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Urteil

10 D 41/16.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0423.10D41.16NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Stadtkern Ostabschnitt“ Teil-Aufhebung der Stadt E. (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen, circa 3.300 qm großen Grundstücks südlich der N.-allee (Gemarkung C., Flur 27, Flurstücke 182, 183, 782), das seit Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahre 1979 baulich nicht genutzt worden ist. Seit 2011 gibt es Planungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks für betreutes Wohnen, Heimplätze, ein Seniorenzentrum und ein Ärztehaus mit medizinischem Gewerbe. Der Antragsteller hatte sich bereits unter anderem im Jahr 2007 an die Antragsgegnerin mit der Absicht gewandt, auf dem Grundstück einen Lebensmittel-Discountmarkt zu errichten. Diese hatte ihm seinerzeit mitgeteilt, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien überholt. Angesichts der unterbliebenen Entwicklung des Stadtteils bestehe weder die Möglichkeit einer Einzelhandelsnutzung noch anderer baulicher Optionen. Sollte er gleichwohl einen Bauantrag stellen, werde sie mit einem Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan und einer Veränderungssperre reagieren. Der Bebauungsplan Nr. sah ursprünglich die Entwicklung des Stadtteilzentrums E. -X. durch eine Verschmelzung Alt-X1. mit C. vor. Geplant war eine weitere Ausdehnung des Stadtteilzentrums im Bereich des X2. Marktes. Große Teile des von der Aufhebung betroffenen Bereichs waren als Kerngebiet mit fünf- oder sechsgeschossiger Bebauung festgesetzt. Nachdem der Antragsteller bereits die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen angekündigt hatte, fasste der Umwelt- und Planungsausschuss am 14. Mai 2013 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Der Rat beschloss am 15. Mai 2013 die Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet. Während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit erhob der Antragsteller am 3. Juni 2014 Einwendungen. Er sei der einzige Private, der von der Aufhebung betroffen sei, da die übrigen im Plangebiet gelegenen Grundstücke im Eigentum einer städtischen Gesellschaft stünden. Die Aufhebung verlange ihm ein Sonderopfer ab, das nicht mehr von den Inhaltsschranken des Art. 14 GG gedeckt sei. Sie diene allein dem Zweck, das von ihm geplante Projekt zu verhindern. Auf den Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses vom 10. Februar 2015 fand die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 13. März 2015 bis 13. April 2015 statt. Der Antragsteller erhob hierauf mit Schreiben vom 26. März 2015 Einwendungen. In seiner Sitzung am 6. Mai 2015 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Die öffentliche Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses erfolgte am 20. Mai 2015. Der Antragsteller hat am 20. Mai 2016 den Normenkontrollantrag gestellt und vorgetragen, der Bebauungsplan leide vor allem an Abwägungsfehlern im Hinblick auf die Berücksichtigung seiner eigenen Belange. Sein Grundstück sei entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin seit einigen Jahren von Bewuchs befreit und nicht etwa als Waldgrundstück zu qualifizieren. Die Konzeption des alten X2. Marktes, die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegen habe, sei allerdings verfehlt und veraltet. Der neue X2. Markt, der so genannte Q.-Markt, habe sich dagegen etabliert. Die Behauptung des Rates, es gebe in dem in Rede stehenden Bereich keinen Bedarf für die Festsetzung von Baugebieten, sei nicht bewiesen und führe zu einem Abwägungsfehler. Das von ihm verfolgte Projekt stelle keine Gefahr für das benachbarte Nahversorgungszentrum dar, sondern schaffe neue Arbeitsplätze im Gesundheits- und Pflegebereich sowie barrierefreie Altenwohnungen beziehungsweise Raum für betreutes Wohnen. Die Bebauung in C. sei ohnehin zu sehr verdichtet, sodass eine Ausweitung der bereits vorhandenen Bebauung auf seinem Grundstück südlich der N.-allee wünschenswert sei. Wenn die Antragsgegnerin beziehungsweise ihre Entwicklungsgesellschaft mit der AWO E1. Vertragsbeziehungen habe, hätte dies im Rahmen der Abwägung transparent gemacht werden müssen, denn es gehe ihr darum, sein Projekt zu verhindern, um Konkurrenz für die AWO E1. zu vermeiden. Dasselbe gelte für den Fall, dass Subventionen zurückgezahlt werden müssten oder nicht gewährt würden, wenn südlich der N.-allee gebaut werde. Die Antragsgegnerin habe seine diesbezüglichen Fragen nicht beantwortet. Der Bebauungsplan sei keine Satzung, sondern eine Einzelfallentscheidung, mit der die jahrzehntelang zusammengetragenen Ersparnisse seiner, des Antragstellers, Familie vernichtet würden. Der Rat sei nicht bereit gewesen, sich mit seinen Stellungnahmen im Aufstellungsverfahren ernsthaft auseinanderzusetzen, sondern habe seinen Argumenten nur Floskeln entgegengesetzt. Ein räumliches Gesamtkonzept für den Außenbereich um C. gebe es nicht. Alles zusammengenommen dränge sich der Verdacht einer bloßen Verhinderungsplanung auf. Außerdem rügt der Antragsteller, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs fehlerhaft gewesen sei. Er beantragt, den Bebauungsplan Nr. „Stadtkern Ostabschnitt“ Teil-Aufhebung der Stadt E. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich und abwägungsfehlerfrei. Es habe die Notwendigkeit bestanden, Baugebietsfestsetzungen für Flächen außerhalb des heutigen Wohn- und Versorgungsbereichs, die bisher nicht ausgenutzt worden seien, aufzuheben, weil sie den heutigen städtebaulichen Zielsetzungen widersprächen. Das Nebenzentrum E.-X. habe sich als städtebaulich funktionsfähig erwiesen und solle die wohnungsnahe Versorgung sicherstellen. Schwierigkeiten bestünden seit einiger Zeit bei der Vermarktung der in den 1980er Jahren errichteten Ladenlokale, die nahezu vollständig leer stünden. Ein zusätzliches Angebot von Einzelhandelsflächen in der Nähe würde das Nebenzentrum insoweit weiter schwächen. Auch eine Entwicklung von Wohnbebauung im Randbereich C1. sei städtebaulich nicht vertretbar. Das Plangebiet bestehe zu großen Teilen aus Vegetationsflächen und grenze direkt an die freie Landschaft. Eine Bebauung solle dort gemäß dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ künftig nicht mehr möglich sein. Die Interessen des Antragstellers als Eigentümer von Flächen im Plangebiet seien angemessen bewertet worden. Der Rat habe neben dem mit der Aufhebung der Bebaubarkeit einhergehenden Wertverlust der Flächen insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller nicht darauf habe vertrauen können, dass die seit Jahrzehnten nicht ausgenutzte Möglichkeit, sein Grundstück baulich zu nutzen, unverändert fortbestehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 4). Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Als möglicherweise verletztes Recht des Antragstellers kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in Betracht. Der Antragsteller hat mit der Geltendmachung seines Interesses an der baulichen Nutzung seines im Plangebiet gelegenen Grundstücks einen eigenen Belang benannt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war. In Ermangelung eines nach Art. 14 Abs. 1 GG insoweit schutzwürdigen Vertrauens gibt es zwar keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplanes, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 1993 – 4 NB 14.93 – juris, Rn. 4, und vom 9. Oktober 1996 – 4 B 180.96 –, juris, Rn. 4, doch ist dann, wenn ein Bebauungsplan geändert wird, das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen bauplanungsrechtlichen Zustandes abwägungserheblich. Der Antrag ist aber nicht begründet. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht erkennbar und im Übrigen aufgrund des Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, soweit sie nicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden sind. Der von dem Antragsteller ohne Begründung geltend gemachten Fehler bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht gegeben. Nur ein Fehler, der zu einem Irrtum über die Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Einwendung oder eines Rechtsbehelfs führt und den Betroffenen davon abhält, sich überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form zu äußern, ist geeignet, der der Bekanntmachung beizufügenden Belehrung ihre Wirksamkeit zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 4 CN 4.09 – juris, Rn. 15. Für einen solchen Mangel besteht hier kein Anhaltspunkt. Auch leidet der Bebauungsplan nicht an sonstigen materiell-rechtlichen Fehlern. Er genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Allerdings verlangt das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit, dass überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung der Gemeinde sprechen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – BRS 22 Nr. 4, vom 3. Juni 1971 – IV C 64.70 – BRS 24 Nr. 15 und vom 14. Juli 1972 – IV C 8.70 – BVerwGE 40, 258, 263. Die vorstehenden Grundsätze zur städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB sind beim Erlass von Aufhebungssatzungen ebenfalls zu beachten, denn nach § 2 Abs. 4 BauGB finden die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen bei deren Aufhebung entsprechende Anwendung. Die beigezogenen Aufstellungsvorgänge und insbesondere die Begründung des Bebauungsplans bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Planung die städtebauliche Erforderlichkeit nicht abzusprechen ist. Der Rat hat im Einzelnen dargelegt, weshalb er den Teilbereich des Bebauungsplans, der bisher baulich nicht genutzt worden sei, heutigen städtebaulichen Zielsetzungen widerspreche und außerhalb des aktuellen Wohn- und Versorgungsbereichs liege, aufgehoben hat. Vor dem Hintergrund, dass C. durch den Niedergang des Bergbaus in der Region nicht die Entwicklung genommen hat, die mit der ursprünglichen Planung begleitet werden sollte, hat sich der Rat bereits nach der Stilllegung der Zeche X. im Jahre 1999 entschlossen, den sinkenden Einwohnerzahlen C1. und dem sich daraus ergebenden Wohnungsleerstand mit einem auf Reduzierung und Attraktivitätssteigerung angelegten Stadtumbau zu begegnen. Dass er mit dem Bebauungsplan der weiteren Ausweitung C1. eine Absage erteilt, ist insoweit folgerichtig und konsequent und trägt der tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung sowie der angesichts des fortschreitenden Flächenverbrauchs erhobenen Forderung nach sparsamem Umgang mit Grund und Boden Rechnung. Sowohl die Entscheidung für die vom Rat gegenüber einer weiteren baulichen Ausweitung C1. für vorzugswürdig erachtete Innenentwicklung als auch seine Überlegungen zum Schutz des Nebenzentrums X. vor weiterer Schwächung, zur städtebaulichen Zäsur der C. nach Südwesten abschließenden großzügigen Verkehrsanlage und zur städtebaulich fragwürdigen isolierten Lage eines möglichen Bebauungskomplexes auf den Grundstücken südlich der N.-allee ohne echte Anbindung an den bisherigen Siedlungsbereich sind gewichtige städtebauliche Gründe, die die in Rede stehende Planung zu rechtfertigen vermögen. Abwägungsfehler liegen nicht vor. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen wird die Abwägung des Rates gerecht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben darf. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für die Planbetroffenen zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2015 – 4 BN 31.15 –, juris, Rn. 5, und vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17. Die Bedeutung der privaten Belange des Antragstellers hat der Rat erkannt und sie in vertretbarer Weise zugunsten der oben genannten städtebaulichen Belange, die eine Aufhebung der ursprünglichen Festsetzungen und damit der für das Grundstück des Antragstellers gegebenen Nutzungsmöglichkeiten erfordern, zurückgestellt. Der Rat hat sich bei der Gewichtung und Bewertung der für und gegen die Aufhebung sprechenden Belange nicht etwa nur darauf gestützt, dass das Grundstück des Antragstellers seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans nicht den Festsetzungen entsprechend genutzt worden war. Er hat auch die Frage einer möglichen Entschädigung der Grundstückseigentümer in seine Abwägung eingestellt und insbesondere zutreffend auf § 42 Abs. 3 BauGB abgestellt. Danach kann bei der Aufhebung einer zulässigen Nutzung nach Ablauf von sieben Jahren ab Zulässigkeit eine Entschädigung nur für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangt werden, an der es hier fehlt. Damit hat der Rat mit Blick auf die Gewichtung der Belange des Antragstellers deutlich gemacht, dass ein durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans verliehenes, nicht ausgenutztes Baurecht nach Ablauf der Frist des § 42 Abs. 3 BauGB grundsätzlich mit dem Risiko belastet ist, bei veränderter planungsrechtlicher Situation gegebenenfalls im Wege der Bauleitplanung entschädigungslos aufgehoben zu werden, wenn die einschlägigen Vorschriften dies zulassen. Dass der Antragsteller das für sein Grundstück im Plangebiet bestehende Baurecht wohl nicht mehr würde realisieren können, hatte sich nach der von dem ursprünglich erwarteten Wachstum stark abweichenden tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung C1. und den mit dem Stadtumbau dokumentierten gewandelten Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin auch und gerade wegen der Lage dieses Grundstücks am Rande des bisherigen Siedlungsbereichs bereits vor vielen Jahren abgezeichnet. Diesen Umstand hat der Rat zu Recht in die Gewichtung der Belange des Antragstellers einfließen lassen. Die Ausführungen des Antragstellers zu einem vermeintlichen Entschädigungsanspruch aus Art. 14 GG beziehungsweise zu einem Sonderopfer führen nicht weiter. Die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf eine andere Fallgestaltung, nämlich die Enteignung eines Grundstücks, das durch einen Bebauungsplan, der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert ließ, fremdnützig als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt worden war. Vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 – III ZR 174/98 –, juris, Rn. 13. f.; demgegenüber einschränkend Urteil vom 7. Juli 2016 – III ZR 28/15 –, juris, Rn. 45 ff. Um einen vergleichbaren Fall der Beachtung von Lastengleichheit geht es hier nicht. Soweit der Antragsteller geltend macht hat, es handele sich um eine bloße Verhinderungsplanung, die einer positiven Konzeption entbehre, ergeben sich dafür nach alledem aus den Aufstellungsvorgängen keine Anhaltspunkte. Dass eine Gemeinde ein Baugesuch zum Anlass nimmt, mit dem Instrumentarium der Bauleitplanung zu reagieren, um einer unerwünschten städtebaulichen Entwicklung Einhalt zu gebieten, ist kein ungewöhnlicher Vorgang und rechtfertigt für sich genommen den Vorwurf der Verhinderungsplanung nicht. Maßgeblich ist hier, dass die Realisierung der einstmals für C. vorgesehenen städtebaulichen Entwicklung aus den genannten Gründen objektiv nicht mehr möglich ist und der Rat mit dem Bebauungsplan den Prozess einer weiteren baulichen Ausweitung des Siedlungsbereichs zugunsten einer der Attraktivitätssteigerung dienenden Innenentwicklung gestoppt hat. Dies ist eine positive Konzeption. Auch die Kritik des Antragstellers an der fehlenden Transparenz des Aufstellungsverfahrens in Bezug auf etwaige Vertragsbeziehungen mit der AWO E1. sowie das mögliche Ausbleiben von Subventionen oder die Verpflichtung zu deren Rückzahlung im Falle einer Bebauung südlich der N.-allee zeigt keinen konkreten Umstand auf, der einen Abwägungsfehler vermuten lassen könnte, und lässt sich daher nur als Spekulation bezeichnen. Im Übrigen ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag zu der bereits im Jahre 2007 geäußerten ablehnenden Haltung der Antragsgegnerin gegenüber der Realisierung eines Einzelhandelsprojektes, dass die Annahme, die AWO E1. solle vor Konkurrenz geschützt werden, als Motiv für die Planung fern liegen dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.