Urteil
3d A 138/17.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0509.3D.A138.17O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 28. Februar 19 in V. geborene Beklagte schloss im Juni 1999 das städtische Gymnasium L. mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ab. Mit Wirkung vom 1. September 1999 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Regierungsinspektoranwärter ernannt. Nach einem erfolglosen Versuch im Juni 2002 bestand er unter dem 15. September 2003 die Laufbahnprüfung des gehobenen nichttechnischen Dienstes mit der Note „ausreichend". Er wurde mit Wirkung vom 16. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor z.A. und am 16. März 2006 zum Regierungsinspektor ernannt. Am 28. Februar 2007 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nachdem der Beklagte während der Ausbildung beim Versorgungsamt F. und ab dem 16. März 2003 beim Versorgungsamt E. tätig war, erfolgte zum 16. April 2007 im Rahmen eines Pilotprojekts „Schuladministratoren“ des Personaleinsatzmanagements eine Abordnung zum D. -T. -Gymnasium in I. . Mit Ablauf des 21. Oktober 2008 wurde die Abordnung des zwischenzeitlich dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement zugewiesenen Beklagten aufgehoben. Zum 8. Dezember 2008 wurde er zum M. T1. Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: M. ), Autobahnniederlassung (ANL) I1. , abgeordnet und mit Wirkung vom 1. April 2009 dauerhaft dorthin versetzt. Dort war der Beklagte zunächst in der Abteilung Service, Sachgebiet Personal, Zentrale Dienste, IT tätig. Ihm waren die Aufgaben des Dienstpostens 2010.10100.030 „Personalsachbearbeitung, Führung des Stellenbesetzungsplanes, Arbeitszeitregelungen, allgemeine Verwaltungsaufgaben“ übertragen. Zum 18. Januar 2010 erfolgte eine Umsetzung zum Betriebssitz (BS) in H. in das Sachgebiet Zentrale Dienste. Dort waren ihm die Aufgaben des Dienstpostens 0000.11400.020 „Vertragswesen für Zentrale Dienste, Aufgabenkoordinierung und Qualitätssicherung am Betriebssitz, schwierige Einzelfälle, Budgetüberwachung, Druck- und Formularwesen, Dienstgebäude, Veranstaltungen, Betreuung der zugeordneten Fachcenter, Dienstsiegel" übertragen. Die Leistungen des Beklagten wurden während der Erprobungszeit am 10. Dezember 2004 als im Allgemeinen den Anforderungen entsprechend mit 2 Punkten und am 16. Dezember 2005 als voll den Anforderungen entsprechend mit 3 Punkten bewertet; seine Bewährung wurde jeweils festgestellt. Nachfolgende Anlass- und Regelbeurteilungen, zuletzt am 13. Dezember 2007, weisen ebenfalls ein Gesamturteil von 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen") aus. Ein Beurteilungsbeitrag vom 14. April 2010 gelangte zu einem Gesamturteil von 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“). Der Beklagte ist seit 2014 geschieden. Er hat eine im Jahr 2006 geborene Tochter. Seine Dienstbezüge betrugen im August 2011 2.442,87 EUR netto. Seit Oktober 2011 werden seine Dienstbezüge teilweise einbehalten, zuletzt ein Anteil von 38,9 %. Unter Berücksichtigung dieser Einbehaltung beliefen sich seine Nettobezüge im März 2015 auf 1.565,89 EUR. Der Beklagte ist disziplinar- und strafrechtlich über die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe hinaus bislang nicht in Erscheinung getreten. Dem Beklagten war am 9. Januar 2008 auf Grund mehrfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen worden. Sein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis war auf Grund einer negativen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung mit Bescheid vom 19. Februar 2009 abgelehnt worden. Seiner Dienststelle hatte der Beklagte den Verlust der Fahrerlaubnis nicht mitgeteilt. Am 4. August 2010 wurde der Beklagte als Führer des Dienst-Kraftfahrzeugs des Landesbetriebs mit dem amtlichen Kennzeichen GE- in L. -N. wegen des Verdachts einer Geschwindigkeitsübertretung von einer Polizeistreife angehalten. Hierbei wurde festgestellt, dass er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Da er sich darauf berief, über eine Ausnahmegenehmigung des Landesbetriebs zum Führen des Dienstkraftfahrzeugs zu verfügen, nahm die Kreispolizeibehörde V. am 5. August 2010 Kontakt mit der Beschäftigungsdienststelle des Beklagten auf, um dieser Behauptung nachzugehen. Bei einem am selben Tag geführten Dienstgespräch wurde dem Beklagten das Führen von Dienst-KFZ verboten und die allgemeine Dienstreisegenehmigung entzogen. Ermittlungen beim M. ergaben, dass der Beklagte am fraglichen Tag eine Dienstreisegenehmigung für Fahrten vom Betriebssitz H. nach O. und zurück besaß, während die Verkehrskontrolle in der Nähe seines Wohnortes stattgefunden hatte. Mit Verfügung vom 20. August 2010 leitete die Geschäftsführung des Landesbetriebs gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts, ein Dienstkraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und zu privaten Zwecken geführt zu haben. Unter dem 26. Oktober 2010 setzte das Amtsgericht Kamen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Beklagten durch Strafbefehl (Az. 4 Cs 245 Js 1046/10 - 464/10) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 EUR fest. Dieser Strafbefehl, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist seit dem 23. November 2010 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 5. November 2010 wurde das Disziplinarverfahren nach weiteren Ermittlungen ausgedehnt auf den Vorwurf, das Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GE- in erheblichem Maße zu Unrecht privat genutzt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, sowie wegen des Verdachts, wiederholt gegen seine Dienstleistungspflicht verstoßen zu haben, da er trotz privatärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Handball in der Landesliga gespielt habe. Ferner wurde der Vorwurf erhoben, der Beklagte habe gegen die Pflicht verstoßen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, indem er Folgeerkrankungen teilweise zu spät angezeigt und die entsprechenden Atteste teilweise zu spät vorgelegt habe. Die Ausdehnung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 16. November 2010 mitgeteilt. Dieser ließ unter dem 15. Dezember 2010 u.a. geltend machen, er bestreite nicht, private Fahrten getätigt und deren Anmeldung vergessen zu haben. Den Umfang dieser Fahrten könne er nicht nachvollziehen. Er sei bereit, die festgestellte Kilometerdifferenz zu erstatten. Die Pressemitteilungen über seine Handballspiele seien zum Teil unzutreffend; im Übrigen sei er dem Rat seines Arztes gefolgt. Die verspätete Attestvorlage werde eingeräumt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt, diesmal wegen des Verdachts, in insgesamt 56 weiteren, im einzelnen aufgeführten Fällen Dienstfahrzeuge der ANL I1. (38 Fahrten) und des BS H. (18 Fahrten) des Landesbetriebs geführt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und die Dienstwagen dabei teilweise in im Einzelnen beschriebenem Umfang zu privaten Zwecken genutzt zu haben. Die Ausdehnung wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 2011 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 21. April 2011 erstattete der M. ferner Strafanzeige gegen den Beklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den von den Ausdehnungsverfügungen erfassten Fällen. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 wurde das Disziplinarverfahren zum dritten Mal ausgedehnt wegen weiterer Vorwürfe des Fahrens von Dienstwagen zu privaten Zwecken, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Ferner wurde dem Beklagten vorgeworfen, Arbeitskollegen in mehreren Fällen veranlasst zu haben, mit Dienstfahrzeugen des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen für ihn oder mit ihm Privatfahrten zu absolvieren. Zudem solle er nach dem Entzug der generellen Dienstreisegenehmigung ab November 2010 sich nicht in allen Fällen die notwendigen Einzelgenehmigungen seines Vorgesetzten zur Durchführung von Dienstreisen eingeholt haben. Unter dem 5. August 2011 erstattete der M. wegen der Fahrten ohne Fahrerlaubnis weitere Strafanzeige. Mit Verfügung vom selben Tage wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Schreiben vom 7. September 2011 ließ der Beklagte unter anderem geltend machen: An eine der ihm zur Last gelegten Fahrten könne er sich nicht erinnern. Zu anderen Fahrten könne er nicht Stellung nehmen, weil die Vorwürfe in zeitlicher Hinsicht und hinsichtlich des benutzten Fahrzeugs zu unbestimmt seien. Die Vorwürfe, Kollegen zu Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken verleitet zu haben, seien unzutreffend. Nach Entziehung der allgemeinen Dienstreisegenehmigung habe er im Einzelfall Genehmigungen erhalten. Am 30. September, 17. November und 28. November 2011 vernahm die Ermittlungsführerin die Zeugen T2. , E1. , K. , L1. und G. . Der zuletzt Genannte erklärte, der Beklagte habe u.a. einen roten Kastenwagen genutzt, einen relativ alten Renault Kangoo, der als Stadtwagen für die Registratur im Einsatz gewesen sei. Er habe dem Beklagten anlässlich der Beendigung seines Dienstes in I1. die Benutzung dieses Fahrzeugs genehmigt, um seine Unterlagen zum Betriebssitz zu bringen. Als Fahrzeug der Autobahnniederlassung habe das Fahrzeug seit seiner Stationierung in I1. ein Kennzeichen „HAM-… …“ getragen, und zwar HAM-…. Die Fahrzeuge der Autobahnmeisterei hätten Kennzeichen „HAM …“. Das Fahrtenbuch des Fahrzeugs sei versehentlich mit „HAM-….“ beschriftet gewesen; dies sei wegen einer Umhüllung nicht aufgefallen. Ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen habe es beim M. nie gegeben. Mit Datum vom 8. Dezember 2011 übersandte der M. der Staatsanwaltschaft Dortmund auf deren Anfrage u.a. eine Aufstellung von Fahrten, die der Beklagte nach den dort vorliegenden Fahrtenbüchern mit Dienstkraftfahrzeugen durchgeführt habe. Auf dieser Grundlage erhob die Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle I1. - mit Anklageschrift vom 13. April 2012 (Az. 245 Js 547/11) Anklage gegen den Beklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78 Fällen. In der Konkretisierung werden 76 Fahrten des Beklagten folgendermaßen im Einzelnen bezeichnet: „Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: 1.-38. [richtig: 1.-37.] Vom 17.02.2009 bis zum 08.01.2010 führte der Angeschuldigte vom Sitz des M1. T3. NRW, P. -L2. -Q. 8, 59065 I1. , an den genannten Tagen mit den genannten fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen Fahrten durch: Mit dem Fahrzeug HAM- am 17.02.2009 und am 28.05.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 20.04.2009 und am 23.04.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 12.05.2009 und am 14.05.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 16.06.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 28.08.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 01.06.2009, am 07.06.2009, am 30.06.2009, am 28.07.2009, am 31.07.2009, am 25.08.2009 (zwei Fahrten), am 28.09.2009 und am 06.10.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 03.07.2009, am 17.08.2009, am 18.08.2009, am 14.09.2009, am 25.09.2009 und am 12.10.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 23.10.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 26.10.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 12.11.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 19.09.2009, am 26.08.2009, am 22.10.2009, am 30.10.2009, am 02.11.2009, am 07.11.2009 und am 09.11.2009, mit dem Fahrzeug HAM- am 18.09.2009, am 20.10.2009 und am 11.12.2009 sowie mit dem Fahrzeug HAM- am 08.01.2009. 39.-56. Vom 16.02.2010 bis zum 26.04.2010 führte der Angeschuldigte vom Sitz des M2. T3. NRW, X.----------platz 1, 45… H. , an den genannten Tagen mit den genannten fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen Fahrten durch: Mit dem Fahrzeug GE- am 23.03.2010, mit dem Fahrzeug GE- am 26.04.2010, mit dem Fahrzeug GE- am 18.02.2010, am 23.02.2010 (zwei Fahrten), am 09.03.2010 und am 24.03.2010, mit dem Fahrzeug GE- am 04.03.2010, am 16.02.2010 und am 29.03.2010, mit dem Fahrzeug GE- am 26.02.2010, mit dem Fahrzeug GE- am 01.03.2010, am 06.04.2010, am 09.04.2010, am 12.04.2010 und am 19.04.2010, mit dem Fahrzeug GE- am 18.03.2010, sowie mit dem Fahrzeug GE- am 18.04.2010. 57.-77. [richtig: 57.-76.] Ab dem 18.01.2010 fuhr der Angeschuldigte in mindestens 20 Fällen mit einem ebenfalls fahrerlaubnispflichtigen roten Kastenwagen von seinem Wohnort aus zum Dienst. 78. Am 27.07.2010 fuhr er zusammen mit dem Zeugen K. nach Ingolstadt um dort einen neuen Dienstwagen abzuholen; auch auf dieser Fahrt fuhr der Angeschuldigte zeitweise das Dienstfahrzeug. Bei sämtlichen Fahrten war dem Angeschuldigten bewusst, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.“ Hinsichtlich der übrigen Tatvorwürfe stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom selben Tag gemäß § 154 StPO ein. Mit Urteil vom 26. September 2012 (Az. 4 Ds – 245 Js 547/11 – 178/12), rechtskräftig seit dem 5. Oktober 2012, verurteilte das Amtsgericht Kamen den Beklagten nach einer geständigen Einlassung bezüglich aller angeklagten Taten in der Hauptverhandlung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. In dem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil wird wegen des Sachverhalts auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen. Weiter heißt es dort: „Der Angeklagte hat die Taten eingeräumt. Er hat sich damit in der Zeit vom 17.02.2009 bis zum 27.07.2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78 Fällen strafbar gemacht“. Unter dem 4. August 2014 wurde dem Beklagten im Disziplinarverfahren das Ergebnis der Ermittlungen vom 17. Juli 2014 übersandt mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. In seiner Stellungnahme vom 17. September 2014 erklärte der Beklagte unter anderem, er räume die Vorwürfe im Wesentlichen ein. Ihn entlasteten sein Geständnis und seine Mitwirkung an der Aufklärung. Er habe sich in einer negativen Lebensphase befunden, weil das Ergebnis der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung nicht positiv gewesen sei. Er wolle eine neue MPU absolvieren. Das zeige, dass er die negative Lebensphase überwunden habe. Er habe alle Dienstvergehen und die private Nutzung der Dienstkraftfahrzeuge eingeräumt. Die Gehaltskürzung führe insofern zur Wiedergutmachung. Eine Vertrauensbeeinträchtigung sei nicht erkennbar. Er habe kein schweres Dienstvergehen begangen. Er sei nicht vorbelastet. Die Verhältnismäßigkeit sei zu wahren. Um eine Disziplinarklage entbehrlich zu machen, sei er mit einer Degradierung einverstanden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 beantragte der Beklagte die Beteiligung der Personalvertretung. Der zuständige Personalrat „Zentralverwaltung“ nahm die Vorlage zur Kenntnis und beschloss, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Am 26. Juni 2015 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er hat dem Beklagten vorgeworfen, in mindestens 79, im Einzelnen dargestellten Fällen eine Straftat gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StVG begangen zu haben, indem er Dienstwagen des Landesbetriebs Straßenbau NRW geführt habe, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Disziplinarrechtlich habe er damit vorsätzlich die Wohlverhaltenspflicht verletzt. Außerdem habe er verschiedene Dienstwagen in erheblichem Umfang, zu dem die Disziplinarklage detaillierte Ausführungen enthält, privat genutzt und damit vorsätzlich die Pflicht zur Uneigennützigkeit verletzt. Des Weiteren habe der Beklagte in zwei Fällen trotz bestehender Dienstunfähigkeit Handball gespielt und damit vorsätzlich gegen die Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz, konkret gegen die Dienstleistungspflicht verstoßen. Darüber hinaus habe er in zwei Fällen die Folge-Dienstunfähigkeit zu spät angezeigt und ebenfalls in zwei Fällen die Folge-Dienstunfähigkeitsbescheinigungen zu spät eingereicht. Damit habe er disziplinarrechtlich vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Ferner habe der Beklagte in fünf Fällen Arbeitskollegen unter Vortäuschung einer dienstlichen Veranlassung dazu gebracht, ihn zu privaten Zwecken mit Dienstwagen des M3. T4. NRW zu befördern bzw. private Kurierfahrten zu erledigen und damit vorsätzlich gegen die Pflicht zu uneigennützigem Handeln und gleichzeitig gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, konkret die Pflicht zu kollegialem Verhalten, verstoßen. In einem Fall sei es dabei beim Versuch geblieben. Damit habe der Beklagte zudem Dienstreisen durchgeführt bzw. durchführen lassen, die nicht genehmigt gewesen seien und dadurch gegen die Pflicht verstoßen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 7 bis 26 der Disziplinarklage Bezug genommen. Insgesamt sei von einer vielfachen Verletzung der dem Beklagten obliegenden Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 i.V.m. § 47 BeamtStG, der Pflicht zu uneigennützigem Handeln aus § 34 Satz 2 BeamtStG, der Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz aus § 34 Satz 1 BeamtStG, konkret der Dienstleistungspflicht, und der Pflicht, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten aus § 35 Satz 2 BeamtStG auszugehen und damit von der Begehung eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Bei einer Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände sei er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Mit Schriftsatz vom 24. März 2016 hat der Kläger unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW mitgeteilt, der Beklagte habe weitere Dienstpflichtverletzungen verwirklicht, weil er seit 2014 als Trainer für unterschiedliche Handballmannschaften tätig sei, ohne sich dies von seinem Dienstherrn genehmigen zu lassen oder dies mitzuteilen. Damit habe der Beklagte gegen § 49 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW bzw. gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 NtV NRW verstoßen. Diese Dienstpflichtverletzungen seien in das Verfahren einzubeziehen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Dienstvergehen eingeräumt, aber die Ansicht vertreten, dass eine Entfernung aus dem Dienst nicht angezeigt sei. Er habe sich zur Tatzeit in einer negativen Lebensphase befunden, die nunmehr überwunden sei. Da er an der Aufklärung mitgewirkt habe, durch die Gehaltskürzung eine Schadenswiedergutmachung erfolgt sei und er bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, liege kein schweres Dienstvergehen vor. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht beschlossen, gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW von einer Aussetzung des Verfahrens und Setzung einer Frist zur Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage wegen der im Schriftsatz vom 24. März 2016 geltend gemachten Verstöße des Beklagten gegen das Nebentätigkeitsrecht abzusehen. Ferner hat es das Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den von dem Strafbefehl und dem Strafurteil erfassten Fällen mit Ausnahme einer Fahrt nach Ingolstadt (Fall „78.“ der Anklageschrift und des Strafurteils) sowie die bei diesen Fahrten erfolgte Nutzung der Dienstfahrzeuge zu privaten Zwecken beschränkt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Es ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen: „1. Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis Der Beklagte fuhr im Zeitraum vom 17. Februar 2009 bis zum 4. August 2010 in 77 Fällen mit fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen seines Dienstherrn im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er seit Januar 2008 nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dies wusste er, da sie ihm auf Grund von Verkehrsordnungswidrigkeiten entzogen und ein Antrag auf Neuerteilung auf Grund einer negativen medizinisch-psychologischen Untersuchung abgelehnt worden war. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: a) Fahrten 1 – 76 In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht insoweit von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht Kamen in seinem Urteil vom 26. September 2012 festgestellt hat, ergänzt durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13. April 2012. Entgegen der Wertung des Amtsgerichts hat der Beklagte sich jedoch angesichts dieser Feststellungen im Tatzeitraum nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78, sondern in 77 Fällen strafbar gemacht, da die Anklageschrift lediglich diese Anzahl von Vorwürfen enthält. Nicht ersichtlich ist dort der in der Disziplinarklageschrift angeführte weitere Vorwurf, am 7. Dezember 2009 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HAM zwischen 6:00 und 9:00 Uhr geführt zu haben. Da diese Tat in der ursprünglichen Anzeige der Ermittlungsführerin bei der Staatsanwaltschaft neben den weiteren Taten enthalten ist und deren Ermittlungen kein abweichendes Ergebnis indizieren, ist davon auszugehen, dass das Fehlen dieses Vorwurfs auf einem Übertragungsfehler der Anklageverfasserin beruht, welcher vom Amtsgericht nicht bemerkt wurde. Dieser Fehler gibt zwar keinen Anlass zu einer Loslösung von der dem Strafurteil innewohnenden Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Diese erstreckt sich jedoch auf Grund jenes Fehlers nicht auf den konkreten Vorwurf vom 7. Dezember 2009. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts ebenso hinsichtlich der in der Anklageschrift unter „78“ aufgeführten Fahrt. Das dort genannte Datum weicht von dem in der Disziplinarklageschrift unter III. 4. a) aufgeführten Vorwurf der Dienstwagennutzung am 29. Juli 2010 um zwei Tage ab. Zur Überzeugung des Gerichts dürfte angesichts des im Übrigen übereinstimmenden Sachverhaltes ein weiterer Übertragungsfehler vorliegen, welcher bis in das strafrechtliche Urteil fortwirkt. Auf Grund der im Disziplinarverfahren erfolgten Aussage des Zeugen K. sowie den Eintragungen im Fahrtenbuch dürfte das korrekte Datum der 29. Juli gewesen sein, angesichts der erfolgten Beschränkung auf die übrigen 76 Fahrten kann dies jedoch offen bleiben. b) Fahrt 77 In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht insoweit von den Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kamen vom 26. Oktober 2010 aus. In diesem wird dem Beklagten vorgeworfen, „ am 04.08.2010 in L. vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Sie befuhren am 04.08.2010 gegen 16:01 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW mit dem Kennzeichen GE- unter anderem die S. -L3. -Straße. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie - wie Ihnen bekannt war - nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen.“ Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die dort getroffenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Hiervon macht das Gericht Gebrauch, da es keine Anhaltspunkte dafür sieht, abweichend zu verfahren. Insbesondere hat der Beklagte die Richtigkeit der dort festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht angezweifelt. 2. Privatnutzung Dienstwagen Der Beklagte hat bei den oben festgestellten Fahrten mit verschiedenen Dienstwagen seines Dienstherrn mindestens 10.743 km zu privaten Zwecken zurückgelegt, welches bei Annahme einer Kilometerpauschale von üblichen 30 Cent einem Schaden von 3.223 Euro entspricht. Dies ergibt sich aus den Kilometerdifferenzen der vom Beklagten in den Fahrtenbüchern eingetragenen und genehmigten Fahrtziele zu den tatsächlichen gefahrenen Kilometern, soweit überhaupt ein dienstlicher Anlass bestand. Soweit die eingetragenen Fahrten ohne dienstlichen Anlass durchgeführt wurden, sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer vollumfänglich privaten Zwecken zuzuordnen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Donnerstag, 28.05.2009, 06:00 - 18:00 Uhr Die dienstliche Nutzung war genehmigt für die Fahrt mit dem Fahrzeug HAM[-] 1079 zur Uni E2. , von dort zur X1. E2. und wieder zurück, laut Routenplaner: 108 km. Tatsächlich wurden 169 km gefahren, ergibt eine Differenz von 61 km. Donnerstag, 23.04. - Freitag, 24.04.2009 Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- genehmigt: TAW X2. , BEW E3. , L. Eingetragen ist zudem das Fahrtziel Bezirksregierung N1. . Die Dienstreise am Donnerstag war bekannt und genehmigt. Die Dienstreise am Freitag nicht. Das Fahrtziel Bezirksregierung N1. war kein Dienstreiseziel. Laut Routenplaner: 257 km. Tatsächlich gefahren: 755 km Differenz: 498 km Donnerstag, 14.05.2009, 06:30 - 16:30 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : BS H. Eingetragen ist zudem das Fahrtziel: AM L. Es handelte sich um eine Dienstreise zum Betriebssitz. Das Fahrtziel AM L. war kein Dienstreiseziel. Laut Routenplaner: 136 km Tatsächlich gefahren 204 km Differenz: 68 km Dienstag, 16.06.2009, 06:30 - 15:30 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : BS GE Laut Routenplaner: 136 km Tatsächlich gefahren: 194 km Differenz: 58 km. Freitag, 28.08. - Dienstag, 01.09.2009 Fahrten mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrten waren keine Dienstreisen. Der Beklagte hat den Dienstwagen 641 km zu privaten Zwecken genutzt. Dienstag, 30.06.2009, 06:30 - 17:50 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM : IT NRW E. Laut Routenplaner: 218 km Tatsächlich gefahren 605 km Differenz: 387 km. 28.07.2009, 15:00 - 18:00 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : FCT L. Laut Routenplaner: 50 km Tatsächliche Nutzung: 95 km Differenz: 45 km Freitag, 31.07. - Montag, 10.08.2009 Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : BS H. Eingetragen ist zudem das Fahrtziel: RNL O1. Es handelte sich um 5 Dienstreisen nach H. . Das Fahrtziel RNL O1. war kein Dienstreiseziel. Laut Routenplaner: 470 km Tatsächliche Nutzung: 1491 km Differenz: 1020 km Soweit hier in der Anklageschrift von einer Differenz von 1040 km ausgegangen wird, dürfte ein Rechenfehler vorliegen. Freitag, 03.07.2009, 06:30 - 17:30 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : Firma C. Laut Routenplaner: 270 km Tatsächlich gefahren 383 km Differenz: 113 km Montag, 17.08.2009, 06.30 - 17:00 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : AM E4. , X3. , E5. . Laut Routenplaner: 181 km Tatsächliche Nutzung: 359 km Differenz: 178 km Dienstag, 18.08.2009, 09:00 - 17:30 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM : BS H. Laut Routenplaner: 136 km Tatsächliche Nutzung: 224 km Differenz: 88 km Montag, 14.09.2009, 15:00 - 17:30 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : FCT Laut Routenplaner: 50 km Tatsächliche Nutzung: 106 km Differenz: 56 km Freitag, 25.09.2009, 06:30 - 18:00 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : AM E4. , Stadt X3. , Stadt E5. , AM E3. Laut Routenplaner: 286 km Tatsächliche Nutzung: 378 km Differenz: 92 km Freitag, 23.10.2009, 09:30 - 15:30 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : FCT L. Laut Routenplaner: 50 km Tatsächlich gefahren: 70 km Differenz: 20 km Montag, 26.10.2009 Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 73 km privat genutzt. Donnerstag, 12.11. - Freitag, 13.11.2009, 06:30 - 11:00 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : RNL N1. , AM M4. Es handelte sich um zwei Dienstreisen (BI. 15 d.A. Band Ill). Laut Routenplaner: 261 km Tatsächliche Nutzung: 499 km Differenz 238 km Samstag, 19.09.2009 Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 46 km privat genutzt. Mittwoch, 26.08.2009, 11:00 - 17:30 Uhr Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 230 km privat genutzt Donnerstag, 22.10.2009, 06:30 - 18:00 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : Telearbeit T5. (Wohnort I1. ), P1. (Wohnort I1. ) Laut Routenplaner: 14 km Tatsächliche Nutzung:159 km Differenz: 145 km. Freitag, 30.10.2009, 06:30 - 17:00 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : AM I2. Laut Routenplaner: 188 km Tatsächlich gefahren: 709 km Differenz: 521 km Montag, 02.11. - Dienstag, 03.11.2009, 06:30 - 16:00 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : Telearbeit C1. (F1. ), Telearbeit I3. (B. ). Es handelte sich am 02.11.2009 um eine Dienstreise. Am 03.11.2009 war der Beklagte wegen Krankheit seiner Tochter vom Dienst befreit. Laut Routenplaner: 235 km Tatsächlich gefahren: 516 km Differenz 281 km. Samstag, 07.11.2009 Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 118 km privat genutzt. Montag, 09.11.2009 Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 255 km privat genutzt. Freitag 18.09.2009 Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 256 km privat genutzt. Dienstag, 20.10.2009, 09:00 - 18:00 Uhr, Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : Bezirksregierung B. Laut Routenplaner: 86 km Tatsächlich gefahren: 293 km Differenz: 207 km Freitag, 11.12.2009 Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HAM- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 535 km privat genutzt. Freitag, 08.01.2010, 06:30 - 15:30 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen HAM- : X1. L. , BS GE Der Betriebssitz H. war kein Dienstreiseziel. Laut Routenplaner: 50 km Tatsächlich gefahren: 173 km Differenz: 123 km Dienstag, 23.03.2010 Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE[-] . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 169 km privat genutzt. Montag, 26.04.2010, 13:00 - 17:00 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen GE- : AM S1. Laut Routenplaner: 32 km Tatsächlich gefahren: 111 km Differenz: 79 km Donnerstag, 18.02. - Freitag, 19.02.2010, 06:30 - 17:30 Uhr Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE[-] . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 359 km privat genutzt. Dienstag, 23.02.2010, 11:00 — 15:30 Uhr Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen GE- : GE, OFD N1. , FA GE, BS Laut Routenplaner: 169 km Tatsächlich gefahren: 241 km Differenz: 72 km Dienstag, 09.03. -Mittwoch, 10.03.2010 Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen GE- : GE, G1. HA, GE Laut Routenplaner: 174 km Tatsächlich gefahren: 193 km Differenz: 19 km Mittwoch, 24.03.2010 Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 114 km privat genutzt. Donnerstag, 04.03.2010 Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 388 km privat genutzt. Dienstag, 16.02.2010 Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen GE- : Finanzamt H. Laut Routenplaner: 3,2 km Tatsächlich gefahren: 109 km Differenz: ca. 105 km Soweit hier in der Anklageschrift von einer Differenz von 102,8 km ausgegangen wird, dürfte ein Rechenfehler vorliegen. Montag, 29.03.2010 Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 388 km privat genutzt. Freitag, 26.02. -Montag, 01.03.2010 Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 240 km privat genutzt. Montag, 01.03.2010, 06:30 -17:00 Uhr Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 129 km privat genutzt. Dienstag, 06.04. -Mittwoch, 07.04.2010 Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 500 km privat genutzt. Freitag, 09.04.2010, 11:00 -18:00 Uhr Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 463 km privat genutzt. Montag, 12.04.2010, 08:00 -15:00 Uhr Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 226 km privat genutzt. Montag, 19.04.2010, 09:00 -15:30 Uhr Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 121 km privat genutzt. Donnerstag, 18.03. -Montag, 22.03.2010, 15:00 -17:00 Uhr Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 534 km privat genutzt. Sonntag, 18.04. bzw. Montag, 19.04. -Montag, 26.04.2010 Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GE- . Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 484 km privat genutzt. Der Beklagte ist somit insgesamt 10.743 km mit Dienstwagen des M2. T4. NRW zu privaten Zwecken gefahren. Zu diesen Vorwürfen hat der Beklagte sich zunächst nicht geäußert. Auf Grund der Zeugenaussagen seiner ehemaligen Vorgesetzten G. und T2. sowie der Hinzuziehung der Zeitnachweise, der Kranken- und der Urlaubskarten des Beklagten sowie seiner dienstlichen E-Mails können die Fahrten herausgefiltert werden, die keinen dienstlichen Anlass hatten oder sogar fiktiv waren und dementsprechend Privatfahrten waren. Weiterhin sind die einzelnen Fahrten, die nach den Ermittlungen tatsächlich Dienstfahrten waren, nach dem jeweils von dem Beklagten angegebenen Zweck der Fahrt und den Ortsangaben auf die Entfernungskilometer überprüft worden. Danach ergeben sich die zusätzlich überflüssig gefahrenen Kilometer, die keinen dienstlichen Anlass hatten. In der abschließenden Stellungnahme zum behördlichen Disziplinarverfahren räumte der Beklagte zudem „im Wesentlichen" die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein. Auch in Folge hat er die Feststellungen in der Disziplinarschrift nicht angezweifelt.“ Hierdurch, so das Verwaltungsgericht, habe sich der Beklagte eines einheitlichen schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. (LBG a.F.) und § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht. Durch das strafbare Führen der Dienstfahrzeuge trotz seit langem entzogener Fahrerlaubnis habe er die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 57 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Durch die Nutzung der Dienstfahrzeuge für private Zwecke habe er zudem gegen die Pflicht gemäß § 57 Satz 2 LBG a.F bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Er habe sich unberechtigt zu Lasten der Verwaltung bereichert. Das pflichtwidrige Verhalten sei insgesamt als innerdienstlich zu qualifizieren. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt habe. Der Beklagte habe ein so schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 LDG NRW begangen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bilde. Bereits die private Nutzung der Dienstwagen führe zu einem bis zur Entfernung aus dem Dienst reichenden Orientierungsrahmen. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich sonst zugängliche Mittel für seine eigenen privaten Zwecke nutze, beeinträchtige die Vertrauensbasis für die Zukunft schwerwiegend. Den Beklagten belasteten zusätzlich der lange Tatzeitraum, die Vielzahl der pflichtwidrigen Handlungen sowie der nicht unerhebliche Schaden von 3.223 Euro. Endgültig werde das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit durch die gleichzeitige, vielfache Verwirklichung der Straftatbestände des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erschüttert. Es lägen keine Milderungsgründe vor, die es rechtfertigen könnten, von der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der durch die private Nutzung von Dienstfahrzeugen entstandene Schaden sei nicht etwa durch die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge wiedergutgemacht, die lediglich zum Ausgleich der Nichtdienstleistung während der vorläufigen Dienstenthebung angeordnet worden sei. Die straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die augenscheinlich beanstandungsfreie Dienstleistung des Beklagten fielen angesichts der Schwere seines Vergehens nicht mildernd ins Gewicht. Auch die geständige Einlassung im Strafverfahren sei kein durchgreifender Milderungsgrund. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte falle die zu treffende Prognose dahingehend aus, dass der bei dem Dienstherrn und insbesondere der Allgemeinheit eingetretene Vertrauensverlust durch die Schwere des Dienstvergehens vollends zerstört und die von ihm verursachte Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen sei. Gegen das am 14. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Beklage am 13. Januar 2017 Berufung eingelegt. Er macht geltend, ein schweres Dienstvergehen sei nicht mit der entsprechenden Genauigkeit festgestellt worden. Die Bezugnahme auf Strafurteile reiche nicht aus. Das Gericht habe eine eigene Bewertung der Schwere vornehmen müssen. Der Strafbefehl entfalte keine Bindungswirkung, weil er keine Feststellungen enthalte. Er habe im Tatzeitraum viele private und finanzielle Probleme gehabt. Seine Ehefrau habe verlangt, dass er etwas aus sich mache. Beim M. habe er eine gute berufliche Perspektive gehabt. Er habe seine guten Chancen nicht aufs Spiel setzen wollen, sondern alles „gut“ machen wollen. Die Dienstwagen habe er unter anderem im Rahmen ihm obliegender Projektbetreuung genutzt. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Bei seinem Dienstposten sei der Beklagte auf die Nutzung von Dienstfahrzeugen nicht angewiesen gewesen. Er habe den öffentlichen Nahverkehr in Anspruch nehmen können. Eine Mitnahme von Dienstfahrzeugen nach Hause sei allenfalls zulässig, wenn keine „Mehrkilometer“ anfielen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat beschlossen, sich insofern von den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 26. September 2012 - 4 Ds 245 Js 547/11 - 178/12 – zu lösen, als dieses - von mehr als 76 Fahrten des Beklagten ohne Fahrerlaubnis im Tatzeitraum ausgeht und - durch Bezugnahme auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - vom 13. April 2012 - 245 Js 547/11 - als amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Beklagte am 19.09.2009, 26.08.2009, 22.10.2009, 30.10.2009, 02.11.2009, 07.11.2009 und 09.11.2009 ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, „HAM- “ statt - richtig - „HAM- “ benennt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Beiakten, wie sie im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er vorsätzlich schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat (§ 83 Abs. 1 LBG a.F. und § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). 1. Das Verwaltungsgericht hat einen Teil der mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil diese für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Beschränkung rückgängig zu machen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 - 2 B 8.13 -, ZBR 2013, 415 = juris Rdn. 8 - 13. 2. Zu den Vorwürfen, die nach der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Beschränkung noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, trifft der Senat in tatsächlicher Hinsicht nach eigener Überzeugungsbildung dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht und verweist hierauf, soweit sich nicht aus den folgenden Ausführungen – unter Berücksichtigung des entsprechenden Lösungsbeschlusses nach § 57 Abs. 1 Satz 1 L’BG NRW in der mündlichen Verhandlung - etwas Abweichendes ergibt: a. Gegenstand der Verurteilung des Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts L. vom 26. September 2012 sind lediglich 76 Fahrten ohne Fahrerlaubnis. Die im Urteil in Übereinstimmung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm - vom 13. April 2012 genannte Gesamtzahl von 78 Fahrten ohne Fahrerlaubnis wird von den in der Anklageschrift enthaltenen Angaben zu den Einzeltaten, auf die das Urteil als tatsächliche Feststellungen verweist, nicht in vollem Umfang getragen. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der Anzeige des M3. benannte Fahrt des Beklagten mit dem Fahrzeug HAM- am 7. Dezember 2009, die in der in der Anzeige genannten Gesamtanzahl von 38 Fahrten ab der Autobahnniederlassung I1. enthalten ist, in die Anklageschrift nicht übernommen wurde. Demzufolge ist diese Fahrt nicht Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts geworden. Eine weitere Reduzierung der Gesamtzahl der Fahrten ohne Fahrerlaubnis ergibt sich daraus, dass in der Anklageschrift die (mindestens) zwanzig Fahrten vom Wohnort des Klägers zum Betriebssitz in H. mit einem roten Kastenwagen mit einundzwanzig laufenden Nummern - „57.-77.“ – beziffert werden. Unter weiterer Berücksichtigung des Ausscheidens der Fahrt nach J. durch das Verwaltungsgericht aus dem Verfahren verbleiben 75 Fahrten des Beklagten ohne Fahrerlaubnis, die vom Urteil des Amtsgerichts erfasst werden und noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Das vom Beklagten benutzte Fahrzeug, dessen Kennzeichen das Strafurteil als „HAM- “ benennt, trug tatsächlich das Kennzeichen „HAM- “. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen G. im Disziplinarverfahren am 28. November 2011. Hiernach sei für Fahrzeuge der Autobahnniederlassung I1. die Buchstabenkombination „HAM- …“ vergeben worden, im konkreten Fall das Kennzeichen „HAM- “. Das betreffende Fahrtenbuch sei aber versehentlich mit „HAM- “ beschriftet worden, einem Kennzeichen, das es nicht gegeben habe. Im Übrigen legt auch der Senat seinem Urteil die Feststellungen des Amtsgerichts L. als gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend zugrunde. Diese Bindungswirkung entfalten auch Urteile, die, wie hier, gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt sind. b. Einen Hinderungsgrund, die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kamen vom 26. Oktober 2010 (Az.: 4 Cs 245 Js 1046/10 - 464/10) zugrunde liegenden Feststellungen zur Fahrt am 4. August 2010 - als 76. Fahrt des Beklagten ohne Fahrerlaubnis - im vorliegenden Disziplinarverfahren als erwiesen anzusehen, benennt der Beklagte nicht. Zwar entfaltet ein Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die einem solchen zugrunde liegenden Feststellungen, hier die Fahrt des Beklagten ohne Fahrerlaubnis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer bestimmten Strecke im öffentlichen Straßenverkehr, können jedoch nach § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne erneute Überprüfung zugrunde gelegt werden, wenn sie - wie hier - nicht substantiiert bestritten werden. c. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten privatnützigen Fahrten des Beklagten mit Dienstkraftfahrzeugen seiner Dienststellen ist festzuhalten, dass auch insofern das Fahrzeug, als dessen Kennzeichen das Verwaltungsgericht „HAM- “ benennt, tatsächlich das Kennzeichen „HAM- “ trug. Insofern ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichts legt der Senat ferner zugrunde, dass sich die Fahrtstrecke der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs GE- in der Zeit vom 18. bzw. 19. April bis 26. April 2010 entsprechend den auf die Auswertung der Fahrtenbücher beruhenden Angaben in der Disziplinarklage auf 498 km belief. Für den Ansatz des Verwaltungsgerichts von 484 km (UA S. 21, vorletzter Absatz) ist keine Grundlage genannt und für den Senat auch nicht erkennbar. Demzufolge beläuft sich die Gesamtstrecke privater Fahrten auf 10.757 km, ohne dass diese Differenz allerdings für die Maßnahmebemessung von Bedeutung wäre. d. Im Übrigen ergeben sich die mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts übereinstimmenden Feststellungen des Senats zu den in der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfen, soweit sie noch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Klägers und Strafakten der Staatsanwaltschaft Dortmund - Zweigstelle Hamm. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren gegen ihre Richtigkeit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Insbesondere hat er die Nutzung der Dienstfahrzeuge für private Zwecke in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt. Hinsichtlich seiner pauschalen Bemerkung in der mündlichen Verhandlung, es sei nicht eindeutig, ob diese Nutzung verboten oder erlaubt gewesen sei, ist auf die Regelungen in § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Kraftfahrzeugrichtlinien vom 5. März 1999 - SMBl. NRW. 20024 - zu verweisen. Hiernach dürfen Dienstkraftfahrzeuge für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte grundsätzlich nicht benutzt und Privatfahrten hiermit grundsätzlich nicht ausgeführt werden. Es sind weder Gründe behauptet noch sonst ersichtlich, die die privaten Fahrten des Beklagten rechtfertigen könnten. Selbst wenn in der Dienststelle Fahrten zum Wohnort ‑ sofern keine „Mehrkilometer“ anfallen – geduldet werden sein sollten, führte dies zu keiner anderen Einschätzung. Dem Beklagten werden ausschließlich Fahrten vorgeworfen, in denen derartige „Mehrkilometer“ angefallen sind. e. Der Beklagte hat sich demnach im Zeitraum vom 17. Februar 2009 bis zum 4. August 2010 in 76 Fällen des gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbaren vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. Ferner hat er bei mindestens 44 dieser Fahrten zwischen dem 23. April 2009 und dem 26. April 2010 Dienstkraftfahrzeuge ohne dienstliche Veranlassung, also zu privaten Zwecken benutzt und hierbei eine Gesamtstrecke von 10.757 km zurückgelegt. 3. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 LBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Maßgeblich ist insofern die Rechtslage zum jeweiligen Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes am 1. April 2009 kein materiell rechtlich günstigeres Recht ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, BVerwGE 152, 228 = juris Rdn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris Rdn. 39, m.w.N. Nach diesen Vorschriften begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat gravierend gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG und zur uneigennützigen Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen. a. Die Pflichtverstöße sind mit dem Verwaltungsgericht insgesamt als innerdienstlich zu qualifizieren. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Eine derartige Einbindung der hier streitigen Fahrten in die vom Beklagten in der Autobahnniederlassung I1. und im Betriebssitz des M3. in H. bekleideten Ämter ist gegeben. Das liegt für die dienstlich veranlassten Fahrten des Beklagten ohne Fahrerlaubnis im Rahmen seiner Dienstausübung auf der Hand, gilt aber auch für die privat veranlassten Fahrten und Fahrstrecken. Auch diese Fahrten erfolgten ausschließlich mit Dienstkraftfahrzeugen des M3. , auf die der Beklagte allein zur Dienstausübung Zugriff erhalten hatte. b. Gemäß § 57 Satz 3 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte verstoßen, indem er Dienstkraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Der Dienstherr erwartet von einem Beamten, dass dieser nur dann in dienstlicher Eigenschaft am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Handelt ein Beamter dem zuwider, setzt er sich darüber hinaus über Vorschriften hinweg, die zum Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren des Straßenverkehrs erlassen wurden. Dies lässt zwangsläufig Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Qualifikation zu und stellt die dienstliche Zuverlässigkeit eines Beamten in Frage. Vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2013 – 16b D 12.71 -, juris Rdn. 69; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2012 – 2 WD 5.11 -, Buchholz 450.2 § 121 WDO Nr. 2 = juris Rdn. 16 für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung. Abgesehen davon beeinträchtigt es generell das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Amtsausübung eines Beamten, wenn dieser sich bei der Dienstausübung Straftaten zuschulden kommen lässt und damit dokumentiert, dass er die für alle geltenden Strafvorschriften für sich selbst nicht als verbindlich ansieht. c. Gemäß § 57 Satz 2 LBG a.F. bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG obliegt einem Beamten die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Dem handelt zuwider, wer, wie hier der Beklagte, Arbeitsmittel, die ihm der Dienstherr zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung gestellt hat, ohne dienstlichen Anlass für private Zwecke einsetzt. Besonderes Gewicht besitzt ein solches eigennütziges Verhalten eines Beamten, wenn er hierdurch eigene Aufwendungen erspart und stattdessen bei seinem Dienstherrn nennenswerte wirtschaftliche Nachteile verursacht. Dies liegt bei der vom Beklagten zu privaten Zwecken zurückgelegten Fahrstrecke von mehr als 10.000 km mit Dienstkraftfahrzeugen auf der Hand. d. Der Beklagte verletzte die ihm obliegenden Dienstpflichten vorsätzlich und schuldhaft. II. Das Dienstvergehen erweist sich bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalles als so schwerwiegend, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. 1. Setzt sich ein Dienstvergehen aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtverstoß. Das ist hier die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken durch 44 Fahrten in einem Zeitraum von etwa einem Jahr über eine Fahrstrecke von insgesamt mehr als 10.000 km, durch die sich der Beklagte auf Kosten seines Dienstherrn bereichert hat. Die Straftaten gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG treten demgegenüber zurück. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13 m.w.N. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 25; BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, NVwZ 2003, 1504 = juris Rdn. 29. Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rdn. 28. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 29. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Die private Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ist schon für sich genommen von einem Gewicht, dass ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung eröffnet ist, der bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Allerdings gibt es bei einem Verstoß eines Beamten gegen die Verpflichtung zur uneigennützigen Amtsführung durch private Nutzung dienstlicher Mittel keine regelmäßig anzuwendende Disziplinarmaßnahme. Die Variationsbreite denkbarer Pflichtenverstöße ist so groß, dass das Ausmaß des Vertrauensschadens nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1998 - 1 D 42.97 -, juris Rdn. 16, zum Missbrauch einer dienstlichen Tankkarte; Urteil vom 19. Mai 2004 - 1 D 17.03 -, IÖD 2004, 269 = juris Rdn. 44, zu privaten Telefonaten mit einem Diensthandy. Festzuhalten ist dabei jedoch, dass ein Beamter, der ihm vom Dienstherrn für die Dienstausübung zur Verfügung gestellte Mittel für seine privaten Zwecke einsetzt, das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit nachhaltig beeinträchtigt. Zum Pflichtenkreis eines Beamten gehört die Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Das schließt das Verbot ein, Verwaltungsmittel zu eigenen Zwecken zum Nachteil des Dienstherrn zu nutzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 15d A 650/01.O -, juris Rdn. 56 ff. Die selbstlose, uneigennützige und auf keine persönlichen Vorteile bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der sich insoweit nicht als absolut verlässlich erweist, setzt das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße herab und untergräbt das Vertrauen des Dienstherrn in seine Integrität und Zuverlässigkeit ebenso, wie das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Berufsbeamtentum. Er gibt zu erkennen, seine Dienstausübung an privaten Motiven und nicht allein an sachlichen Gesichtspunkten auszurichten. Eigennütziges Handeln bei Ausübung der übertragenen Dienstgeschäfte beeinflusst Achtung und Vertrauen regelmäßig in weit stärkerem Maße, als dies bei schuldhaftem Fehlverhalten sonst gegeben ist, wo der Gedanke an persönliche Vorteile nicht berührt wird. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 1 D 48.85 -, DokBer B 1986, 105 = juris Rdn. 15. Der Dienstherr kann die Nutzung der dienstlichen Mittel durch seine Beamten nicht umfassend und lückenlos darauf kontrollieren, ob sie ihrem Zweck gemäß oder aus privaten Gründen erfolgt. Er muss weitgehend auf die Ordnungsgemäßheit des Handelns seiner Beamten vertrauen. Je mehr sich der Dienstherr auf die Redlichkeit des einzelnen Beamten verlässt und verlassen muss, umso schwerer wiegt der durch Unredlichkeit bewirkte Vertrauensverlust. Nutzt ein Beamter dienstliche Mittel zu eigenen Zwecken, insbesondere zur eigenen Bereicherung, beeinträchtigt er dieses diensterforderliche Vertrauen schwerwiegend. Ein endgültiger Vertrauensverlust, der die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst zur Folge hat, kommt in Fällen der unbefugten Inanspruchnahme dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken in Betracht, wenn das Eigengewicht der Taten selbst besonders hoch ist oder hiermit eine weitere Verfehlung von erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht und durchgreifende Milderungsgründe nicht gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 15d A 650/01.O -, juris Rdn. 50; BVerwG Urteil vom 19. Mai 2004 - 1 D 17.03 -, IÖD 2004, 269 = juris Rdn. 44, zu privaten Telefonaten mit einem Diensthandy. Das Dienstvergehen des Beklagten ist von derartigem Eigengewicht, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, weil eine völlige Zerstörung des berufserforderlichen Vertrauens in Rede steht. Dem Beklagten fallen 44 Fälle privater Nutzung von diversen Dienstkraftfahrzeugen des M3. zur Last. Dabei handelte es sich nur bei einem Teil der Fälle um Fahrten, bei denen er eine dienstlich veranlasste Fahrt zum Ausgangspunkt für private „Abstecher“ nahm. Vielfach nahm er Dienstfahrzeuge für ausschließlich private Fahrten in Anspruch. Die Fahrtstrecken beliefen sich dabei oftmals auf mehrere hundert Kilometer, die Nutzungszeiträume erstreckten sich mehrfach über mehrere Tage. Die Fahrtstrecke insgesamt betrug mehr als 10.000 km. Unter Zugrundelegung einer gebräuchlichen Kilometerpauschale von 0,30 EUR/km (vgl § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) belief sich die Bereicherung des Beklagten und Schädigung seines Dienstherrn auf mehr als 3.000 EUR. Dass allein diese Schadenssumme dem Vergehen des Beklagten ein erhebliches Gewicht verleiht, zeigt ein Blick auf die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu innerdienstlichen Betrugs- und Untreuestraftaten, nach der schon bei einer einmaligen Tat mit einem Schaden von 5.000,-- EUR ohne weitere Erschwernisgründe die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden kann. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Kraftfahrzeugrichtlinien für eine widerrechtliche private Nutzung von Dienstfahrzeugen eine Entschädigung von 0,90 EUR/km vorsehen, hier mithin eine Gesamtentschädigung in Höhe von mehr als 9.000 EUR (§ 17 Abs. 9 i.V.m. § 18 Abs. 1 KfzR). Vorliegend stehen, wie ausgeführt, keine einmalige Verfehlung, sondern 44 Tathandlungen des Beklagten in Rede. Die private Nutzung von Dienstfahrzeugen erstreckte sich dabei nach den getroffenen Feststellungen auf mehr als ein Jahr. Der Beklagte hatte hinreichend Gelegenheit, sich seines pflichtwidrigen Handelns bewusst zu werden und hiervon Abstand zu nehmen. Stattdessen griff er bei privatem Bedarf offenbar wie selbstverständlich auf die ihm dienstlich zur Verfügung stehenden Dienstfahrzeuge zu. Weiter erschwerend tritt hinzu, dass der Beklagte all diese Fahrten ebenso wie die anderen, ihm zur Last gelegten Fahrten zu dienstlichen Zwecken, unternahm, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, und sich damit über fast eineinhalb Jahre hinweg in einer Vielzahl von Fällen über Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit hinwegsetzte. Dies dokumentiert zusätzlich seine mangelnde charakterliche Qualifikation und fehlende dienstliche Zuverlässigkeit. Vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2013 – 16b D 12.71 -, juris Rdn. 69; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2012 – 2 WD 5.11 -, Buchholz 450.2 § 121 WDO Nr. 2 = juris Rdn. 16 für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung. Das beträchtliche Gewicht auch dieses Teils des Dienstvergehens zeigt dabei die Tatsache, dass er deswegen vom Amtsgericht Kamen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden ist. Dabei kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht bei der Strafzumessung von einer Gesamtzahl von 78 Fahrten des Beklagten ohne Fahrerlaubnis ausgegangen ist, während ihm vorliegend nur 75 dieser Fahrten zu Last gelegt werden, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Wegfall von drei Fahrten hätte ersichtlich nicht zu einer wesentlich niedrigeren Strafe geführt. Der Strafbefehl wegen der einen weiteren Fahrt ohne Fahrerlaubnis lautete auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zieht das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Dienstfahrzeugen in dienstlichem Zusammenhang, wenn es, wie hier, nicht lediglich vereinzelt erfolgt, schon für sich genommen eine Zurückstufung nach sich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 2012 – 2 WD 5.11 -, Buchholz 450.2 § 121 WDO Nr. 2 = juris Rdn. 16 und vom 18. Juni 2015 – 2 WD 11.14 -, juris Rdn. 29 ff., für Soldaten in Vorgesetztenstellung. Den Beklagten entlastet dabei nicht, dass er die Fahrten teilweise im Rahmen seiner Dienstausübung unternahm. Nach den unwidersprochenen Angaben der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war für seine Dienstposten die Benutzung von Dienstfahrzeugen nicht erforderlich; er hätte den öffentlichen Nahverkehr nutzen können. Die hierin liegende Erschwernis hatte er sich selbst zuzuschreiben, nachdem er seine Fahrerlaubnis - schon weit vor der Versetzung zum M. - aufgrund eigener Verkehrsverstöße verloren hatte und nicht wiedererlangt hatte. All dies zusammengenommen besitzt das Dienstvergehen des Beklagten ein solches Gewicht, dass der für die eigennützige Benutzung dienstlicher Mittel gegebene Orientierungsrahmen nach oben auszuschöpfen ist. Eine geringere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird der Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens und dem hieraus resultierenden Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht gerecht. 2. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das Dienstvergehen des Beklagten, kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 17 m.w.N., sowie Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, USK 2012, 164 = juris Rdn. 9. Das ist hier nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 25, und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07-, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 14; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 6, und vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rdn. 14. aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, liegen nicht vor. Für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten, ein Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage, ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation oder eine freiwillige Offenbarung des Dienstvergehens vor Tatentdeckung sprechen keine Anhaltspunkte. Seine angeblichen finanziellen Schwierigkeiten hat der Beklagte nicht konkretisiert. Eine schwierige, zwischenzeitlich überwundene negative Lebensphase, die den Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung „aus der Bahn geworfen“ hatte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Hierfür reicht es nicht aus, dass er wegen Verkehrsverstößen die Fahrerlaubnis verloren und nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht wiedererlangt hat. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Lebensverhältnisse geführt haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dasselbe gilt für die von ihm geltend gemachten privaten Probleme mit seiner früheren Ehefrau, die von ihm einen beruflichen Aufstieg verlangt habe, sowie Belastungen wegen seiner Tochter. Es ist nicht erkennbar, dass diese Belastungen sich in einem solchen Maße von alltäglichen oder sonst vorkommenden Beeinträchtigungen des sozialen Zusammenlebens abheben, dass eine Maßnahmemilderung geboten wäre. bb) Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 21, und vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris Rdn. 13. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 21. Für den Beklagten spricht, dass er die vom Amtsgericht Kamen abgeurteilten Straftaten in der Hauptverhandlung eingestanden hat, wenngleich die Beweislage gegen ihn ohnehin erdrückend war. Auch im Disziplinarverfahren hat er sein Fehlverhalten pauschal eingeräumt. Dies zeigt eine Bereitschaft, (letztlich) die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens vermag ihn eine nach Aufdeckung seines Fehlverhaltens erfolgte geständige Einlassung indes nicht durchgreifend zu entlasten. Auch die fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung des Beklagten, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und die insgesamt positive Bewertung seines Leistungsbildes führen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den bereits angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die den Beklagten nicht besonders hervorheben. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinar auffällig wird und im Dienst ordentliche Leistungen erbringt, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Eine langjährige beanstandungsfreie Dienstleistung fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rdn. 13 m.w.N. Schließlich ist einem Beamten auch abzuverlangen, gewisse private Probleme auszuhalten, so dass Dienstvergehen nicht aus diesem Grund in durchgreifend milderem Licht erscheinen. cc) Zur Abrundung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei noch darauf hingewiesen, dass sich bei den Strafakten der Staatsanwaltschaft Dortrmund wegen der Fahrt am 4. August 2010 ein Schreiben des Beklagten findet, in dem er die Gewährung von Ratenzahlungen zur Begleichung der Geldstrafe beantragt, und das der Beklagte auf einem dienstlichen Briefbogen des M3. verfasst hat. Ungeachtet des letztlich zu vernachlässigenden Werts der insofern in Anspruch genommenen dienstlichen Arbeitsmittel untermauert dieses Schreiben den Eindruck des Senats, dass für den Beklagten die „Selbstbedienung“ an ihm vom Dienstherrn für die Dienstausübung zur Verfügung gestellten sachlichen Mitteln für private Zwecke auch noch nach dem hier maßgeblichen Tatzeitraum und der ersten strafgerichtlichen Ahndung seines Fehlverhaltens nichts Ungewöhnliches war. b) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 = juris Rdn. 26. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Gesichtspunkte ergibt, dass der Beamte auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei seinem Verbleiben im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 310 = juris Rdn. 24, und vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - NVwZ 2006, 469 = juris Rdn. 26. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen gravierenden Dienstvergehen kein Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung mehr entgegenbringen können und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen seines Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat in einem Zeitraum von etwa einem Jahr 44 Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen zu privaten Zwecken zur Ersparnis eigener Aufwendungen und Beschwernisse durchgeführt und ist dabei eine Strecke von mehr als 10.000 km gefahren. Hierdurch hat er seinem Dienstherrn einen Schaden von mindestens 3.000 EUR zugefügt. Davon hat er sich auch nicht dadurch abhalten lassen, dass er seit langem wegen eigenen Fehlverhaltens nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis war, diese wegen Nichtbestehens einer MPU nicht wiedererlangt hatte und sich deshalb durch das Fahren mit den Dienstfahrzeugen strafbar machte. Damit hat er dokumentiert, dass er die eigenen Belange sowohl über diejenigen seines Dienstherrn als auch über die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs stellt. Die demgegenüber in Betracht zu ziehenden entlastenden Gesichtspunkte, namentlich die geständigen Einlassungen in Straf- und Disziplinarverfahren, das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten und die letztlich positiven dienstlichen Leistungen über knapp acht Jahre (von der ersten Ernennung zur bis vorläufigen Dienstenthebung) sowie gewisse private Probleme wiegen das ganz erhebliche Gewicht seines Fehlverhaltens nicht in einem Maße auf, dass die herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums auch bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses wieder gutgemacht und von dem Fortbestand eines Rests an Vertrauen in den Beklagten bei Dienstherr und Allgemeinheit ausgegangen werden könnte. Vielmehr hat der Beklagte bei objektiver Betrachtung das Vertrauen seines Dienstherrn in eine zukünftige pflichtgemäße Berufsausübung endgültig verspielt. Auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und in seine korrekte Dienstausübung hat er verloren. Gründe, ihm einen Rest an Vertrauen zuzubilligen, sind nicht erkennbar. Er ist für den öffentlichen Dienst untragbar geworden. 3. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels hinreichender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderlich und geeignet, um den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig und grundlegend zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, ZBR 2004, 256 = juris Rdn. 49, und vom 8. März 2005 - 1 D 15.04 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24 = juris Rdn. 49. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für ihn vorherzusehen war, was er damit aufs Spiel setzte. 4. Die Dauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd acht Jahren seit Einleitung des Disziplinarverfahrens, das später mehrfach ausgedehnt wurde, rechtfertigt keine andere Disziplinarmaßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - , BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 53 m.w.N. , und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 40; Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 -, juris Rdn. 7. III. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.