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Beschluss

10 A 508/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0515.10A508.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit dem Antrag, die den Beigeladenen unter Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans „C.-straße “ der Ortschaft O. (im Folgenden: Bebauungsplan) von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 30. Mai 2016 aufzuheben, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung, mit der den Beigeladenen gestattet worden sei, eine Aufschüttung vorzunehmen und eine Stützmauer zu errichten, verstoße nicht gegen dem Schutz der Klägerin dienende Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit die Klägerin allgemein vortrage, der Begründung des Bebauungsplans lasse sich klar entnehmen, dass das vorhandene Landschaftsbild erhalten bleiben solle, worauf auch sie sich berufen könne, sei schon nicht erkennbar, welche konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans damit angesprochen sein sollten. Der Begründung des Bebauungsplans seien in diesem Zusammenhang zudem nur allgemeine Ausführungen des Plangebers zum Landschaftsbild und damit allgemeine städtebauliche Erwägungen zu entnehmen. Es sei auch nicht im Ansatz erkennbar, dass der Plangeber mit den Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen, wonach Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der dafür gesondert festgesetzten Flächen unzulässig seien, über bloße städtebauliche Erwägungen hinaus auch die Interessen von Nachbarn, zumal von solchen, deren Grundstücke nicht im Plangebiet lägen, habe schützen wollen. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin auf die Festsetzung des Bebauungsplans, wonach Einfriedungen nicht höher als 0,80 m sein dürften. Es spreche alles dafür, dass es sich bei der Stützmauer schon nicht um eine Einfriedung im Sinne der Festsetzung handele. Jedenfalls sei diese Vorschrift ebenfalls nicht nachbarschützend, da nichts dafür ersichtlich sei, dass sie über städtebauliche Erwägungen hinaus die Interessen von Nachbarn, zumal von solchen, deren Grundstücke nicht im Plangebiet lägen, schützen solle. Es liege auch keine Verletzung von sonstigen bauplanungsrechtlichen nachbarschützenden Vorschriften vor. Der Klägerin stehe kein Gebietswahrungsanspruch zu. Es könne offenbleiben, ob die Anschüttung einschließlich der Stützmauer zu Recht als Nebenanlage genehmigt worden sei. Denn einen Abwehranspruch hinsichtlich der Errichtung von Nebenanlagen könnte die Klägerin nur geltend machen, wenn ihr Grundstück innerhalb des Plangebiets läge. Denn ein Nachbar könne keinen gebietsübergreifenden Schutz vor behaupteten gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet verlangen. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin darauf, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hätte nicht erteilt werden dürfen. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung die Rechte des Nachbarn verletze, sei allein nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt habe. Hier sei nicht erkennbar, dass das Vorhaben gegenüber der Klägerin rücksichtslos sei. Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften sei nicht gegeben. Die für das Vorhaben erforderlichen Abstandflächen nach § 6 Abs. 10 BauO NRW lägen auf dem Vorhabengrundstück. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin mit dem Zulassungsantrag erneut darauf, der Bebauungsplan schütze die Eigentümer auch von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken vor einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch nicht an die naturgegebene Topographie angepasste Bebauung. Sie benennt in diesem Zusammenhang weiterhin keine konkrete Festsetzung des Bebauungsplans, die dem Vorhaben insoweit entgegenstehen könnte. Die von ihr wiedergegebenen Passagen aus der Planbegründung sind überdies nicht geeignet, zu belegen, dass der Plangeber in dieser Hinsicht nachbarschützende Festsetzungen im Sinn hatte. Dies gilt ebenso mit Blick auf die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zur Gestaltung von Einfriedungen. Diese sind in der Regel nicht nachbarschützend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, juris, Rn. 11 ff., Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris, Rn. 99, zu Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche; Bay. VGH, Urteil vom 22. November 2000 – 26 B 95.3868 –, juris, Rn. 18; Saarl. OVG, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 2 B 12/14 –, juris, Rn. 15, zu baugestalterischen Festsetzungen über Einfriedungen. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, legt die Klägerin nicht dar. Sie behauptet eine – noch dazu planübergreifende – nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen, ohne jedoch für einen entsprechenden Planungswillen konkrete Anhaltspunkte in der Planbegründung benennen zu können. Aus den Formulierungen zu den städtebaulichen Zielsetzungen, die mit dem Bebauungsplan verfolgt werden, ergeben sich solche nicht. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hätte nicht erteilt werden dürfen. Sie habe, auch wenn den in Rede stehenden Festsetzungen kein nachbarschützender Charakter zukomme, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer Interessen nach § 31 Abs. 2 BauGB, den die Beklagte verletzt habe. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich die Klägerin auf die Rechtswidrigkeit der erteilten Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen überhaupt nur berufen könnte, wenn sich das Vorhaben ihr gegenüber als rücksichtslos darstellte, setzt sie sich jedoch nicht weiter auseinander. Entgegen ihrer Ansicht vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG insoweit keinen weitergehenden Schutz. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – 4 C 5.87 –, juris, Rn. 39 ff. Mit dem Zulassungsvorbringen tritt die Klägerin auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, von dem Vorhaben gehe keine erdrückende Wirkung aus, es nehme ihrem Grundstück nicht das Licht und eröffne auch keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten, nicht im Einzelnen entgegen. Ihr diesbezüglicher Vortrag bleibt pauschal. Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens unter dem Aspekt der Niederschlagswasserbeseitigung verneint hat. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften liege nicht vor, greift die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).