OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 E 163/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0322.14E163.18.00
4mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 6 K 1894/17 vor dem Verwaltungsgericht Köln ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑ nicht vorliegen. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte ist ein nach Zulassung zur Prüfung erklärter Rücktritt nur zu genehmigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein „wichtiger Grund“ im Sinne dieser Vorschrift liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats ist eine Prüfungsunfähigkeit aber dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie Folge eines sogenannten Dauerleidens ist. Ein Dauerleiden prägt als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Seine Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Es ist mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris, Rn. 6. Bei einem Dauerleiden handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt. Von einer dauerhaften Beeinträchtigung ist bei konstitutionellen oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernden, nicht oder nur ungenügend therapiefähigen Leiden auszugehen. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 258. In Anwendung dieser Grundsätze dürfte sich die Erkrankung des Klägers im Hauptsacheverfahren als Dauerleiden erweisen. Nach seinen Angaben gegenüber dem Amtsarzt im August 2014 befindet er sich bereits seit 2012 wegen einer depressiven sowie Angst- und Panikstörung in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Der Amtsarzt stellte eine mittel- bis schwergradige depressive Episode fest. Nach einem ärztlichen Attest der Fachärztin für Psychiatrie Dr. Q. vom 10.3.2015 befand sich der Kläger dort seit dem 28.2.2015 wegen depressiver Episoden in Behandlung. Im August 2015 diagnostizierte der Amtsarzt erneut eine mittel- bis schwergradige depressive Episode, der eine rez. depressive Störung zugrunde liege. Eine entsprechende Diagnose traf er im März 2016. Auch der Rücktritt vom Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im August/ September 2016 erfolgte wegen einer zu diesem Zeitpunkt schweren depressiven Episode, die zu einer stationären Aufnahme in die LVR-Klinik C. führte. Die behandelnden Ärzte entließen den Kläger aufgrund fehlender therapeutischer Zusammenarbeit und Beschwerden von Mitpatienten. Sie empfahlen eine ambulante Weiterbehandlung durch einen Spezialisten für komplexe Persönlichkeitsstörungen. In Anbetracht der mithin bereits seit Jahren bestehenden depressiven Störung ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei der Erkrankung des Klägers handele es sich um ein Dauerleiden, nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren entgegen, sein Zustand habe sich mittlerweile durch eine psychotherapeutische Behandlung in Deutschland innerhalb von Monaten gebessert, während die vorherige Behandlung nicht angeschlagen habe. Diese Behauptung wird durch keinerlei ärztliche Atteste belegt. Soweit der Kläger darauf verweist, ein „wichtiger Grund“ liege jedenfalls deshalb vor, weil er die LVR-Klinik nicht habe verlassen können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies ändert nichts an seiner durch den ärztlichen Entlassungsbrief der Klinik vom 23.9.2016 dokumentierten, nicht zum Rücktritt berechtigenden Dauererkrankung, derentwegen sich der Kläger in der Klinik befand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.