Beschluss
4 A 778/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0509.4A778.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.1.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfenen Fragen, ob tatsächlich, wie es der Vortrag des Klägers besagt, die pakistanischen Sicherheitsbehörden einem von den Taliban bzw. Mujaheddin Verfolgten nicht wirksamen Schutz und Hilfe zuteilwerden lassen, und ob tatsächlich in Pakistan von einer gruppengerichteten Verfolgung gegen die Ahmadis gesprochen werden kann, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Der Kläger legt bereits die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht schlüssig dar. Hinsichtlich der ersten Frage hat das Verwaltungsgericht nicht nur die flüchtlingsrelevante politische Verfolgung verneint, sondern eigenständig tragend darauf abgestellt, dass dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (Urteilsabdruck Seite 7, letzter Absatz). Diesbezüglich sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2017 ‒ 4 A 1149/17.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Hinsichtlich der zweiten Frage fehlt ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat verneint, dass es sich bei dem Kläger um einen bekennenden Angehörigen der Ahmadiyya-Gemeinschaft handelt, ohne dass er dieser Einschätzung in seiner Zulassungsbegründung entgegen getreten wäre. Zudem hat es den Kläger ‒ auch insoweit von der Zulassungsbegründung nicht beanstandet ‒ auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.