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Beschluss

13 A 171/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0315.13A171.18A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der von den Klägern erhobenen Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2017 - 13 A 2111/17.A -, juris, Rn. 2, vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 11, und vom 2. April 2004 - 15 A 1298/04.A -, juris, Rn. 8. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kläger nicht. Die Kläger haben mit ihrem Zulassungsvorbringen bereits keinen das angefochtene Urteil tragenden Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz herausgearbeitet, mit dem das Verwaltungsgericht einem Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aus der angeführten Entscheidung des hiesigen Senats widersprochen haben soll. Vielmehr haben sie nur die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungs-gerichts in Frage gestellt. 2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. § 138 Nr. 5 VwGO beschränkt die Fiktion, dass das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend angesehen wird, auf den Fall, dass das Urteil „auf eine mündliche Verhandlung" ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die unterbliebene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung wird hingegen nicht erfasst. Diese im Wortlaut des § 138 Nr. 5 VwGO angelegte Einschränkung der Rügebefugnis rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass sich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Urteilsverkündung nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2010 ‑ 9 B 3.10 - juris, Rn. 10, vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, juris, Rn. 14, und vom 19. August 1980 - 6 CB 29.80 -, juris, Rn. 14. Hieran gemessen kann das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 47 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 der Konvention zum Schutze von Menschenrechten und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) verstoßen, indem es das angefochtene Urteil nicht öffentlich verkündet, sondern von der Möglichkeit der Urteilszustellung nach § 116 Abs. 2 VwGO Gebrauch gemacht hat, nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn der damit geltend gemachte Verfahrensfehler betrifft ausschließlich die Frage der öffentlichen Verkündung des Urteils nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung und nicht die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2017 - 4 L 93/16 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 4 LA 232/14 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 ‑ 14 ZB 11.30142 -, juris, Rn. 3. Schon aus dem Grunde bedarf es auch nicht einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV zur Klärung der von den Klägern im Zusammenhang mit der Zustellung des Urteils aufgeworfenen Fragen. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Fragen, „ob das Prozessgrundrecht des fairen öffentlichen Verfahrens nach Art. 47 Satz 2 GR-Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 EUV entsprechend dem EGMR-Urteil Biryukov ./. Russland Nr. 14810/02 vom 17.01.2008 und der Konventionserläuterung unter Berücksichtigung der Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 52 Abs. 7 GR-Charta auch die Pflicht der Richter*in umfasst, ihr Urteil öffentlich zu verkünden“ sowie (im Falle der Bejahung der ersten Frage) „ob dieser Pflicht genügt wird, wenn ein Urteil den Beteiligten nur zugestellt wird und eine Verpflichtung des Gerichts, die Entscheidung im Internet zu veröffentlichen, fehlt“, sind bereits nicht entscheidungserheblich, da sich – wie bereits ausgeführt – eine etwaige Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Urteilsverkündung nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken kann und somit nicht rügefähig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1980 ‑ 6 CB 29.80 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 4 LA 232/14 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - OVG 10 N 63.11 -, juris, Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 4 A 109/11 -, juris, Rn. 20; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: 20. Ergänzungslieferung Februar 2016, § 116, Rn. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).