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Beschluss

6 A 472/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0508.6A472.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die wirksame Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. Eine Ausnahme scheide aus. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung werden nicht mit dem Einwand aufgezeigt, die Neuregelung der Höchstaltersgrenze sei unionsrechtswidrig. Nach der - vom Kläger kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist die Höchstaltersgrenze mit Unionsrecht vereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 A 139/17 -, juris, Rn. 16 ff. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Dass die Richtlinie 2000/78/EG anwendbar ist und eine Ungleichbehandlung wegen des Alters vorliegt, hat auch das Bundesverwaltungsgericht angenommen. Es ist weiter ‑ auch unter Auswertung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des EuGH - davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gegeben sind, die Höchstaltersgrenze insbesondere verhältnismäßig ist. Das Zulassungsvorbringen zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie und der Altersgrenze für Feuerwehrbeamte liegt neben der Sache, weil es dabei um spezifische berufliche Anforderungen geht. Mit der im Streitfall relevanten Einstellungshöchstaltersgrenze verfolgt der Gesetzgeber hingegen das - legitime - Ziel, ein angemessenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit zu schaffen. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - Rs. C-416/13 (Pérez) -, NVwZ 2015, 427 = juris, Rn. 64 f. und 71; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 861/113 -, juris, Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 18, 23. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht, wie vom Kläger gefordert, zugrunde gelegt, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme auf Beweismittel gestützt sein muss, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat. Solche Beweismittel, namentlich empirische Daten zum tatsächlichen Ruhestandseintrittsalter und zur Lebenserwartung, mussten durch das Gericht nicht erhoben werden, da sie bereits im Gesetzgebungsverfahren vorgelegen haben, in dem sich der Landtag auch mit den Einzelheiten des Versorgungssystems auseinandergesetzt hat. Vgl. LT-Drs. 16/9759, S. 21; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 19. Der vom Kläger verlangte „Nachweis der Erforderlichkeit einer bestimmten Altersgrenze“ ist unionsrechtlich nicht geboten. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verwiesen, BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 22, den der Kläger an anderer Stelle auch anerkannt hat. 2. Der Kläger stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die Neuregelung der Höchstaltersgrenze sei verfassungsgemäß. Das diesbezügliche Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher Erwägungen die Neuregelung mit Verfassungsrecht unvereinbar sein soll. Der Kläger macht lediglich geltend, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - tragend nur auf das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für die Höchstaltersgrenzenregelung abgestellt, weshalb das Verwaltungsgericht aus den dortigen Feststellungen nichts dafür habe entnehmen können, dass der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG hier verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die derzeitige Regelung verfassungswidrig wäre. Im Übrigen verstößt die gesetzliche Altersgrenze gemäß § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor: § 15a Abs. 1 LBG NRW) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, nicht gegen das Grundgesetz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a.a.O., Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, NWVBl. 2017, 460 = juris, Rn. 8. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).