Urteil
12 A 2870/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0508.12A2870.15.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des am 2013 verstorbenen I. K. (im Folgenden: Hilfeempfänger). Nachdem der Hilfeempfänger zunächst in M. im Kreis T. gelebt hatte, zog er zum 1. Juli 2006 nach Q. in das S. -A. -Haus. Diese Einrichtung bietet ausweislich ihres Internetauftritts, https://www.L. -Q. .de/sucht/S. -A. -haus/angebot-2/, chronisch alkoholkranken Männern eine lebenslange, ambulant betreute Wohnhilfe. Der Hilfeempfänger erhielt dort vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe Hilfeleistungen gemäß den §§ 53, 54 SGB XII. Vom 10. März bis zum 7. April 2010 befand sich der Hilfeempfänger im Seniorenzentrum B. (Kreis Q. ) und vom 23. August bis zum 19. September 2010 im St. K1. Q. jeweils zur Kurzzeitpflege. Nach einem Krankenhausaufenthalt in Q. wurde er am 18. August 2011 zunächst zur Kurzzeitpflege, sodann am 15. September 2011 vollstationär in die Pflegeeinrichtung der Klägerin aufgenommen, wo er bis zu seinem Tod wohnte. Mit Schreiben vom 18. August 2011 beantragte die Klägerin „rein vorsorglich“ beim Beklagten die "Übernahme der Heimpflegekosten". Mit Schreiben vom 16. September 2011 stellte die Klägerin beim Kreis T. einen förmlichen Antrag auf Pflegewohngeld. Am 8. September 2011 beantragte der Hilfeempfänger beim Kreis T. die Übernahme der ungedeckten vollständigen Kosten der Kurzzeitpflege und der anschließenden vollstationären Pflege. Der Kreis T. entsprach diesem Antrag durch Bewilligung von Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII, zunächst durch Bescheid vom 16. September 2011 für die Dauer der Kurzzeitpflege, mit weiterem Bescheid vom 27. Oktober 2011 für die Zeit vom 15. September 2011 bis zum 29. Februar 2012. Nach einem entsprechenden Hinweis eines Mitarbeiters des Beklagten nahm der Kreis T. gegenüber dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 12. Dezember 2011, den er auch der Klägerin zur Kenntnis gab, seinen Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2011 vollumfänglich zurück, weil er irrtümlich von seiner Zuständigkeit als Kostenträger ausgegangen sei, und leitete den Vorgang an den Beklagten weiter. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 18. August 2011 auf Pflegewohngeld ab. Die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sei analog anzuwenden. Daher bleibe die Zuständigkeit des Kreises T. bestehen. Mit gesondertem Schreiben vom gleichen Tage sicherte der Beklagte aber der Klägerin die Übernahme der nicht gedeckten Heimpflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu. Demgemäß bewilligte der Beklagte dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII. Auch der Kreis T. lehnte mit Bescheid vom 2. Januar 2012 den Antrag der Klägerin auf Pflegewohngeld wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Arnsberg mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 9. Dezember 2014 - 9 K 259/12 - ab. Die Klägerin hat am 19. Januar 2012 Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2011 erhoben. Zur Begründung hat sie unter Berufung auf das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ausgeführt, der Beklagte sei für die Gewährung von Pflegewohngeld örtlich zuständig. Für eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Dezember 2011 zu verpflichten, der Klägerin für den Heimplatz des Herrn I. K. Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ab dem 15. September 2011 zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er unter Berufung auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Dezember 2010 - 6 K 2167/10 - und vom 15. August 2014 - 6 K 1578/12 - ausgeführt, wegen der gebotenen analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht sei er, sondern der Kreis T. als Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts vor dem Umzug des Hilfeempfängers in das S. -A. -Haus für die Gewährung von Pflegewohngeld örtlich zuständig. Mit Urteil vom 30. Oktober 2015, der Klägerin zugestellt am 10. November 2015 hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld, da der Beklagte für die Bewilligung von Pflegewohngeld örtlich unzuständig sei. Die örtliche Zuständigkeit richte sich hier nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW und § 6 Abs. 1 Satz 1 PflFEinrVO nach dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe. Dieser bestimme sich, da es sich um eine stationäre Leistung handele, nach § 98 Abs. 2 SGB XII. Zwar spreche die Grundsatzregelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten, da der Hilfeempfänger im Zeitpunkt seiner Aufnahme am 15. September 2011 in die stationäre Pflegeeinrichtung Haus T1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet des Beklagten gehabt habe, in dem er seit dem 1. Juli 2006 ununterbrochen gelebt habe. Abweichendes ergebe sich jedoch aus § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Diese Vorschrift sei zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil das S. -A. -Haus, in dem der Hilfeempfänger vor seiner stationären Aufnahme bei der Klägerin seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sei. Allerdings sei diese Vorschrift analog anzuwenden, wenn ein Hilfeempfänger aus einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in eine stationäre Einrichtung wechsele. Da der Hilfeempfänger vor Einzug in das S. -A. -Haus zu Beginn des tatsächlichen Sozialleistungsbezugs seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis T. gehabt habe, sei dieser auch für die Bewilligung von Pflegewohngeld zuständig. Diese Zuständigkeit sei auch nach Übertritt des Hilfeempfängers in eine stationäre Einrichtung am 15. September 2011 beim Kreis T. verblieben. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Januar 2016, am 22. Januar 2016 wie folgt begründet: Der Beklagte sei gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII örtlich zuständig für die Bewilligung von Pflegewohngeld. Die Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII lägen nicht vor, da kein Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine andere stationäre Einrichtung stattgefunden habe. Auf den hier vorliegenden Fall eines Wechsels aus einer Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens in eine stationäre Einrichtung sei § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nicht - auch nicht analog - anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Den Gesetzesmaterialien sei der Zweck der Neuregelung nicht zu entnehmen. Allein aus der Zweckbestimmung, dass die Sozialhilfeträger der Einrichtungsorte vor überproportionalen Belastungen geschützt werden sollten, könne sich keine dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widersprechende Auslegung ergeben. Die Vorschriften des § 98 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB XII und § 98 Abs. 5 SGB XII enthielten ihrem Wortlaut nach klare und abschließende Bestimmungen. Darüber hinaus sei der Beklagte auch als Anstaltsort gemäß § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII für die Bewilligung von Pflegewohngeld zuständig, da innerhalb von vier Wochen eine Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Hilfsbedürftigen nicht möglich gewesen sei. Zudem habe der Beklagte seine örtliche Zuständigkeit für die Bewilligung von Pflegewohngeld dadurch anerkannt, dass er die ebenfalls bei ihm beantragte Sozialhilfe bewilligt habe. Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für die Bewilligung von Sozialhilfe einerseits und Pflegewohngeld andererseits sei gesetzlich nicht vorgesehen. Schließlich ergebe sich die Zuständigkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin aus § 43 Abs. 1 SGB I. Diese Vorschrift sei für alle Sozialleistungsbereiche anwendbar. Die Klägerin habe das Pflegewohngeld zuerst mit Schreiben vom 18. August 2011 beim Beklagten beantragt. Erst sodann habe sie unter dem 16. September 2011 beim Kreis T. einen weiteren Antrag auf Pflegewohngeld gestellt. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Dezember 2011 zu verpflichten, ihr für den Heimplatz des Herrn I. K. Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ab dem 15. September 2011 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu eigen. Aufgrund einer analogen Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sei seine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben. Bislang hätten sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Senat die Frage einer analogen Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf so genannte "gemischte Einrichtungsketten" offen lassen können. Der vorliegende Fall sei jedoch anders gelagert, da der Hilfeempfänger erst ab dem 1. Juli 2006 und damit nach Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sozialleistungen bezogen habe. Außerdem habe er während seines Aufenthalts in der Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens Sozialleistungen bezogen. Für eine solche Analogie spreche, dass sowohl § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII als auch § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII dem Schutz der Leistungsträger am Ort der Pflegeeinrichtungen diene. Das Gesetz sehe Regelungen für die Übergänge in rein stationäre Einrichtungsketten wie auch in rein ambulante Einrichtungsketten vor. Allein der Übertritt in einer gemischten Einrichtungskette habe keine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfahren. Für eine bewusste Nichtregelung dieser Konstellation durch den Gesetzgeber lasse sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien etwas entnehmen. Es handele sich deshalb um eine planwidrige Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu schließen sei. Seine örtliche Zuständigkeit folge auch nicht aus § 43 Abs. 1 SGB I, da die Klägerin nicht - wie von dieser Vorschrift vorgesehen - vorläufige Leistungen beantragt habe. Wie die rein vorsorgliche Beantragung im Schreiben vom 18. August 2011 zeige, liege zwischen diesem Antrag und dem beim Kreis T. ebenfalls gestellten Antrag ein Vorrang-/Nachrangverhältnis in zeitlicher Hinsicht vor und kein Verhältnis von vorläufiger zu endgültiger Leistungspflicht. Ein Antrag auf vorläufige Leistung müsse ausdrücklich in der Form auch gestellt werden, was vorliegend nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des Hilfeempfängers ab dem 15. September 2011 zu, da der Beklagte für die Bewilligung örtlich nicht zuständig ist. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 12 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 3. Mai 2005 in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt. Der Anspruch richtet sich gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge. Diese Regelung greift § 6 Abs. 1 Satz 1 PflFEinrVO auf, der anordnet, dass das Pflegewohngeld auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt wird. Die örtliche Zuständigkeit weist § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO dem Träger der Sozialhilfe oder dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu, in dessen Bereich die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Beide Regelungen verweisen damit auf die Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit der Sozialhilfeträger im Sozialhilferecht. Zur Anwendung gelangt daher § 98 SGB XII und dabei insbesondere dessen Absatz 2, da die Bewilligung von Pflegewohngeld nur zu Gunsten von vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Betracht kommt. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 - 12 A 1906/12 -, juris Rn. 26 ff., m. w. N. Im Ausgangspunkt weist § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die örtliche Zuständigkeit für stationäre Leistungen dem Träger der Sozialhilfe zu, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Zwar ist Berechtigter eines Anspruchs auf Pflegewohngeld gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW die Pflegeeinrichtung. Wegen der Bewohnerorientierung der Pflegewohngeldgewährung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2004- 16 B 547/04 -, juris Rn. 3, und Urteil vom 19. Februar 2013 - 12 A 1906/12 -, juris Rn. 29, ist jedoch nicht auf den Sitz der Einrichtung, sondern - wie von § 6 Abs. 1 Satz 3 PflFEinrVO vorgesehen - auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewohners abzustellen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hiervon ausgehend führt § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den ersten Blick zu einer Zuständigkeit des Beklagten, da der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Aufnahme in die stationäre Pflegeeinrichtungen der Klägerin am 15. September 2011 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im S. -A. -Haus in Q. und damit im Kreisgebiet des Beklagten hatte. Die Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII wird auch nicht durch § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII als speziellere Regelung verdrängt. Nach dieser Vorschrift ist, wenn bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten waren oder nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall eintritt, der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder ist der Hilfeempfänger von einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1, also einer stationären Einrichtung, in eine andere noch von dort in weitere Einrichtungen übergetreten. Das S. -A. -Haus, in dem sich der Hilfeempfänger seit dem 1. Juli 2006 bis zu seiner stationären Aufnahme bei der Klägerin gewöhnlich aufhielt, stellt nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt, keine Einrichtung mit stationären Leistungen im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII, sondern eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit i. S. v. § 98 Abs. 5 SGB XII dar. Zu Recht hat jedoch das Verwaltungsgericht § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII analog auf den vorliegenden Fall angewandt, in dem der Hilfeempfänger zunächst in eine Einrichtung des betreuten ambulanten Wohnens gezogen und sodann in eine stationäre Einrichtung gewechselt war (sogenannte gemischte Einrichtungskette). Die Frage der analogen Anwendbarkeit von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf gemischte Einrichtungsketten ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Eine Analogie ablehnend: LSG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2015 - L 23 SO 16/14 -, juris Rn. 82 ff.; LSG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Oktober 2016 - L 4 SO 86/15 -, juris Rn. 31 ff.; Thür. LSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2012 - 21 K 4376/11 -, juris Rn. 40 ff.; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 98 Rn. 59 m. w. N. Für eine Analogie: Hessisches LSG, Urteil vom 25. Januar 2012 ‑ L 4 SO 67/11 -, juris Rn. 26, und Beschluss vom 26. April 2011 - L 9 SO 60/11 B ER -, juris Rn. 24 ff.; VG Minden, Urteil vom 17. Dezember 2010 ‑ 6 K 2167/10 -, juris Rn. 33 ff. Der Senat hat die Frage bislang offengelassen. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2013 - 12 A 1906/12 -, juris Rn. 31. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII liegen vor. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die analoge Anwendung einer tatbestandlich nicht einschlägigen Norm eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, juris Rn. 24, m. w. N., und vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 -, juris Rn. 17. Hier besteht zunächst eine planwidrige Regelungslücke. Die vorliegende Fallkonstellation, in der der Hilfeempfänger zunächst in einer ambulant betreuten Wohnform lebte und daran anschließend in eine stationäre Einrichtung wechselte, ist in § 98 SGB XII ausdrücklich nicht geregelt. Zwar existieren Regelungen für Hilfeempfänger, die sich entweder nur in stationären Einrichtungen aufgehalten haben oder die ausschließlich in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten gelebt haben: Für Fälle, in denen der Hilfeempfänger ausschließlich zwischen stationären Einrichtungen gewechselt ist, sieht § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII vor, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, bestimmt. Spiegelbildlich sieht § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für Wechsel zwischen ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers vor, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Durch die Anknüpfung an die Wohnform verdeutlicht diese Regelung, dass spätere Wechsel der Einrichtungen die Zuständigkeit nicht berühren. Zuständig bleibt derjenige Sozialhilfeträger, der vor Eintritt in die erste betreute Wohnmöglichkeit für den Hilfeempfänger zuständig gewesen wäre. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 17. Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit bei einem Wechsel von einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII in eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII existiert nicht. Zwar würde § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII seinem Wortlaut nach, wie oben aufgezeigt, es auch in einem solchen Fall ermöglichen, einen örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu bestimmen. Dies würde jedoch dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII widersprechen. Diese bezwecken den Schutz der Sozialhilfeträger der Orte, die Formen des ambulant betreuten Wohnens anbieten oder stationärer Einrichtungen bereithalten und deshalb durch den angebotsbedingten Zuzug hilfebedürftiger Personen überproportional finanziell belastet werden würden. Vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 17; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 51. EL. 2017, § 98 Rn. 42, 96a, m. w. N. Diese Zwecksetzung hat sich auch in den Gesetzesmaterialien hinreichend niedergeschlagen. So heißt es in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms, mit dem § 97 BSHG, der Vorgängervorschrift von § 98 SGB XII, neu gefasst wurde: "Grundgedanke der Vermeidung von Kostenerstattung ist die weitgehende unmittelbare Zuordnung von örtlichen Zuständigkeiten an die bisher erstattungspflichtigen Träger, so dass der Schutz der Anstaltsorte im Wesentlichen erhalten bleibt." (BT-Drucks. 12/4401, S. 84). Diese Zielsetzung, die sich nur auf die Vorläufervorschrift des heutigen § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bezogen haben kann, weil eine dem § 98 Abs. 5 SGB XII vergleichbare Vorschrift in § 97 BSHG fehlte, hat sich in der Folgezeit nicht geändert. Aus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, durch das nicht nur die bestehenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch überführt wurden, sondern auch § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII neu aufgenommen wurde, folgt, dass der bisherige § 97 BSHG im Wesentlichen inhaltsgleich übertragen werden sollte. BT-Drucks. 15/1514, S. 67. An der gleichen Stelle wird betont, dass der neue Absatz 5 die Zuständigkeit desjenigen Trägers der Sozialhilfe sicherstellen soll, der vor Eintritt der Person in Formen betreuter ambulanter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war. Daraus folgt, dass § 98 Abs. 5 SGB XII ebenso wie § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den Schutz der örtlichen Sozialhilfeträger an "Anstaltsorten" bezweckt. Weder mit dem Zweck von § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII noch mit demjenigen von § 98 Abs. 5 SGB XII ist es daher zu vereinbaren, die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers bei einer gemischten Einrichtungskette anhand von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vorzunehmen, da dies zu einer Kostenträgerschaft des örtlichen Trägers der Sozialhilfe am "Anstaltsort" - hier der der ambulanten Wohnmöglichkeit - führen würde. Diese Regelungslücke ist auch planwidrig. Es ist davon auszugehen, dass eine Regelung der Zuständigkeit bei sog. gemischten Einrichtungsketten, die zugleich die Nichtanwendbarkeit von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in diesen Fällen implizierte, versehentlich unterblieben ist. Anhaltspunkte, dass sich hierbei um eine bewusste Nichtregelung handelt, so LSG Rh.-Pf., Urteil vom 26. Oktober 2016- L 4 SO 86/15 -, juris Rn. 36, bestehen nicht. In den Gesetzesmaterialien befindet sich kein Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber die Problematik der gemischten Einrichtungskette überhaupt berücksichtigt hat. Diese Problematik wird in den Gesetzesmaterialien vielmehr an keiner Stelle angesprochen. Von daher besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Zuständigkeit bei gemischten Einrichtungsketten (bewusst) deshalb nicht geregelt, weil er die Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII für ausreichend erachtet habe. Solches kann auch nicht aus dem Umstand, dass § 98 SGB XII nach seinem Inkrafttreten geändert worden ist, ohne die Problematik zu regeln, geschlossen werden. Eine Änderung von § 98 Abs. 2 SGB XII, die Veranlassung für eine Auseinandersetzung mit der Problematik hätte geben können, ist seit Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt. Zwar ist § 98 Abs. 5 SGB XII zuletzt durch Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2670) mit Wirkung zum 7. Dezember 2006 geändert worden. Im Jahr 2006 hatte sich die Rechtsprechung jedoch noch nicht mit dem Problem der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei Übergang des Hilfeempfängers von einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit in eine stationäre Einrichtung beschäftigt. Die oben zitierten Entscheidungen stammen frühestens aus dem Jahr 2010. Zum Zeitpunkt der Beratungen über das vorgenannte Änderungsgesetz war diese Entwicklung in der Rechtsprechung und ein damit einhergehender gesetzlicher Klärungsbedarf noch nicht absehbar. Zwar ist ferner § 98 Abs. 1 SGB XII durch Gesetz vom 20. Dezember 2012 geändert worden. Die mit diesem Gesetz angeordnete Löschung von § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. (Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Ort des gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeberechtigten für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ist hier lediglich eine redaktionelle Folgeregelung der Einfügung von § 46b SGB XII, der die Bestimmung des zuständigen Trägers für diesen Personenkreis dem Landesrecht zuweist. Vgl. BR-Drucks. 455/12, S. 21. Angesichts dessen bestand keine Veranlassung des Gesetzgebers, sich darüber hinaus inhaltlich mit § 98 SGB XII, insbesondere mit der Problematik der örtlichen Zuständigkeit bei gemischten Einrichtungsketten auseinanderzusetzen. Von daher kann auch aus dieser Gesetzesänderung nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen die Regelung der Problematik und damit für die Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entschieden. Gegen eine planwidrige Regelungslücke kann auch nicht eingewendet werden, dass der Aufenthalt in einer ambulant betreuten Wohnform bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 109 SGB XII nicht unbeachtlich ist, woraus die gesetzgeberische Wertung folge, der Träger am Ort ambulanter Wohnmöglichkeiten dürfe mit zusätzlichen Kosten einer späteren stationären Unterbringung belastet werden. Vgl. Thür. LSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/14 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2012 - 21 K 4376/11 -, juris Rn. 62 Geht man - wie vorstehend dargelegt - davon aus, dass der Gesetzgeber die Konstellation der gemischten Einrichtungskette im Rahmen der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 98 SGB XII nicht bedacht hat, besteht - nicht zuletzt mangels anderer Anhaltspunkte in den Motiven - keine Veranlassung zu der Annahme, er habe diese Konstellation in § 109 SGB XII bewusst nicht geregelt, um die Belastung der Träger am Ort ambulanter Wohnmöglichkeiten mit zusätzlichen Kosten zu ermöglichen. Vielmehr wird der Gesetzgeber auch bei der Abfassung von § 109 SGB XII an die Konstellation der gemischten Einrichtungskette nicht gedacht haben. Folglich kann - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - aus der fehlenden Berücksichtigung der ambulanten Wohnmöglichkeit in § 109 SGB XII nicht die gesetzgeberische Wertung abgeleitet werden, der Träger am Ort ambulanter Einrichtungen dürfe mit zusätzlichen Kosten einer späteren Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII belastet werden. Liegt nach dem Vorstehenden eine planwidrige Regelungslücke vor, darf diese durch eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geschlossen werden, da eine vergleichbare Interessenlage besteht und daher davon auszugehen ist, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auch auf den nicht erfassten Sachverhalt der gemischten Einrichtungskette erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Denn - wie dargelegt - bezweckte der Gesetzgeber sowohl mit § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII als auch mit § 98 Abs. 5 SGB XII den Schutz der Sozialhilfeträger am Ort der jeweiligen stationären Einrichtung bzw. ambulant betreuten Wohnmöglichkeit vor zusätzlichen Belastungen durch Leistungen an "Zuzügler". Ein sachlicher Grund, warum dieser Schutz auf rein stationäre oder rein ambulante Einrichtungsketten begrenzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Während des Aufenthalts des Hilfeempfängers im S. -A. -Haus hätte § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII den Beklagten auch vor diesen zusätzlichen Belastungen geschützt. Diese Regelung wäre im vorliegenden Fall zur Bestimmung des zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgers einschlägig gewesen, da der Hilfeempfänger seit dem 1. Juli 2006 und damit nach Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich Sozialleistungen am 1. Januar 2005 bezogen hat, so dass die Ausschlussregelung des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII nicht greift. Auch ist nicht ersichtlich, warum es sich bei § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift handeln soll. Vgl. Thür. LSG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/14 -, juris Rn. 18. Zwischen § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und § 98 Abs. 1 SGB XII besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vielmehr stellt § 98 Abs. 1 SGB XII die allgemeine Regelung der örtlichen Zuständigkeit dar, die von den spezielleren Regelungen in § 98 Abs. 2 - 5 SGB XII im Rahmen ihres jeweiligen Anwendungsbereichs verdrängt wird. Ist nach alledem § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII analog anwendbar, ist nicht der Beklagte, sondern der Kreis T. wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers vor Eintritt in die Wohnform des ambulant betreuten Wohnens örtlich für die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Hilfeempfänger zuständig. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten für eine Bewilligung von Pflegewohngeld auch nicht aus § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII. Nach dieser Vorschrift hat der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten, unverzüglich über die Leistung zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach § 98 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGB XII begründet worden ist, oder ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder ein Eilfall vorliegt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass sich der Hilfeempfänger vor Eintritt in das S. -A. -Haus gewöhnlich im Zuständigkeitsbereich des Kreises T. aufgehalten hat. Auch ein Eilfall liegt nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass die Gewährung von Pflegewohngeld keinen Aufschub duldete, zumal der Beklagte dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 20. Dezem-ber 2011 Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII bewilligte. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 1 SGB I. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist, der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Er hat diese Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. Die Klägerin begehrt jedoch keine vorläufigen Leistungen, sondern die endgültige Zahlung von Pflegewohngeld. § 43 Abs. 1 SGB I enthält nicht lediglich eine Verfahrensregelung. Vielmehr stellt sie eine eigenständige materielle-rechtliche Anspruchsgrundlage dar, gerichtet allerdings auf eine lediglich vorläufige Leistung. Eine solche ist von der endgültigen Leistung zu unterscheiden. Eine vorläufige Leistung ist als Leistung sui generis ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung. Vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R -, juris Rn. 20, m. w. N.; Rolfs, in: Hauck/Noftz, SGB I, 41. EL., § 43 Rn. 20. Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist ausschließlich die endgültige Zahlung von Pflegewohngeld. Auch der Antrag der Klägerin an den Beklagten vom 18. August 2011 hat die endgültige Zahlung von Pflegewohngeld zum Gegenstand. Wenn in diesem Antrag "rein vorsorglich" die Übernahme der Heimpflegekosten beantragt wird, handelt es sich damit nicht um die Beantragung einer vorläufigen Leistung. Vielmehr wollte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf endgültige Leistung "rein vorsorglich" für den Fall stellen, dass die Heimkosten nicht anderweitig gedeckt werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es erscheint fallübergreifend klärungsbedürftig, welcher Sozialhilfeträger in Fällen sog. gemischter Einrichtungsketten zuständig ist.