Beschluss
13 C 4/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0411.13C4.18.00
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Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Dezember 2017 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Dezember 2017 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnungen zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 bei der Antragsgegnerin erstreben. Die Antragsteller haben auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach den durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der überprüften Belegungslisten getroffenen und mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellten Feststellungen ist die durch die Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018 vom 6. September 2017 (GV NRW S. 716 ff.) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. März 2018 (GV NRW S. 189) für die Antragsgegnerin festgesetzte Ausbildungskapazität von insgesamt 291 Studienplätzen erschöpft. Soweit die Antragsteller demgegenüber mit ihrer Beschwerde allein beanstanden, dass bei der Festsetzung der Studienplatzzahl für das erste klinische Fachsemester jedenfalls in analoger Anwendung von § 16 KapVO ein Schwundausgleichsfaktor hätte in Ansatz gebracht werden müssen, verhilft dieser Einwand der Beschwerde nicht zum Erfolg. § 16 KapVO bestimmt, dass die Studienanfängerzahl zu erhöhen ist, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller ist diese Regelung für die Bestimmung der Ausbildungsbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinisch-praktischen Studienabschnitt weder unmittelbar noch analog anwendbar. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Ermittlung der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinisch-praktischen Studienabschnitt nicht anhand der Vorgaben der Kapazitätsverordnung über die Berechnung vorhandener Studienplätze aufgrund der personellen Ausstattung erfolgt (vgl. §§ 6 ff. KapVO). Da die Antragsgegnerin nicht über ein Klinikum in eigener Trägerschaft verfügt, wirken gemäß § 31 Abs. 4 Satz 6 HG NRW an der Erfüllung ihrer Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser mit, die zum Klinikum der Antragsgegnerin zusammengefasst sind ("Bochumer Modell"). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin beruht gemäß dieser gesetzlichen Grundlage auf Verträgen, die mit den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser und medizinischer Einrichtungen geschlossen sind. Nach Maßgabe dieser vertraglichen Regelungen stellen die Träger ihre Krankenhäuser für die klinisch-praktische Ausbildung der Antragsgegnerin zur Verfügung. Der Umfang der Lehr- und Forschungsleistungen an diesen Krankenhäusern richtet sich nach der Zahl der mit den Trägern dieser Krankenhäuser vertraglich vereinbarten Studienplätze. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 13 C 10/15 – juris, Rn. 3; vom 28. Oktober 2014 – 13 C 19/14 – juris, Rn. 3 und vom 9. Juni 2008 – 13 C 158/08 – juris, Rn. 5. Der Senat hat außerdem entschieden, dass an diesen Grundsätzen auch nach der weiteren Verselbständigung der Hochschulen zu rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts durch § 2 Abs. 1 HG NRW in der Fassung von Art. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV NRW S. 473 ff.) und für die auf dieser Grundlage geschlossenen Kooperationsverträge festzuhalten ist, die nun nicht mehr durch das Land Nordrhein-Westfalen, sondern unmittelbar durch die Antragsgegnerin mit den Trägern der betroffenen Krankenhäuser geschlossen worden sind. Denn an dem Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht über ein Klinikum in eigener Trägerschaft verfügt, sondern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine Ausbildung der Studierenden des klinisch-praktischen Studienabschnitts durch ihre Vertragspartner zu den mit diesen vereinbarten Konditionen angewiesen ist, hat sich hierdurch nichts geändert. Insofern ergibt sich die Zahl der der Antragsgegnerin tatsächlich zur Verfügung stehenden Studienplätze im klinisch-praktischen Studienabschnitt auch weiterhin allein aus den mit den Trägern der beteiligten Krankenhäuser geschlossenen Vereinbarungen. Auch daraus, dass die Antragsgegnerin nunmehr als Vertragspartnerin selber Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der mit den Trägern der beteiligten Krankenhäuser geschlossenen Vereinbarungen nehmen bzw. zusätzliche Vereinbarungen mit weiteren Krankenhausträgern anstreben könnte, um die Ausbildungskapazität zu erhöhen, während die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nach früherer Sach- und Rechtslage von vornherein nicht zu ihrer Disposition stand, folgt nichts anderes. Sowohl die inhaltliche Gestaltung der Kooperationsverträge als auch die Frage nach dem etwaigen Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen mit weiteren Krankenhausträgern unterfallen grundsätzlich der Vertragsfreiheit der Antragsgegnerin und ihrer Kooperationspartner. Das Teilhaberecht der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt diesen allein einen Anspruch auf Ausschöpfung der vorhandenen Studienplatzkapazitäten der Antragsgegnerin, nicht aber auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin Ausbildungskapazitäten in einem bestimmten Umfang zu schaffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2017 ‑ 13 C 25/17 ‑ juris, Rn. 6, – 13 C 32/17 – juris, Rn. 6 und – 13 C 20/17 – juris, Rn. 6, jeweils m.w.N. Anders als die Antragsteller meinen und mit ihrem Beschwerdevorbringen im Einzelnen näher begründet haben, ist auch die Regelung des § 16 KapVO über den Schwundausgleichsfaktor für die Bestimmung der Ausbildungsbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinisch-praktischen Studienabschnitt weder unmittelbar noch analog anwendbar. Ziel des Überprüfungstatbestands aus §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist es, bei der rechnerischen Ermittlung der Ausbildungskapazität der Hochschule eine aufgrund von Erfahrungswerten bereits im Voraus absehbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern durch eine entsprechende Anhebung der Studienplatzzahlen in den früheren Fachsemestern auszugleichen. Die Schwundquote führt nach der Berechnungssystematik der Kapazitätsverordnung mithin zur Anpassung des Lehrangebots in den Fällen eines valide prognostizierbaren Studierendenschwundes. Weil das für die Ausbildung zur Verfügung stehende Lehrpersonal aufgrund von Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel in den höheren Fachsemestern eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt, wird die Aufnahmekapazität der Hochschule in den früheren Fachsemestern erhöht und dann in den höheren Fachsemestern um einen semesterlichen Schwund herabgesetzt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, juris Rn. 4 m.w.N. Eine Anwendung dieser Regelung ist unter den vorliegenden Umständen nicht möglich, weil der Antragsgegnerin für den klinisch-praktischen Studienabschnitt in Ermangelung eines Klinikums in eigener Trägerschaft maximal die mit ihren Kooperationspartnern vertraglich vereinbarten Studienplätze als Ausbildungskapazität zur Verfügung stehen. Die Antragsgegnerin kann daher selbst dann, wenn mit Blick auf den weiteren Ausbildungsverlauf ihrer Studierenden nach statistischer Erfahrung ein Studierendenschwund in den höheren Fachsemestern des klinisch-praktischen Studienabschnitts zu erwarten ist, für die früheren Fachsemester des klinisch-prak-tischen Studienabschnitts nicht mehr Studienplatzbewerber aufnehmen, als vertrag-lich vereinbarte Studienplätzen für diese Fachsemester tatsächlich vorhanden sind. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 C 32/17 – juris, Rn. 13. Berücksichtigen ließe sich der Gedanke eines Schwundausgleichs demnach nur auf der Ebene der Kooperationsverträge selbst, deren inhaltliche Gestaltung indes eine Angelegenheit der Antragsgegnerin und ihrer Kooperationspartner ist und die – wie zuvor ausgeführt – nicht das Teilhaberecht der Studienplatzbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG berührt, das diesen allein einen Anspruch auf Ausschöpfung vorhandener Studienplatzkapazitäten vermittelt. Einer weiteren durch die Antragsteller angeregten Sachverhaltsaufklärung zur Entwicklung der Studierendenzahlen im Rahmen des klinisch-praktischen Studienabschnitts der Antragsgegnerin unter Ausweisung von Zu- und Abgängen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.