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Beschluss

1 A 2241/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0328.1A2241.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe, d. h. weder unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.). Dabei genügen die Ausführungen im Wesentlichen bereits nicht den vorgenannten Darlegungsanforderungen. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils zuzulassen. Zweifel solcher Art sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das Zulassungsvorbringen zeigt derartige Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die auf Anerkennung sog. Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig gerichtete Klage im Kern mit der Begründung abgewiesen, § 85 Abs. 12 i. V. m. § 12 b Abs. 1 BeamtVG stünden einer solchen Anerkennung der hier in Rede stehenden, in der früheren DDR geleisteten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten entgegen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften bestünden nicht. Der Kläger macht dagegen im Berufungszulassungsverfahren im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe § 12b BeamtVG unrichtig ausgelegt. Die Vorschrift finde nur Anwendung auf den Personenkreis, die vor dem 3. Oktober 1990– also bis zu diesem Zeitpunkt – in dem Gebiet der früheren DDR Dienste verrichtet habe. Das betreffe aber nicht seinen Fall. Eine andere Auslegung sei verfassungsrechtlich nicht zulässig. Denn dann würde die betroffene versorgungsrechtliche Rechtsposition nachträglich entwertet. Insbesondere komme der Dienstherr seiner Alimentationspflicht nicht mehr nach, weil die durch § 12b BeamtVG vorgenommene Zuordnung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu finanziellen Nachteilen führten (in seinem Falle ca. 200 Euro monatlich). Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung lassen schon eine jedenfalls in Grundzügen erforderliche Durchdringung der sinngemäß angesprochenen Auslegungs- und Verfassungsfragen unter Berücksichtigung der dazu vorliegenden Rechtsprechung nicht erkennen. Der Kläger leitet das von ihm für zutreffend gehaltene Auslegungsergebnis nicht aus einer Auslegung der betroffenen Gesetzesnorm anhand der herkömmlichen Auslegungsmethoden her. Davon abgesehen spricht auch objektiv nichts dafür, dass Beamte, die – wie der Kläger – zu dem in § 12b Abs. 1 Satz 1 BeamtVG festgelegten Stichtag (3. Oktober 1990) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bereits in ein Beamtenverhältnis berufen waren, nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen. Denn diese stellt für die in Rede stehenden Vordienstzeiten allein darauf ab, dass sie „vor“ dem genannten Stichtag in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt wurden. Dass die betreffende Tätigkeit auch bis zu diesem Stichtag angedauert hat, fordert die Gesetzesfassung demgegenüber nicht. Dies unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 12b Abs. 1 BeamtVG in dieser Auslegung in Einklang mit höherrangigem Recht steht, und zwar sowohl mit Art. 33 Abs. 5 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dies wurde ausdrücklich auch für solche Beamte entschieden, die ihren Beamtenstatus bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Norm erlangt hatten. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 2 C 23.99 –, juris, Rn. 14 ff., 27 f. Das Bundesverfassungsgericht hat diese rechtliche Bewertung voll bestätigt und die zugehörige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2003 – 2 BvR 192/01 –, juris. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen keine (neuen) Argumente von Gewicht angeführt, die ein davon abweichendes Ergebnis rechtfertigen würden. Er hat sich insbesondere mit der Argumentation in den vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidungen, auf die das hier angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem erfolgten Zitat Bezug nimmt, nicht näher auseinandergesetzt. Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abhebt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 12b Abs. 1 BeamtVG „durch die Novellierung des in 2005 wirksam gewordenen § 263 Abs. 3 SGB VI durch Gesetz vom 21.07.2004 (BGBl I S. 1791) verfassungsrechtlich nicht (mehr) zulässig“ sei und dass Verfassungsbeschwerden zu der Frage anhängig seien, „ob es mit Art. 3 GG vereinbar ist, dass bei der Rentenberechnung der Gesamtleistungswert für Schul- und Hochschulzeiten nach § 74 iVm § 263 Abs. 3 SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetz stärker begrenzt wird als für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme“, fehlt es an notwendigen Erläuterungen zur Bedeutsamkeit dieser Fragen rentenversicherungsrechtlicher Natur im konkreten Fallbezug des vorliegenden Verfahrens. Eine solche Bedeutsamkeit erschließt sich mit Blick auf das hier interessierende Beamtenversorgungsrecht nicht aus sich heraus. Ungeachtet dessen hat die Beklagte in ihrer Antragserwiderung – unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht die vom Kläger angeführten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen habe. Lediglich ergänzend sei noch angemerkt, dass das erstinstanzliche Urteil auch gemessen an § 85 BeamtVG keine Rechtsbedenken aufwirft. Von dem durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2014 – 2 B 49.14 – (u. a. juris, insb. Rn. 14) entschiedenen Fall unterscheidet sich der im vorliegenden Verfahren relevante Sachverhalt wesentlich dadurch, dass der Kläger im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 85 Abs. 12 BeamtVG am 22. März 2012 noch nicht in den Ruhestand getreten war. Maßgeblich ist im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls – also im Zurruhesetzungszeitpunkt – geltende Recht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 6, m. w. N. 2. Die Berufung kann auch nicht wegen der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das darauf bezogene Vorbringen in der Antragsbegründung legt nicht hinreichend dar, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes erfüllt sind. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. An alledem fehlt es hier. Der Kläger hat es schon versäumt, diejenige(n) Rechtsfrage(n), der/denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, auszuformulieren; er hat sie auch nicht in sonstiger Weise eindeutig bezeichnet bzw. bestimmt. Unabhängig davon zeigt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf, dass die übrigen Voraussetzungen des Zulassungsgrundes im konkreten Fallbezug vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Sie bemisst sich dabei – entsprechend der Festsetzung für das erstinstanzliche Klageverfahren – nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.