Beschluss
14 A 2955/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0312.14A2955.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 32.910,34 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 32.910,34 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Kostenbescheid vom 31. Januar 2014 zu Recht abgewiesen hat. a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei zu Recht als Gebührenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW herangezogen worden, denn die im Auftrag eines Bauträgers vorgenommene Teilungsvermessung sei bei objektiver Betrachtung für ihn von Nutzen gewesen, weshalb er als von ihr unmittelbar Begünstigter anzusehen sei. Eine Teilungsvermessung begünstige regelmäßig den Grundstückseigentümer, der der Kläger im Zeitpunkt ihrer Vornahme im Februar 2012 noch gewesen sei, weil die neu geschaffenen Parzellen verkehrsfähig seien. Es komme nicht darauf an, ob ein Verkauf tatsächlich zustande komme. Dass die Teilungsvermessung für den Kläger nicht ohne wirtschaftlichen Sinn gewesen sei, zeige sich daran, dass er nach der Insolvenz des Bauträgers das Grundstück unter Beibehaltung des Vermessungsergebnisses an einen Dritten veräußert habe. Demgegenüber meint der Kläger, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages mit dem Bauträger sei der Kaufpreis unabhängig von der Vermessung spätestens am 31. Dezember 2013 fällig gewesen. Für ihn sei diese daher völlig irrelevant gewesen. Unrichtig sei außerdem die Annahme, er habe das Grundstück nach der Vermessung an einen anderen Käufer veräußert. Die Kaufpreisforderung sei durch den Bauträger erfüllt worden. Einen Vertrag mit irgendeinem anderen Käufer habe es nicht gegeben. b) Dieses Vorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Grundlage für die Heranziehung des Klägers als Kostenschuldner ist § 13 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW (a.F.) i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW. Nach dieser Vorschrift ist derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet, zu dessen Gunsten die Amtshandlung vorgenommen worden ist, wobei eine unmittelbare Begünstigung erforderlich ist. Für die Feststellung einer solchen Begünstigung ist jedenfalls spätestens auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Amtshandlung vorgenommen worden ist. Adressat und unmittelbar Begünstigter einer Teilungsvermessung ist regelmäßig derjenige, der bei ihrer Vornahme Eigentümer der Altfläche ist und damit zugleich das Eigentum an den durch die Teilungsvermessung entstandenen neuen Parzellen erhält. Ihm ist zu diesem Zeitpunkt die Teilung unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit seines Grundbesitzes bei objektiver Betrachtung von Nutzen. Denn eine Teilungsvermessung führt regelmäßig dazu, die Möglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch Übertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen zumindest potentiell nutzen zu können. Diese Nutzungsmöglichkeit ist grundsätzlich (nur) dem Eigentümer der neu geschaffenen Parzellen eröffnet, da (nur) ihm die Verfügungsgewalt über die Parzellen zukommt. Ob sich ein solcher potentieller Vorteil nach dem relevanten Zeitpunkt tatsächlich verwirklicht oder nicht, ist nicht von Belang. StRspr.: vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 1981 – 2 A 2708/79 – n.v., vom 26. November 1987– 9 A 285/86 –, n.v., und vom 7. März 2005– 10 A 2994/02 –, DWW 2005, 211, juris Rn. 40 ff.; Beschluss vom 6. Mai 2002 – 9 A 251/99 –, NVwZ-RR 2002, 853, juris Rn. 7 ff. Gegen sich hieraus ergebende finanzielle Risiken im Fall eines anstehenden Verkaufs der Parzellen kann der Eigentümer sich im Innenverhältnis zum Erwerber absichern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002– 9 A 251/99 –, NVwZ-RR 2002, 853, juris Rn. 23. Nicht unmittelbar begünstigt i.S.d § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW ist der Grundstückseigentümer durch die Teilungsvermessung allenfalls dann, wenn die sich dadurch ergebende Flächenaufteilung zu wirtschaftlich nicht verkehrsfähigen Grundstücksparzellen geführt hat, oder er aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit einem Erwerber schon im Zeitpunkt der Vornahme der Vermessung verbindlich von einer weiteren Teilnahme am Grundstücksverkehr ausgeschlossen war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002– 9 A 251/99 –, NVwZ-RR 2002, 853, juris Rn. 17 ff. Ersteres kann vorliegend ausgeschlossen werden, weil die hier in Rede stehenden Flächen der aktuellen Katasterkarte (GEObasis.nrw) nach unter weitgehender Übernahme des Vermessungsergebnisses des Beklagten offensichtlich weiterveräußert und bebaut worden sind. In Bezug auf Letzteres hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts vorgetragen; die bloße üblicherweise erfolgende Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers gibt für einen derartigen Ausschluss jedenfalls nichts her. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2002– 9 A 251/99 –, NVwZ-RR 2002, 853, juris Rn. 19. Hiernach ist es für die Frage der unmittelbaren Begünstigung des Klägers nicht von Bedeutung, ob die Fälligkeit der Kaufpreisforderung dem Kaufvertrag mit dem Bauträger nach in irgendeiner Weise von der Vermessung abhing. Ebenfalls unerheblich ist, ob entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Kläger selbst die hier in Rede stehenden Flächen tatsächlich an einen (weiteren) Dritten veräußert hat oder nicht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachenansatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997– 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO) m.w.N. Das Verwaltungsgericht ist nicht wie im Zulassungsantrag dargelegt von dem Rechtssatz abgewichen, dass § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW eine Amtshandlung voraussetzt, durch die dem Kostenschuldner im Zeitpunkt ihrer Vornahme ein wie auch immer gearteter Vorteil im Sinne einer unmittelbaren Begünstigung zugutekommen muss; es hat ihn vielmehr ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. UA, S. 5 f.). Ob er richtig angewendet worden ist, ist im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht von Belang. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).