Beschluss
4 A 1139/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0326.4A1139.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. -Q. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. -Q. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 7.2.2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 - 4 A 1763/15.A -, juris, Rn. 27 ff., m. w. N. Diese Anforderungen liegen bezogen auf die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene „Voraussetzung“ und den „maßgebliche[n] Zeitpunkt einer Verfolgung durch nicht staatliche Akteure gem. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG“ nicht vor. Die allgemeine Klärungsbedürftigkeit dieser nur schlagwortartig bezeichneten gesetzlichen Voraussetzungen erschließt sich aus der Antragsbegründung jedenfalls nicht angesichts der mit einschlägigen Zulassungsgründen nicht in Frage gestellten Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger vorgetragenen Gründe für die Ausreise aus seinem Heimatland seien unglaubhaft (Urteilsabdruck, S. 7, zweiter Absatz, bis S. 8, erster Absatz). Die gegen diese Würdigung ‒ zudem bezogen auf den Einzelfall ‒ geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG und lassen auch kein allgemeines Klärungsbedürfnis erkennen. Auch trifft der sinngemäß auf einen Gehörsverstoß abzielende Einwand nicht zu, das Verwaltungsgericht habe mit der Information, dem Kläger drohe die Todesstrafe, nicht weitergearbeitet. Denn das Verwaltungsgericht hat die „vom Kläger vorgetragenen Gründe für die Ausreise“ zur Kenntnis genommen und als unglaubhaft gewürdigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.