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Beschluss

18 B 48/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0312.18B48.18.00
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Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 30/18 werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 48/18 auf 1.250 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens 18 E 30/18 werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 18 B 48/18 auf 1.250 € festgesetzt. G r ü n d e 1. Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. a) Es fehlt bereits an einem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsgegner geht davon aus, dass es im Falle der Antragstellerin erforderlich ist, deren Reisefähigkeit weiter abzuklären. Die Antragstellerin ist zwar zu der vom Antragsgegner veranlassten Untersuchung durch Prof. Dr. T. nicht erschienen. Der Antragsgegner ist aber weiterhin bereit, eine Untersuchung bei Prof. Dr. T. durchführen zu lassen. Zu welchem Ergebnis diese Untersuchung führen wird, ist gegenwärtig völlig ungewiss. Offen ist deshalb auch, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Abschiebung der Antragstellerin, die im Beschwerdeverfahren ihre grundsätzliche Bereitschaft, sich untersuchen zu lassen, zu erkennen gegeben hat, überhaupt zu erwarten ist. Unbenommen bleibt es ihr, (substantiierte) Einwendungen gegen das Untersuchungsergebnis vorzubringen. b) Unabhängig hiervon führt das Beschwerdevorbringen aber auch nicht zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsgegner sei auf der Grundlage des § 60a Abs. 2d Satz 3 AufenthG berechtigt gewesen, die ihr attestierten (körperlichen und psychischen) Erkrankungen bei der Prüfung der Reisefähigkeit der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, da für die Weigerung sich untersuchen zu lassen, kein zureichender Grund bestanden habe. Ein solcher sei nicht darin zu sehen, dass Prof. Dr. T. nur über eine Qualifikation als Arzt für Innere Medizin und öffentliches Gesundheitswesen sowie Sozialmedizin verfüge. Da die Antragstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, könne sie sich nicht darauf berufen, der Antragsgegner sei zu weiteren Ermittlungen verpflichtet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein zureichender Grund für die Weigerung, sich untersuchen zu lassen, nicht darin liegt, dass Prof. Dr. T. nur über eine Qualifikation als Arzt für Innere Medizin und öffentliches Gesundheitswesen sowie Sozialmedizin verfügt und nicht Psychiater ist. Jedenfalls auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 12. Juli 2017 ist davon auszugehen, dass der Arzt lediglich damit beauftragt wird, festzustellen, ob die geltend gemachten körperlichen und psychischen Erkrankungen einer Reisefähigkeit der Antragstellerin entgegenstehen und die Reisefähigkeit möglicherweise mit begleitenden Vorsorgemaßnahmen hergestellt werden kann. Erfolgt die Begutachtung damit nicht mit dem Ziel, das Vorliegen einer psychischen Erkrankung festzustellen, sondern ausschließlich dazu, zu klären, ob die Antragstellerin trotz ihrer auch (geltend gemachten) psychischen Erkrankungen reisefähig ist, ist die Beauftragung eines Facharztes (Psychiaters) nicht zwingend notwendig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 ‑ 18 B 1285/17 - (n.v.) und vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05 -, juris, Rn. 28. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Prof. Dr. T. angesichts dieser (beschränkten) Fragestellung und seiner bereits gesammelten Erfahrungen bei der Anfertigung von Gutachten für Ausländerbehörden im vorliegenden Fall die Sachkunde etwa zur Beurteilung erforderlicher Begleitmaßnahmen bei etwa akut drohender Suizidgefahr oder drohender psychischer Dekompensation fehlt. Dies gilt zumal deshalb, weil er auch Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen ist und die Weiterbildung hierzu eine sechsmonatige Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie beinhaltet. Vgl. speziell zu Prof. Dr. T. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Februar 2018 - 18 B 1285/17 - (n.v.). Einer fachärztlichen (psychiatrischen) Begutachtung bedarf es zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber auch deshalb nicht, weil Prof. Dr. T1. jedenfalls dann, wenn er sich in einem von ihm anzufertigenden Gutachten veranlasst sehen sollte, sich mit qualifizierten fachärztlichen Befundberichten oder Gutachten kritisch auseinanderzusetzen, erkennen lassen muss, auf Grund welcher Umstände er etwa die Frage einer akuten Suizidgefahr oder einer abschiebungsbedingten psychischen Dekompensation anders und besser als der Facharzt in den fachärztlichen Stellungnahmen beurteilen kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2017 ‑ 19 CE 17.1541 -, juris, Rn. 25; OVG B.-B., Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 112 S 60.15 -, juris, Rn. 3. Das Gericht könnte sich in einem solchen Fall nur dann auf seine Beurteilung stützen, wenn es keine Zweifel an der dafür erforderlichen Sachkunde hat und die Ausführungen im Übrigen stimmig und nachvollziehbar sind. Aus den obigen Erwägungen folgt zugleich, dass an die behördlicherseits veranlasste ärztliche Überprüfung der Reisefähigkeit nicht dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie an die Widerlegung der in § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG vermuteten Reisefähigkeit. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit besonders im Fall schwer diagnostizier- und überprüfbarer psychischer Erkrankungen nur durch eine qualifizierte Bescheinigung einer gravierenden Erkrankung widerlegt werden können. Mit dieser Regelung soll den in der Vergangenheit aufgetretenen erheblichen praktischen Problemen bei der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung Rechnung getragen werden. Vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19. Demgegenüber kommt es bei der Beurteilung der Reisefähigkeit – wie ausgeführt – nicht bzw. weniger auf die fachärztliche Expertise des Verlaufs und der Behandelbarkeit der Erkrankung an, sondern eher auf die (notfallmedizinische) Einschätzung, inwieweit unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und der darin attestierten Erkrankungen gleichwohl eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2017 ‑ 19 CE 17.1541 -, juris, Rn. 25. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Antragstellerin mit den von ihr bislang vorgelegten ärztlichen Attesten und Gutachten ihre Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).