Urteil
1 A 1745/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0518.1A1745.16.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht im Dienst des Beklagten und ist in der Ausbildung von Rechtsreferendaren tätig. Mit Verfügungen vom 15. März 2013, vom 6. Mai 2013 und vom 18. September 2013 beauftragte der Präsident des Landgerichts X. den Kläger, die Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaften im Öffentlichen Recht (im Folgenden: F‑AG) vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Januar 2014, vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014 und vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2014 zu leiten. Mit Schreiben vom 6. April 2014 und Antragsformularen vom 27. März 2014 beantragte der Kläger die Anweisung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 581,77 Euro für die folgenden Positionen: - F-AG vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Januar 2014: Erstellung der Abschlusszeugnisse (Zeitaufwand: wörtlich „1,20 Stunden“, gemeint wohl 1 Stunde 20 Minuten) 42,67 Euro - F-AG vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März 2014: Korrektur von 13 Klausuren vom 20. Februar 2014 mindestens 16,00 Euro pro Klausur, insgesamt mindestens 208,00 Euro; Klausuraufsicht vom 20. Februar 2014 (Zeitaufwand: 5 Stunden) 8,62 Euro pro Stunde, insgesamt 43,10 Euro - F-AG vom 1. November 2013 bis zum 31. Juli 2014: Korrektur von 18 Klausuren von 27. Februar 2014 mindestens 16,00 Euro pro Klausur, insgesamt mindestens 288,00 Euro Zur Begründung seiner Anträge führte der Kläger aus, dass die Vergütung je korrigierter Klausur mit mindestens 16,00 Euro zu veranschlagen sei. Dieser Mindestbetrag ergebe sich unter Berücksichtigung der einem Arbeitsgemeinschaftsleiter zustehenden Vergütung von 24,00 Euro für 45 Minuten und einer mindestens zugrunde zu legenden Bearbeitungszeit von 30 Minuten für jede Klausur. Die in der Regel fünfstündige Klausuraufsicht werde mit pauschal 16,20 Euro ebenfalls nicht in ausreichendem Umfang vergütet. Hier sei der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,62 Euro als Untergrenze für die stündliche Vergütung anzusetzen. Die fünfstündige Klausuraufsicht sei daher mit insgesamt 41,30 Euro zu vergüten. Darüber hinaus habe er einen Anspruch auf gesonderte Vergütung für die Erstellung von Abschlusszeugnissen für die Arbeitsgemeinschaften. Diese Vergütung sei ebenfalls an dem für die Durchführung der Arbeitsgemeinschaften veranschlagten Vergütungssatz von 24,00 Euro je 45 Minuten zu messen. Unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von einer Stunde und 20 Minuten stehe ihm hierfür ein Betrag von 42,67 Euro zu. Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 teilte der Präsident des Landgerichts X. dem Kläger mit, dass er für die Korrektur der 18 Klausuren vom 27. Februar 2014 jeweils 10,00 Euro, also insgesamt 180,00 Euro angewiesen habe. Für die weiteren 13 Klausuren und die Aufsicht vom 20. Februar 2014 würden insgesamt 146,20 Euro gezahlt. Die Höhe der Vergütung für die Korrektur der Klausuren (180,00 Euro und 130,00 Euro) ergebe sich aus den Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung, RV d. JM vom 3. April 2003 (2103 – IC. 53) in der Fassung vom 22. Oktober 2010 (nachfolgend RV JM (2103 – IC. 53) 2010). Einer höheren Vergütung stehe die Regelung unter Abschnitt B. II der RV JM (2103 – IC. 53) 2010 entgegen. Die Erstellung der Zeugnisse könne nicht gesondert vergütet werden, sondern werde mit der Unterrichtsvergütung abgegolten. Auch für eine am Mindestlohn orientierte Vergütung der Klausuraufsicht sei kein Raum. Nach Ziffer 1 der Richtlinie über die Vergütung für die Führung von Klausuraufsichten, RV d. JM vom 31. Oktober 2003 (2223 – I C. 1) in der Fassung vom 17. Juni 2004 (nachfolgend RV JM (2223 – I C. 1) 2004) sei insoweit ein Betrag von 16,20 Euro maßgeblich. Der Kläger hat am 27. August 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, in dem angefochtenen Bescheid werde die Natur seiner Tätigkeit verkannt, wenn in weiten Bereichen auf die Regelungen des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG NRW) über Nebentätigkeiten von Beamten verwiesen werde. Diese Regelungen seien auf die vorliegende Tätigkeit eines Leiters von Arbeitsgemeinschaften nicht anwendbar. Er sei im Hauptamt Richter. Gemäß § 42 Deutsches Richtergesetz (DRiG) könnten daher nur Nebentätigkeiten in der Gerichtsverwaltung und in der Rechtspflege abverlangt werden. Hierzu gehöre die Tätigkeit der Leitung einer Arbeitsgemeinschaft nicht. Dies zeige, dass er im Rahmen der hier streitigen Tätigkeit dem Beklagten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehe, sondern gleichberechtigt mit der Folge, dass ein einseitiges Diktat der Vergütung bzw. Nichtvergütung von Arbeitsleistung nicht in Betracht komme. Die Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter werde zudem aufgrund der schon seit Jahren geänderten Regelungen über die Juristenausbildung nicht mehr nur von im öffentlichen Dienst Beschäftigten durchgeführt, sondern das Gesetz verlange auch den Einsatz von Freiberuflern, wie Rechtsanwälten und Notaren. Daher werde er regelmäßig von dem Präsidenten des Landgerichts X. auch mit der Leitung einer Arbeitsgemeinschaft „beauftragt“. Insoweit könne sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, es bestehe sogar die Möglichkeit, Nebentätigkeiten der vorliegenden Art gegenüber Richtern überhaupt nicht zu vergüten. Damit stelle sich der Beklagte außerhalb der Rechtsordnung. Der Beklagte unterliege schon vom Ansatz her einem Irrtum, wenn er versuche, von der Nebentätigkeit aus zu argumentieren. Dass eine Nebentätigkeit ins Spiel komme, beruhe nur darauf, dass eine Vielzahl der Arbeitsgemeinschaftsleiter Beschäftigte im öffentlichen Dienst seien. Es stehe dem Beklagten auch nicht zu, die Vergütung willkürlich, entsprechend der jeweiligen Haushaltslage zu bestimmen. Der Beklagte habe durch die RV JM (2103 – IC. 53) 2010 selbst bestimmt, dass eine Vergütung der Unterrichtstätigkeit im Rahmen der Referendarausbildung mit 24,00 Euro für 45 Minuten Unterricht als angemessen erachtet werde. Hierbei liege der seit Jahren ebenfalls nicht angepasste Satz von 24,00 Euro mittlerweile ebenfalls unterhalb einer angemessenen Vergütung. Bei dem genannten Satz gebe es jedenfalls keinen sachlichen Grund, die weiteren Tätigkeiten als Ausbilder im Rahmen des Vorbereitungsdienstes anders zu vergüten. Jede andere Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die im Vergleich zu der Vergütung der Unterrichtsstunden niedrigere Vergütung von Klausurkorrekturen und der vom Präsidenten des Landgerichts X. gewünschten Beaufsichtigung der Referendare bei der Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtvergütung des Schreibens von Zeugnissen seien willkürlich. Es erfordere die gleiche fachliche Qualifikation, die Klausuren zu korrigieren oder zu begutachten wie die Referendare in den jeweiligen Übungsstunden zu unterrichten. Der von ihm in den Anträgen jeweils geltend gemachte Zeitaufwand werde auch nicht bestritten. Das Aussuchen der Klausur, die Vorbereitung der Korrektur, die Auseinandersetzung mit der Lösungsskizze des Prüfungsamtes und die Erwägung etwaiger alternativer Lösungswege sei dabei noch gar nicht einbezogen. Ein sachlicher Grund, die Begutachtung/Korrektur von Klausuren bei einem mit 30 Minuten pro Klausur am untersten Rand des Machbaren liegenden Zeitaufwand mit nur 10,00 Euro zu vergüten, sei nicht ersichtlich. Ausgehend von der Vergütung in Höhe von 24 Euro für eine 45minütige Unterrichtseinheit ergäbe sich für einen Zeitaufwand von 30 Minuten eine Vergütung von umgerechnet 16,00 Euro. Dass ein Satz von 16,00 Euro für eine Klausurkorrektur angemessen sei, habe der Beklagte letztlich auch damit anerkannt, dass er mittlerweile nach den RV d. JM (2103 – IC. 53) in der Fassung vom 17. Dezember 2014 (nachfolgend RV JM (2103 – IC. 53) 2014) eine Mindestvergütung von 160,00 Euro für Leiter „kleiner“ Arbeitsgemeinschaften eingeführt habe, und zwar offenbar nur aus Angst, für kleine Arbeitsgemeinschaften keinen Korrektor zu finden. Eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedliche Vergütung der Unterrichtsstunden einerseits und der Klausurkorrekturen andererseits habe der Beklagte nicht liefern können. Der Hinweis auf die Möglichkeit der freien Bestimmung von Zeit und Ort der Klausurkorrektur verfange insofern nicht. Auch die Vergütung für die Aufsichtstätigkeit während der Anfertigung der Klausuren sei willkürlich zu niedrig bemessen. Im Übrigen dürfte sich bei genauer Betrachtung des Textes von Ziffer A. 2.2 S. 2 der RV JM (2103 – IC. 53) 2010 („Dem Unterrichtenden wird die für die Anfertigung von Klausurarbeiten durch die auszubildenden Personen festgesetzte Zeit für je volle 45 Minuten wie Unterricht vergütet“) sogar ein Vergütungsanspruch in Höhe von 24,00 Euro für je 45 Minuten Aufsicht ergeben. Diese Regelung finde sich auch noch in der RV JM (2103 – IC. 53) 2014. Das Argument, dass diese Tätigkeit mit der Vergütung der Unterrichtsstunden schon abgegolten sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Fertigung der Zeugnisse gehöre nicht zur Vor- oder Nachbereitung der Unterrichtsstunden. Hierunter seien lediglich die Tätigkeiten der inhaltlichen Aufbereitung der jeweiligen Unterrichtseinheit zu verstehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei der Erstellung der Zeugnisse auf Beurteilungsbeiträge anderer Leiter der Arbeitsgemeinschaftsabschnitte, namentlich die der Rechtsanwälte, zurückgegriffen werden müsse. Schon von daher könne es sich begrifflich nicht um die Vor- und Nachbereitung der eigenen Unterrichtstunden handeln. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Präsident des Landgerichts X. weder personelle noch sachliche Mittel zur Anfertigung der Zeugnisse zur Verfügung stelle. Schließlich sei auch das Argument nicht tragfähig, dass die Erstellung der Zeugnisse in zeitlicher Hinsicht nur von untergeordnetem Aufwand sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landgerichts X. vom 22. Juli 2014 zu verurteilen, ihm auf seine Anträge vom 27. März 2014 und vom 6. April 2014 eine weitere Vergütung in Höhe von 255,57 Euro zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die in dem Bescheid des Präsidenten des Landgerichts X. vom 22. Juli 2014 festgesetzte Vergütung rechtswidrig ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, soweit der Kläger geltend mache, dass sich bereits aus den Richtlinien, etwa in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, ein Anspruch auf Zahlung höherer Beträge ergebe, dürfte zwar ein Leistungs- bzw. Verpflichtungsbegehren ohne weiteres statthaft sein. Jedenfalls hinsichtlich der Korrekturvergütung räume der Kläger aber selbst ein, dass die bisherige Verwaltungspraxis den Richtlinien entspreche. Er berufe sich also nicht auf eine vom Richtlinieninhalt abweichende und gegebenenfalls anspruchsbegründende Verwaltungspraxis, sondern vielmehr darauf, dass die Richtlinien zu einer unangemessenen Vergütung führten. Es sei zweifelhaft, ob in einer solchen Konstellation (etwa analog § 612 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] wie bei sittenwidrigen Lohnvereinbarungen) unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2014 die „übliche“ Vergütung zugesprochen werden könne. Jedenfalls im Besoldungsrecht gelte der Grundsatz, dass Beamte und Richter ihren auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch nur durch eine Feststellungsklage geltend machen könnten. Eine Leistungsklage auf Gewährung einer höheren, gesetzlich nicht vorgesehenen Besoldung scheide aus. Übertrage man dies auf den vorliegenden Rechtsstreit, wäre der Kläger zumindest teilweise auf die Feststellungsklage zu verweisen. Es sei zweifelsfrei möglich, die Höhe der Vergütung von (freiwillig übernommenen) Ausbildungstätigkeiten im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen durch Richtlinien zu regeln. Fraglich sei lediglich, inwieweit rechtliche Vorgaben zu beachten seien, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt für die Übernahme von (freiwilligen) (Neben-)Tätigkeiten eine Vergütung vorsehe oder hiervon absehen wolle. Insoweit sei lediglich das Willkürverbot oder Art. 12 GG zu beachten. Eine entsprechende Verletzung liege aber nicht vor. Der Höhe nach entspreche die dem Kläger gezahlte Vergütung den Richtlinien in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Richtlinien seien auch rechtmäßig, insbesondere verfassungskonform angewendet worden. Die RV JM (2103 – IC. 53) 2010 sähen für die Klausuraufsicht eine Vergütung mit 10,00 Euro pro Klausur vor. Eine Vergütung für die Erstellung von Zeugnissen sei nicht geregelt und damit auch nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Klausuraufsicht sei in den RV JM (2223 – I C. 1) 2004 eine Vergütung in Höhe von 16,20 Euro bei einer mindestens vierstündigen Aufsicht geregelt. Etwas anderes ergebe sich insoweit auch nicht aus den RV JM (2103 – IC. 53) 2010. Dort werde unter A. 2.4 Nr. 2 eine Vergütung für die Klausuraufsicht ausdrücklich ausgeschlossen. Insgesamt stehe damit die dem Kläger gewährte Vergütung im Einklang mit den Richtlinien. Hierbei werde auch eine absolute Mindestgrenze nicht unterschritten. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 12 GG. Es gehe bei der Leitung von Arbeitsgemeinschaften nicht um die Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage, so dass jedenfalls auf der Abwägungsebene eine stärkere Berücksichtigung des Interesses, die öffentlichen Kassen zu schonen, sachgerecht sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem Gesetzgeber gerade im Bereich des Nebentätigkeitsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Auch aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebe sich nichts anderes. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, den Lebensunterhalt des Klägers durch die Gewährung einer Vergütung für Nebentätigkeiten in der Juristenausbildung zu sichern. Für die unterschiedliche Vergütung von Übungsstunden einerseits und der Klausurkorrektur andererseits bestünden sachliche Gründe, ebenso für die niedrige Vergütung einer Klausuraufsicht und die fehlende gesonderte Vergütung für die Erstellung von Zeugnissen. Die Erstellung von Zeugnissen sei im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Bei der Korrektur von Klausuren stehe es den Betroffenen frei, wann und wo diese vorgenommen werde. Während der Klausuraufsicht könne der Betroffene seinem Hauptamt nachgehen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Eine Rechtsnorm, die dem Kläger einen Anspruch auf eine höhere Vergütung vermittle, existiere nicht. Der Kläger habe die Vergütung erhalten, die ihm nach der den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entsprechenden Verwaltungspraxis zustehe. Diese begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit beschränkt. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Verwaltungspraxis die Ermessensebene betreffe, die nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar sei. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn im Bereich des Nebentätigkeitsrechts ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulasse, sie anzeigepflichtig gestalte oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwerfe. Er könne deswegen etwa auch eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sei, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde. Die hier in Rede stehenden Vergütungen unterfielen auch nicht dem Alimentationsgrundsatz. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG sei die durch die genannten Richtlinien ausgestaltete Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Vergütung von Arbeitsgemeinschaftsleitertätigkeiten nicht zu beanstanden. Alle Betroffenen würden nach denselben Maßgaben behandelt. Die inhaltliche Bewertung der einzelnen Aspekte entziehe sich einer näheren Kontrolle durch das Gericht. Insbesondere falle es nicht in die Kompetenz des Gerichts, sinnvollere Regelungen im Zusammenhang mit der Vergütung von Arbeitsgemeinschaftsleitern zu erwägen, sondern es sei allein – unter Beachtung des weiten Spielraums des Beklagten – die Vertretbarkeit der vorhandenen Regelungen zu überprüfen. Insoweit sei es vertretbar, die Korrektur von Klausuren pauschaliert (mit 10,00 Euro bzw. nunmehr– nach den RV JM (2103 - IC. 53) 2014 – mit 12,00 Euro pro Klausur zu vergüten. Es erscheine keineswegs zwingend, sich hier an der Vergütung für die Unterrichtsstunden zu orientieren und die Vergütung der Klausurkorrekturen unter zeitlichen Gesichtspunkten hieran anzupassen. Es erscheine des Weiteren nicht als unvertretbar, für die Erstellung von Zeugnissen keine gesonderte Vergütung vorzusehen, sondern diese Tätigkeit noch – aufgrund eines untergeordneten Umfangs – als Teil der Nachbereitung der Übungsstunden anzusehen. Es sei auch nicht evident sachwidrig, die Klausuraufsicht mit einer Pauschale von 16,20 Euro zu vergüten. Die allgemeine Überlegung, den Haushalt zu schonen, sei im hiesigen Kontext ebenfalls legitim. Eine Verletzung des Willkürverbots liege schließlich auch nicht insoweit vor, als die Tätigkeiten einzeln betrachtet bzw. zusammen genommen unterhalb einer Mindestgrenze vergütet würden. Die Notwendigkeit einer bestimmten Mindestgrenze sei mit Blick auf die zuvor dargestellte Konzeption nach § 12 NtV (grundsätzlich keine Vergütung; in bestimmten Fällen nach Ermessen) schon nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Willkürverbotes lasse sich nach allem nicht feststellen. Ein Verstoß der Verwaltungspraxis des Beklagten gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts einschlägig sei, wäre ein etwaiger Eingriff jedenfalls nach den obigen Ausführungen gerechtfertigt. Der Kläger hat gegen das Urteil am 9. August 2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Das angefochtene Urteil würdige nicht zutreffend die Rahmenbedingungen der Tätigkeit, wenn es darauf abstelle, dass Nebentätigkeiten nach den Grundsätzen des Beamtenrechts und den Regelungen zur Nebentätigkeit grundsätzlich nicht zu vergüten seien. Er sei kein Beamter und könne anders als ein Beamter nicht zur Übernahme einer Tätigkeit der streitigen Art verpflichtet werden. Insoweit möge das Nebentätigkeitsrecht des Beamtenrechts auf Richter unproblematisch übertragbar sein, soweit es die Frage der Zulässigkeit von Nebentätigkeit, deren Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht betreffe, nicht aber bei der Frage, welche Vergütung für eine Tätigkeit zu zahlen sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aufgabe, für die er und andere Richter im streitigen Bereich beschäftigt würden, um eine vom Beklagten kraft Gesetzes im Rahmen einer dem staatlichen Ausbildungsmonopol zu erfüllende Aufgabe handele. Ohne die Nebentätigkeit von Richtern könnte der Beklagte die ihm kraft Gesetzes obliegende Ausbildungsaufgabe nicht erfüllen. Nach § 12 Abs. 3 NtV dürfe , soweit in der Nebentätigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt worden sei, eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Nebentätigkeit angemessen entlastet werde oder die zu erledigende Aufgabe dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden könne. Die Leitung einer Arbeitsgemeinschaft könne einem Richter nicht im Hauptamt zugewiesen werden. Der Beklagte weigere sich auch, die Richter im Hauptamt für die Leitung der Arbeitsgemeinschaft angemessen zu entlasten. Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung müsse aber berücksichtigt werden, welche Kosten dem Dienstherrn entstehen würden, wenn er den Bediensteten wegen der Nebentätigkeit im Hauptamt freistelle. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Landgerichts X. vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, ihm auf seine Anträge vom 27. März 2014 und 6. April 2014 eine weitere Vergütung in Höhe von 255,57 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Es sei weder nachvollziehbar, warum der Umstand, dass der Kläger nicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit verpflichtet werden könne, dazu führen solle, dass die vom Beklagten aufgestellten Richtlinien als willkürlich anzusehen seien, noch warum der Umstand, dass es sich bei der juristischen Ausbildung um eine kraft Gesetzes zu erfüllende Aufgabe handele, zu der Feststellung einer willkürlichen Festsetzung der Vergütungshöhe führen solle. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass bei der Bemessung der Vergütungshöhe zu berücksichtigen sei, welche Kosten dem Beklagten entstünden, wenn er die Referendarausbildung durch hauptamtliche Bedienstete durchführen ließe, verkenne er, dass die Richtlinien lediglich am Maßstab der Willkür zu überprüfen seien und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, sinnvollere bzw. angemessenere Regelungen bezüglich der Vergütung von Arbeitsgemeinschaftsleitern zu treffen. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass empirische Untersuchungen zu den Kosten einer hauptamtlichen Referendarausbildung existierten oder der Beklagte vor Erlass der Richtlinien eine Kostenanalyse aufgestellt habe, bei der er die Kosten einer hauptamtlichen Referendarausbildung ermittelt und anschließend mit dem Motiv der Kostenersparnis Vergütungsrichtlinien aufgestellt habe, die zu geringeren Kosten führten. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass die hier streitige Vergütung nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich begünstigt sei und deswegen möglicherweise gering anmutende Beträge lukrativer seien, als sie erschienen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 18. Mai 2018 verwiesen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat seine Klage im Berufungsverfahren auf Anregung des Senats in der mündlichen Verhandlung auf eine Verpflichtungsklage umgestellt. Diese Klageänderung ist sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder der Streitgegenstand noch der Streitstoff werden hierdurch geändert oder erweitert. Die Verpflichtungsklage ist vorliegend die statthafte Klageart. Der Kläger begehrt eine im Vergleich zur üblichen Verwaltungspraxis des Beklagten höhere Vergütung für bestimmte (Teil-)Tätigkeiten als Arbeitsgemeinschaftsleiter. Deren Auszahlung bedarf eines gewährenden Verwaltungsakts des Dienstherrn. Eine unmittelbar auf Auszahlung gerichtete Leistungsklage scheidet jedenfalls in den Fällen aus, in denen für den Leistungsempfänger erkennbar vor einer Auszahlung der Leistung eine behördliche Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn üblicherweise keine ausdrückliche (schriftliche) Bewilligung erfolgt. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat beim Beklagten die Bewilligung einer über die nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Vergütung für Tätigkeiten als Arbeitsgemeinschaftsleiter hinausgehende Vergütung beantragt. Er hat Angaben über die insoweit im Einzelnen betroffenen Tätigkeiten und die konkrete Höhe der von ihm gewünschten Leistungen gemacht. Es bedurfte damit – für den Kläger erkennbar – einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen (Ermessens-)Entscheidung des Beklagten im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW), ob und ggf. in welcher Weise er von seiner ständigen Verwaltungspraxis abweicht. Mit der Auszahlung ist hier aus der Sicht des Leistungsempfängers die Bekanntgabe der auf seinen Antrag hin und auf der Grundlage seiner konkreten Angaben hin erfolgten (konkludenten) Bewilligung verbunden. Ob etwas anderes gilt, wenn die Behörde einen durch Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien abschließend geregelten Leistungsanspruch ohne eine weitere Prüfung des konkreten Einzelfalls durch Auszahlung erfüllt, kann offen bleiben. Die – bare oder unbare – Auszahlung ist allerdings regelmäßig kein Verwaltungsakt. Ihr fehlt die hierfür erforderliche Regelungswirkung. Es handelt sich vielmehr grundsätzlich um eine schlicht-hoheitliche Maßnahme, die eine im Vorfeld der Auszahlung allgemein oder im Einzelfall ergangene Entscheidung der Behörde zu dem Anspruch des Empfängers der Leistung nur vollzieht. Vgl. ähnlich OVG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2017 – 3 Bf 96/15 –, juris, Rn. 41 f. m. w. N., VG München, Urteil vom 1. März 2011 – M 16 K 10.6145 –, juris, Rn. 32 ff. Schließlich bedarf es – anders als im Besoldungsrecht – auch keines Rückgriffs auf eine Feststellungsklage. Der Kläger macht weder einen Anspruch auf eine höhere Besoldung geltend noch entscheidet der Dienstherr über die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter durch Gesetz. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts X. vom 22. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine– über den im Bescheid vom 22. Juli 2014 festgesetzten Betrag von insgesamt 326,20 Euro hinausgehende – Vergütung für die von ihm im Rahmen von Fortgeschrittenen-Referendar-Arbeitsgemeinschaften im öffentlichen Recht beim Landgericht X. durchgeführten Korrekturen von zwei am 20. und 27. Februar 2014 gefertigten Klausuren, für eine am 20. Februar 2014 durchgeführte Klausuraufsicht sowie für das Erstellen der Zeugnisse für die vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Januar 2014 geleitete Arbeitsgemeinschaft. Er hat ferner keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über seinen Antrag entscheidet. Die dem Kläger für diese Tätigkeiten gewährte Vergütung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten (dazu 1.). Die Höhe dieser Vergütungen ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Ermessensfehler sind nicht erkennbar (dazu 2.). 1. Die dem Kläger vom Beklagten für die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit (dazu a)) gewährte Vergütung entspricht dem Grunde und der Höhe nach den rechtlichen Vorgaben (dazu b) und der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten (dazu c)). a) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften einschließlich der damit verbundenen – hier streitgegenständlichen – Teilaufgaben (Beaufsichtigung und Korrektur von Klausuren sowie Erstellen von Abschlusszeugnissen) ist eine Nebentätigkeit im Sinne von § 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV). Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung ist § 57 des Landesbeamtengesetzes NRW. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes NRW in der vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Dezember 2015 gültigen Fassung (heute: § 2 Abs. 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes NRW) gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend. Nach § 2 Abs. 1 NtV ist Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Eine Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, vgl. § 2 Abs. 3 NtV. Die Leitung einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft durch einen Richter ist damit eine Nebentätigkeit in Gestalt einer Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst. Diese Tätigkeit der staatlichen Juristenausbildung gehört ersichtlich nicht zum Hauptamt des Richters. Der Umstand, dass diese Aufgabe auch von außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigten Personen wie Rechtsanwälten ausgeübt wird, für die die beamtenrechtlichen Regelungen über Nebentätigkeiten nicht gelten, ist ohne Belang. Ob eine Tätigkeit eine Nebentätigkeit im dienstrechtlichen Sinne ist, richtet sich gemäß § 2 Abs. 3 NtV nicht nach dem Inhalt oder der rechtlichen Qualifizierung der Nebentätigkeit, sondern wird ausschließlich in Abgrenzung zum Hauptamt bestimmt. b) Die dem Kläger vom Beklagten für diese Nebentätigkeit gewährte Vergütung entspricht den in der NtV geregelten Vorgaben. Die Vergütung von – wie die vorliegend streitgegenständliche als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften – ist in § 12 NtV geregelt. Diese Regelungen sind gemäß § 24 Satz 1 NtV für Richter weitgehend entsprechend anzuwenden. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere die Besonderheiten des Richteramtes– wie in erster Linie die in Art. 97 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit – gebieten es nicht, die Nebentätigkeit von Richtern gegenüber Beamten über die in § 24 Satz 2 NtV ausdrücklich normierten Ausnahmen hinausgehend zu privilegieren. Die nicht weiter begründete Annahme des Klägers, die beamtenrechtlichen Regelungen zur Nebentätigkeit seien auf Richter nur zu übertragen, soweit deren Zulässigkeit sowie deren Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht betroffen seien, nicht aber bei der Frage der Vergütung, trifft nicht zu. Nach § 12 Abs. 1 NtV darf eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht gewährt werden, es sei denn, dass Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen. Eine solche andere Bestimmung enthält § 12 Abs. 2 Nr. 2 NtV. Danach darf eine Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst u.a. für Lehr-, Unterrichts- und Prüfungstätigkeiten gewährt werden. Diese (Ausnahme‑)Vorschrift räumt dem Dienstherrn explizit ("darf") Ermessen ein. Der Beklagte hat von seinem Ermessen im Hinblick auf die Tätigkeit als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften durch den Erlass der „Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung“ sowie der „Richtlinie über die Vergütung für die Führung für Klausuraufsichten“ Gebrauch gemacht, die u.a. Richtern für die mit der Durchführung einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten näher bezeichnete Vergütungen gewähren. Diese Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften, durch die das Ermessen näher ausgestaltet und gebunden wird (sog. ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften). Diese Verwaltungsvorschriften begründen in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei Vorliegen der in ihnen geregelten Voraussetzungen Rechtsansprüche für die von ihnen erfassten Personengruppen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002– 1 A 178/00 –, juris, zu den Beihilfevorschriften des Bundes. c) Im Falle des Klägers sind die im Zeitpunkt der Wahrnehmung der vom Kläger geltend gemachten Tätigkeiten gültigen Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung RV JM (2103 – IC. 53) 2010 und RV JM (2223 – I C. 1) 2004 sowie die Richtlinie über die Vergütung für die Führung von Klausuraufsichten, RV d. JM vom 31. Oktober 2003 (2223 – I C. 1) in der Fassung vom 17. Juni 2004 maßgebend. Der Beklagte hat im Falle des Klägers die den dortigen Regelungen angepasste Verwaltungspraxis angewandt. Die dem Kläger vom Beklagten gewährte Vergütung von 10 Euro je von ihm korrigierte Klausur (insgesamt 310 Euro) entspricht ebenso der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten wie die Vergütung von 16,20 Euro für die vom Kläger durchgeführte Klausuraufsicht und die fehlende gesonderte Vergütung für das Erstellen der Abschlusszeugnisse. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus Abschnitt A Ziffer 2.2 der Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Ausbildung und Fortbildung nicht, dass für die Beaufsichtigung einer Klausur generell derselbe Vergütungssatz zu gewähren ist wie bei der Erteilung von Unterricht (24 Euro je 45 Minuten). Nach Satz 2 dieser Regelung wird dem Unterrichtenden die für die Anfertigung von Klausurarbeiten durch die auszubildenden Personen festgesetzte Zeit für je volle 45 Minuten wie Unterricht vergütet. Diese Regelung muss jedoch im Zusammenhang mit Satz 1 von Ziffer 2.2 gelesen werden, wonach mit der Unterrichtsvergütung auch die Zeit abgegolten ist, die für die Vorbereitung des Unterrichts sowie die Ausarbeitung von Haus- oder Klausuraufgaben, die nicht Bestandteil einer Prüfung sind, aufgewendet wird. Die Regelung in Satz 2 betrifft mithin nur die Anfertigung solcher Klausuren, die der Arbeitsgemeinschafts-Leiter selbst ausgearbeitet, also erstellt hat. Dies trifft auf den Kläger nicht zu. Er hat nicht behauptet, dass er die Klausuren, die er innerhalb der von ihm geleiteten Arbeitsgemeinschaften gestellt hat, selbst erstellt hätte. 2. Weder § 12 NtV (dazu a)) noch die im Fall des Klägers angewandte ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Vergütung von Tätigkeiten eines Arbeitsgemeinschaftsleiters unterliegen rechtlichen Bedenken. a) Die Regelung des § 12 NtV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dem Dienstherrn steht im Bereich des Nebentätigkeitsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft. Er kann deswegen etwa auch eine pauschalierende und typisierende Regelung treffen und bestimmen, welche Art von Nebentätigkeiten im öffentlichen Interesse von solchen Beschränkungen freizustellen sind, ohne dass gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2007– 2 BvR 1188/05 –, juris, und vom 1. September 2008- 2 BvR 1872/07 –, juris. Vor diesem Hintergrund darf § 12 Abs. 1 NtV beanstandungsfrei regeln, dass für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst eine Vergütung grundsätzlich nicht gewährt werden darf. Die hiervon nach § 12 Abs. 2 NtV geltenden Ausnahmen mit den dort enumerativ aufgeführten Bereichen unterfallen ebenfalls dem weiten Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts des Umstandes, dass es im Ermessen des Dienstherrn stehe, überhaupt eine Vergütung zu leisten und diesem – wenn er sich dafür entscheidet – bei der Ausgestaltung im Einzelnen und insbesondere auch bei der Frage der Höhe der Vergütung ein großer – hier nicht überschrittener – Spielraum zustehe, kann daher ohne weiteres gefolgt werden. b) Die Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Vergütung der Tätigkeiten von Arbeitsgemeinschaftsleitern ist ermessensfehlerfrei und damit rechtmäßig. Die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltungspraxis des Beklagten ist nach § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch im Sinne dieser Regelung sind vorliegend nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags aus. Die vom Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis gewährte Vergütung für Referendar-Arbeitsgemeinschaftsleiter ist insbesondere der Höhe nach mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen den aus Art. 33 Abs. 5 GG zu entnehmenden Alimentationsgrundsatz (dazu aa)), das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG (dazu b)) noch das Grundrecht der freien Berufsausübung (dazu c)). a) Ein Anspruch auf eine höhere Vergütung folgt zunächst nicht aus dem Alimentationsgrundsatz. Weder die Frage, ob eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst überhaupt zu vergüten ist, noch – wenn eine Vergütung gewährt wird – deren Höhe ist am Alimentationsgrundsatz zu messen. Dieser Grundsatz stellt einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG dar und ist auch auf Richter anzuwenden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 92. Er beinhaltet einerseits eine Verpflichtung des Dienstherrn, Richter sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 u.a. –, juris, Rn. 93, und andererseits, dass der Richter (nur) diesen einen Unterhalt für seine gesamte Tätigkeit im öffentlichen Dienst fordern kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1973 – 2 C 87.65 –, juris, Rn. 31. Namentlich aus Letzterem folgt, dass Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht dem Alimentationsgrundsatz unterfallen. Dieser Grundsatz bezieht sich nur auf das im öffentlichen Dienst ausgeübte Hauptamt, hier also das Richteramt. Allein hierfür ist der Dienstherr verpflichtet, durch die Besoldung einen angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Entsprechend kommt (selbst) gesetzlichen Nebentätigkeitsverboten keine existenzielle Bedeutung zu, weil der Lebensunterhalt von Richtern und ihren Familien durch die Alimentation sichergestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005– 2 C 32.04 –, juris, Rn. 23. b) Die streitgegenständliche Verwaltungspraxis des Beklagten verstößt auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Willkürverbot. Das Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn die bei der Vergütung angelegten Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, juris, Rn. 49. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass es unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG zunächst nicht zu beanstanden ist, dass die – durch die genannten Richtlinien ausgestaltete – Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Vergütung von Arbeitsgemeinschaftsleitertätigkeiten – soweit ersichtlich – alle Betroffenen nach denselben Maßgaben behandelt. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung die bestehende Praxis bzw. die Regelungen in den einschlägigen Richtlinien näher erläutert und – jedenfalls nicht evident unvertretbare – Gründe für die Vergütung bzw. Nichtvergütung der einzelnen, vom Kläger geltend gemachten Tätigkeiten aufgeführt habe. Die inhaltliche Bewertung der einzelnen Aspekte entziehe sich dabei einer näheren Kontrolle durch das Gericht. Insbesondere falle es nicht in die Kompetenz des Gerichts, sinnvollere Regelungen im Zusammenhang mit der Vergütung von Arbeitsgemeinschaftsleitern zu erwägen, sondern es sei allein – unter Beachtung des weiten Spielraums des Beklagten – die Vertretbarkeit der vorhandenen Regelungen zu überprüfen. Diese zutreffend dargestellten Grundsätze legt auch der Senat bei seiner Bewertung zugrunde. (1) In Anbetracht dessen ist es jedenfalls nicht unvertretbar, die Korrektur von Klausuren pauschaliert mit 10,00 Euro pro Klausur nach der im hier interessierenden Zeitraum maßgeblichen Verwaltungsvorschrift zu vergüten. Es erscheint insbesondere auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zwingend, sich auch insoweit an der Vergütung für die in der Regel eine zeitintensivere Vorbereitung benötigenden Unterrichtsstunden zu orientieren. Beide Tätigkeiten weisen erhebliche Unterschiede auf. Es mag zwar sein, dass die Korrektur einer Klausur dieselben fachlichen Qualifikationen voraussetzt wie der Unterricht in einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft. Allerdings erfordern die vorgenannten Tätigkeiten einen unterschiedlichen Arbeitsaufwand und eine entsprechend abweichende Beanspruchung des Arbeitsgemeinschafts-Leiters. Während das Unterrichten erfordert, sich auf die von den Teilnehmern im Austausch gegebenen Antworten und deren Fragen flexibel einzustellen und darauf unmittelbar zu reagieren, ist dies bei der Korrektur von Klausuren nicht der Fall. Da die zugrunde liegende Klausuraufgabe bei allen Teilnehmern dieselbe ist, kann deren Korrektur zudem mit zunehmender Dauer „standardisiert“ erfolgen. Auch die individuelle Betrachtungsweise des Klägers und seine Einschätzung zum zeitlichen Aufwand einer Klausurkorrektur sind in diesem Zusammenhang nicht geeignet, die Pauschalierung als unvertretbar erscheinen zu lassen. Demgegenüber erscheint der Hinweis des Beklagten, dass die Korrektur von Klausuren zeitlich und örtlich flexibler durchgeführt werden kann als die Übungsstunden grundsätzlich nachvollziehbar, jedenfalls nicht von vornherein sachwidrig. (2) Gleichfalls ist es nicht unvertretbar, für die Erstellung von Zeugnissen keine gesonderte Vergütung vorzusehen, sondern diese Tätigkeiten noch – aufgrund eines in der Regel untergeordneten Umfangs – als Teil der Nachbereitung der Übungsstunden anzusehen. Es obliegt dem Beklagten – als Bestandteil der Bildung und Ausübung seines auf die Einräumung eines Vergütungsanspruchs bezogenen Ermessens – und nicht dem Kläger, den Begriff der Nachbereitung inhaltlich zu konkretisieren. (3) Es ist auch nicht evident sachwidrig, die Klausuraufsicht mit einer Pauschale von 16,20 Euro zu vergüten. Eine Orientierung am Mindestlohn – als im Übrigen einer Bruttovergütung – ist im Bereich der (freiwilligen) Ausübung von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht geboten. Die Argumente des Beklagten (etwa die – sei es wohl auch begrenzte – Möglichkeit, während der Aufsicht Tätigkeiten des Hauptamtes wahrzunehmen) erscheinen ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzung des Klägers nicht von vornherein als unvertretbar. (4) Die allgemeine Überlegung, die konkrete Höhe der Vergütung unter Einbeziehung haushaltsrechtlicher Erwägungen festzulegen, ist in diesem Kontext ebenfalls legitim. bb) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot folgt auch nicht aus dem Argument des Klägers, § 12 Abs. 3 NtV gebiete es, bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, welche Kosten für den Dienstherrn entstünden, wenn er einen als Leiter einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft tätigen Richter in seinem Hauptamt angemessen entlaste. § 12 Abs. 3 NtV regelt allein, dass eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nicht gewährt werden darf, wenn für die Nebentätigkeit eine angemessene Entlastung erfolgt oder die zu erledigenden Aufgaben dem Beamten im Hauptamt zugewiesen werden können. Daraus, dass im Falle der Übernahme der Leitung einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft durch einen Richter in Nordrhein-Westfalen eine Entlastung im Hauptamt nicht erfolgt, und dass einem Richter aufgrund von § 42 des Deutschen Richtergesetzes die Leitung einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft nicht im Hauptamt zugewiesen werden kann, folgt lediglich, dass das grundsätzliche Vergütungsverbot für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst für die Leitung einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft durch einen Richter nicht gilt. Der Norm ist jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Vorgabe über die Höhe der zu gewährenden Vergütungen zu entnehmen. cc) Eine Willkür des Beklagten bei der von ihm – allgemein wie auch im vorliegenden Fall – praktizierten Vergütung von Richtern als Arbeitsgemeinschaftsleitern ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Leitung von Referendar-Arbeitsgemeinschaften erfolge im Rahmen des staatlichen Ausbildungsmonopols; ohne die Übernahme dieser Tätigkeit durch Richter könne der Beklagte die ihm obliegende Ausbildungsaufgabe nicht erfüllen. Insofern ist vom Kläger schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich, weshalb dieser Umstand die vom Beklagten für diese Aufgabe gewährte Vergütung in ihrer Höhe als unvertretbar erscheinen lassen sollte. Zum anderen ist – unabhängig davon, dass es erstrebenswert sein mag, die Leitung der Fortgeschrittenen-Arbeitsgemeinschaft im öffentlichen Recht im Hinblick auf eine möglichst praxisorientierte Ausbildung durch einen Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausüben zu lassen – diese Aufgabe nach § 44 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes NRW nicht zwingend von einem (Verwaltungs-)Richter zu übernehmen. Als weitere Dienst-/Berufsgruppen kommen hierfür neben einem Richter (und den im Bereich des öffentlichen Rechts nicht einschlägigen Staatsanwälten) auch Beamte des höheren Dienstes, Rechtsanwälte oder Notare in Betracht. dd) Eine Verletzung des Willkürverbots wird schließlich auch nicht dadurch begründet, dass die Tätigkeiten einzeln betrachtet bzw. zusammen genommen unterhalb einer (vom Kläger angenommenen) Mindestgrenze vergütet würden. Das Bestehen einer solchen Mindestgrenze, erst recht in bestimmter Höhe, ist mit Blick auf die oben dargestellte Konzeption nach § 12 NtV (grundsätzlich keine Vergütung; in bestimmten Fällen nach Ermessen) schon nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach § 3 Nr. 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Ausbilder im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei sind. Demnach wird die Vergütung für die Leitung und Betreuung einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft steuerlich in einem Umfang begünstigt, der dazu führt, dass die Nettovergütung für die Leitung einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft in vielen Fällen nahe der Bruttovergütung liegen dürfte. c) Die Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Vergütung der Tätigkeiten im Rahmen einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft verstößt auch nicht gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob in Bezug auf Nebentätigkeiten eines Richters im öffentlichen Dienst überhaupt der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist. Offenlassend bezüglich eines teilweisen Nebentätigkeitsverbots bei Richtern: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 32.04 –, juris, Rn. 21. Unabhängig davon begründet das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für eine unter den Grundrechtsschutz fallende berufliche Tätigkeit in bestimmter Höhe. Art. 12 Abs. 1 GG ist vielmehr– jedenfalls in erster Linie – ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen in die Berufs- oder Berufsausübungsfreiheit, wie etwa Verbote bestimmter beruflicher Tätigkeiten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.