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Beschluss

2 B 1455/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0329.2B1455.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 7367/17 gegen die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung in einen Imbiss auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 19, Flurstück 2240, N.-----straße 2 in F. vom 3. Juli 2017 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die bei den hier anzunehmenden offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Namentlich lasse sich kein offensichtlicher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme infolge unzumutbarer Geruchsbelastungen feststellen. Der Imbissbetrieb befinde sich in hinreichendem Abstand zum Grundstück des Antragstellers. Die Mündungsöffnung der Abluftanlage liege etwa 5,50 m höher als das Bezugsniveau auf dem Grundstück des Antragstellers. Darüber hinaus sei die Lage der Grundstücke in einem Kerngebiet sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Antragstellers außerhalb der Hauptwindrichtung liege. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Gerüche sei trotz der zwischenzeitlich erfolgten Eröffnung des Betriebs auch nicht weiter substantiiert worden, der Antragsteller habe sich allgemein darauf beschränkt, solche Belästigungen für möglich zu erklären, ohne Angaben über Dauer, Umfang und Ursache der Gerüche zu machen. Eine Begutachtung nach der GIRL sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht erforderlich gewesen, da diese auf Restaurantbetriebe keine Anwendung finde. Angesichts dessen seien den wirtschaftlichen Interessen des Beigeladenen an der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit vorläufig Vorrang einzuräumen. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg, insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass von dem Betrieb des Beigeladenen offensichtlich dem Kläger unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgehen und deswegen die Interessenabwägung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hier zu seinen Gunsten ausfallen müsste. Ein wesentlicher Kritikpunkt des Antragstellers ist die fehlende Beachtung der Nebenbestimmungen BA 0026 a) und c) zur angefochtenen Baugenehmigung vom 3. Juli 2017. Dieser Einwand dürfte auch in der Sache zutreffen, jedenfalls handelt es sich bei der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Bestätigung der X. Luft- und Filtertechnik vom 11. August 2017 (BA 1 S. 104) nicht um die aus dem Gesamtzusammenhang der angeführten Nebenbestimmungen zu fordernde Bestätigung, dass die Anforderungen der Auflage BA 0026 a) im Betrieb des Beigeladenen derzeit erfüllt sind. Dies betrifft jedoch nicht die hier allein in Rede stehende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung selbst, sondern deren Beachtung, die der Antragsgegner im Rahmen der Bauüberwachung sicherzustellen hat. Derzeit bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner hierzu nicht willens oder in der Lage sein könnte, auch wenn sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht erschließt, warum er von der ursprünglich vertretenen Auffassung, die genannte Bescheinigung genüge den Anforderungen der Nebenbestimmung BA 0026 c) nicht, später abgerückt ist und die Inbetriebnahme des Imbiss erlaubt hat. Vor diesem Hintergrund führt auch der Vortrag des Antragstellers zur fehlenden Begutachtung nach der GIRL hier nicht zum Erfolg des Eilverfahrens. Zwar dürfte es zutreffen, dass entgegen der apodiktischen Feststellung des Verwaltungsgerichts die GIRL grundsätzlich auch bei der Bewertung von Gerüchen aus Imbissbetrieben herangezogen werden kann. Vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 LB 259/04 -, juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. August 2014 - 10 K 32/12 -, juris Rn. 18 ff. Daraus ergibt sich indes nicht, dass von dem genehmigten Betrieb dem Antragsteller deshalb offensichtlich unzumutbare Immissionen ausgingen, weil eine Begutachtung nach der GIRL hier nicht stattgefunden hat. Ob eine solche in der gegebenen Situation unter Einhaltung der technischen Anforderungen nach der Baugenehmigung erforderlich ist, erscheint dem Senat zumindest fraglich. Selbst wenn dies indes der Fall sein sollte, gehen die weiteren Annahmen des Antragstellers zu den sich hieraus abzuleitenden Anforderungen voraussichtlich fehl. Es ist bereits zweifelhaft, ob er sich in einem in der GIRL und in den Auslegungshinweisen nicht explizit genannten Kerngebiet auf die Einhaltung der für Wohn- und Mischgebiete vorgesehenen Richtwerte berufen könnte. Näher dürfte hier liegen, in Analogie zu den Regelungen für ein Dorfgebiet bei kerngebietstypischen Geruchsbelästigungen allenfalls eine zumutbare Geruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden zugrunde zu legen. Dass diese hier überschritten wird, lässt sich jedenfalls bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der Geschäftszeiten des Betriebes des Beigeladenen (11.30 -22.00 Uhr werktags, 12.00 - 22.00 Uhr sonn- und feiertags), die im Wesentlichen auch für den Küchenbetrieb der übrigen Gaststätten in der Umgebung gelten dürften und die weniger als 44 % der Gesamtjahresstunden im Sinne der GIRL umfassen, und der naheliegenden Annahme, dass das Essensangebot auch während dieser Öffnungszeiten nicht durchgängig gleichermaßen nachgefragt werden wird, nicht unterstellen. Zudem hat der Antragsteller selbst im Ortstermin die fehlende Wahrnehmbarkeit von Gerüchen damit erklärt, die Situation stelle sich bei Windstille völlig anders dar. Diese Wetterlage tritt allerdings nicht alltäglich oder auch nur überwiegend auf. Unabhängig davon kommt jedenfalls die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene Festschreibung konkreter Belastungswerte in der Baugenehmigung selbst voraussichtlich nicht (mehr) in Betracht. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BauR 2017, 1978 = juris, klargestellt, dass es sich bei den Richtwerten nach der GIRL - anders etwa als bei den Vorgaben der TA Lärm - nicht um mehr oder weniger strikt zu beachtende Grenzwerte handelt, die dem Betreiber von Anlagen rechtlich vorgegeben werden könnten. Hinzu kommt, dass sich der genannten Entscheidung entnehmen lässt, dass sich die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes gerade in einer geruchsvorbelasteten Situation dergestalt verschieben (können), dass dem Betroffenen ein deutlich höheres Maß an Geruchsbelastung als im von der GIRL angenommenen Regelfall zugemutet werden kann. Dass der Betrieb des Beigeladenen auch unter Beachtung dieser Maßstäbe zu einer unzumutbaren Geruchsbelastung des Antragstellers führt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Bei der angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Klageverfahrens vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch die gesetzgeberische Wertung des § 212 a BauGB zu berücksichtigen ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 2 B 315/17 - und vom 26. September 2016 - 2 B 660/16 -, juris Rn. 82, ist dann auch nach dem Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst vornehmlich Geruchsbelastungen geltend macht, die nicht vom Betrieb des Beigeladenen, sondern von weiteren Imbissbetrieben in der Nachbarschaft, insbesondere von dem seinem Wohnhaus deutlich näher gelegenen Betrieb „F1. , ausgehen. Insoweit liegt aber nach erfolglosem Klageverfahren eine rechtskräftige Baugenehmigung vor. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass sich der Betrieb nordöstlich des Wohnhauses des Antragstellers befindet und damit außerhalb der Hauptwindrichtung. Zudem waren beim vom Berichterstatter des Senats in der Mittagszeit durchgeführten Ortstermin, an dem der eher seltene Fall einer nordöstlichen Wetterlage herrschte, ebenfalls keine Geruchsimmissionen wahrzunehmen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Betrieb sei dem Antragsteller nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.