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Beschluss

11 A 508/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0323.11A508.15.00
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Leitsätze

Zum Erlöschen von Anliegerverpflichtungen gemäß § 67 LStrG 1961 (Unterhaltung einer Stützmauer).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Stützmauer auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Straßengrundstück „Zur X.         “ an der westlichen Grenze des unter der laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses des Grundbesitzes Zur X.         19, 42329 X1.         , verzeichneten und im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X1.         , Grundbuch von F.         , Blatt 11.695 (Gemarkung F.         , Flur 263, Flurstück 41, Liegenschaftsbuch 11.695, Waldfläche am U.          , groß 1726 m²), in der Straßenbaulast der Beklagten steht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Erlöschen von Anliegerverpflichtungen gemäß § 67 LStrG 1961 (Unterhaltung einer Stützmauer). Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Stützmauer auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Straßengrundstück „Zur X. “ an der westlichen Grenze des unter der laufenden Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses des Grundbesitzes Zur X. 19, 42329 X1. , verzeichneten und im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts X1. , Grundbuch von F. , Blatt 11.695 (Gemarkung F. , Flur 263, Flurstück 41, Liegenschaftsbuch 11.695, Waldfläche am U. , groß 1726 m²), in der Straßenbaulast der Beklagten steht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Einer Zustimmung der Beteiligten zu dieser Verfahrensweise bedarf es nicht. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der Frage, ob die streitige Mauer in der Straßenbaulast der Beklagten steht, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO. Auch das notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung schließt über das rechtliche Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 (271) = juris, Rn. 20. Im Hinblick auf die streitige, im Grundbuch eingetragene Verpflichtung zur Unterhaltung der Mauer für den jeweiligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks besteht jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin. II. Die Klage ist auch begründet. Die Futtermauer westlich des klägerischen Grundstücks steht in der Straßenbaulast der Beklagten. Dies ergibt sich aus § 60 Satz 2 StrWG NRW i. V. m. §§ 47, 67 LStrG 1961. Nach § 60 Satz 2 StrWG NRW haben die bisherigen Träger der Straßenbaulast die Straßen auch weiter zu unterhalten. Die Beklagte ist bisherige Trägerin der Straßenbaulast in diesem Sinne. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift Trägerin der Straßenbaulast. Die Beklagte ist jedenfalls im Rahmen der Einführung des Landesstraßengesetzes 1961 Trägerin der Straßenbaulast geworden. Dies ergibt sich aus den §§ 67, 47 LStrG 1961. Nach § 67 Satz 1 LStrG 1961 gehen Verpflichtungen der Straßenanlieger zur Unterhaltung von Gemeindestraßen oder zur Erstattung der Unterhaltskosten für diese Straßen, soweit sie gemäß § 47 Abs. 1 oder 2 und § 69 erlöschen, auf die Gemeinde über. Diese Voraussetzungen liegen vor (dazu 1.), die Regelung des § 67 Satz 1 LStrG 1961 ist nicht auf die Fälle der Anliegerverpflichtungen beschränkt, die sich aus örtlichem Gewohnheitsrecht ergaben (dazu 2.). 1. Die Voraussetzungen des § 67 Satz 1 LStrG 1961 liegen vor. Etwaige Unterhaltungsverpflichtungen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger sind jedenfalls nach § 47 Abs. 1 LStrG 1961 erloschen - unabhängig von der Frage, ob zuvor eine wirksame Individualabrede zu einer Unterhaltungspflicht hinsichtlich der streitigen Futtermauer für die jeweiligen Eigentümer des heutigen Grundstücks der Klägerin bestand. Nach § 47 Abs. 1 LStrG 1961 sind die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen. Danach trägt die Beklagte die Straßenbaulast für die streitige Mauer, weil diese Bestandteil einer Gemeindestraße ist. a) Die Futtermauer ist als Stützwand im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStrG 1961 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 67 Satz 1 LStrG 1961, nämlich dem 1. Januar 1962, Bestandteil einer Gemeindestraße gewesen. Die Straße „Zur X. “ (vormals: C.-------straße ) war jedenfalls gemäß § 3 Abs. 4 c) LStrG 1961 eine Gemeindestraße. Danach waren alle sonstigen nicht unter Abs. 4 a) (Gemeindeverbindungsstraßen) und Abs. 4 b) (Ortsstraßen) fallenden Straßen, die von einer Gemeinde für einen beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr gewidmet waren, Gemeindestraßen. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Straße „Zur X. “ nach der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten so genannten Widmungstheorie gewidmet und steht jedenfalls seit dem Jahre 1906 in der Baulast und Unterhaltung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstraßengesetzes 1961 ein Bebauungszusammenhang als Voraussetzung für eine Ortsstraße anzunehmen war (§ 3 Abs. 4 b) LStrG 1961), kann damit offen bleiben. Die streitige Mauer ist auch Bestandteil dieser Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStrG 1961. Für die Eigenschaft als Bestandteil der Straße ist es dabei unerheblich, ob die Stützmauer die höhergelegene Straße gegenüber dem Nachbargrundstück abstützt oder sie zur Abstützung des Nachbargrundstücks gegenüber der tiefergelegenen Straße dient. Vgl. VG Minden, Urteil vom 15. April 2008 - 1 K 48/07 -, juris, Rn. 33, m. w. N. Stützwände sind bauliche Anlagen, die zur Stützung des Erdkörpers einer (erhöhten) Straße oder zur Stützung des über Fahrbahnhöhe seitlich der Straße gelegenen Geländes dienen. Für die Eigenschaft einer als Bestandteil der Straße zu wertenden Stützmauer ist mithin unerheblich, ob die Straße topografisch gesehen „Oberlieger" oder „Unterlieger" ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Stützmauer, die am Rand einer Straße liegt, gleichsam automatisch als Bestandteil der Straße zu werten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Stützmauer bei Anlegung bzw. Änderung der Straße erforderlich ist und zwar in dem Sinne, dass sie (überwiegend) dem Schutz der Straße dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 7 B 1995/02 -, NWVBl. 2003, 390 (391) = juris, Rn. 4 ff., m. w. N. Dies ist hier auch der Fall. Die streitige Mauer dient in erster Linie dem Schutz der Straße. Zu diesem Zweck ist sie auch errichtet worden. Dies ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Urteil aufgeführten und ihrem Inhalt nach unstreitig gebliebenen Protokollen der Stadtverordnetenversammlung im Zusammenhang mit der Errichtung der streitigen Mauer. Im Protokoll vom 23. August 1898 wird dazu Folgendes ausgeführt: „Die fragliche Böschung besteht aus Felsen, dessen Lagen mit der Straße streichen und nach derselben hin einfallen, weshalb eine Befestigung mit Mauerwerk erforderlich ist.“ Im Protokoll vom 11. Oktober 1898 heißt es unter Bezugnahme auf eine Eingabe der Firma X2. . C1. & Comp., der mit Beschluss vom 23. August 1898 die Errichtung der Mauer gestattet worden war: „Im Übrigen geschehe die Errichtung der Mauer nur im Interesse der Befestigung, Sicherheit & Wegsamkeit der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße.“ Soweit die Beklagte geltend macht, dass die Mauer nicht dem Schutz der Straße, sondern dem Schutz des hinter ihr liegenden Felsens vor Witterungseinflüssen dienen sollte, führt dieser Einwand zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn die Mauer dem Schutz einer Felswand vor der Witterung dienen sollte, zielt die Errichtung der Mauer im Ergebnis auf den Schutz der Straße ab. Ein Schutz vor Witterungseinflüssen dient letztlich dazu, eine Beschädigung der Straße, etwa im Wege herabfallender Gesteinsbrocken, zu verhindern. Dass die Mauer damals allein aus optischen oder dem Anliegergrundstück dienenden Gründen errichtet wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b) Soweit es sich bei dem genannten notariellen Vertrag um eine rein privatrechtliche Vereinbarung handeln sollte, stünde auch diese der Straßenbaulast der Beklagten nicht entgegen. Denn gemäß § 45 Abs. 2 LStrG 1961 ließen bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast die Straßenbaulast als solche unberührt. 2. § 67 LStrG 1961 ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch anwendbar. Diese Regelung erfasst nicht nur die Fälle des Gewohnheitsrechts, mithin die Fälle der Bürgersteigobservanzen, sondern auch sonstige Fälle der abweichend geregelten Straßenbaulast. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 67 LStrG 1961, der mit der Formulierung „Verpflichtungen der Straßenanlieger“ gerade keine Beschränkung auf „gewohnheitsrechtliche Verpflichtungen“ vornimmt, sondern sämtliche Verpflichtungen der Straßenanlieger zur Unterhaltung von Gemeindestraßen oder zur Erstattung der Unterhaltungskosten für diese Straßen entfallen lässt. Dafür spricht auch die allgemeine Begründung zum Entwurf des Landesstraßengesetzes 1961. Denn mit dem Erlass dieses Gesetzes sollte gleichzeitig eine Bereinigung der damals bestehenden mehr oder weniger veralteten Rechtsvorschriften erreicht werden. Damit sollte den Bestrebungen der Verwaltungsvereinfachung wie auch der Rechtssicherheit auf einem „bisher außerordentlich unübersichtlichen Rechtsgebiet“ Rechnung getragen werden. Vgl. LT Drs. 4/10, S. 42. Auch wenn die Gesetzesbegründung zu § 67 auf „uralte Rechtsvorschriften“ und auf örtliches „Gewohnheitsrecht (Observanzen)“ Bezug nimmt, vgl. auch LT Drs. 4/10, S. 58, weist die allgemeine Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung im Hinblick auf bestehende Anliegerverpflichtungen der endgültigen Bereinigung dienen sollte. Damit spricht auch der Zweck der Vorschrift für eine umfassende Beseitigung zuvor bestehender besonderer Anliegerverpflichtungen, so dass die hier in Betracht kommende Individualabrede zwischen den Rechtsvorgängern der Beteiligten unter die nach § 67 LStrG NW 1961 erloschenen besonderen Anliegerverpflichtungen fällt. Schließlich geht auch der Runderlass „Erlöschen von Anliegerverpflichtungen“ des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 27. September 1963 davon aus, dass § 67 LStrG 1961 im Zusammenhang mit § 69 Satz 1 und § 71 LStrG steht, wonach am 1. Januar 1962 „alles entgegenstehende oder gleichlautende Recht“ außer Kraft getreten sei. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.