Urteil
3d A 12/17.0
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0418.3D.A12.17.0.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Beklagte ist am 20. September 1955 in P. geboren worden. Nach der Volksschule besuchte er ab 1966 das G. -vom-T. -Gymnasium in T1. . Dort legte er im Juni 1975 das Abitur ab. Vom 1. Juli 1975 bis zum 30. September 1976 leistete er Wehrdienst. Von Oktober 1976 bis April 1980 studierte er an der Ruhr-Universität in C. die Fächer Mathematik und Chemie. In diesen Fächern bestand er am 14. September 1982 das Erste Staatsexamen für das Lehramt für die Sekundarstufe II. Ab dem 15. Juni 1983 leistete er den Vorbereitungsdienst beim Bezirksseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen für die Sekundarstufe II in F. . Am 2. Mai 1985 bestand er die zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Mathematik und Chemie. Mit Wirkung vom 15. Juni 1983 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt. Zum 1. Februar 1987 erfolgte seine Ernennung zum Studienrat zur Anstellung für die Sekundarstufe II unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 17. August 1987 wurde er zum Studienrat für die Sekundarstufe II ernannt. Zugleich erfolgte seine planmäßige Anstellung am B. -von-E. -I. -Gymnasium in H. . Seit dem 24. März 1988 ist er Beamter auf Lebenszeit. Anlässlich seiner Bewerbung um eine A-14-Stelle am B. -von-E. -I. -Gymnasium in H. erfolgte am 17. Dezember 2007 eine dienstliche Beurteilung. Sie enthielt das Gesamturteil: „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“ Am 7. April 2009 wurde er zum Oberstudienrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Der Beklagte ist verheiratet und hat einen am 7. März 1990 geborenen Sohn und eine am 23. April 1992 geborene Tochter. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Er ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, sprach die Bezirksregierung N. (im Folgenden: Bezirksregierung) unter dem 16. April 2013 gegen den Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Sie begründete diese Maßnahme durch Verfügung vom 16. Mai 2013 ergänzend. Das gegen diese Maßnahme gerichtete Verfahren (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 2175/13 -) wurde durch Vergleich vom 21. Mai 2014 beendet. Auf dessen Grundlage verfügte die Bezirksregierung am 24. Juni 2014, ihren Bescheid vom 16. April 2013 zum 1. August 2014 aufzuheben. Des Weiteren versetzte sie den Beklagten zum selben Zeitpunkt zum U. -I1. -Gymnasium in S. . Schließlich bestimmte sie, dass er in den Schuljahren 2014/2015 sowie 2015/2016 nicht in Abiturklassen eingesetzt werde. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 leitete die Bezirksregierung gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Darin sind die Vorwürfe enthalten, seiner Schülerin B1. M. am 16. April 2013, einen Tag vor der landesweiten Abiturklausur in Mathematik, einen Teil dieser Klausur mitgeteilt und mit ihr gemeinsam durchgerechnet zu haben (Vorwurf 1). Des Weiteren habe er ihr gegenüber im Zusammenhang mit der gemeinsamen Bearbeitung der Abituraufgabe geäußert: „Weißt du eigentlich, wie gerne ich dich habe?“ (Vorwurf 2 a). Er habe sie mehrmals am Arm gestreichelt (Vorwurf 2 b) und ihr gesagt, sie sei sein Mäuschen, er habe sich eigentlich einen Kuss verdient (Vorwurf 2 b). Zeitgleich mit seiner Einleitung wurde das Disziplinarverfahren wegen des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft F. (12 Js 834/13) zum gleichen Sachverhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Durch seit dem 12. Juli 2014 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts N1. (27 Ds-12 Js 834/13-55/14) vom 4. Juli 2014 wurde der Beklagte wegen Geheimnisverrats zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Unter dem 26. August 2014 hob die Bezirksregierung die Aussetzung des Disziplinarverfahrens auf. Mit am 10. November 2014 zugestelltem Schreiben wurde dem Beklagten der Ermittlungsbericht vom 3. November 2014 zur Kenntnis gebracht. Durch Schreiben vom 11. Dezember 2014 teilte die Bezirksregierung dem Beklagten ihre Absicht mit, eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung zu erheben. Zugleich bat sie um Mitteilung, ob die Beteiligung des Personalrats gewünscht sei. Auf Wunsch des Beklagten gab die Bezirksregierung dem Personalrat mit Vorlage vom 9. Januar 2015 Gelegenheit zur Mitwirkung. Der Personalrat stimmte am 29. Januar 2015 der geplanten Maßnahme zu. Die Bezirksregierung hat am 3. März 2015 Disziplinarklage erhoben. Sie legt dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last: Der Beklagte habe, wie im Strafverfahren bindend festgestellt, den Inhalt der Abiturklausur der Schülerin M. zum Teil vorab bekannt gegeben (Vorwurf 1). In der nach § 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO abgekürzten Urteilsbegründung des Amtsgerichts N1. vom 4. Juli 2014 heiße es, der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergäben sich aus dem in Bezug genommenen, zugelassenen Anklagesatz. Der zugrunde liegende Lebenssachverhalt sei sachgleich mit demjenigen, der Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei. Demgemäß entfalte der Sachverhalt, so wie er sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 23. Januar 2014 ergebe, bindende Wirkung im Disziplinarverfahren. In der Anklageschrift heiße es: „Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Er war der Mathematiklehrer der Abiturientin B1. M. , die am 17.04.2013 ihre Abiturklausur im Mathematikgrundkurs schreiben sollte. Mit E-Mails vom 02.04.2013 und vom 12.04.2013 bot der Angeschuldigte der Schülerin an, mit ihr bei Bedarf zur Vorbereitung auf das Abitur Aufgaben zu besprechen und durchzurechnen. Am Samstag, den 13.04.2013, rief die Schülerin den Angeschuldigten an. Im Rahmen dieses Telefonats verabredeten beide ein weiteres Telefongespräch für den folgenden Montag. Am Montag, dem 15.04.2013, gegen 17:15 Uhr rief die Zeugin den Angeschuldigten an. An diesem Tag waren in der Schule die acht Aufgaben der Abitur-Klausur in Mathematik aus dem Netz heruntergeladen worden. Jeder Mathematiklehrer konnte für seinen Kurs eine Klausur auswählen. Der Angeschuldigte teilte der Schülerin die Themengebiete (Vektorrechnung und Analysis) mit. Er vereinbarte mit der Zeugin für den Folgetag eine Übungsstunde. Am Tattag gegen 10:00 Uhr holte der Angeschuldigte die Zeugin mit dem PKW von Zuhause ab und fuhr mit ihr gemeinsam in das Einkaufszentrum N2. T2. . Anschließend gingen beide in ein Café. Dort bearbeiteten sie gemeinsam etwa eine Stunde lang eine Aufgabe aus der am 17.04.2013 zu schreibenden Abitur-Klausur. Während der Rückfahrt verabredeten der Angeschuldigte und die Zeugin ein erneutes Treffen am Tattag um 14:30 Uhr bei der Schülerin zu Hause, um dort Vektorrechnungen zu üben. Die Zeugin bekam jedoch Angst vor dem weiteren Treffen und suchte daher noch am Tattage gegen 13:15 Uhr in Begleitung ihrer Mutter die Schulleitung auf und schilderte das Geschehen. Bei der von dem Angeschuldigten zur Verfügung gestellten Aufgabe handelte es sich um eine komplette Aufgabe aus dem Bereich Analysis. Insgesamt hätte die Abiturklausur aus dieser Aufgabe und einer weiteren bestanden.“ Darüber hinaus (Vorwurf 2) habe sich der Beklagte distanzlos gegenüber der Abiturientin M. verhalten. Aufgrund seiner Einlassung im Dienstgespräch vom 8. Mai 2013 und seiner Stellungnahme im Disziplinarverfahren vom 26. September 2014 stehe folgender Sachverhalt fest: Am Dienstag, 16. April 2014, gegen 10:00 Uhr habe der Beklagte seine Schülerin B1. M. mit dem PKW von zu Hause abgeholt und sei mit ihr gemeinsam in das Café im Einkaufszentrum N2. T2. gefahren. Im Rahmen dieses Geschehensablaufs habe der Beklagte der Schülerin gesagt „Ich mag dich doch“, er habe die Schülerin an den Schultern gefasst, er habe ihr gesagt, „Ich habe noch einen Kuss gut“. Der Vorwurf 2 a) der Einleitungsverfügung habe sich durch die eigene Einlassung des Beklagten bestätigt. Die ursprünglich vorgeworfene Formulierung „Weißt du eigentlich, wie gerne ich dich habe“ weiche ihrem Sinngehalt nach nur geringfügig von der eingeräumten Formulierung „Ich mag dich doch“ ab. In Bezug auf Vorwurf 2 b) der Einleitungsverfügung (mehrmaliges Streicheln des Arms) sei zu Gunsten des Beklagten seine Einlassung zugrunde gelegt worden. In Bezug auf Vorwurf 2 c) der Einleitungsverfügung habe der Beklagte ausgeführt, er habe- eine Aktion der Schülerin aus der Mottowoche, als sie ihn scherzhaft auf die Wange geküsst habe, aufgreifend - als „Konter“ gesagt, dass er noch einen Kuss gut habe. Diese Einlassung sei nicht zu widerlegen. Durch sein Verhalten zu Vorwurf 1 habe der Beklagte gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und die Gehorsamspflicht verstoßen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten vor, zumal der Beklagte auch den Straftatbestand des Geheimnisverrats gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt habe und deswegen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei. Gemäß § 37 Abs. 1 BeamtStG hätten Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Bei der der Schülerin M. verratenen Abituraufgabe habe es sich um dienstlich als Mathematiklehrer erlangtes Wissen gehandelt. Als solcher sei er mit der Auswahl der Abituraufgabe im Jahr 2013 betraut gewesen. Die Abituraufgabe habe auch eine geheim zu haltende Angelegenheit dargestellt. Dies ergebe sich bereits im Zeitpunkt des Geheimnisverrats aus der ausdrücklich erklärten Weisung des Schulleiters, der den Beklagten am 15. April 2013 ausweislich der Erklärung von Lehrkräften auf die Pflicht zur Geheimhaltung hingewiesen habe; außerdem aus den allgemeinen Hinweisen des Schulministeriums zum Umgang mit den zum Download bereitgestellten Abituraufgaben, in denen mehrfach ausdrücklich auf die besondere Geheimhaltungsbedürftigkeit hingewiesen worden sei. Die Abituraufgabe stelle auch ein objektiv schützenswertes Geheimnis dar. Es verstehe sich von selbst, dass Prüfungsaufgaben vor dem Tag der Prüfung geheim bleiben müssten. Aus Gründen der Chancengleichheit dürfe niemand, erst recht kein Prüfling, Kenntnis von den Aufgaben erlangen. Der Verstoß gegen die Gehorsamspflicht bestehe darin, dass der Beklagte gegen die Weisung seines Schulleiters und entgegen den Hinweisen des Schulministeriums gehandelt habe. Indem er gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und gegen die Gehorsamspflicht verstoßen und darüber hinaus eine Straftat begangen habe, liege auch ein Verstoß gegen die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten vor. Der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt. Durch sein Verhalten zum zweiten Vorwurf habe er ebenfalls gegen seine Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen. Er habe damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten. Die Weitergabe einer Aufgabe aus der Abiturklausur an eine Schülerin stelle ein Kernbereichsversagen und zugleich einen schwerwiegenden Treuebruch dar. Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens sei grundsätzlich auch die Höhe der vom Amtsgericht N1. verhängten Geldstrafe zu beachten. Der strafrechtlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß komme auch präjudizielle Wirkung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, wenn die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhänge. Die Höhe der Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zeige zwar, dass das Amtsgericht den Strafrahmen des § 353b StGB nicht ausgeschöpft und daher der Straftat des Geheimnisverrats nicht so erhebliches Gewicht beigemessen habe. Insoweit sei jedoch zu beachten, dass das Amtsgericht eine Bewertung ausschließlich unter strafrechtlichen Aspekten vorgenommen und die unter Vorwurf 2 im Disziplinarverfahren eingeräumten Pflichtverstöße nicht mit in die Bewertung einbezogen habe, da diese nicht strafrechtlich erheblich seien. Im Disziplinarverfahren sei jedoch der sich aus dem in Vorwurf 2 genannten pflichtwidrigen Verhalten ergebende Kontext in die Bewertung mit einzubeziehen. Daher greife die präjudizielle Wirkung der Strafhöhe hier nur eingeschränkt durch. Die Schwere dieses Dienstvergehens sei grundsätzlich geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zu zerstören, sodass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre. Gegen eine solche Maßnahme spreche jedoch das Persönlichkeitsbild des Beklagten. Er habe eine rund dreißigjährige Dienstzeit, in der er sich nichts habe zu Schulden kommen lassen. Auch habe er bisher seine Dienstpflichten beanstandungsfrei erfüllt und sei durchweg gut beurteilt worden. Hinzu komme der gute Leumund des Beklagten, der ihm eine jahrzehntelange verantwortungsvolle und integre Tätigkeit bescheinige. Insbesondere die aufrichtige Reue des Beklagten habe dazu geführt, dass das Vertrauen des Dienstherrn noch nicht endgültig zerstört worden sei. Daher sei die Zurückstufung als angemessene Maßnahme zu erachten. Eine geringere Maßnahme, die auch außerhalb einer Disziplinarklage hätte verhängt werden können, sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens nicht möglich. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten in das Amt eines Studienrats zurückzustufen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, nach § 23 LDG NRW seien die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils bindend. Solche gebe es aber nicht. Betreffend den Sachverhalt werde Bezug genommen auf den zugelassenen Anklagesatz. In einer derartigen Fallgestaltung könnten sich Bindungen ergeben, müssten es aber nicht. Das, was ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt worden sei, habe sich im Termin vor dem Amtsgericht N1. nicht in vollem Umfang bestätigt. Für das Amtsgericht sei es auf Einzelheiten nicht angekommen. Das gelte schon deshalb, weil zunächst auf Anregung des Gerichts darüber diskutiert worden sei, ob das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt werde oder ob es zu einem gemäßigten Urteilsspruch komme. Die Anwendung von § 267 Abs. 4 StPO sei im Termin nicht absehbar gewesen. Daher sei es notwendig, zum Sachverhalt Ergänzungen vorzunehmen. Die „Mitteilung" der Themengebiete „Analysis" und „Vektorrechnung" im Telefonat vom 15. April 2013 sei kein Geheimnisverrat gewesen. Analysis komme als Pflichtgebiet immer vor. Auch die Vektorrechnung sei als Thema Pflicht gewesen. Denn die Fachkonferenz Mathematik habe sie als Oberstufenthema für das Abitur ausgewählt. Den Schülern sei dies bekannt gewesen. Die Ausführungen in der Anklageschrift, dass man gemeinsam etwa eine halbe Stunde lang eine Aufgabe aus der am 17. April 2013 zu schreibenden Abitur-Klausur bearbeitet habe, treffe ebenfalls nicht zu. Er habe keine Kopie oder ähnliches der Abitur-Klausur gezogen. Ihm sei natürlich die Aufgabe in groben Zügen erinnerlich gewesen. Deshalb habe er angedacht, eine Art Parallelaufgabe zu besprechen. Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift habe es sich auch nicht um eine komplette Aufgabe aus dem Bereich der Analysis gehandelt. Diese Diskrepanz zwischen den Ausführungen in der Anklageschrift und seinen Ausführungen im Termin seien nicht so bedeutsam gewesen, dass das Gericht von der Möglichkeit des § 267 Abs. 4 StPO abgewichen wäre. Dass das Gericht den Sachverhalt anders festgestellt habe als in der Anklageschrift ausformuliert, ergebe sich aus der moderaten Entscheidung. Mit den ausgeurteilten 120 Tagessätzen sei das Gericht im absolut unteren Bereich der Strafandrohung von § 353b Abs. 1 StGB geblieben. Damit habe es den unterschiedlichen Sachverhalten Rechnung getragen. Ihm tue alles sehr leid. Er sehe die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens ein und bedauere dies. Er habe unüberlegt und ohne Vorsatz gehandelt. Im Zusammenhang mit spontanem Verhalten sei er in eine Situation ungewollt hineingerutscht. Bezüglich des Vorwurfs distanzlosen Verhaltens gelte Folgendes: Der Satz: „Weißt Du eigentlich, wie gerne ich Dich habe?" sei nicht gefallen. Er habe gesagt: „Ich mag Dich doch." Das sei nicht die Bekundung einer persönlichen Zuneigung, sondern greife Sorgen und Besorgnisse von Schülern begrifflich auf. Wiederholt hätten Schüler den Eindruck, der eine Lehrer möge sie, der andere nicht. Insoweit höre man häufig den Satz: „Der (bzw. die) mag mich nicht.". So brächten Schüler ihre subjektiv empfundene Besorgnis zum Ausdruck. Diese Terminologie habe er mit seiner Formulierung aufgegriffen. Damit habe er eine Beruhigung beabsichtigt. Es sei zweifelhaft, ob der Vorwurf, die Schülerin an den Schultern gefasst zu haben, von der Formulierung in der Einleitungsverfügung gedeckt sei. In väterlicher Art habe er die Schülerin an den Schultern gefasst. Dies sei eine Reaktion auf ihr weinerliches Verhalten gewesen. Mit dem sinngemäßen Satz: „Mädchen, es wird schon alles werden." und dem An-die-Schulter-Fassen habe er die Schülerin trösten und aufmuntern wollen. Er habe die Schülerin nicht an sich herangezogen. Die „Sache mit dem Kuss" interpretiere die Bezirksregierung unzutreffend. Sie räume ein, dass ihm seine Einlassung in Bezug auf das „Kontern" nicht zu widerlegen sei. Gleichwohl gehe sie offenbar davon aus, dass die Sache disziplinarrechtlich erheblich sei. Der Satz sei gefallen, greife aber zugleich die Geschichten aus der Mottowoche auf. Keinesfalls habe er einen Kuss abverlangt, und keinesfalls hätten irgendwelche Gegenleistungsaspekte im Raum gestanden. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen. Zur Begründung seiner hiergegen rechtzeitig beim Verwaltungsgericht einlegten und begründeten Berufung macht der Kläger geltend, aus der zeitlich-räumlichen Verknüpfung zwischen der Bekanntgabe eines Dienstgeheimnisses und den Zuneigungsbekundungen gegenüber der Schülerin M. ergebe sich die disziplinarrechtliche Erheblichkeit der - allerdings nicht sexuell motivierten - Grenzüberschreitung. Dass sich der Beklagte mit der Schülerin in ein Café begeben habe, unterstreiche den Anschein eines privaten Treffens. Schon durch diese Begegnung als solche habe er gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Der Beklagte habe zudem ältere Klausuren zwecks Vorbereitung mitgebracht. Auch mit Blick auf den entstandenen Zeitdruck habe es nahegelegen, hierauf zurückzugreifen statt eine neue Aufgabe aus der Erinnerung heraus bekanntzugeben. Die Umstände sprächen für ein bewusstes und gewolltes Vorgehen. Mittels Durchrechnens habe die Schülerin auch noch die dazugehörige Lösung kennengelernt. Gegenüber anderen Teilnehmenden des Zentralabiturs sei eine Ungleichbehandlung erfolgt. Bereits die Bekanntgabe eines geringen Aufgabenteils könne sich erheblich auf die Bearbeitung und Bewertung einer Abiturklausur auswirken. Abituraufgaben seien eine sehr empfindliche und auf besonderes Vertrauen angewiesene Materie. Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten in das Amt eines Studienrats zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Vorwurf der Distanzverletzung zutreffend als weniger schwerwiegend eingestuft. Gegen die Gesamtbemessung sei nichts einzuwenden. Bei einer Degradierung komme es zu einem Verlust der Bezüge, der zu der ausgeurteilten Geldstrafe in keinem Verhältnis stehe. Bereits im Dienstgespräch vom 8. Mai 2013 habe er mitgeteilt, dass für die Besprechung mit der Schülerin in der Schule kein Raum zur Verfügung gestanden habe. Den Zeitpunkt des Treffens habe das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend in den Blick genommen. Er habe sich hierauf nicht gut vorbereitet, sondern spontan gehandelt. Die Bekanntgabe des Terms sei dem hilflosen Gesamtgebaren der Schülerin geschuldet gewesen. Aus dem bloßen Nennen des mathematischen Terms und durch das Abfragen von Standardaufgaben habe die Schülerin nicht auf die Idee kommen können, es könne sich teilweise um Abituraufgaben handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat keinen Erfolg. Die zulässige Disziplinarklage ist unbegründet. Eine Disziplinarmaßnahme hat mit Blick auf das Maßnahmeverbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW auszuscheiden. I. In tatsächlicher Hinsicht legt das Gericht hinsichtlich des Tatvorwurfs 1 die im Tatbestand wiedergegebenen und das Gericht gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts N1. in dem Urteil vom 4. Juli 2014 zugrunde. Auch ein - wie hier - in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO abgesetztes Urteil entfaltet Bindungswirkung. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 3d A 1273/13.O -, juris, Rdnr. 11. Nach Aktenlage und übereinstimmendem Beteiligtenvorbringen hat der Beklagte allerdings nicht, wie vom Amtsgericht festgestellt, die komplette Analysisaufgabe mit der Schülerin gelöst, sondern - wie von Herrn E1. von der Bezirksregierung berechnet - nur 50 % hiervon. Hinsichtlich des Tatvorwurfs 2 legt das Gericht den vom Kläger in der Disziplinarklage vorgeworfenen Sachverhalt zugrunde. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht steht für den Senat danach Folgendes fest: Die vom Beklagten unterrichtete, schon damals volljährige (am 19. Februar 1995 geborenen) Schülerin B1. M. hatte Sorgen im Vorfeld der schriftlichen Abiturklausur im Bereich Mathematik. Der Beklagte hat am 16. April 2013 nach 10.00 Uhr im Einkaufszentrum N2. T2. (Tiefgarage oder Café), (aufmunternd) zur ihr gesagt: „Ich mag dich doch“ („Dann werde ich dir schon helfen“). Darüber hinaus hat er sie einmalig an den Schultern gefasst. In diesem Zusammenhang hat er ihr - auf der Grundlage eine Aktion der Schülerin aus der Mottowoche, als sie ihn scherzhaft auf die Wange geküsst hat - gleichsam als Erwiderung gesagt, dass er noch einen Kuss gut habe. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen des Beklagten während der Dienstgespräche am 16. April 2013 und 8. Mai 2013, seiner Einlassung vor dem Amtsgericht N1. vom 4. Juli 2014, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 2175/13 - (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. August 2013), im Rahmen des Disziplinarverfahrens (Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. September 2014) und des gerichtlichen Verfahrens, hier insbesondere seiner Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat. Das Gericht geht hierbei in Übereinstimmung mit der vom Sitzungsvertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung davon aus, dass eine sexuelle Motivation des Beklagten nicht gegeben war. Auch der Kläger wirft dem Beklagten Weitergehendes - insbesondere sexuelle Anzüglichkeiten oder Übergriffe - nicht (mehr) vor. II. Auf der Grundlage des zuvor beschriebenen Sachverhalts hat der Beklagte ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. 1. Durch das Verhalten zu Tatvorwurf 1, einer Straftat gemäß § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, hat der Beklagte vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die Gehorsamspflicht und die Pflicht zum innerdienstlichen Wohlverhalten verstoßen (§§ 37, 35 Satz 2, 34 Satz 3 BeamtStG). Durch das konkret vorgeworfene Verhalten zu Tatvorwurf 2 hat der Beklagte gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, indem er die notwendige Distanz zu seiner - im Tatzeitpunkt allerdings bereits volljährigen - Schülerin M. nicht gewahrt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 3d A 502/17.O -, vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2018 - 3d A 704/14.O -, gilt bezüglich des Distanzverhältnisses zwischen Lehrerinnen / Lehrern und Schülerinnen / Schülern Folgendes: Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit; Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl (Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Verf NRW). Als Erziehungsziel legt Art. 7 Abs. 1 Verf NRW unter anderem die Achtung vor der Würde des Menschen und die Bereitschaft zu sozialem Handeln fest. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW hat die staatliche Gemeinschaft Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. Dem entsprechend legt § 2 (Abs. 1) SchulG NRW den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule fest. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW fördert die Schule die Entfaltung der Person, die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen sowie das Verantwortungsbewusstsein u.a. für das Gemeinwohl. Satz 3 der Bestimmung sieht vor, dass Schülerinnen und Schüler befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen und sonstigen Leben teilzunehmen sowie ihr eigenes Leben zu gestalten. Schule und Eltern wirken beim Verwirklichen der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Lehrer sind dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrags der Schule mitzuwirken. Sie erteilen Unterricht und erziehen die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Lehrer sollen die zu Unterrichtenden mit dem geltenden Wertesystem und den gesellschaftlichen Moralvorstellungen bekannt machen sowie sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der so beschriebene Erziehungsauftrag glaubwürdig und überzeugend erfüllt werden kann, müssen Lehrer namentlich auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Hierzu gehört auch, (zumindest) zu minderjährigen Schülern strikt körperliche Distanz zu wahren. Lehrende bedürfen in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben - und, auf der Grundlage einer Schulpflicht, grundsätzlich geben müssen. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer (jedenfalls) seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das - ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung - den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2014 - 6 A 157/14 -, juris, Rdnr. 10 m.w.N., Urteil vom 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Januar 2010 - 20 LD 13/07 -, juris, Rdnr. 94. Die so beschriebene Grenze ist überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Im Übrigen hat körperliche Distanz das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern selbst dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. März 2016 - 3 A 10861/15 -, juris, Rdnr. 59 m.w.N.; Thüringer OVG, Urteil vom 3. September 2013 - 8 DO 236/13 -, juris, Rdnr. 128. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte gegenüber der damals bereits volljährigen Schülerin M. die gebotene körperliche Distanz nicht strikt eingehalten. Allerdings ist dabei die besondere Situation unmittelbar vor der schriftlichen Abiturprüfung am 17. April 2013 ebenso im Blick zu behalten wie das Verhalten der Schülerin. Sie war wenige Tage vor ihrer Mathematikklausur besorgt und nach Schilderung des Beklagten weinerlich. In dieser einmaligen, nicht als freundschaftlich-vertraut zu bezeichnenden Situation hat sich eine (nicht widerlegbar) kurzzeitige Distanzunterschreitung entwickelt. Die Wendung „Ich mag Dich doch“ ist ebenso wie das Schulteranfassen als Aufmunterungsbekundung zu verstehen. Nach den nicht zu widerlegenden Angaben des Beklagten spielte die Formulierung „Ich habe noch einen Kuss gut“ auf die Mottowoche an. Der Beklagte hat (auch vor dem Senat noch) ausgeführt, er habe die Schülerin als flapsig und locker wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund habe er sich auf eine unpassende sprachliche Ebene begeben. Unüberlegt und als Umsetzung eines Hilfeangebots für alle Schüler hat er sich in der beschriebenen Weise an die Schülerin M. gewandt. Die wenigen konkret in Rede stehenden Einzelakte der Distanzunterschreitung bewegen sich eher am unteren Rand einer Distanzverletzung. 2. Das Verhalten des Beklagten stellt sich als innerdienstliches Dienstvergehen dar. Sein Verhalten war in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 ‑, juris, Rdnr. 14, und Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rdnr. 9, und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 10. 3. Der Beklagte handelte hinsichtlich der ihm vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen vorsätzlich und schuldhaft. III. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände nicht zu einer Disziplinarmaßnahme. Ausgehend von einer durch die Schwere des Dienstvergehens angezeigten Zurückstufung (1.) ist aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beklagten in Verbindung mit mildernden Gesichtspunkten (2.) eine darunter liegende Disziplinarmaßnahme - Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) - angemessen. Ihrer Verhängung steht § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW entgegen (3.) Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 13. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 = juris, Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 ‑ 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, 1504 = juris, Rdnr. 29. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 ‑ 2 C 25.17 -, juris, Rdnr. 28. Dies zugrunde gelegt kommen im Streitfall auf der Grundlage des in Rede stehenden Geheimnisverrats und unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen das Distanzgebot weder die Höchstmaßnahme noch eine Degradierung in Betracht. Einer milderen Maßnahme steht § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW entgegen. 1. Die Schwere des Dienstvergehens ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Daher muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rdnr. 16. Setzt sich ein Dienstvergehen aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Das ist hier der Geheimnisverrat nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist grundsätzlich in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen. Auch bei derartigen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rdnr.19. Der Strafrahmen für den Geheimnisverrat nach § 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung des Dienstvergehens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme allerdings eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rdnr. 22. b) Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen - wie hier - kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme (im Gegensatz zu außerdienstlichen Dienstvergehen in einer zweiten Stufe) demgegenüber weder indizielle noch präjudizielle Bedeutung zu. Denn der Beamte ist nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, juris, Rdnr. 15, m.w.N. c) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt indes nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Delikte, die - wie hier ein Geheimnisverrat - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Das Dienstvergehen des Beklagten besitzt bei Bewertung seiner Einzelumstände ein solches Gewicht, dass im Ausgangspunkt eine Zurückstufung des Beklagten angezeigt ist. Ein Beamter, dessen Kernaufgabe im Zusammenhang mit dienstlich bekannt gewordenen Abiturarbeiten (nicht: einer regelmäßig im Zusammenhang mit dem Lehrplan stehenden Klausuraufgabe) das Bewahren von diesbezüglicher Verschwiegenheit ist, beeinträchtigt durch einen Verstoß das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit deutlich. Das Abitur, dessen schriftliche Aufgaben zudem landesweit einheitlich gestellt werden, hat für die weitere Ausbildung betreffender Schüler erhebliche Bedeutung. Dies gilt für Auswahlentscheidungen ungeachtet möglicher Zulassungsbeschränkungen. Hinzu tritt das Gewährleisten gleicher Prüfungsbedingungen für die Abiturienten. Auch ist dem Beklagten noch am 15. April 2013 und mithin einen Tag vor dem Pflichtenverstoß die Verschwiegenheitspflicht erneut eindringlich vor Augen geführt worden. Allerdings steht lediglich eine Teilaufgabe in Rede. Demgegenüber ist nicht zu übergehen, dass neben der Aufgabenstellung als solcher auch noch der Lösungsweg Gegenstand der Erörterung zwischen Beklagtem und der Schülerin M. gewesen ist. Zudem hat der Beklagte dienstliche Möglichkeiten ausgenutzt. Es handelt sich um ein einmaliges erhebliches Versagen im Kernbereich, das nach den Angaben des Beklagten aus einer falsch verstandenen Fürsorge gegenüber einer Schülerin in deren scheinbarem Interesse erfolgt ist. In seiner E-Mail vom 12. April 2013 an die Schülerin hatte der Beklagte noch betont, der Termin müsse vor Montag, dem 15. April 2013, stattfinden. Damit hatte er zu erkennen gegeben, dass er (ursprünglich) zunächst lediglich eine allgemeine Hilfestellung ihr gegenüber beabsichtigte. Mit seinem nachfolgenden Versagen durch Bekanntgabe und Durchrechnen eines Teils der schriftlichen Abituraufgabe ging - gleichsam als Begleitumstand - eine Distanzverletzung einher. Diesbezüglich gilt: Der Verstoß gegen das Distanzgebot liegt, wie erwähnt, im eher unteren Bereich des Möglichen. Auch die Distanzverletzung ist nach den unwiderlegbaren Angaben des Beklagten aus falsch verstandener Fürsorge erfolgt. Selbst bei verknüpfender Betrachtung mit dem Geheimnisverrat ist ihr ein deutlicheres Gewicht nicht beizumessen. Bei alledem sind auch die für die Schülerin M. nachteiligen Folgen im Blick zu behalten. Sie hat zusätzlich zur allgemeinen Drucksituation vor dem Abitur auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses verbotene Hilfe erhalten. Letztlich hat sie die Mathematikklausur erst im Nachschreibtermin angefertigt. Der Beklagte als ihr Fachlehrer hätte bei regelmäßigem Ablauf ihre Arbeit korrigiert. Aus Vorsicht ist die Zweitkorrektur, anders als üblich, durch die Bezirksregierung N. erfolgt. Auf Grund vorstehender Gesichtspunkte gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Zurückstufung (§ 9 LDG NRW) Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist. 2. Für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 17, m.w.N. Derartige Erkenntnisse liegen vor. Die indizierte Zurückstufung ist nicht (mehr) geboten. Als nächst niedrigere Disziplinarmaßnahme ist die Kürzung der Dienstbezüge einschlägig (§ 8 LDG NRW). a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rdnr. 6. Im Streitfall spricht Einiges für die Annahme, dass der Beklagte in einer - trotz des von ihm angebahnten Treffens mit der Schülerin - unvermittelt entstandenen besonderen Situation unbesonnen und entgegen seiner bisherigen Entwicklung als Lehrer gehandelt hat. Die von ihm schon beim ersten Dienstgespräch am 8. Mai 2013 geschilderte Situation lässt den Eindruck entstehen, dass der Beklagte mit der Bekanntgabe eines Aufgabenteiles in gewisser Weise spontan und unüberlegt gehandelt hat. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris, Rdnr. 6. Dem kann nicht mit dem Hinweis begegnet werden, der Beklagte sei ein besonders erfahrener Lehrer. Auch ein Mitglied dieses Personenkreises kann, und sei es aus Mitleid oder falsch verstandener Fürsorge, im Einzelfall kopflos handeln. Das Gericht lässt im Ergebnis auf sich beruhen, ob auf dieser Grundlage schon der anerkannte Milderungsgrund persönlichkeitsfremden Verhaltens in einer Ausnahmesituation erfüllt ist. Denn es liegen weitere entlastende Gesichtspunkte im Persönlichkeitsbild des Beklagten vor, die eine Zurückstufung unverhältnismäßig machten: (1) Für den Beklagten spricht, dass er etwa 30 Jahre lang beanstandungsfrei und auf hohem Niveau Dienst geleistet hat. Er hat - wie auch die Klägerseite einräumt ‑ durchweg gute Beurteilungen erhalten. Allerdings ist jeder Beamte verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 ‑ 2 B 63.12 -, juris, Rdnr. 13. (2) Das Gericht hat im Blick, dass der Beklagte beim Kollegium - ebenso wie in der Schülerschaft und bei den Eltern - offenbar besondere Wertschätzung besessen hat. 39 Unterzeichnende haben dies in einer Erklärung während des Disziplinarverfahrens kundgetan. Dem entspricht umgekehrt die Wahrnehmung des Beklagten von seinem Beruf. Er hat schon beim ersten Dienstgespräch am 8. Mai 2013 mitgeteilt, er sei immer gern und mit viel Freude seinem Beruf nachgegangen. Sein damaliger Schulleiter hat dem Beklagten bescheinigt, ein vorbildlicher Kollege zu sein. (3) Das Strafverfahren und die vergleichsweise lange Verfahrensdauer des Diszipinarverfahrens (zwischenzeitlich: knapp fünf Jahre) haben den Beklagten, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gekommen, nachhaltig beeindruckt. Auch durch die Berichterstattung in der Presse (WAZ vom 26. August 2014) ist für den Beklagten in der Öffentlichkeit eine beachtliche Außenwirkung entstanden. (4) Dem Beklagten war ab 16. April 2013 für gut eineinviertel Jahr verboten, seine Dienstgeschäfte auszuüben. In der Folgezeit ist er nach S. versetzt worden. Dort durfte er weitere zwei Jahre Abiturklassen nicht unterrichten. In Folge all dessen ist er nach Überzeugung des Gerichts hinreichend beeindruckt. Einer Zurückstufung bedarf es mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht (mehr). b) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris, Rdnr. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rdnr. 26. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Auch danach ist eine Zurückstufung des Beklagten nicht mehr erforderlich, nachdem er sich im Anschluss an seine Versetzung nach S. wieder bewährt hat. c) Auch bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des Dienstvergehens, der erörterten den Beklagten be- und entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass die als Sanktion für sein Fehlverhalten in Betracht zu ziehende Zurückstufung mit Blick auf die Gesamtumstände nicht (mehr) erforderlich ist. 3. Ausgehend davon, dass als nächst mildere Maßnahme (vgl. § 5 LDG NRW) eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) in Betracht zu ziehen ist, steht ihrer Verhängung § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW entgegen. Danach darf eine solche Maßnahme wegen desselben Sachverhalts nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten, wenn im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Im Streitfall geht es im Disziplinarverfahren um denselben Sachverhalt i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW. Dieser ist anzunehmen, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang von der strafrechtlichen Entscheidung erfasst worden ist. Unerheblich ist dabei die disziplinar-, straf-, ordnungswidrigkeiten- oder sonstige rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Ob der Tathergang besondere disziplinarrechtliche Gesichtspunkte aufweist, die durch die Straftatbestände nicht erfasst werden, ist unbeachtlich. Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2017, § 14 Anm. 9 m.w.N. Dies zugrunde gelegt ist namentlich nicht entscheidend, dass die Distanzverletzung keine strafrechtliche Erheblichkeit hat. Ein zusätzliches Erfordernis, den Beklagten zum Erfüllen seiner Pflichten anzuhalten, besteht auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht. Der Beklagte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Hinzu kommt die zwischenzeitlich erhebliche Verfahrensdauer, mit der ein länger andauerndes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte verbunden war. Auch auf der Grundlage des Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Beklagten gewonnen hat, gelangt es zu der Überzeugung, dass dieser nachhaltig durch die Verfahren gemahnt ist. Zudem hat die verhängte Strafe zur Pflichtenmahnung beigetragen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte werde sich ohne eine Disziplinarmaßnahme in Zukunft erneut pflichtwidrig verhalten. Vor diesem Hintergrund hat eine Disziplinarmaßnahme auszuscheiden mit der Folge, dass die Berufung erfolglos bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.