Beschluss
2 B 1625/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0426.2B1625.17NE.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend als erledigt betrachten, wird das Verfahren klarstellend eingestellt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Fi 6 „Die Windmühle G. “ der Stadt I. -Bad N. wird bis zur Entscheidung über einen von den Antragstellern noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu je ½ und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend als erledigt betrachten, wird das Verfahren klarstellend eingestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Fi 6 „Die Windmühle G. “ der Stadt I. -Bad N. wird bis zur Entscheidung über einen von den Antragstellern noch zu stellenden Normenkontrollantrag in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu je ½ und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Soweit die Antragsteller ursprünglich sinngemäß beantragt haben, im Wege einer Zwischenentscheidung den Bebauungsplan zunächst bis zur gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren außer Vollzug zu setzen, hat sich dieser Antrag aufgrund der Zusage des Kreises M. als Baugenehmigungsbehörde, die beantragte Baugenehmigung für den Betrieb der „N1. “ bis dahin nicht zu erteilen, erledigt. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO wird das Verfahren insoweit aus Klarstellungsgründen eingestellt. Der Antrag, den von der Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 28. September 2017 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Fi 6 „Die Windmühle G. “ vorläufig außer Vollzug zu setzen, ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller sind im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein, oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier der Sache nach die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3,m. w. N. Davon ausgehend sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) betrifft. Sie sind (Mit-)Eigentümer der Grundstücke X.---------weg 16 und 18, die jeweils mit einem Wohnhaus bebaut sind. Diese sind ca. 20 bis 35 m vom Plangebiet und etwa 35 bis 50 m von der N1. entfernt. Selbst nach den – von den Antragstellern allerdings detailliert (und wie noch auszuführen sein wird: zu Recht) angegriffenen - Feststellungen der der Planung zu Grunde liegenden „Prognose von Schallimmissionen“ der Dekra vom 16. Januar 2017 haben die Antragsteller durch das geplante Vorhaben eine Belastung von 37,2 bzw. 37,7 dB(A) nachts an den bestehenden Wohngebäuden zu gewärtigen. Sie sind damit zweifellos mehr als geringfügig betroffen, zumal sie geltend machen, Anspruch auf den Schutz eines reinen Wohngebietes zu haben, ohne dass dies von vornherein ausgeschlossen erschiene. Demgemäß hat die Antragsgegnerin ihre Belange auch in die Abwägung einbezogen, sie beruft sich sogar darauf, dass die nach Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erfolgten Änderungen der textlichen Festsetzungen den Anregungen gerade auch der Antragsteller geschuldet seien. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der angegriffene Bebauungsplan teilweise bestehende Betriebe überplant. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil in der Planbegründung und in den Aufstellungsvorgängen stets die einheitliche Betriebsführung, die auch durch § B-1 des Durchführungsvertrages abgesichert ist, und die daraus folgende Notwendigkeit der Errichtung der (neuen) N1. gerade an dieser Stelle betont werden. Hiervon geht auch die Beigeladene aus, die die N1. als „untergeordneten“, aber betriebswirtschaftlich notwendigen Bestandteil des gastronomischen Betriebes der Mühle beschreibt. Diese einheitliche Betrachtung auf Seiten des Planungs- und des Vorhabenträgers zeigt sich inhaltlich nicht zuletzt an der vorgelegten Lärmprognose der E. , die die Bestandsgastronomie gerade nicht als Vorbelastung dem „neuen“ Betrieb der N1. gegenüber stellt, sondern das Emissionsgeschehen einheitlich untersucht. Im Übrigen erlangt eine eventuelle Teilbarkeit eines Bebauungsplanes regelmäßig – und so auch hier in Anbetracht der jedenfalls fehlenden Offensichtlichkeit - erst auf der Begründetheitsebene Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE -, juris Rn. 64 ff. Dass die Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt haben, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag ebenfalls nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35, und vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, BauR 2014, 1430 = juris Rn. 30 ff.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 47 Rn. 386. Ein solcher Antrag darf nur nicht offensichtlich unzulässig sein, weil die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO bereits verstrichen ist. Dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 B 1456/15.NE -, juris Rn. 4 ff. Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsteller können den Antrag in der Hauptsache ohne weiteres noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan erst am 11. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht. Da die Antragsgegnerin oder die Beigeladene keinen solchen Antrag gestellt haben, war den Antragstellern nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen. II. Der Antrag ist auch begründet. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 10. April 2015- 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist - regelmäßig, so auch hier – (nur) dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW. „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 ‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans vor. 1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Antragsteller durch die anstehende Umsetzung des Plans einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten haben, so dass die Außervollzugsetzung unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahren dringend geboten erschiene. Dies ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Umsetzung des Bebauungsplanes auf die (anlageninduzierte) Lärmbelastung der umliegenden (Wohn-)Bebauung, wie im Folgenden auszuführen sein wird, unzureichend ermittelt und auch keine hinreichenden Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass zumindest die der Lärmprognose zugrundeliegenden Annahmen (soweit dies nicht ohnehin aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist) eingehalten werden. Die tatsächliche Lärmbelastung durch das geplante Vorhaben lässt sich dadurch jedenfalls nicht so verlässlich abschätzen, dass schwere Nachteile für die Antragsteller mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. 2. Dies bedurfte jedoch vorliegend keiner abschließenden Klärung, weil sich der angegriffene Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen auch bei allein summarischer Prüfung als offensichtlich durchgreifend mängelbehaftet erweist und die Antragsteller durch die Umsetzung des fehlerhaften Bebauungsplans zumindest so konkret beeinträchtigt zu werden drohen, dass dessen Außervollzugsetzung geboten ist. a) Der Bebauungsplan leidet bereits offensichtlich an einem beachtlichen Verfahrensmangel. Der Planentwurf bedurfte gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach ist eine erneute Auslegung geboten, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert oder ergänzt wird. Dies ist hier zweifelsfrei der Fall gewesen. Die Antragsgegnerin hat nach durchgeführter Öffentlichkeitsbeteiligung die textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 um den Gliederungspunkt e) ergänzt, der folgenden Inhalt hat: „Die Bauausführung des Vorhabens „N1. “ hat unter Berücksichtigung folgender Vorgaben zu erfolgen: Für die Gebäudehülle ist ein Schalldämmmaß von R´w = 32 dB bei den Außenbauteilen einzuhalten. Der Nachweis des Einhaltens ist für die Außenbauteile im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen und im Bauschein zu berücksichtigen. Zur Einhaltung des Schalldämmmaßes der Gebäudehülle sind während der Nutzung der „N1. “ – bei Fassaden mit Öffnungen – die Fenster und Türen in den Fassaden geschlossen zu halten. Die Belüftung der „N1. “ ist während der Nutzung der „N1. “ durch eine geregelte Be- und Entlüftung durch eine Zu- und Abluftanlage sicherzustellen. Der Nachweis des Einbaus ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen und im Bauschein zu berücksichtigen. Ein durchschnittlicher Innenpegel der „N1. “ von L(innen) = 95 dB(A) ist während der Nutzung der „N1. “ zu gewährleisten. Der Nachweis des Einhaltens des Innenpegels ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen (ggf. Einsatz eines Limiters) und im Bauschein zu berücksichtigen. Die Türen der „N1. “ sind während der Nutzung der „N1. “ – mit Ausnahme der Tür auf der Ostseite – für die Nutzer der „N1. “ ausschließlich als Fluchtwege bzw. für Personal nutzbar auszuführen. Die Nichtöffenbarkeit der Türen mit Ausnahme des Notfalles bzw. die ausschließliche Nutzbarkeit für Personal ist im Bauschein zu berücksichtigen. Der Balkon auf der Südseite der „N1. “ ist ausschließlich als Zierbalkon auszuführen. Die ausschließliche Ausführung als Zierbalkon ist im Bauschein zu berücksichtigen. Das Abspielen von Musik im Bereich außerhalb der Gebäude im Vorhabengebiet ist unzulässig. Die Auflage/Bedingung ist im Bauschein zu berücksichtigen. Haustechnische Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs- und Kühlanlagen sind entsprechend des Standes der Technik auszuführen. Das abgestrahlte Schallspektrum der lufttechnischen Aggregate muss entsprechend Stand der Technik einzeltonfrei sein.“ Demgegenüber enthielt der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Bebauungsplanentwurf unter Nr. 1.4 zum Gliederungspunkt d) lediglich die folgenden Regelungen: „Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist aus Immissionsschutzgründen sicherzustellen, dass folgende technische Bauteilausführungen eingehalten werden: Das Schalldämmmaß der Außenhülle der „N1. “ ist einzuhalten. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. Für die Gebäudehülle wird ein Schalldämmmaß von R´w = 36 dB angesetzt. Der durchschnittliche Innenpegel der „N1. “ von L(innen) = 95 dB(A) ist (ggf. durch Einsatz eines Limiters) zu gewährleisten. Das Abspielen von Musik im Bereich außerhalb der Gebäude ist unzulässig.“ Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen war hier eine von § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB für den Fall von Änderungen der textlichen Festsetzungen geforderte erneute Offenlage auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – allerdings unter der Hervorhebung, dass im Grundsatz jede Änderung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung auslöst, siehe auch BVerwG, Beschluss vom 18. April 2016 - 4 BN 9.16 -, juris Rn. 4; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand März 2018, § 4a Rn. 5, - eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung trotz Änderung der (textlichen) Festsetzungen vor dem Hintergrund der Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sein kann, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 40, und Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn sie lediglich klarstellenden Charakter haben, möglicherweise auch in dem von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen angeführten Fall, dass die Änderungen auf einem ausdrücklichen Wunsch aus der Öffentlichkeitsbeteiligung beruhen und nachteilige Auswirkungen im Übrigen auszuschließen sind. Insoweit können sie sich allerdings nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, dass eine Ausnahme von der – deutlich engeren – Bedingung abhängig macht, dass die Änderung auf ausdrücklichen Vorschlag eines Einwenders erfolgte. So BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21; Decker, ZfBR 2016, 440, 442 m. w. N.; siehe auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand Oktober 2017, § 4a Rn. 21b, m. w. N.; enger noch Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand März 2018, § 4a Rn. 5. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor. Die umfangreichen Änderungen in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 d) haben jedenfalls nicht durchweg nur klarstellenden Charakter; ein solcher kann allenfalls den die früheren materiellen Festsetzungen ergänzenden Hinweisen auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren zugesprochen werden. Hierüber gehen die Änderungen jedoch weit hinaus, beispielsweise wird erstmals eine Festsetzung zu den haustechnischen Anlagen, der Be- und Entlüftung und zur (Nicht-)Öffnung von Türen, Fenstern und Balkonen getroffen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass diese Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag oder auch nur auf den Wünschen insbesondere der Antragsteller beruhen könnten. Den detaillierten Einwänden der Antragsteller ist die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungstabelle sogar ausdrücklich nicht gefolgt (dort. S. 13 ff., 26 ff.); die Ergänzungen beruhen vielmehr auf in der Offenlage erhobenen und nicht weiter spezifizierten „Befürchtungen unzumutbarer Lärmimmissionen ….. durch den Betrieb der N1. “ (dort S. 1 ff.). Sie verfolgten damit den Zweck, den im Beteiligungsverfahren erhobenen, offenbar auch aus Sicht der Antragsgegnerin zum Teil berechtigten Bedenken abwägend Rechnung zu tragen. Ob dies gelungen war, hätte die Antragsgegnerin, wie die Antragsteller zu Recht hervorheben, allerdings nur im Rahmen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung klären können. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht einmal an. Denn die Antragsgegnerin hat die textlichen Festsetzungen hinsichtlich des erforderlichen Schalldämmmaßes der Außenbauteile ebenfalls verändert - und dies eindeutig zulasten der Antragsteller. Während hier im ausgelegten Bebauungsplanentwurf ein Schalldämmmaß von R´w = 36 dB festgesetzt war, sieht der beschlossene Bebauungsplan hierzu nur noch ein Schalldämmmaß von R´w = 32 dB vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob diese Korrektur auf einen von der Antragsgegnerin im Anschluss an die Beigeladene ohne weitere Begründung angenommenen „Tippfehler“ in der Lärmprognose der E. stützen lässt (dazu sogleich). Für die Öffentlichkeit war ein solcher Fehler jedenfalls nicht erkennbar. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund auch, ob die nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgten Ergänzungen der textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 a) - c) zu aktiven Schallschutzmaßnahmen tatsächlich lediglich redaktioneller Natur waren, wie es die Antragsgegnerin angenommen hat (Schlussabwägung Seite 14 f.) Der aufgezeigte Fehler ist auch zweifellos beachtlich, weil die Antragsteller ihn schon im hiesigen Verfahren gerügt haben. Er führt auch offensichtlich zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. b) Unbeschadet dessen lässt sich bereits bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung auch feststellen, dass der Bebauungsplan an durchgreifenden materiellen Mängeln leidet. Die vorzitierten Regelungen unter Nr. 1.4 e) sind in sich widersprüchlich und deshalb letztlich städtebaulich nicht erforderlich (dazu aa). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Lärmbelastungen in wesentlichen Punkten unzureichend ermittelt, die von ihr zugrunde gelegte Lärmprognose der E. weist insoweit erhebliche Defizite auf (bb). aa) Die nach Offenlage geänderten Festsetzungen unter Nr. 1.4 d) bzw. e) sind in der nunmehr erfolgten Fassung bereits in sich widersprüchlich. Denn mit der Bestimmung, wonach zur Einhaltung des Schalldämmmaßes von R‘w = 32 dB während der Nutzung der N1. die Fenster und Türen in den Fassaden geschlossen zu halten sind, ist die nachfolgende, erst später aufgenommene Regelung, wonach die Tür auf der Ostseite ohne Einschränkung von Gästen und weitere - nicht weiter spezifizierte - Türen zumindest vom Personal genutzt werden können, nicht zu vereinbaren. Entweder die Türen sind geschlossen zu halten oder nutzbar. Eine Auseinandersetzung hiermit ist den Aufstellungsvorgängen nicht zu entnehmen. Dem lässt sich auch nicht entgegen halten, dass die ursprüngliche Regelung ersichtlich nicht praktikabel ist, da Nutzer der Hütte „nicht durch Wände gehen können“. Dies begründet vielmehr einen eigenständigen Festsetzungsmangel. Ungeachtet dessen lässt sich der Widerspruch aber auch nicht durch Auslegung des Bebauungsplanes auflösen, wonach die nachfolgend geregelten Ausnahmen bereits in die Forderung, Fenster und Türen geschlossen zu halten, hineingelesen werden. Denn damit würde nach der Regelungssystematik die Forderung eines bestimmten Schalldämmmaßes konterkariert; zu dessen Einhaltung ist nämlich nunmehr explizit erforderlich, dass während des Betriebs alle Türen und Fenster ‑ ohne Ausnahmen – geschlossen gehalten werden. Dass dieses Mindestschalldämmmaß auch mit temporär geöffneten Türen erreicht werden könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. bb) Unabhängig davon lässt sich aber auch bei unterstellter Wirksamkeit der Festsetzungen zum Immissionsschutz nicht feststellen, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Belastungen der Nachbarschaft ausreichend ermittelt worden wären. Dementsprechend können sie auch nicht rechtsfehlerfrei abgewogen worden sein. Die Lärmprognose der E1. vom 16. Januar 2017, auf die sich die Antragsgegnerin insoweit maßgeblich, wenn nicht ausschließlich gestützt hat, weist bereits bei summarischer Prüfung schwerwiegende und offenkundige Defizite auf. Dies beginnt damit, dass die Auswirkungen der (bereits bestehenden) Außengastronomie mit nach der auf Angaben des Beigeladenen beruhenden Annahme des Gutachtens immerhin 100 Sitzplätzen über deren tatsächliche Nutzung hinaus nicht betrachtet worden sind. Dies war aber bei dem gewählten methodischen Vorgehen, das Projekt insgesamt als „neues“ zu betrachten, insbesondere den bisherigen Betrieb nicht als Vorbelastung dem Betrieb der N1. gegenüber zu stellen, zwingend erforderlich. Selbst wenn zu unterstellen ist, dass die Nutzung selbst nur bis 22.00 Uhr - also in der aus Lärmgesichtspunkten eher unproblematischen Tageszeit - erfolgen darf, war insbesondere zu berücksichtigen, dass sich ein erheblicher Teil des Abfahrts- bzw. Abgangslärms zur Nachtzeit abspielen kann. Dabei sind insbesondere die Unterhaltungen des zu Fuß oder mit dem Rad erschienenen Publikums sowie Kraftfahrzeugverkehr zu berücksichtigen. Dabei wird wegen der bei Vollbetrieb mit mindestens 300 Sitzplätzen für Besucher und Personal nicht ausreichenden Stellplätze auf dem Betriebsgelände (29 Stellplätze insgesamt) absehbar ein namhafter Anteil an der Zufahrtsstraße parken und dort zusätzliche Immissionen im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Einsteigen verursachen. Zu all dem enthält die Prognose keine Aussagen. Gleichfalls gänzlich unbetrachtet geblieben sind die eigentlichen Betriebsgeräusche, verursacht durch den notwendigen Anlieferverkehr, aber insbesondere auch durch (Personal-)Bewegungen zwischen den einzelnen Betriebsteilen, die nach Vorstellungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gerade als gemeinsamer Betrieb mit gemeinsamer Infrastrukturnutzung geführt werden sollen. Dementsprechend ist also zumindest auch zur Nachtzeit mit Austauschverkehr (Speisen, Getränke, Geschirr, Getränkekisten etc.) zu rechnen. Ebenso wenig haben Geräusche von technischen Einrichtungen - etwa Be- und Entlüftung der N1. , technische Anlagen im Gastronomiebereich wie Abluftführung und Kühlung in der bzw. den Küche(n) - bei der Lärmprognose eine Berücksichtigung gefunden. Dass solche gar nicht auftreten werden, erschließt sich nach den Erfahrungen des Senats bei den hier notwendigen technischen Einrichtungen nicht und ist auch nicht schon deshalb plausibel, weil der von der Antragsgegnerin eingeschaltete Gutachter solche Geräusche bei Besuchen vor Ort nicht wahrgenommen hat. Zum einen sind diese Ortstermine weder nach Art noch Umfang (vor allem hinsichtlich Tageszeiten und Dauer sowie Feststellungen zum Betriebszustand) dokumentiert und damit nachvollziehbar, zum anderen können sie ersichtlich nicht die technischen Einrichtungen der N1. erfassen, da diese mangels Betriebsgenehmigung gar nicht in Betrieb gewesen sein durften. Ein reiner Testlauf zu Begutachtungszwecken lässt sich dem Hinweis auf eine Begehung jedenfalls nicht entnehmen. Entgegen der Annahme der Beigeladenen sind hörbare Emissionen schließlich nicht (schon) deshalb ausgeschlossen, weil sich diese Anlagen auf dem Stand der Technik befinden müssen. Hierzu gehört jedenfalls bei Entlüftungseinrichtungen und Kühlaggregaten ein lärmemissionsfreier Betrieb nicht. Die von der Beigeladenen angeführte Festsetzung verbietet demgemäß auch nur eine Einzeltonhaltigkeit der abgestrahlten Geräusche. Neben diesen gänzlich fehlenden Immissionsquellen erscheinen weitere Parameter die Lärmauswirkungen zumindest optimistisch, jedenfalls aber weder pessimal noch ohne weiteres realistisch abzubilden. Dies beginnt damit, dass die u. a. den Antragstellern zugewandte Tür an der Westseite zwar vom Personal ‑ ohne weitere Einschränkungen - genutzt werden kann, in der Prognose aber nicht dementsprechend als teilweise geöffnet berücksichtigt wird. Dies lässt sich zwar möglicherweise damit erklären, dass der Gutachter hier eine ständig geschlossene Tür angenommen hat, entspricht aber nicht den später getroffenen Festsetzungen bzw. - wie unter aa) erörtert - allenfalls teilweise. Entgegen der wiederholt geäußerten Auffassung der Beigeladenen geht es in beiden vorgenannten Zusammenhängen auch nicht allein oder auch nur in erster Linie darum, ob die Regelungen so funktionieren können, oder um die anlasslose Unterstellung menschlichen Fehlverhaltens, sondern darum, dass die Auswirkungen von (nach dem Bebauungsplan möglicherweise) zulässigen Verhaltensweisen in der Lärmprognose nicht betrachtet worden sind. Ebenso wenig erscheint die Annahme, zur lautesten Nachtstunde sei mit maximal 10 Personen im Außenbereich und dies auch nur an der Ostseite zu rechnen, ausreichend abgesichert. Dabei geht der Senat aufgrund der dem Gutachten beigefügten Datenblätter davon aus, dass die von diesen verursachten Geräusche tatsächlich in die Berechnungen eingegangen sind, obwohl im Textteil nur „ein durchgängiger Betrieb zwischen 6.00 - 22.00 Uhr“ Erwähnung findet (Seite 14 des Gutachtens). Gerade bei geschlossenen Gesellschaften, für die die N1. im Kern errichtet worden ist, liegt es zumindest in den Sommermonaten nicht fern, dass sich zwischenzeitlich weit mehr Menschen an die „frische Luft“ begeben - insbesondere dann, wenn wie hier im Innenbereich diese wegen der zwingend geschlossen zu haltenden Fenster und Türen fehlt. Dies gilt unbeschadet der angeordneten Zu- und Abluftanlage. Dass sich diese Personen dann ortsfest an der Eingangstür aufhalten und sich nicht „die Füße vertreten“ werden, ist ebenfalls nicht selbstverständlich, sondern gerade dann eher unwahrscheinlich, wenn sich an der Tür die im Gutachten angenommenen 10 Raucher massieren. Unbeschadet dessen ist auch die Unterstellung eines Raucheranteils von 10 % angesichts des Umstandes, dass der Anteil der Raucher an der Gesamtbevölkerung mehr als doppelt so hoch ist (vgl. etwa Jahrbuch Sucht 2017), jedenfalls nicht selbsterklärend. Die Planbegründung behauptet insoweit lediglich, dies sei durch „zahlreiche Untersuchungen abgesichert“, benennt aber keine einzige hiervon konkret. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die nicht fernliegende Möglichkeit, dass rauchendes Personal sich im Bereich der den Grundstücken der Antragsteller zugewandten Tür in der Westfassade aufhalten wird, Berücksichtigung gefunden hätte. Hinzu kommt, dass für die gesamten Kommunikationsgeräusche die in der herangezogenen VDI-Richtlinie 3770 (3) vorgesehene Spannbreite für sprechende Personen (zwischen 65 und 75 dB(A)) durchgängig mit nur 65 dB(A) und damit am unteren Rand angesetzt wurde. Als Begründung nennt das Gutachten pauschal „die Örtlichkeit und das Niveau der Gaststätte“ und das deshalb zu erwartende Publikum. Ob dies insbesondere bei den in der N1. stattfindenden geschlossenen Gesellschaften, beispielsweise Hochzeitsgesellschaften, die bei realistischer Erwartung unabhängig vom gesellschaftlichen Status der Gäste durchaus ausgelasseneren Charakter annehmen können, gewährleistet ist, erscheint zumindest fraglich. Auch ein gehobenes Publikum neigt bei jedenfalls nicht fern liegendem, auch maßvollem Alkoholgenuss dazu, lauter zu sprechen, als es dies in einem normalen Speiselokal tun würde. In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Planbegründung und die Schlussabwägung diese Bewertung des Gutachtens gerade nicht nachvollziehen. Dort wird ausdrücklich von einem „durchschnittlichen“ Publikum ausgegangen (Abwägung Seite 15 f.). Dem hätte hier aber allein ein durchschnittlicher Emissionsansatz, mithin die Berechnung auf der Basis von 70 dB(A), entsprochen. Schließlich haben die Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass die Annahmen zum vom Vorhaben ausgelösten Pkw-Verkehr nicht plausibel erscheinen, insbesondere jedoch vom Gutachten selbst nicht näher erläutert werden. Dieses geht vielmehr ohne konkret nachvollziehbare Berechnung für den gesamten Betrieb von 480 Pkw-Bewegungen am Tag aus. Dies erscheint bei den vorhandenen 300 Sitzplätzen in N1. , Mühlen- und Außengastronomie keinesfalls als auf der sicheren Seite liegend. Pro Sitzplatz bedeutete dies weniger als 1 Pkw pro Tag, ohne dass die Mitarbeiterverkehre und Anlieferungen überhaupt Berücksichtigung gefunden hätten. Dies gilt selbst dann, wenn die Bewegungszahl im gegebenen Kontext möglicherweise allein auf die Tageszeit (6.00 - 22.00 Uhr) zu beziehen sein sollte. Bei diesem Verständnis bliebe aber letztlich unklar, ob und wie nächtliche Fahrzeugbewegungen berücksichtigt wurden. Einen ausdrücklichen Hinweis zu den für die lauteste Nachtstunde zugrunde gelegten Bewegungen enthält der textliche Teil des Gutachtens ebenfalls nicht. Die Einschätzung wird auch dann nicht verständlich, wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausginge, dieser Verkehr entspreche bei einer Nettogastraumfläche von 250 m² den Berechnungsgrundlagen der Parkplatzlärmstudie (vgl. dort Tabelle 33). Selbst wenn diese angenommene Gastraumfläche mit 250 m² zutreffend ermittelt wäre, wäre dem zumindest die Außengastronomie hinzuzurechnen, die auch insoweit (soweit erkennbar) keine Berücksichtigung gefunden hat. Unabhängig davon erscheint jedoch auch diese Größenordnung, die sich dem Gutachten ohnehin allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf den in Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie empfohlenen Faktor von 0,12 pro m² Nettogastraumfläche je Stunde entnehmen lässt, angesichts der Größe der genehmigten Raumkörper auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit ersichtlich beruht sie ausschließlich auf Betreiberangaben. Diese wurden weder vom Lärmgutachter (dort Seite 8) noch vom Plangeber einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Eine solche ist jedenfalls in den Aufstellungsvorgängen nicht dokumentiert. Dass nur weniger als 40 % dieser Flächen für den eigentlichen, auf Synergieeffekte angelegten Gastronomiebetrieb zur Verfügung steht, liegt aber jedenfalls nicht auf der Hand. Auch insoweit lässt sich den Aufstellungsvorgängen keine nachvollziehbare Berechnung entnehmen. Diese Mängel werden dadurch verstärkt, dass der in der Planbegründung und in der Schlussabwägung (dort Seite 9) ausdrücklich benannte Sonderbedarfsparkplatz für größere Ereignisse auf dem Flurstück 126 – ebenso wie das ebenfalls ausdrücklich als nicht zu verhindern angeführte Parken am Straßenrand des X1.---------weges – im Gutachten und dementsprechend auch in der Abwägung lärmtechnisch nicht untersucht worden sind und diese absehbar auch zur Nachtzeit zu erwarten stehen dürften. Ebenso wenig lässt sich auch nur näherungsweise nachvollziehen, von welchem Nutzungsmaß nach Umfang und Häufigkeit der Plangeber hier ausgegangen sein könnte. Da von diesen ohne Zweifel betriebsbezogenen Nutzungen insbesondere das Grundstück X.---------weg 5 absehbar besonders betroffen wäre, das ohnehin mit prognostizierten Emissionswerten von 54,5 dB(A) tags und 39,5 dB(A) nachts für ein allgemeines Wohngebiet grenzwertig belastet ist, führt dies möglicherweise sogar auf einen Fehler im Abwägungsergebnis. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass nach den Berechnungstabellen im Anhang der Lärmprognose der Wert für die Schallquelle „Parken nachts“ (Lw‘N) um 4 dB(A) niedriger angesetzt ist als für „Parken tags“ (Lw‘T), ohne dass dies begründet würde oder plausibel erschiene. Unabhängig davon erscheint die Zuordnung der Tages- und Nachtwerte hier allgemein nicht in jedem Fall plausibel (z. B. wird etwa in Blatt 2 der Anlage 1 für den Fahrweg nachts teilweise der Tagesrichtwert und teilweise ein Nachrichtwert angesetzt; gleiches gilt für das „Parken nachts“). Hinzu kommt schließlich, dass das Gutachten selbst bei den Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile der N1. eindeutig ein Maß von R’w = 36 dB fordert (Gutachten Seite 14), dies in den Festsetzungen des Bebauungsplans jedoch entgegen dem offen gelegten Entwurf nicht übernommen wurde. Soweit die Antragsgegnerin insoweit ohne weitere Begründung von einem Schreibfehler ausgeht, weil sich in den Berechnungsbögen das Maß 32 dB finde, ist das jedenfalls so nicht selbstverständlich. Jedenfalls vorstellbar ist, dass sich bei den ausgewiesenen Eingabedaten ein Schreibfehler eingeschlichen haben könnte. Zumindest dürfte es nicht ohne weitere fachkundige Plausibilisierung ausreichen, einen der beiden Werte als richtig zu berücksichtigen. Angesichts dessen kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Planung den vorhandenen Wohngebäuden zu Recht (nur) den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes zugesprochen hat. Der Verweis auf entsprechende Festsetzungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes erscheint trotz der Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in seinem Urteil vom 27. Oktober 2016 – 9 K 339/16 – zumindest diskussionswürdig und so jedenfalls unzulässig verkürzt. Auch wenn dieses Urteil sich nur inzident zur Wirksamkeit des Bebauungsplanes äußert, geschah dies doch entscheidungstragend und gerade auch für die hiesigen Hauptbeteiligten (Antragsteller zu 1., Antragsgegnerin und Beigeladene) verbindlich. Ob sich ausgehend von dem ohne weiteres nachvollziehbaren Befund des Verwaltungsgerichts, die auf den (bestehenden) Mühlenbetrieb bezogene, auf § 1 Abs. 10 BauNVO basierende Festsetzung „Gastronomische Nutzung“ sei unwirksam, mit dem Verwaltungsgericht eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans Fi 1 „C.--------weg /X.---------weg “ annehmen lässt, ist nicht zuletzt aufgrund ihres Ausnahmecharakters, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620, juris Rn. 18 f., und vom 11. September 2014 – 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27. im Eilverfahren nicht eindeutig zu beantworten. Zumindest möglich erscheint, dass die die vorgenannte Festsetzung flankierende Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes mit dieser Bestandsschutzfestsetzung unauflöslich verbunden ist und sich die damit verbundene Gebietsausweisung gerade durch den Einbezug der jedenfalls einem reinen Wohngebiet fremden Gastronomie rechtfertigte. Gegen eine Teilunwirksamkeit könnte zudem sprechen, dass auch der bisherige Betrieb in einem allgemeinen Wohngebiet tatsächlich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung weder nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 noch nach Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein dürfte. Legte man indes eine Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes Fi 1 „C.--------weg /X.---------weg “ insgesamt zu Grunde, liegt es zumindest nicht fern, dass sich die Grundstücke der Antragsteller angesichts der augenscheinlich ausschließlichen Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet befinden, zumal auch das Lärmgutachten ausdrücklich das Fehlen jeglicher Emissionsvorbelastung in der Umgebung konstatiert. Auch wenn angesichts der seit Jahrzehnten vorhandenen Gastronomie voraussichtlich eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm zu erfolgen hätte, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand offen, ob dieser Zwischenwert den von der Planung zugrunde gelegten Richtwert für allgemeine Wohngebiete entspäche. c) Angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Fi 6 „Die Windmühle G. “ ist die begehrte Aussetzung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Antragsteller unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils dringend geboten. Wie bereits mehrfach angesprochen, führen die aufgezeigten Mängel zumindest dazu, dass sich die Auswirkungen der Planumsetzung auf die Grundstücke der Antragsteller nicht verlässlich abschätzen lassen, insbesondere eine Grenz- oder Richtwertüberschreitung im Hinblick auf den zu erwartenden Gewerbelärm nicht auszuschließen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 161 VwGO. Da der eingestellte Verfahrensteil in kostenrechtlicher Hinsicht ohne Bedeutung war, war er bei der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. mit Nrn. 8 a und 12 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) und legt für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 15.000 Euro für jeden Antragsteller zugrunde. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.