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Beschluss

19 A 552/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0329.19A552.17A.00
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Leitsätze

Stützt der Kläger seinen Berufungszulassungsantrag auf die Behauptung, eine Tatsachenfrage habe grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, setzt das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Der Berufungszulassungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stützt der Kläger seinen Berufungszulassungsantrag auf die Behauptung, eine Tatsachenfrage habe grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, setzt das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür voraus, dass die benannte Tatsachenfrage auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich ist. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Der Berufungszulassungsantrag wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Die Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. In seiner Antragsschrift vom 3. März 2017 setzt sich der Kläger nur unzureichend mit den detaillierten und aus umfangreichem aktuellem Erkenntnismaterial gewonnenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfragen auseinander. Eine auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegenteilige Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Antragsbegründung zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2018 ‑ 4 A 2357/16.A ‑, juris, Rn. 4, und vom 28. August 2017 ‑ 13 A 2020/17.A -, juris, Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2017 ‑ 11 ZB 17.31124 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. April 2017 ‑ 3 L 69/17 ‑, juris, Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. Juni 2016 ‑ 1 A 291/15.A ‑, juris, Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2004 ‑ 6 UZ 2532/02.A ‑, InfAuslR 2004, 262, juris, Rn. 13. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen und Orientierungspunkte dieser Erfordernisse die angefochtene Entscheidung und deren Begründungstiefe sind. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2006 ‑ 2 BvR 767/02 ‑, NVwZ 2006, 683, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2018 ‑ 20 ZB 18.30312 ‑, juris, Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2017 ‑ 3 L 249/16 ‑, juris, Rn. 14; Sächs. OVG, a. a. O., Rn. 4. Im vorliegenden Fall verfehlt der Kläger diese Anforderungen. Seine Ausführungen zu denjenigen Fragen, welche er als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, erschöpfen sich im Wesentlichen in pauschalen Hinweisen auf im Ergebnis anderslautende Rechtsprechung, die zudem zum großen Teil veraltet ist. I. Das gilt zunächst für die auf das nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogene Tatsachenfrage, „ob das in Zentralsomalia vorherrschende Gewaltniveau für jede sich dort aufhaltende Zivilperson die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für Leib und Leben darstellt und die Abschiebung dorthin daher zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führt.“ Im angefochtenen, in juris veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht diese Frage im Kern mit der Begründung verneint, die derzeitige Sicherheitssituation in Jowhar und in der Region Middle Shabelle, der Herkunftsregion des Klägers, erreiche nicht den für eine Verletzung des Art. 3 EMRK erforderlichen Intensitätsgrad, weil eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von höchstens etwa 1:580 oder etwa 0,2 % im Jahr 2015 und von höchstens etwa 1:230 oder etwa 0,5 % im Jahr 2016 ergebe und auch eine Gesamtbewertung der aktuellen Situation in dieser Region Somalias keine stichhaltigen Gründe für die Annahme liefere, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin Gefahr laufe, allein durch ihre dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden (Rn. 194 ‑ 213, 233, 264). Gegenüber diesen konkreten und aktuellen Feststellungen beruft sich der Kläger unter anderem lediglich auf veraltete Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), mit welcher der Gerichtshof die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK in der Hauptstadt Mogadischu mit der Begründung bejaht hatte, das Ausmaß an Gewalt sei dort so intensiv, dass für jeden in der Hauptstadt wirklich die Gefahr einer Behandlung bestehe, welche die von Art. 3 EMRK geforderte Schwelle erreiche. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich) ‑, NVwZ 2012, 681, Rn. 248. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof bereits seit 2013 aufgegeben und seitdem wiederholt festgestellt, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Stadt sei zwar nach wie vor ernst und fragil sowie in vielerlei Hinsicht unberechenbar, doch nicht so, dass jedermann dort tatsächlich der Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre. Al-Shabaab habe in der Stadt nicht mehr die Macht, es gebe dort keine Frontkämpfe und keinen Beschuss mehr, und die Zahl der zivilen Opfer sei zurückgegangen. EGMR, Urteile vom 10. September 2015 ‑ Nr. 4601/14 (R.H. ./. Schweden) ‑, NVwZ 2016, 1785, Rn. 64 ‑ 68, und vom 5. September 2013 ‑ Nr. 886/11 (K.A.B. ./. Schweden) ‑, Rn. 85 ff.; dazu Bay. VGH, Urteil vom 23. März 2017 ‑ 20 B 15.30110 ‑, juris, Rn. 35. Unter diesen Umständen genügt der selektive Hinweis des Klägers allein auf das inzwischen überholte Urteil des EGMR vom 28. Juni 2011 dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG offensichtlich nicht. Zu kurz greift auch die bloße Bezugnahme des Klägers auf erstinstanzliche Urteile anderer Verwaltungsgerichte, mit denen diese die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bejaht haben. Weder zeigt der Kläger auf, dass diesen Entscheidungen Erkenntnisse zugrunde liegen, die das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unberücksichtigt gelassen hat, noch legt er mit dieser Bezugnahme konkret dar, in welchen Punkten die Würdigung der Erkenntnislage durch das Verwaltungsgericht in seinem Fall fehlerhaft sein soll. Auch mit den ergänzend vorgelegten Presseberichten über mehrere Terroranschläge in Mogadischu aus dem Frühjahr 2017 mit insgesamt mehr als 80 Toten und über 100 Verletzten stellt der Kläger keinen Bezug her zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis der Gesamtzahl der in der Region Middle Shabelle lebenden Einwohner und den dort zu verzeichnenden bewaffneten Zusammenstößen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen (Rn. 155 ‑ 170). Die vorrangig auf deutsche Somaliareisende zielenden Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sind für die hier anzustellende asylrechtliche Gefahrenprognose für somalische Staatsangehörige von vornherein ohne Aussagekraft. II. Entsprechendes gilt für die weitere vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob im vorgenannten Zusammenhang ein gefahrerhöhender Umstand darin liegt, dass der Betreffende ein aus dem Ausland zurückkehrender Asylbewerber ist oder er einem Minderheitenclan angehört. Die erstgenannte Frage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, es lägen keine Berichte darüber vor, dass Angehörige des Clans der Sheekhash aktuell in Jowhar oder in der Region Middle Shabelle Übergriffen wegen ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt seien (Rn. 175), die zweitgenannte mit der Begründung, angesichts der Vielzahl der Rückkehrer sowohl aus dem Ausland als auch aus dem Inland bestehe für diese keine ernsthafte Bedrohung (Rn. 176 ‑ 183). Das Zulassungsvorbringen des Klägers hierzu erschöpft sich in Zitaten gleichlautender obergerichtlicher und erstinstanzlicher Rechtsprechung, ohne dass der Kläger jedoch Erkenntnisquellen benennt, die eine abweichende Tatsachenwürdigung nahelegen könnten. III. Der Kläger verfehlt das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG auch mit seiner weiteren „Rechtsfrage“, ob „die bei einer Rückkehr nach Somalia zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen derart sind, dass von einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen ist.“ Auch insoweit erschöpft sich das Zulassungsvorbringen des Klägers in einem Zitat anderslautender Rechtsprechung des VG Magdeburg, setzt diese jedoch ebenfalls nicht in Bezug zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil, in dem das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Gesamtbewertung auch die medizinische Versorgungslage und die sonstigen Lebensbedingungen in der Region Middle Shabelle gewürdigt hat (Rn. 195 ‑ 215). IV. Die Frage schließlich, „ob allein aufgrund der aktuellen allgemeinen Situation in Somalia eine extreme Gefahrenlage vorliegt, die landesweit besteht oder welcher nicht ausgewichen werden kann und zu Gunsten somalischer Staatsangehöriger dementsprechend ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen ist,“ war für das Verwaltungsgericht in dieser allgemeinen Form nicht entscheidungserheblich. Es hat in den Rn. 271 ff. seines Urteils vielmehr einzelfallbezogen begründet, dass das vom Kläger geltend gemachte Krankheitsbild schon keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erkennen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).