Beschluss
4 A 1233/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0409.4A1233.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Auch wenn das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich darauf verwiesen haben sollte, dass es eine Gruppenverfolgung der Schiiten in Pakistan aufgrund der Erkenntnislage nicht annehme, liegt insoweit keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht − zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung − besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2018 ‒ 4 A 1763/15.A ‒, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist bereits in seiner Klagebegründung vom 7.5.2017 auf die Frage einer Gruppenverfolgung der Schiiten in Pakistan eingegangen (dort Seite 2, 2. Absatz am Ende). Dementsprechend musste und konnte er damit rechnen, dass diese Frage auch für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich werden könnte. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts lässt sich darüber hinaus entgegen der Antragsbegründung nicht die Wertung entnehmen, der Kläger habe unbehelligt in Pakistan gelebt. Vielmehr hat es selbständig tragend das vor dem Bundesamt dargelegte Verfolgungsschicksal des Klägers als wahr unterstellt und den Kläger auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen (Seite 4, 5. Absatz des Urteilsumdrucks). In Bezug auf letztere Annahme hat der Kläger keine Zulassungsgründe geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.