Beschluss
15 E 219/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0409.15E219.18.00
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Leitsätze
Ein Begehren, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-)Entscheidung - etwa anhand von Vergaberichtlinien - vorgeschaltet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Begehren, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, ist nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-)Entscheidung - etwa anhand von Vergaberichtlinien - vorgeschaltet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. G r ü n d e : Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg im Hinblick auf den sinngemäßen Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Vertrag über den Verkauf des Grundstücks Gemarkung K. , Flur 22, Flurstück 39, abzuschließen oder zu genehmigen oder eine Vertretungsvollmacht auszustellen bzw. sie zu verpflichten, eine etwaige Vollmacht zu widerrufen und die Urkunde zurückzufordern oder dem Mitarbeiter die Nutzung einer bereits erteilten Vollmacht zu untersagen, zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Aachen verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine privatrechtliche Streitigkeit handelt. Ein von einer Gemeinde abgeschlossener Grundstückskaufvertrag ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Dies gilt in der Regel sogar dann, wenn die Gemeinde mit dem Grundstücksverkauf einen öffentlichen Zweck verfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 E 182/13 -, juris Rn. 18, unter Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 19. September 2012 - V ZB 86/12 -, juris Rn. 7 f., und vom 16. April 2010 - V ZR 175/09 -, juris Rn. 12. Vor diesem Hintergrund ist ein Begehren wie das vorliegende, das auf die Verhinderung eines Grundstücksverkaufs durch die Gemeinde zielt, nur dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn dem Grundstücksverkauf eine öffentlich-rechtliche (Auswahl-)Entscheidung - etwa anhand von Vergaberichtlinien - vorgeschaltet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2000 - 21 E 472/00 -, juris Rn. 17 und 21; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 1. September 1992 - 7 E 11459/92 -, juris Rn. 12. Diese Situation ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht korrekt hervorgehoben hat, nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass sie ihre „Vergabekriterien für städtische Baugrundstücke“ seit 2004/2005 nicht mehr anwendet und demnächst aufzuheben beabsichtigt. Der Streitgegenstand wurzelt auch nicht anderweitig im öffentlichen Recht. Der von der Beschwerde angeführte § 8 GO NRW ist nicht einschlägig. Er betrifft die Schaffung öffentlicher Einrichtungen und die diesbezüglichen Nutzungsansprüche der Gemeindeeinwohner. Schon deshalb enthält er keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Veräußerung eines gemeindlichen Grundstücks bzw. der Auswahl der Kaufinteressenten stets eine als öffentlich-rechtlich zu qualifizierende Entscheidung vorauszugehen hat. Ein öffentlich-rechtlicher Charakter kommt der Streitigkeit auch nicht mit Blick auf die in der Beschwerde genannten § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW und § 25 Abs. 1GemHVO NRW zu. § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW besagt lediglich, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen, nicht aber, an wen diese Gegenstände nach welchen Kriterien zu veräußern sind. Entsprechendes gilt für § 25 Abs. 1 GemHVO NRW, demzufolge der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bereits das Verwaltungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass ein Grundstücksverkauf keine öffentliche Auftragsvergabe ist. Vgl. insoweit auch EuGH, Urteil vom 25. März 2010 ‑ C-451/08 -, juris Rn. 41. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin nicht öffentlich-rechtlich gebunden, weil sie einen Verkauf des Grundstücks gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Antragstellerin, der in den 1980er und 1990er Jahren ein Kaufinteresse bekundet hatte, in der Vergangenheit ablehnte. Dadurch hat die Antragsgegnerin keinen öffentlich-rechtlich zu klassifizierenden Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).