handelt sich nicht lediglich um einen nachrichtlichen Hinweis auf eine Zuordnung einer gemeindeeigenen Ausgleichsfläche, die im Rahmen eines „Ökokontos“ vorgehalten wird, als sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 2. Alt. BauGB. Dagegen, dass es sich um einen bloßen nachrichtlichen Hinweis handelt, spricht aus Sicht des Senats durchgreifend die systematische Stellung der getroffenen Regelung im Bereich der textlichen Festsetzungen und die ausdrückliche Erwähnung von § 9 Abs. 1a BauGB in der Festsetzungsüberschrift und dem Festsetzungstext. Danach kann aus Sicht eines vernünftigen Normadressaten der Festsetzungscharakter der Regelung nicht durchgreifend zweifelhaft erscheinen. Dies wird im Übrigen auch durch die Begründung des Bebauungsplans bestätigt. In Abschnitt 7.2 (Seite 25) der Begründung heißt es unter der Überschrift „Zuordnungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1a BauGB“, aufgrund des Plans seien Eingriffe zu erwarten, die durch geeignete Festsetzungen auf das unvermeidliche Maß zu beschränken bzw. auszugleichen seien. Diese Zuordnungsfestsetzung gemäß Nr. 10 dritter Spiegelstrich kann auch nicht - wie in der mündlichen Verhandlung des Senats vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin erwogen - als lediglich in Bezug auf das Ökokonto verbindliche Festsetzung ohne konkreten Flächenbezug gewertet werden. Dagegen spricht schon die in der Festsetzung Nr. 10 dritter Spiegelstrich enthaltene ausdrückliche Bezugnahme auf mehrere exakt bezeichnete Flurstücke als externe Flächen zur Schaffung von extensiven Grünlandflächen durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen. Erstreckt sich nach alledem der räumliche Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans auch auf den Ort der unter Nr. 10 dritter Spiegelstrich festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle, hätte es einer entsprechenden Verdeutlichung auch dieses Teils des Geltungsbereichs in der Schlussbekanntmachung bedurft. Die Schlussbekanntmachung vom 21.5.2016 enthält aber weder einen textlichen Hinweis auf die in Nr. 10 dritter Spiegelstrich in Bezug genommenen Ausgleichsflächen noch eine zeichnerische Darstellung der Lage dieser Flächen. Dieser Verkündungsmangel ist als sogenannter Ewigkeitsmangel ohne weiteres beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. II. Ferner liegt ein durchgreifender Abwägungsmangel vor; die Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums der Antragsteller mit der Bezeichnung P. Straße 63 ist nicht hinreichend abgewogen (dazu 1.), dieser Mangel ist beachtlich (dazu 2.) und führt ebenfalls insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans (dazu 3.). 1. Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin ist mangelhaft, soweit durch die Festsetzung der Planstraße als öffentliche Verkehrsfläche auch das private Grundeigentum der Antragsteller mit der Bezeichnung P. Str. 63 in Anspruch genommen wird, weil sie nicht auf einer hinreichenden Ermittlung bzw. Bewertung der maßgeblichen Belange beruht. Zu den für die Abwägung relevanten privaten Belangen gehört in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum. Dabei sind an die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und eine größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet. Vgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 28.9.2016 - 7 D 28/15.NE-, juris, m. w. N. Insoweit stellt sich zunächst die Frage, ob die angesprochene Problematik von der Antragsgegnerin überhaupt erkannt worden ist. Zweifel ergeben sich insoweit aus der Planbegründung (vgl. Seite 15), in der der Eindruck erweckt wird, die Einmündung verlaufe entlang der Grundstücksgrenze des Grundstücks P. Straße Nr. 63, ohne dieses in Anspruch zu nehmen. Allerdings dürfte sich aus den Ausführungen in der mit der Satzung beschlossenen Abwägung zu den Stellungnahmen in der öffentlichen Auslegung (Beschluss zu I. zu B 2, den Einwendungen der Antragsteller als Eigentümer) ergeben, dass die genannte Problematik erkannt worden ist (vgl. Beiakte 2, Bl. 1089, 1156f.). Es fehlt aber an einer hinreichenden Ermittlung bzw. Bewertung der nach den vorstehenden Grundsätzen zu betrachtenden Belange. Die einschlägige Passage der Begründung der Abwägung zu der Stellungnahme der Antragsteller als Eigentümer lautet: „Die Planstraße ist so vorgesehen, dass auf der einen Seite in das Eigentum der Einwender so wenig wie möglich eingegriffen wird, und auf der anderen Seite noch sinnvolle Grundstückstiefen für eine gewerbliche Nutzung entstehen. Durch die Ausrundung des Einmündungsbereiches wird jedoch weiterhin das Grundstück der Einwender in Anspruch genommen.“ (vgl. Beiakte 2, Bl. 1157) Nähere Ausführungen dazu, weshalb eine geringfügige Verschiebung der Einmündung um 2 m, die das private Eigentum vor einer Inanspruchnahme verschonen würde, dazu führen würde, dass die verbleibenden Grundstückstiefen für eine gewerbliche Nutzung nicht mehr sinnvoll wären, sind weder näher aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Ob die in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgebrachte Erwägung der Antragsgegnerin, die Anordnung der Einmündung sei deshalb unter Inanspruchnahme des Grundstücks erfolgt, weil sonst der Abstand zu der geplanten Lichtsignalanlage auf der P. Straße an der Einmündung zur W.-Straße zu knapp sei und es zu Rückstaubildungen vor der Planstraßeneinmündung komme, die Inanspruchnahme rechtfertigen könnte, hat der Senat nicht abschließend zu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Erwägung für die hier zu überprüfende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin maßgeblich gewesen wäre. Dafür ergeben sich weder aus der Planbegründung noch aus den zugleich mit dem Satzungsbeschluss beschlossenen Erwägungen zu den Stellungnahmen in den Offenlagen tragfähige Anhaltspunkte. 2. Dieser Mangel ist beachtlich im Sinne von §§ 214, 215 BauGB. a) Der gegebene Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bzw. der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist nach Maßgabe dieser Bestimmung beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er in den Aufstellungsvorgängen dokumentiert ist. Er ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, da bei vollständiger Ermittlung und zutreffender Bewertung der maßgeblichen Belange möglicherweise eine Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums für die Planstraße unterblieben wäre. b) Der Mangel ist auch nicht etwa nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden. Er ist mit der Antragsschrift von den Antragstellern in noch hinreichender Weise und rechtzeitig gerügt worden. 3. Die Unwirksamkeit der fehlerhaften Festsetzung eines Teils der Planstraße erfasst den gesamten Bebauungsplan. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Plangeberin die Satzung ohne die Inanspruchnahme des privaten Eigentums erlassen hätte. Auch die Planbegründung (vgl. insb. Seite 15) bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Aufweitung der Einmündung sei für die Erschließungsfunktion der Planstraße entbehrlich gewesen und die Planstraße wäre von der Antragsgegnerin auch ohne diese Aufweitung ausgewiesen worden. Ist mithin die Festsetzung der Straße unwirksam, erfasst dies auch die Gewerbegebietsfestsetzung, da durch die Planstraße die Gewerbebetriebe erschlossen werden sollten. Ist damit die Gewerbegebietsfestsetzung insgesamt unwirksam, führt dies auch zur Unwirksamkeit der restlichen Festsetzungen des Plans, da sie dessen zentrale Zielsetzung betrifft (vgl. Seite 10 der Planbegründung). Ob der Plan auch an weiteren Mängeln leidet, die sich möglicherweise aus den in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen - zur Bestimmtheit der Annexhandelsregelung, zur Rechtsgrundlage der Festsetzung der Emissionskontingente, zur Überplanung des Amphibienteichs als Waldrandzone, zu etwaigen Lärmkonflikten durch die planungsrechtliche Absicherung des Schießstands als Sondergebiet in der Nähe des allgemeinen Wohngebiets und zur Abwägung der Problematik planbedingten Straßenverkehrslärms am den Antragstellern gehörenden Hausgrundstück P. Straße Nr. 63 - ergeben könnten, lässt der Senat offen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.