Urteil
16 A 373/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0313.16A373.15.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2014 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 9. Juni 2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Dezember 2014 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 9. Juni 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, durch den er zur Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme herangezogen wird. Die Ersatzvornahme betraf die Außerbetriebnahme dreier unterirdischer Tanks auf einem ehemals industriell genutzten Gelände in F. . Die Grundstücke, auf denen sich die streitgegenständlichen Tanks befanden, waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co. oHG, die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Nach dem Ausscheiden der damaligen Mitgesellschafterin und Auflösung der Gesellschaft im Jahr 1983 führte Dr. X. S. die Firma „S. & Co. Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X. S. “ als Einzelunternehmer weiter. Am 22. Mai 1989 wurde H. X1. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen. Kurz zuvor, mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989, hatten Letzterer und der Kläger den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur 3, Flurstücke 67/3 (fortgeschrieben als Flurstück 710, im Folgenden einheitlich: 710), 220 und 317 (fortgeschrieben als Flurstücke 626 und 627, im Folgenden einheitlich: 626 und 627) erworben. Sie hatten sich in dem notariellen Vertrag zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Bei Vertragsabschluss handelte H. X1. im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter des Klägers mit dem Versprechen, dessen ordnungsgemäße Vollmacht oder Vollmachtsbestätigung nachzureichen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 725.000 DM. Der notarielle Kaufvertrag enthielt folgende Ziffer IV.2: „Der Käufer kennt das vorläufige Gutachten der Firma T. Sanierungsplanung GmbH in T1. vom 3. März 1989 über die im Kaufgrundstück möglicherweise vorhandenen Altlasten. Jegliche Gewährleistung des Verkäufers nach den §§ 459 ff. BGB wegen der im Grundstück möglicherweise vorhandenen Altlasten wird ebenfalls ausgeschlossen." Unter Ziffer V.1 Satz 1 des notariellen Kaufvertrags erklärten die Vertragsparteien, sie seien einig darüber, dass „das Eigentum an dem Kaufgrundstück auf den Käufer übergeht in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Am 31. Juli 1989 wurden H. X1. und der Kläger „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Zuvor war Dr. X. S. als Eigentümer eingetragen gewesen. Die weitere Entwicklung der Eigentumsverhältnisse der genannten Grundstücke gestaltete sich wie folgt: Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 wurden die Grundstücke Flur 37, Flurstücke 220 und 626 in teilweiser Auseinandersetzung der GbR gegen eine Zahlung von 250.000 DM an H. X1. zum Alleineigentum übertragen. Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die „Eigentümergemeinschaft L1. /X1. “ gegenüber Dr. X. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB an. Zur Begründung führte er aus, dem Verkäufer sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in unterirdischen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Dr. S. nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger überdies die H. X1. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch diesem die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und er es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären. Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von H. X1. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde H. X1. als Alleineigentümer der Grundstücke Flur 3, Flurstücke 627 und 710 in das Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch ist als „Grundlage der Eintragung“ in Spalte 4 hierzu vermerkt: „Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des E. L1. ist H. X1. nunmehr Alleineigentümer“. Als Eigentümerin des Flurstücks 627 wurde am 17. September 2004 die M. Capital Management GmbH aufgrund Auflassung vom 30. März 2004 eingetragen. Im Hinblick auf eine Kontamination der Grundstücke des ehemaligen Betriebsgeländes S. & Co. stellte sich die Situation wie folgt dar: Auf dem von der GbR erworbenen Flurstück 627 befanden sich drei unterirdische Tanks. Der vormalige Grundstückseigentümer, Dr. X. S. , hatte die Tanks bereits im Jahr 1983 reinigen, entgasen und mit Wasser verfüllen lassen. Eine weitere Nutzung der Anlagen erfolgte danach nicht mehr. Am 7. April 1989 erstellte das Institut C. aus T1. einen Bericht über Bodenuntersuchungen, die am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände vorgenommen worden waren. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. In den Lageplänen des Gutachtens waren auch die bereits erwähnten Tankanlagen eingezeichnet. Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis B. als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co. vor. Darin führte sie aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen im Abstrom und Anstrom des Geländes der Firma S. & Co. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel im Abstrom (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. & Co. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das dort abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das Zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,13 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf. Am 28. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro C. aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung. Das Ergebnis legte das Ingenieurbüro der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom Mai 1999 vor. Im Zuge der erweiterten Gefährdungsabschätzung erlangte die Beklagte Kenntnis vom Vorhandensein der unterirdischen Tanks und informierte die GbR mit Schreiben vom 16. Juni 1998 darüber. Nachdem die Tanks durch die Beklagte mit Hilfe von Baggerschürfen genau lokalisiert und die Inhaltsstoffe untersucht worden waren, verpflichtete sie die „Eigentümergemeinschaft X1. und L1. i.G.b.R.“ mit Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 zur Außerbetriebnahme der auf dem Flurstück 627 gelegenen unterirdischen Tankanlagen. Die Messwerte der Wasserschöpfproben aus den Tanks zeigten an, dass diese nicht ordnungsgemäß außer Betrieb genommen worden seien. Sie stellten eine Gefahr für das Grundwasser dar und müssten daher endgültig durch Abpumpen der Inhaltsstoffe und Verfüllen der Hohlräume außer Betrieb genommen werden. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung und drohte die Ersatzvornahme an. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1999 zurück. Bereits am 6. Januar 1999 hatten der Kläger und H. X1. mit der Beklagten im Zuge des eingeleiteten gerichtlichen Eilverfahrens (VG Aachen Az. 6 L 1653/98) einen Vergleich abgeschlossen. Danach sollte die Außerbetriebnahme der Tanks durch die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme veranlasst werden. Die Kostentragung für die Maßnahmen sollte sich nach dem Ergebnis des die zugrunde liegende Ordnungsverfügung betreffenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens richten. Die vom Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom 2. Februar 2005 ab. Der Bescheid richte sich an den Kläger und H. X1. als hälftige Miteigentümer des Flurstücks 627. Zwar könne die Verfügung nicht auf das - zunächst herangezogene - Landesabfallrecht gestützt werden. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte Austausch der Ermächtigungsgrundlage sei aber zulässig und die Verpflichtung zur Außerbetriebnahme der Tanks auf Grundlage der §§ 4 und 10 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) rechtmäßig. Bei dem Flurstück 627 handele es sich um eine Altlast, von der eine schädliche Bodenveränderung und eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgingen. Der Kläger sei auch richtiger Adressat der Verfügung, weil er zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen gewesen sei. Diese Eintragung sei auch ungeachtet der später erklärten Anfechtung des Kaufvertrages sowie der vom Kläger an H. X1. erteilten Vollmacht nicht evident unrichtig gewesen. Auch die Störerauswahl gebe keinen Grund zur Beanstandung. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2008 (20 A 1253/05 u.a.) ab. Zwar sei die Ordnungsverfügung nicht als Inanspruchnahme des Klägers persönlich, sondern der GbR zu verstehen gewesen, die auch Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen sei. Der so verstandene Bescheid sei aber rechtmäßig und die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis B. über den Verkehrswert des Grundstücks Flur 3, Flurstücke 627 und 710 vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000 DM (entspricht 598.211,50 Euro). Bereits mit Leistungsbescheid vom 24. März 2005 hatte die Beklagte den Kläger zu den Kosten der Ersatzvornahme der Außerbetriebnahme der Tanks in Höhe von 13.344,63 Euro herangezogen und zugleich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 792,23 Euro erhoben. Die Klage gegen die der Ersatzvornahme zugrunde liegende Ordnungsverfügung habe das Verwaltungsgericht Aachen abgewiesen. Es würden daher nun die bei der Durchführung der Ersatzvornahme entstandenen Auslagen und Gebühren geltend gemacht. Informatorisch werde mitgeteilt, dass gegen den ehemaligen Mitgesellschafter des Klägers ein Leistungsbescheid identischen Inhalts ergehe. Gegen den Leistungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2005 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2010 zurückwies. Das Zwangsmittel sei ordnungsgemäß angedroht worden. Eine Festsetzung sei nicht erforderlich gewesen. Die Überprüfung der Kostenberechnung lasse keine Fehler erkennen. Der Kläger hat am 8. Juli 2010 die hier streitgegenständliche Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend gemacht hat: Der Leistungsbescheid sei zu unbestimmt, weil die Tanks, für deren Außerbetriebnahme die Kosten angefallen seien, nicht eindeutig definiert würden. Die Tanks und ihr Inhalt seien auch nicht Ursache der festgestellten Bodenbelastung gewesen, was bereits dadurch deutlich werde, dass das enthaltene Wassergemisch über die öffentliche Kanalisation entsorgt worden sei. Der Bescheid enthalte außerdem keine Erwägungen zur Störerauswahl und keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Erwägungen zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit. Im Hinblick auf die Kostenpflichtigkeit des Klägers sei zu berücksichtigen, dass das Grundbuch infolge der Anfechtung der Vollmacht berichtigt worden sei. Die Grundbuchberichtigung stelle insofern den Nachweis für die wirksame Anfechtung und damit dafür dar, dass der Kläger kein Eigentümer gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung darauf berufen, mit der Außerbetriebnahme der drei auf dem Flurstück 627 befindlichen unterirdischen Tankanlagen sei eine nach § 10 Abs. 1, § 4 Abs. 3 BBodSchG angeordnete Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden. Die X1. und L1. GbR sei zudem gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG, jedenfalls aber nach § 4 Abs. 6 BBodSchG, kostenpflichtig. Die Kostenerhebung gegenüber dem Kläger als Nachhaftendem für die Verbindlichkeiten der GbR sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei die Grenze der Zustandsstörerhaftung in Höhe des Wertes der Grundstücksfläche im sanierten Zustand zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides vom 24. März 2005 noch nicht erreicht gewesen. Im Übrigen sei der Bescheid auch hinreichend bestimmt. Dafür genüge es, wenn der Anlass der Kosten- und Erstattungsforderung genannt werde. Die Aufschlüsselung der einzelnen Positionen sei eine Frage der Bescheidbegründung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 15. Dezember 2014 abgewiesen. Ermächtigungsgrundlage für die Forderung der Kostenerstattung für eine Ersatzvornahme sei das Landesvollstreckungsrecht. Landesrechtliche Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts würden nicht durch die bodenschutzrechtliche Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Vorliegend stünden Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger entstanden seien. Die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme hätten vorgelegen; die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 sei im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbar gewesen. Durch sie seien dem Kläger die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks und damit vertretbare Handlungen aufgegeben worden. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 30. September 1998 sei durch Urteil der Kammer vom 16. Februar 2005 rechtskräftig festgestellt worden; der Kläger könne daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwänden gegen die Grundverfügung gehört werden. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme sei jeweils unter Setzung angemessener Fristen und Bezifferung der voraussichtlichen Kosten ordnungsgemäß angedroht worden. Die förmliche Festsetzung des Zwangsmittels sei aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Januar 1999 im Verfahren VG Aachen Az. 6 L 1653/98 entbehrlich gewesen. Der Leistungsbescheid sei nicht im Hinblick auf eine mögliche Unbestimmtheit rechtswidrig. Es unterliege keinem Zweifel, dass er sich an den Kläger persönlich und nicht an die nicht mehr existente GbR richte; für Letzteres gebe es in Adressierung, Tenor und Begründung des ausdrücklich an „Herrn E. L1. “ gerichteten Leistungsbescheides keinerlei Anhaltspunkte. Auch im Hinblick auf den materiellen Regelungsgehalt sei der Bescheid hinreichend bestimmt. Soweit der Kläger einwende, er wisse nicht, für welche drei Tanks die Kosten geltend gemacht würden, betreffe dies die Begründung, nicht die Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Da sich auf dem Flurstück 627 nur drei unterirdische Tanks befänden, bestünden aber insofern ebenfalls keine Bedenken. Die geltend gemachten Kosten erwiesen sich ferner nach Grund und Höhe als nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe auch nicht erneut mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung ein Auswahlermessen ausüben müssen. Kostenschuldner sei nach § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) der Pflichtige, mithin der Adressat der Grundverfügung. Dies entspreche auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Es lägen auch keine erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbaren Umstände vor, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen. Die Kostenhöhe sei schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers unverhältnismäßig. Schließlich sei auch die Festsetzung der Verwaltungsgebühren nicht zu beanstanden. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei nicht gehindert, im vorliegenden Rechtsstreit Einwendungen gegen die dem Leistungsbescheid zugrunde liegende Ordnungsverfügung zu erheben. Das Verwaltungsgericht habe in dem diese Verfügung betreffenden Urteil (VG Aachen Az. 6 K 2019/99) einen Parteiwechsel vorgenommen, da es davon ausgegangen sei, der Kläger sei als Miteigentümer in Anspruch genommen worden. Es sei aber eindeutig gewesen, dass sich der Bescheid entweder an die Eigentümergemeinschaft oder an die GbR gerichtet habe. Die Durchführung der Ersatzvornahme erfordere die Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks. Der Kläger sei als Miteigentümer dazu aber nicht berechtigt gewesen und habe nicht wirksam über den Miteigentumsanteil des H. X1. verfügen können. Materiell-rechtlich enthalte die Adressierung der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung einen nicht heilbaren Widerspruch und sei daher nichtig. Im Übrigen sei durch die Eintragung des H. X1. als Alleineigentümer aufgrund der erfolgten Anfechtung die Eigentümerstellung der GbR rückwirkend entfallen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Juni 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gegen die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 gehört werden könne. Mit dem Urteil im Verfahren VG Aachen Az. 6 K 2019/99 habe das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers keinen Parteiwechsel vorgenommen. Adressatin der Grundverfügung sei die GbR gewesen. Die Eintragung der Anwachsung des Eigentums nach dem Ausscheiden des Klägers aus der GbR habe keine rückwirkende Wirkung entfaltet. Soweit der Kläger ferner geltend mache, die Grundverfügung enthalte den unauflösbaren Widerspruch, dass bei einer GbR eine Verfügung über das Vermögen der Gesellschaft ohne Mitwirkung des Mitgesellschafters nicht wirksam vorgenommen werden könne, verkenne er, dass die Sanierungsanordnung keine Verfügung über das Grundstückseigentum beinhaltet habe. Ferner seien die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben gewesen und das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger sei zu Recht als persönlich gem. §§ 128, 159 ff. HGB nachhaftender Gesellschafter der zustandsverantwortlichen GbR für die Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme herangezogen worden. Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters gelte auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, wie sich aus § 160 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. HGB unmittelbar ergebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu beigezogenen Vorgänge und Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger persönlich haftet für die Kosten der Ersatzvornahme nicht als Selbstschuldner (I.). Ob der Kläger als ehemaliger Gesellschafter für eine - möglicherweise dem Grunde nach bestehende - Kostentragungspflicht der GbR nach §§ 128, 159 f. des Handelsgesetzbuches (HGB) akzessorisch als Fremdschuldner haftet, kann offen bleiben, weil es jedenfalls an dem dafür erforderlichen Haftungsbescheid fehlt (II.). Schließlich kommt eine Kostenpflicht des Klägers auch nicht auf Grundlage des zwischen den Beteiligten am 6. Januar 1999 im die ordnungsrechtliche Grundverfügung betreffenden gerichtlichen Eilverfahren (VG Aachen Az. 6 L 1653/98) geschlossenen Vergleichs in Betracht (III.). Auch die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig (IV.). I. Eine Inanspruchnahme des Klägers für die Kosten der Ersatzvornahme als Selbstschuldner kommt nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob materiell kostenpflichtig für die Durchführung der Ersatzvornahme lediglich der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist (1.), oder darüber hinaus - unabhängig von einer vorherigen ordnungsbehördlichen Inanspruchnahme - der gesamte Kreis der Sanierungsverpflichteten ist (2.). 1. Sofern § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG - im Gleichklang mit den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts - dahingehend zu verstehen ist, dass die Kosten der Ersatzvornahme einer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG angeordneten Maßnahme von demjenigen zu tragen sind, dem gegenüber zuvor die entsprechende Maßnahme angeordnet worden war, in diesem Sinne VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris, Rn. 26 f.; VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris, Rn. 22; vgl. ferner Bay. VGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris, Rn. 21 f., scheidet vorliegend eine Kostenpflicht des Klägers aus. Das gleiche gilt, sofern § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG auf die Kosten einer Ersatzvornahme gar nicht anwendbar ist und insofern lediglich die Regelungen des Landesvollstreckungsrechts Anwendung finden. So wohl Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2004, S. 210 f. Offen gelassen in: Bay. VGH, Beschluss vom 14. August 2003, a. a. O., Rn. 22. Denn die bestandskräftige zugrundeliegende Sanierungsverfügung im Hinblick auf die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tanks richtete sich ausweislich des Beschlusses über die Nichtzulassung der Berufung im betreffenden gerichtlichen Verfahren bei verständiger Würdigung des Bescheids vom 30. September 1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 1999 nicht an den Kläger persönlich, sondern an die - jedenfalls damals noch bestehende - „X1. und L1. GbR“. Siehe dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 u. a. -. 2. Ermöglicht § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG demgegenüber eine Inanspruchnahme sämtlicher nach § 4 Abs. 3 und Abs. 6 BBodSchG Sanierungsverantwortlicher, unabhängig von ihrer vorherigen ordnungsbehördlichen Verpflichtung, in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris, Rn. 49 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Januar 2017, § 24 BBodSchG Rn. 7, so gilt im Ergebnis nichts anderes. Nach den Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren Az. 16 A 258/15 konnte der Kläger persönlich nicht zur Sanierung des streitgegenständlichen Grundstücks herangezogen werden, weil er nicht zum Kreis der Verantwortlichen i. S. d. § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG zählt. Entsprechendes gilt für die Außerbetriebnahme der drei unterirdischen Tankanlagen. II. Ob der Kläger als ehemaliger Gesellschafter für eine - möglicherweise dem Grunde nach bestehende - Kostentragungspflicht der GbR nach §§ 128, 159 f. HGB akzessorisch haftet, kann offen bleiben (1.). Ein derartiges Einstehen für eine fremde Schuld ist gegenüber der Primärschuld der Gesellschaft wesensverschieden und setzt den Erlass eines Haftungsbescheides voraus, an dem es vorliegend fehlt (2.). 1. Ob der Kläger vorliegend dem Grunde nach für eine Kostenerstattungspflicht der GbR als akzessorisch haftender ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen werden kann, begegnet Bedenken. Grundsätzlich kommt eine Erstattungspflicht der X1. und L1. GbR für die Kosten der Ersatzvornahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG (ggf. i. V. m. § 77 Abs. 1 VwVG NRW) als frühere Eigentümerin des belasteten Grundstücks (vgl. § 4 Abs. 6 BBodSchG) in Betracht. Gegenüber der GbR ist eine rechtskräftige Verfügung ergangen, durch die sie zur Außerbetriebnahme der unterirdischen Tankanlagen verpflichtet worden war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 u. a. -. Es bestehen allerdings Bedenken, ob § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die materiell Kostenpflichtigen originär und abschließend benennt und ein öffentlich-rechtlicher Rückgriff auf den akzessorisch Haftenden (ehemaligen) Gesellschafter nach handelsrechtlichen Grundsätzen bereits deshalb ausscheidet. Vgl. in diesem Zusammenhang Hess. VGH, Urteil vom 25. März 2009 - 6 A 2131/08 -, juris, Rn. 43 f.; Schoeneck, in: Sanden/Schoeneck, Bundes-Bodenschutzgesetz, 1998, § 24 Rn. 4 f. 2. Wenngleich die Geltendmachung einer akzessorischen Haftungsschuld des Klägers als ehemaligem Gesellschafter bei Vorliegen einer Geldschuld auch grundsätzlich im Wege des Verwaltungsaktes möglich sein dürfte (vgl. § 4 Abs. 1 b), § 10 VwVG NRW), vgl. zu der Möglichkeit der Geltendmachung einer auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage bestehenden Haftungsschuld im Wege des Verwaltungsaktes Urteil des Senats vom heutigen Tag - 16 A 258/15 -, bedarf es dafür des Erlasses eines Haftungsbescheides (zum Begriff vgl. § 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -), weil ein derartiges Einstehen für eine fremde Schuld im Verhältnis zur Primärschuld der Gesellschaft wesensverschieden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2002 - 15 A 5299/00 -, NVwZ-RR 2003, 149 = juris, Rn. 15 ff.; OVG Bbg., Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, 3513 = juris, Rn. 24; Thür. OVG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 3 KO 629/08 -, ThürVBl. 2012, 199 = juris, Rn. 40. Daran fehlt es vorliegend, weil der angefochtene Bescheid vom 24. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 weder im Wege der Auslegung (a)) noch über eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) (b)) als ein Haftungsbescheid verstanden werden kann, mit dem der Kläger für die fremde Schuld der Gesellschaft, die Kosten der Ersatzvornahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG bzw. nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW zu tragen, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. a) Der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides kann nicht im Wege der Auslegung dahingehend verstanden werden, dass der Kläger für eine fremde Schuld der X1. und L1. GbR als Haftungsschuldner aufkommen soll. Der Ausgangsbescheid, der sich ausdrücklich an den Kläger persönlich - ohne Bezugnahme auf seine Stellung als Gesellschafter der X1. und L1. GbR - richtet, ist als „Leistungsbescheid“ überschrieben. Weiter heißt es: „hiermit fordere ich von Ihrem Mandanten, Herrn E. L1. , die Erstattung meiner Auslagen in Höhe von 13.344,63 € für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 37, Flurstück 627.“ Als Rechtsgrundlagen des Anspruchs werden ausschließlich § 24 BBodSchG, § 77 Abs. 1 VwVG NRW sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) genannt. Es finden sich in der Begründung des Bescheids keine Hinweise darauf, dass der Kläger für eine fremde Schuld der Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll. So wird auch im Hinblick auf die der Ersatzvornahme zugrunde liegenden Ordnungsverfügungen stets ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Klägers persönlich verwiesen. Lediglich in Bezug auf den Erwerb des Grundstücks ist vermerkt, dass dieser durch den Kläger als Gesellschafter der X1. und L1. GbR erfolgt sei. Dass daraus indes nunmehr eine ordnungsrechtliche und/oder kostenmäßige Haftung des Klägers für die Schuld der Gesellschaft resultieren soll, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Auch erfolgt kein Hinweis auf diejenigen Rechtsvorschriften, aus denen eine solche Haftung resultieren bzw. auf deren Grundlage ein Verwaltungsakt erlassen werden kann (etwa §§ 128, 159 f. HGB oder § 4 Abs. 1 b), § 10 VwVG NRW). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des - ebenfalls ausschließlich an den Kläger persönlich gerichteten - Widerspruchsbescheids. Dieser enthält ebenfalls - abgesehen davon, dass es nunmehr heißt, die zugrunde liegende Ordnungsverfügung sei an den Kläger als Gesellschafter der GbR gerichtet gewesen - keinen Hinweis darauf, dass eine Inanspruchnahme des Klägers für die Schuld der GbR erfolgen soll. b) Der Leistungsbescheid kann auch nicht im Wege der Umdeutung als Haftungsbescheid gegen den Kläger verstanden werden. Die Umdeutung eines fehlerhaften Leistungsbescheids in einen anderen Verwaltungsakt kommt nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW in Betracht, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Gemessen daran scheidet eine Umdeutung vorliegend aus. Leistungsbescheid und Haftungsbescheid sind auf verschiedene Ziele gerichtet. Ein Leistungsbescheid dient der Festsetzung einer Kostenpflicht gegenüber dem Selbstschuldner. Dagegen wird durch einen Haftungsbescheid ein Fremdschuldner für die Kostenpflicht eines anderen in Anspruch genommen. Die originär öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht und die in Bezug auf sie akzessorische Haftungsschuld stellen keine identischen Forderungen dar. Beide Forderungen beruhen vielmehr auf verschiedenen Rechtsgrundlagen und eigenständige Entstehungsgründen. So ist die Existenz des Haftungsanspruchs von der Existenz des Leistungsanspruchs abhängig; dies gilt aber nicht umgekehrt. Vgl. OVG Bbg., Beschluss vom 12. August 1998, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.; VG Minden, Urteil vom 9. April 2015 - 1 K 2542/12 -, juris, Rn. 60, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 11 A 1090/15 -, juris, Rn. 13; vgl. ferner in Bezug auf das Steuerrecht OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2188/94 -, DVBl. 1998, 1232 = juris, Rn. 14 ff. m. zahlr. w. N. Die Umdeutung scheitert ferner daran, dass für den Erlass eines Haftungsbescheides gegenüber Personen, die - wie hier der Kläger in Bezug auf seine Gesellschafterstellung - nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen, in § 10 Abs. 1 und 2 VwVG NRW ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, das vorliegend nicht eingehalten wurde. So ist der Haftungsschuldner gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW vor der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, die als vollstreckbarer Titel gilt anzuhören (d. h. vor dem Erlass des Haftungsbescheides). Um dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren, sind dabei die wesentlichen Haftungsgründe mitzuteilen. Vgl. Nr. 10.2.1 VV zu § 10 VwVG NRW; Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2011, § 10 Rn. 5. Daran fehlt es vorliegend. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche - qualifizierte - Anhörung des Klägers durch die Vollstreckungsbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW) stattgefunden hat. Und auch soweit seine Inanspruchnahme für die Kosten der Ersatzvornahme im die zugrundeliegende Sanierungsanordnung betreffenden Eilverfahren bei dem Verwaltungsgericht Aachen Az. 6 L 1653/98 thematisiert worden ist, dürfte dies dem Anhörungserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW nicht genügen. Schließlich ist eine Umdeutung auch deshalb ausgeschlossen, weil eine solche nur dann in Betracht kommt, wenn in Bezug auf den umgedeuteten Verwaltungsakt ebenfalls das erkennende Gericht zuständig ist. Siehe OLG München, Urteil vom 28. September 1989 - U 8/88 Bau -, NJW 1990, 519; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage 2017, § 47 Rn. 11. Gegen einen Haftungsbescheid, der erlassen wird, weil der Haftungsschuldner nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Schuld zu erfüllen, ist aber gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. III. Der Kläger kann schließlich nicht auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 6. Januar 1999, den die Beteiligten im die ordnungsrechtliche Grundverfügung betreffenden gerichtlichen Eilverfahren (VG Aachen Az. 6 L 1653/98) geschlossen haben, für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch genommen werden. Dort heißt es: „Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 30.09.1998 hiermit nicht abschließend geklärt ist und der Klärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens vorbehalten ist. Nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens, welches ein eventuelles gerichtliches Verfahren einschließt, bestimmt sich die endgültige Kostentragung für die durchgeführten Maßnahmen.“ Die Kostentragung sollte sich nach dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens betreffend die Ordnungsverfügung vom 30. September 1998 richten. Das Ergebnis dieses Hauptsacheverfahrens war, dass die angefochtene Ordnungsverfügung zwar rechtmäßig, aber an die GbR gerichtet war, siehe OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 20 A 1253/05 u. a. -. Ausgehend davon hat sich eine mögliche, aus dem Vergleich resultierende Kostentragungspflicht ausschließlich für die X1. und L1. GbR „aktualisiert“, für die der Kläger wiederum nur im Wege eines - hier nicht vorliegenden - Haftungsbescheides in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen stellt der Vergleich bei verständiger Würdigung aber auch keine eigenständige, bindende Vereinbarung im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme dar. Hätten sich der Kläger bzw. die GbR für den Fall der Bestands- bzw. Rechtskraft der Ordnungsverfügung unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens zur Kostenübernahme verpflichten wollen, so hätte dies deutlicher zum Ausdruck kommen müssen. Letztlich handelt es sich bei dem zitierten Passus nur um die Wiedergabe des allgemeinen Grundsatzes, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme für Kosten einer Ersatzvornahme von vornherein nur in Betracht kommt, wenn die zugrunde liegende ordnungsrechtliche Verfügung Bestand hat. IV. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die Gebührenerhebung im angefochtenen Bescheid vom 24. März 2005 i. H. v. 792,23 Euro rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.