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Beschluss

12 A 281/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0322.12A281.17.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es beruht auf der grundlegend unzutreffenden Annahme, die von der Klägerin studierten Fächer Französisch und Psychologie seien jeweils als eigenständige Studiengänge anzusehen. Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass der Bachelorstudiengang Französisch, in dem die Klägerin an der Universität I. eingeschrieben war, einen einheitlichen Studiengang darstellte, der sowohl das Hauptfach (Französisch) als auch das Nebenfach (hier: Psychologie) umfasste. Wie der Begriff des Studiengangs in § 5 Abs. 1 TeilerlassV zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt: Studiengang in diesem Sinne ist ein durch Prüfungs- und/oder Studienordnung geregeltes, in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes Ausbildungsziel ausgerichtetes und regelmäßig durch Hochschulprüfung oder staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossenes Studium eines oder mehrerer Fächer. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2015 - 12 A 103/13 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N. Kann hiernach ein Studiengang mehrere Fächer beinhalten, so ist im Fall der Klägerin nicht ansatzweise dargelegt, weshalb dies nicht auch für den Bachelorstudiengang Französisch gegolten haben sollte. Die hier zugrunde liegende Prüfungsordnung der Fakultät für Geistes- und Kulturwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts / Baccalaurea Artium bzw. Baccalaureus Artium (B. A.) vom 23. November 2005 sieht in § 1 Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich vor, dass in Ergänzung zum Hauptfach „im Regelfall … zusätzliche wissenschaftliche Qualifikationen durch ein Nebenfach vermittelt (werden)“; auch § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung stellt auf diesen Regelfall eines Nebenfachs ab. Angesichts dessen vermag die Klägerin das Vorliegen eines einheitlichen Studiengangs nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, dass die Psychologie nicht einmal zu den Sprachwissenschaften gehöre. Denn dass das Nebenfach nur ein artverwandtes Fach sein darf, ergibt sich aus der Prüfungsordnung nicht. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, dass es nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TeilerlassV geboten gewesen wäre, für den Bachelorstudiengang Französisch mehrere Vergleichsgruppen zu bilden. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (S. 4 des Urteilsabdrucks): „Eine Auffächerung der Vergleichsgruppen nach den jeweiligen Noten bzw. Notenkombinationen der Hauptfächer und Nebenfächer (ggfls. unter Einbeziehung der Abschlussmodulbenotung) ist nicht geboten, weil das Nebenfach eine untergeordnete Rolle spielt (und anders als das Hauptfach nur einfach gewichtet wird) und kein wesentliches Kriterium darstellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die jeweilige Wahl unterschiedlicher Nebenfächer zu Rahmenbedingungen führt, die das Erzielen einer Spitzennote deutlich erschwert. Vorliegend würde eine variablere Gestaltung der Vergleichsgruppen auch dazu führen, dass nur wenige Absolventen vergleichbar wären (ggfls. nur 2 oder 3 Absolventen) und deshalb ein realistischer Leistungsvergleich unmöglich wäre (vgl. insgesamt OVG NRW, Urteil vom 08.06.2015 - 12 A 103/13 - juris).“ Dieser Argumentation hält die Klägerin nichts Erhebliches entgegen. Die Unterordnung des Nebenfachs wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Notendurchschnitt im Einzelfall der Klägerin ohne das Nebenfach „deutlich besser“ ausgefallen wäre. Mit der Problematik der Bildung von sehr kleinen Gruppen setzt sich die Klägerin nicht substantiiert auseinander. 2. Dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist oder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat, legt die Klägerin ebenfalls nicht dar, da sie - wie ausgeführt - der Fehlvorstellung unterliegt, Haupt- und Nebenfach seien als eigenständige Studiengänge zu betrachten. Die Rechtsfrage, „ob und unter welchen Umständen für unterschiedliche Studiengänge nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TeilerlassV nur eine Vergleichsgruppe gebildet werden darf“, stellt sich hier nicht. 3. Einen Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), legt die Klägerin nicht dar, soweit sie sich darauf beruft, dass das Verwaltungsgericht ihr rechtliches Gehör verletzt und seine Aufklärungspflicht missachtet habe. Mit welchem entscheidungserheblichen Vorbringen der Klägerin sich das Verwaltungsgericht „kaum auseinandergesetzt“ haben soll, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Die Klägerin zeigt auch nicht auf, hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Tatsachen ein Aufklärungsbedarf bestanden habe. Die Ausführungen der Klägerin zu einer - vermeintlich - unzureichenden Begründung des Urteils gehen sowohl an der Vorschrift des § 117 Abs. 5 VwGO als auch an der ergänzenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts auf S. 4 des Urteilsabdrucks vorbei. Der Vorwurf der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe „ohne eine eigene ausreichende Überprüfung und Bewertung des Sachverhalts“ auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen, hat keine Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.