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Urteil

10 A 1476/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.10A1476.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Eintragung des ehemaligen Speisehauses S. der C. in L. in die Denkmalliste der Beklagten. Das Speisehaus (im Folgenden: Kasino) steht auf dem in L. gelegenen Grundstück S.‑straße 10 (Gemarkung V., Flur 27, Flurstück 130), als dessen Eigentümerin die Klägerin, ein Tochterunternehmen der D., am 25. September 2017 in das Grundbuch von V. eingetragen worden ist. Sie führt das von der C1. begonnene verwaltungsgerichtliche Verfahren mit den bisherigen Anträgen fort und macht sich deren Ausführungen zu eigen. Das Grundstück S.-straße 10 (im Folgenden: Denkmalgrundstück) liegt, zum Teil innerhalb eines kartierten Überschwemmungsgebietes, zwischen dem S1. und der S2.‑straße. Nordwestlich davon befindet sich das Industriegebiet D1. L.-V. (im Folgenden: D1.), wo auch die C. früher industrielle Anlagen betrieb. Das Denkmalgrundstück und große Flächen des D2. liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im D1. produzieren derzeit unter anderem sechs Unternehmen mit Betriebsbereichen im Sinne der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung), darunter auch die D3., die ebenfalls ein Tochterunternehmen der D. ist, mit etwa 1.200 Mitarbeitern und Auszubildenden zuzüglich der Mitarbeiter von Fremdfirmen. Die Betriebsbereiche von fünf dieser Unternehmen sind Betriebsbereiche der oberen Klasse. In dem am 13. April 2018 bekannt gemachten Regionalplan E. ist das Denkmalgrundstück als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung – GIB – mit der Zweckbindung Standorte des kombinierten Güterverkehrs – Hafennutzungen und hafenaffines Gewerbe dargestellt. Nach dem Regionalplan sind die diejenigen Flächen des Bereichs, die Zugang zu einer Wasserstraße und Anbindung an das Schienennetz haben, mit den Mitteln der Bauleitplanung für die innergebietliche Anbindung der Einrichtungen für den Güterumschlag zwischen See- und Landweg an das übergeordnete Schienennetz vorzuhalten. In Bauleitplänen dürfen neue Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und Sonderbauflächen oder die darin zulässigen Baugebiete nur in einem Abstand von mehr als 300 m von den Grenzen der GIB mit der besagten Zweckbindung vorgesehen werden. Ausnahmsweise sind solche Nutzungen in einem Abstand von weniger als 300 m möglich, wenn damit kein Abstandserfordernis zu einem Hafenstandort verbunden ist. Nicht umgesetzte Planungen der angesprochenen Art innerhalb eines Abstandes von weniger als 300 m sind, sofern ein entsprechender Abstand erforderlich ist, zurückzunehmen, wenn dadurch keine Entschädigungsansprüche nach dem Baugesetzbuch entstehen und die Rücknahme zu einer Verminderung des Konfliktpotenzials zwischen den Nutzungen führt. Nachdem bereits unter dem 31. Juli 2013 ein im Auftrag der C1. gestellter Bauantrag betreffend den Abbruch des Kasinos bei der Beklagten eingegangen war, gab diese der damaligen Grundstückseigentümerin mit Bescheid vom 31. August 2015 bekannt, dass sie das Kasino in ihre Denkmalliste eingetragen habe. Für die Erhaltung und Nutzung des Kasinos lägen wissenschaftliche, insbesondere architektur-, garten-, orts- und sozialgeschichtliche sowie städtebauliche Gründe vor. Sie verwies auf die Stellungnahme des Beigeladenen zum Denkmalwert des Kasinos. Darin heißt es, das in den Jahren 1960 und 1961 errichtete Kasino der Architektengemeinschaft I., Q. und Partner sei ein eingeschossiger unterkellerter Skelettbau mit einem strengen Konstruktionsraster. Markant sei die feststehende Rundumverglasung des flach gedeckten Hauptgeschosses, das im Wesentlichen aus Glas und Aluminium bestehe. Die Tragkonstruktion, eine Mischform aus Stahlbetonelementen und Fassadenstützen aus rechteckigen Stahlrohrprofilen, trete optisch stark in den Hintergrund. Das Kasino sei während seiner ursprünglichen Nutzung im Inneren klar nach Funktionen und dem hierarchischen Rang der Gäste gegliedert gewesen. Alle Räume seien großzügig über die Rundumverglasung belichtet. Das Kasino sei bedeutend für die Geschichte der Städte und Siedlungen, weil es einen kleinen, aber bedeutenden Baustein innerhalb der wirtschaftlichen und städtebaulichen Entwicklung der ehemals selbstständigen Stadt V. darstelle. Die Expansion des V1. der C1. habe die Versorgung zahlreicher Werksangehöriger mit Mahlzeiten erfordert. Das Kasino sei ein charakteristisches innovatives Beispiel der Baukultur der 1960er Jahre. Es besteche durch seine reduzierte minimalistische Formensprache, seine Leichtigkeit und seine geschickte Einbettung in die Kulturlandschaft. Sein ursprünglicher Zustand sei mit Ausnahme der Umgestaltung der Speisesäle weitestgehend erhalten. Viele Publikationen, die sich mit dem Kasino beschäftigten, werteten es als beispielhaft für das elementierte Bauen. Der Architekt I. sei wegen zahlreicher, von den Materialien Glas und Stahl bestimmter Gebäude wie das E1. Dreischeibenhaus bekannt. Das Kasino stelle einen besonders gelungenen Entwurf dar, weil alles, was selbstverständlich und leicht wirke, auf einer peniblen Planung aller baulichen Details beruhe. Als Beispiel sei die filigrane Ecklösung zu nennen, die keine statische Funktion habe. Unter den um 1960 geplanten und in den zeitgenössischen Architekturzeitschriften veröffentlichten Angestelltenspeisehäusern besitze das Kasino einen der am klarsten strukturierten Grundrisse und eine besondere Transparenz. Es lägen auch gartengeschichtliche Gründe für die Erhaltung des Kasinos vor. Der gestaltende Architekt X. sei einer der wichtigsten Garten- und Landschaftsarchitekten dieser Epoche. Architektur und Natur gingen in dem das Kasino umgebenden Garten eine gelungene Symbiose ein. Das Kasino sei gekonnt in die gestaltete Uferlandschaft mit altem Baumbestand eingebettet. Auch gebe es ortsgeschichtliche Gründe für die Erhaltung des Kasinos, weil die C1. damit den Fortschrittsglauben des technischen Zeitalters durch eine moderne Architektur zum Ausdruck habe bringen und mit dem multifunktionalen Gebäude, das auch für öffentliche Veranstaltungen habe genutzt werden können, Vertrauen bei den Bürgern habe gewinnen wollen. Die sozialgeschichtliche Bedeutung des Kasinos zeige sich an der strengen Trennung der Speisesäle für Beschäftigte, leitende Angestellte und Angehörige der Direktion, die funktionale Gründe habe, aber auch das charakteristische Denken in Hierarchien widerspiegele. Die C1. hat am 8. September 2015 Klage erhoben. Die Eintragung des Kasinos in die Denkmalliste der Beklagten sei auch insoweit rechtswidrig, als sie neben dem Kasino die Außenanlagen zwischen der S2.-straße und dem S1. umfasse. Eine Würdigung der Grünplanung unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten seitens des Beigeladenen stehe noch aus. Nach ihrer, der C1., Kenntnis sei die Fläche um das Kasino einfach mit Gras eingesät worden. Wege seien nicht angelegt worden. Möglicherweise habe man eine große Platane südlich des Kasinos erhalten. Eine denkmalwerte funktionelle Einheit zwischen dem Kasino und der umliegenden Gartenfläche bestehe nicht. Das Kasino selbst möge zwar eine gewisse architektonische Qualität besitzen, sei jedoch in den Bereichen des großen Speisesaals und der Essensausgabe gegenüber dem Urzustand erheblich umgebaut worden. Soweit die Beschreibung durch den Beigeladenen einen parallelen quasi-öffentlichen Betrieb des Kasinos suggeriere, habe es eine solche Nutzung niemals gegeben. Das Kasino sei immer werksbezogen genutzt worden. Öffentliche Veranstaltungen seien die Ausnahme gewesen und hätten einer separaten Genehmigung bedurft. Die C1. hat beantragt, die Eintragung des ehemaligen Kasinos des C2. V., S.‑straße 10 in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid vom 31. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Begründung ihres Bescheides vom 31. August 2015 bezogen, mit dem sie die damalige Grundstückseigentümerin von der Eintragung des Kasinos in die Denkmalliste in Kenntnis gesetzt hatte. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2015 sowie die Eintragung des Kasinos in die Denkmalliste der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Außenanlagen zwischen der S2.-straße und dem S1. in die Unterschutzstellung einbezogen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2015 sei insoweit rechtswidrig, als er auch die unbebauten Flächen des Flurstücks 130 umfasse. Ein eigener Denkmalwert der Außenanlagen ergebe sich aus der Begründung der Unterschutzstellung nicht. Dass es sich bei dem Architekten X., dem die Gartengestaltung zugeschrieben werde, um einen bedeutenden Vertreter der Gartenbauarchitektur handele, mache konkrete Darlegungen dazu, wie sich sein Wirken in der Planung der Außenanlagen niedergeschlagen habe, nicht entbehrlich. Ohne solche Darlegungen fehle es an einer Grundlage für die eigenständige Unterschutzstellung des Außenbereichs. Im Übrigen sei die Eintragung des Kasinos in die Denkmalliste der Beklagten rechtmäßig. Seine Bedeutung ergebe sich aus seinem Wert für die Dokumentation der Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Epoche. Für seine Erhaltung sprächen wissenschaftliche, nämlich architekturhistorische Gründe. Es handele sich um ein besonderes Beispiel der Architektur des 20. Jahrhunderts. Die Bauherrin habe mit dem Architektenbüro I. und Partner einen Planer beauftragt, der stilbildend im Bereich der Industriearchitektur gewesen sei. Selbst wenn die innere Struktur des Kasinos wegen der erfolgten baulichen Veränderungen dessen Denkmalwert allein nicht begründen könne, stehe dies einer Unterschutzstellung des Kasinos insgesamt nicht entgegen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor, dass sich aus der Beschreibung des Kasinos in der Begründung der Unterschutzstellung nicht ersehen lasse, dass und wie die historische, streng hierarchische Unterscheidung der verschiedenen Nutzergruppen auch heute noch an dem Gebäude abgelesen werden könne. Die ehemals räumliche Unterteilung des Hauptgeschosses in einen Hauptspeisesaal für Arbeiter und Tarifangestellte, einen Gruppenspeisesaal für leitende Angestellte sowie Speise- und Konferenzräume für Angehörige der Direktion sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Nur das von außen kaum sichtbare, funktionell untergeordnete und ehemals nur dem Betriebspersonal zugängliche Sockelgeschoss sei in seiner Grundrissstruktur im Wesentlichen bauzeitlich erhalten. Zum Teil hätten erhebliche Umbauten im Bereich der ehemaligen Küchentheke stattgefunden. Die Essensausgabe sei in einen anderen Raum verlegt worden und der Eindruck des Gruppenspeisesaals für leitende Angestellte habe sich stark verändert. Die Reste der Innenraumausstattungen reichten allein nicht aus, um den Denkmalwert des Kasinos zu begründen. Als wesentliche, dem Kasino seine historische Identität nehmende bauliche Änderung sei insbesondere der Umbau des ehemaligen Gruppenspeisesaals für leitende Angestellte anzusehen. Dadurch seien die überkommenen Funktionen der Räume als nicht mehr zeitgemäß aufgelöst und das Kasino in ein modernes Marktrestaurant mit einem allen Mitarbeitern gleichermaßen zugänglichen Ausgabe- und Kassenbereich umgebaut worden. Die Essensausgabe habe seither in etwa jeweils zur Hälfte aus einem Selbstbedienungsbereich und einem Thekenbereich mit Bedienung bestanden. Auch der ehemalige Hauptspeisesaal für Arbeiter und Tarifangestellte sei wesentlich umgebaut worden. Boden- und Wandbeläge seien geändert, verschiebbare Trennwände eingebaut sowie Decken und Beleuchtungen durch zeitgemäße Teile ersetzt worden. Die Direktionsküche sei aufgegeben und das dortige historische Mobiliar durch zeitgemäßes Mobiliar ausgetauscht worden. Vor diesem Hintergrund hätte die Eintragung des Kasinos in die Denkmalliste der Beklagten jedenfalls so beschränkt werden müssen, dass nur die denkmalwerte Fassade geschützt sei. Allerdings bildeten die Fassade und die übrigen Bauteile eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit, weil die Fassade den inneren Aufbau eines Gebäudes normalerweise erkennen lasse. Wenn ein Gebäude im Inneren seine ursprüngliche Identität als Denkmal verloren habe, gelte dies regelmäßig auch für seine Fassade, wenn ihr ohne das übrige Gebäude, dessen Teil sie sei, eine eigene denkmalwerte Aussage nicht zukomme. Die erheblichen Änderungen der Raumaufteilung im Kasino gingen so weit, dass das Gebäude einschließlich der Fassade keinen Denkmalwert mehr habe, denn die Fassade sei nicht schon für sich genommen bedeutend im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Eine eigenständige Bedeutung der Fassade folge auch nicht daraus, dass sie etwa seit der Entstehung des Gebäudes gestalterisch oder rechtlich gewissermaßen ein Eigenleben geführt habe. Dass sie in der Entstehungsphase Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen oder zahlreicher Entwürfe für die Gestaltung gewesen sei, lasse sich der Begründung für die Unterschutzstellung nicht entnehmen. Gerade weil es sich um eine Glasfassade handele, könne eine von dem Gebäude losgelöste Eigenständigkeit nicht angenommen werden, da wesentliches charakteristisches Merkmal einer Glasfassade sei, dass man die Innenraumstruktur von außen weitgehend erkennen könne. Dem nach dem Umbau im Inneren verbleibenden äußeren Glaskasten komme ersichtlich kein Denkmalwert mehr zu. Selbst wenn man eine Beschränkung der Unterschutzstellung auf die Fassade vom Ansatz her für denkbar halten würde, sei bereits heute objektiv absehbar, dass die bauzeitliche, dringend sanierungsbedürftige Glasfassade aus energetischen und auch wirtschaftlichen Gründen vollständig ersetzt werden müsse. Wegen der besonderen Konstruktion des Kasinos sei aber der Einbau neuer Glaselemente nicht möglich. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Eintragung des auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 27, Flurstück 130 gelegenen ehemaligen Speisehauses S. in die Denkmalliste der Beklagten und den Bescheid vom 31. August 2015 insgesamt aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des vorgelegten Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass die Eintragung des Kasinos in die Denkmalliste der Beklagten gelöscht und der über die Eintragung erteilte Bescheid aufgehoben wird. Die Eintragung und der Bescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz DSchG NRW muss ein Gebäude, das nach § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW als Baudenkmal zu bewerten ist, in die Denkmalliste eingetragen werden. Der zuständigen Behörde kommt hierbei weder ein Beurteilungsspielraum noch Ermessen zu. Ob es sich bei einem Gebäude um ein Baudenkmal handelt, ist ausschließlich anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW zu entscheiden. Die wirtschaftlichen Belange des Eigentümers sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn wegen des Erhaltungszustandes des Gebäudes ein besonders hoher Aufwand für seine weitere Erhaltung geleistet werden muss oder wenn der laufende Unterhalt im Verhältnis zu den für das Gebäude in Frage kommenden Nutzungen besonders kostspielig ist. Lediglich dann, wenn der Erhaltungszustand des Gebäudes so schlecht ist, dass seine Restaurierung mit einem unvermeidbaren Verlust seiner wesentlichen denkmalwerten Substanz einherginge, kann die Denkmaleigenschaft ausnahmsweise zu verneinen sein. Auch in einem solchen Fall spielen aber grundsätzlich weder die wirtschaftliche Leistungskraft des Eigentümers noch die objektbezogen ermittelte Wirtschaftlichkeit des Gebäudes eine Rolle. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung möglicherweise nachfolgenden Entscheidungen über die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Denkmals statt. Auf dieser zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes kann sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Eigentümers durch die Unterschutzstellung nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. Das Kasino ist ein Baudenkmal, denn es entspricht den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW. Dabei kann offen bleiben, ob der Begründung für seine Unterschutzstellung zu entnehmen ist, dass sich, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, seine Bedeutung für die Geschichte des Menschen aus seinem Wert für die Dokumentation der Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Epoche ergibt. Jedenfalls ist in der Begründung der Sache nach seine Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse herausgestellt. Auch wenn diese Bedeutungskategorie vor allem im Zusammenhang mit Industriedenkmälern und ihren technischen Ausstattungen bejaht wird, ist sie auch anwendbar auf Sachen, die etwa den Prozess der Industrialisierung in einem bestimmten Zeitabschnitt in nicht unerheblicher Weise dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 – 7 A 1422/87 –, juris, Rn. 23. Letzteres trifft auf das Kasino zu. In der Begründung für die Unterschutzstellung heißt es, die Expansion des V1. von 1.300 Beschäftigten im Jahr 1916 auf 100.000 Beschäftigte im Jahr 1977 habe nicht nur die Errichtung weiterer Produktions- und Verwaltungsgebäude, sondern auch den Bau einer zeitgemäßen und repräsentativen Kantine erforderlich gemacht, nachdem sich die Provisorien der früheren Jahre als nicht ausreichend und unpraktisch erwiesen hätten. Damit erweist sich das Kasino als ein nicht unerhebliches Dokument für den anhaltend fortschreitenden Ausbau der industriellen Produktion und für den wirtschaftlichen Erfolg der daran beteiligten Unternehmen in den ersten Jahrzehnten nach dem zweiten Weltkrieg. Von diesem Erfolg profitierten auch die in den Unternehmen Beschäftigten unter anderem durch die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen, indem sie beispielsweise nicht mehr darauf angewiesen waren, selbst für ihre Verpflegung während des Arbeitstages Sorge zu tragen, sondern in den Arbeitspausen in unternehmenseigenen Speisehäusern mit warmen Mahlzeiten verköstigt wurden. Für die Erhaltung und Nutzung des Kasinos liegen wissenschaftliche Gründe architekturhistorischer Art vor. Nach den Feststellungen des sachkundigen Beigeladenen, die der Unterschutzstellung zugrunde liegen und denen der Senat folgt, ist es ein charakteristisches innovatives Beispiel der Baukultur der 1960er Jahre. Es zeichne sich aus durch seine reduzierte minimalistische Formensprache, seine Leichtigkeit und seine geschickte Einbettung in die Kulturlandschaft. Sein ursprünglicher Zustand sei mit Ausnahme der Umgestaltung der Speisesäle weitestgehend erhalten. Viele Publikationen, die sich mit dem Kasino beschäftigten, werteten es als beispielhaft für das elementierte Bauen. Der Architekt I. sei wegen zahlreicher, von den Materialien Glas und Stahl bestimmter Gebäude wie das E1. Dreischeibenhaus bekannt. Das Kasino stelle einen besonders gelungenen Entwurf dar, weil alles, was selbstverständlich und leicht wirke, auf einer peniblen Planung aller baulichen Details beruhe. Unter den um 1960 geplanten und in den zeitgenössischen Architekturzeitschriften veröffentlichten Angestelltenspeisehäusern besitze das Kasino einen der am klarsten strukturierten Grundrisse und eine besondere Transparenz. Das Kasino ist daher ein geeignetes und erhaltenswertes Objekt zur Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Architektur der 1960er Jahre, weil es, bezogen auf seine Entstehungszeit, innovative Gestaltungsmerkmale zeigt. Überdies taugt es für die Erforschung und Dokumentation des Werkes des Architekten I., weil es den Umgang mit Glas und Stahl als einen wesentlichen Aspekt seiner Arbeit beleuchtet. Soweit bis zur Eintragung des Kasinos in die Denkmalliste sowohl die ursprünglichen Funktionen seiner Räume mehr oder weniger stark verändert als auch Teile ihrer ehemaligen baufesten Ausstattungen entfernt oder ersetzt worden sind, hindert dies seine Einordnung als Denkmal weder im Hinblick auf seine Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse noch die gegebenen wissenschaftlichen Gründe für seine Erhaltung und Nutzung. Soweit die Klägerin meint, die historische, streng hierarchische Unterscheidung der verschiedenen Nutzergruppen könne insbesondere wegen des Umbaus des ehemaligen Gruppenspeisesaals für leitende Angestellte heute nicht mehr an dem Gebäude abgelesen werden, übersieht sie bereits, dass die in der Begründung der Unterschutzstellung angesprochene strenge Trennung der Speisesäle für Beschäftigte, leitende Angestellte und Angehörige der Direktion, die funktionale Gründe habe, aber auch das charakteristische Denken in Hierarchien widerspiegele, lediglich einen Teilaspekt des von der Beklagten angenommenen Denkmalwertes betrifft, nämlich die sozialgeschichtliche Bedeutung des Kasinos, die angesichts seiner Bedeutung im Übrigen und der sonst für seine Erhaltung und Nutzung sprechenden Gründe letztlich für die Rechtmäßigkeit seiner Unterschutzstellung nicht ausschlaggebend ist. Zudem haben die früher vorhandenen Boden- und Wandbeläge, Decken, Beleuchtungen und Möbel, soweit sie im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits verändert oder ausgetauscht waren, eben deshalb für den Denkmalwert des Kasinos keine entscheidende Rolle gespielt und sind dementsprechend für seine Eintragung in die Denkmalliste nicht maßgeblich gewesen. Dass bestimmten Räumen in einem denkmalwerten historischen Gebäude im Laufe der Zeit andere als die ursprünglichen Funktionen zugewiesen wurden, ist für die denkmalrechtliche Aussage des Gebäudes regelmäßig von allenfalls untergeordneter Bedeutung, solange nicht gerade die fortdauernde Nutzung der Räume in ihrer bauzeitlichen Funktion den Denkmalwert wesentlich beeinflusst. Letzteres ist hier nicht der Fall, zumal die angesprochenen Funktionsänderungen ebenfalls schon vor der Unterschutzstellung stattgefunden haben. Ungeachtet dessen sind die Umbauten im Inneren des Kasinos, die mit den Funktionsänderungen verbundenen waren, nicht derart grundlegend, dass sich die früheren Funktionen der Räume nicht mehr ablesen ließen. Der Zeugniswert des Kasinos für die mit der Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse konkretisierten historischen Umstände besteht daher, zumal die historische Bausubstanz des Gebäudes als solches weitestgehend erhalten ist, bis heute fort. Schließlich sind auch die angesprochenen Funktionsänderungen Teil der Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse im oben beschriebenen Sinne. Die Überlegungen der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach allenfalls gebotenen teilwesen Unterschutzstellung des Kasinos sind mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen obsolet. Auch wenn sie meint, es sei bereits heute objektiv absehbar, dass die bauzeitliche, dringend sanierungsbedürftige Glasfassade aus energetischen und wirtschaftlichen Gründen vollständig ersetzt werden müsse, aber wegen der besonderen Konstruktion des Gebäudes der Einbau neuer Glaselemente nicht möglich sei, ergeben sich aus diesen Ausführungen keinesfalls hinreichend substanziierte Anhaltspunkte dafür, dass der Erhaltungszustand des Kasinos so schlecht ist, dass seine Erhaltung unvermeidlich mit einem weitgehenden Verlust seiner denkmalwerten Substanz einherginge und deshalb seine Eintragung in die Denkmalliste ausnahmsweise von vornherein ausscheidet. Angesichts des derzeitigen Zustandes des Gebäudes erscheint die Behauptung eines künftigen Wegfalls der wesentlichen historischer Bausubstanz im Zuge von zweifellos erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vielmehr spekulativ. Die Klägerin hat weder dargetan noch ist es ersichtlich, dass bei einer Anpassung des Kasinos an moderne Nutzungsstandards, auch wenn dies hohe Kosten verursachen mag, die wesentliche denkmalwerte Substanz bautechnisch nicht erhalten werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.