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Beschluss

19 E 125/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0424.19E125.18A.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Herabsetzung des Gegenstandswertes von 5.000,00 Euro auf 2.500,00 Euro ist nach § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG zulässig. Über sie entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Beschluss eine Einzelrichterentscheidung ist und die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 8 RVG). Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu Unrecht nach § 30 Abs. 2 RVG halbiert. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Abs. 1 Satz 1 bestimmte Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 Euro in Klageverfahren nach dem AsylG nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Hier kann offen bleiben, ob eine Halbierung nach § 30 Abs. 2 RVG durch den Umstand gerechtfertigt sein kann, dass die Asylklage eine auf bloße Bescheidung des Asylantrags gerichtete Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist. Zu dieser Streitfrage OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – OVG 6 K 74.17 ‑, NVwZ-RR 2018, 127, juris, Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2018 – A 3 K 12188/17 ‑, juris, Rn. 3 f. Denn Streitgegenstand der Asylklage war im vorliegenden Fall das Asylbegehren selbst. Der Kläger hatte in seiner Klageschrift vom 26. Februar 2016 den Hauptantrag gestellt, die Beklagte „im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten“, ihm die Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote zuzusprechen. Lediglich mit seinem Hilfsantrag hatte er die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seines Asylantrags begehrt. Entsprechend diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht die Klage im rechtskräftigen Urteil vom 6. Oktober 2016 mit dem Hauptantrag als unbegründet abgewiesen, die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung ausgesprochen und die Kosten hälftig geteilt. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 83b AsylG und § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG. Von einer Streitwertfestsetzung sieht der Senat ab, weil die Festgebühr nach Nr. 5502 KV in Höhe von 60,00 Euro im vorliegenden Beschwerdeverfahren an die Stelle einer Wertgebühr nach den §§ 3, 34 GKG tritt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG und § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).