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Beschluss

4 A 1285/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0426.4A1285.16A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob Rückkehrer nach Pakistan, denen nicht die Möglichkeit offen steht, an ihren früheren Wohnort zurückzukehren, weil sie durch extremistische religiöse Gruppierungen bedroht sind, stets in anderen Großstädten von Pakistan internen Schutz finden können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im Streitfall nicht schlüssig dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil gerade nicht den allgemeinen Tatsachensatz zugrunde gelegt, dass es Personen, die vor privaten Organisationen flüchten, stets möglich sei, Schutz in anderen Großstädten in Pakistan zu finden. Es hat vielmehr lediglich angenommen, dass dies grundsätzlich möglich sei (vgl. Urteilsabdruck S. 8) mit der Folge, dass es unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls – insbesondere der vom Kläger als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse – geprüft hat, ob dies auch für ihn gilt (vgl. Urteilsabdruck S. 9). Soweit der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts beanstandet, er dürfte in der Lage sein, in einer anderen Großstadt in Pakistan eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu finden (vgl. Urteilsabdruck S. 10), zeigt er eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage ebenfalls nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat sich insoweit ausschließlich auf eine individuelle Betrachtung der Situation des Klägers, der in M. Betreiber eines Handyladens gewesen ist, gestützt (vgl. Urteilsabdruck S. 10). Im Übrigen benennt der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen, die nach der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine inländische Fluchtalternative bzw. Möglichkeit internen Schutzes im Hinblick auf die notwendige Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums zu stellen sind, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2003 – 1 B 298.02, 1 PKH 72.02 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270 = juris, Rn. 3, in Pakistan generell nicht erfüllt wären. Ein verfolgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Ausländer am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“. Vgl. BVerwG, a. a. O. Dass für nicht an ihren ursprünglichen Wohnort zurückkehrende Personen das so verstandene wirtschaftliche Existenzminimum in Pakistan generell nicht gesichert sein könnte, zeigt der Kläger nicht ansatzweise auf. Der von ihm zitierten Aussage im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Juli 2015 lässt sich dafür nichts entnehmen. Wenn es dort (S. 21) in Bezug auf inländische Ausweichmöglichkeiten heißt, ein Ausweichen bringe in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich, ist damit nicht zugleich schon gesagt, dass es andernorts nicht möglich wäre, sich eine neue wirtschaftliche Basis aufzubauen, die zumindest das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige sichert. Auch die vom Kläger angeführte Anfragebeantwortung von Accord vom 5.2.2015 (offenbar gemeint: Accord, Anfragebeantwortung vom 5.2.2015 zu Pakistan: Gibt es für Personen, die sich weigern, sich den Taliban anzuschließen, eine innerstaatliche Fluchtalternative oder droht in diesem Fall eine landesweite Verfolgung? – Az A-9045-2 (9046) –, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/document/1282076.html, zuletzt abgerufen am 23.4.2018) lässt sich insoweit nichts entnehmen. Im Übrigen heißt es dort lediglich, eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nicht generell angenommen werden, sondern müsse in jedem Fall einzeln geprüft werden. Andere Erkenntnisquellen benennt der Kläger nicht. Soweit der Kläger sinngemäß das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung insgesamt sowie insbesondere unter Verweis auf die Anfragebeantwortung von Accord vom 5.2.2015 beanstandet, ist diese Kritik dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.