Beschluss
1 E 191/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0427.1E191.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als den nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung (Streitwertfestsetzung) von einem Einzelrichter i. S. d. § 6 VwGO (Übertragungsbeschluss vom 5. Mai 2017, Blatt 80 der Gerichtsakte) erlassen wurde. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des Streitwerts auf 110.704,00 Euro (44 x 2.516,00 Euro), hilfsweise 60.384,00 Euro (24 x 2.516,00 Euro), abzielt, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert (bei möglicher Gleichsetzung des nur gegebenen Bescheidungsbegehrens mit einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren) vielmehr zu Recht in Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Streitgegenstand des erstinstanzlichen, durch Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2018 beendeten Verfahrens war ausweislich des in der Klageschrift vom 21. Dezember 2015 formulierten Antrags die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des klägerischen Antrags auf „Aussetzung des Zahlungszeitraums der Übergangsgebührnisse für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.06.2016“, also des Antrags auf Aufschiebung der Zahlung dieser Gebührnisse bis zum Ablauf des 30. Juni 2016. Eine Bewertung dieses Begehrens nach einer speziellen, der Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG vorgehenden Vorschrift ist nicht möglich. Die insoweit nur in Betracht kommenden Regelungen greifen sämtlich nicht ein. Zunächst betrifft der Antrag des Klägers keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Mit der Bescheidungsklage wollte der Kläger nämlich nur einen späteren Beginn der Zahlung der ihm grundsätzlich zustehenden Übergangsgebührnisse erreichen, also den Beginn des Zahlungszeitraums hinausschieben. Der Streitwert kann ferner nicht nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bestimmt werden (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Das Begehren, den Beginn des Zahlungszeitraums hinauszuschieben, kann als solches nicht in einem Geldwert ausgedrückt werden. Denn ein solches Hinausschieben lässt, wie die Beklagte zutreffend geltend macht, für sich genommen die Höhe der dem Kläger zustehenden Übergangsgebührnisse unberührt, wirkt sich also insoweit nicht unmittelbar aus. Zu dem für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. Dezember 2015 (vgl. § 40 GKG) ist es aber auch nicht möglich, das mit dem Hinausschieben der Zahlungen mittelbar verbundene wirtschaftliche Interesse des Klägers zu berechnen. Zwar unterliegen, wie die Beklagte mit ihrer Klageerwiderungsschrift vom 27. April 2017 (Seite 2 oben) dargelegt hat, die dem Kläger dem Grunde nach für einen Zeitraum von 24 Monaten zustehenden Übergangsgebührnisse bei einer Zahlung ab dem 1. November 2012 infolge des im Rahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der X. (…) erzielten monatlichen Verwendungseinkommens von ca. 8.200,00 Euro brutto (Angabe im angefochtenen Ausgangsbescheid) vollständig der „Ruhensregelung“ des § 53 Abs. 9 SVG, können also insgesamt nicht zur Auszahlung gelangen. Die Summe der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Übergangsgebührnisse (Monatsbetrag x 24) kann aber nicht schon mit dem (mittelbaren) wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der von ihm erhobenen Klage gleichgesetzt werden. So aber in einem vergleichbaren Fall Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2016 – 14 C 15.2798 –, juris. Die Höhe des mit der Klage mittelbar erstrebten finanziellen Vorteils stand bei Klageerhebung nämlich nicht fest. Denn ein früherer Soldat auf Zeit, der im Anschluss an eine Verschiebung i. S. v § 11 Abs. 6 Satz 2 SVG dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgebührnisse hat und gleichzeitig auf Grund einer Bildungsmaßnahme Einkünfte erzielt, muss sich Letztere anrechnen lassen (vgl. §§ 11, 102 SVG), wobei die Höhe der anzurechnenden Beträge erst anhand der künftigen Verhältnisse in einem neuen Verwaltungsverfahren geklärt werden kann. Der mit der Klage mittelbar erstrebte wirtschaftliche Vorteil kann entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten auch nicht unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Rechtsgedanke den vorliegenden Fall erfassen kann. Denn die Erhöhung des Streitwerts auf der Grundlage dieser Vorschrift wegen zukünftiger Auswirkungen der angestrebten gerichtlichen Entscheidung setzt, wie schon der systematische Zusammenhang mit § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG belegt, einen Antrag voraus, der eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Hieran fehlt hier aber nach den obigen Ausführungen in zweifacher Hinsicht: Weder betrifft der vom Kläger formulierte Antrag einen solchen Gegenstand noch konnte das mittelbar verfolgte Begehren im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung beziffert werden. Außerdem muss, wie sich aus der von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG angeordneten Rechtsfolge ergibt, bereits ein „Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger“ bestimmbar sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 E 987/13 –, juris, Rn. 8. Auch daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).