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Urteil

1 A 2/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0518.1A2.18A.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1988 in Nador/Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und hat die berberische Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. November 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 30. August 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag; am selben Tag fand seine persönliche Anhörung statt. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Nierenerkrankung seines Vaters habe er im Jahre 2006 die Schule verlassen und Geld für die Familie verdienen müssen. Er habe bei mehreren Firmen versucht, Arbeit zu finden. Es habe ihn jedoch niemand einstellen wollen, da er Berber sei. In seiner Stadt würden Berber benachteiligt. Sie fänden nicht so einfach Arbeit. Seit König Hassan II 1984 König geworden sei, würden die Berber in Marokko stark benachteiligt. In Nador seien die meisten Bürger Berber, deshalb kümmere sich die Regierung um diese Region nicht so gut. Es gebe keine konstante Strom und Trinkwasserversorgung. Wenn die Leute demonstrierten, schlage der Staat mit Waffengewalt zurück. Er selbst sei jedoch, da er in seinem Stadtteil geblieben sei, wegen seiner Volkszugehörigkeit nie benachteiligt worden. Nachdem auch seine Mutter erkrankt sei und sowohl sein Vater als auch seine Mutter Geld für ihre medizinische Versorgung benötigt hätten, hätten ihn seine Eltern aufgefordert, nach Europa zu gehen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gab der Kläger an, dass sein Großvater in Deutschland lebe. Dieser sei herzkrank, habe Blasenkrebs und Alzheimer. Er sei auf seine Hilfe angewiesen. In der dem Kläger unter dem 30. August 2016 ausgestellten Aufenthaltsgestattung hieß es u.a., dass er verpflichtet sei, „in der nachfolgend genannten Einrichtung zu wohnen: ZUE Duisburg“. Ferner heißt es in der Rubrik „räumliche Beschränkung“: „der Aufenthalt wird beschränkt auf: Regierungsbezirk Arnsberg“. Mit Bescheid vom 15. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und entschied, diesem weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Marokko angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche marokkanische Stellen habe er nicht geltend gemacht. Die von ihm vage und unsubstantiiert behauptete Verfolgung der Berber lasse keine politische Motivation erkennen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich wegen der vermeintlichen Benachteiligungen nicht an staatliche Stellen gewandt habe oder sich diesen durch Wechsel des Wohnortes innerhalb des Heimatlandes entzogen habe. Dem Kläger dürften letztlich wirtschaftliche Gründe zur Ausreise bewogen haben, zumal er selbst vorgetragen habe, in Marokko keine Zukunft zu sehen und in Deutschland arbeiten zu wollen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei ermessensgerecht. Der Hinweis, dass sich der Großvater in Deutschland aufhalte, führe im Rahmen der Ermessensausübung zu keiner anderen Entscheidung. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass eine Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben werden könne. Die Klage müsse in „deutscher Sprache abgefasst“ sein. Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. November 2016 in der Zentralen Unterbringungseinrichtung Duisburg gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Seit dem 6. Februar 2017 ist der Kläger der Stadt Siegen zugewiesen. Der Kläger hat am 27. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei zulässig. Sie sei namentlich innerhalb der hier geltenden Jahresfrist fristgerecht erhoben worden. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig. Dies folge daraus, dass es in der Rechtsbehelfsbelehrung heiße, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse. Diese Formulierung sei geeignet, bei dem Betroffenen den Eindruck zu erwecken, dass die Klage schriftlich eingereicht werden müsse und dass der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Die Klage sei auch begründet. Er, der Kläger, habe bereits in seiner Heimat politische Verfolgung erlitten. Jedenfalls stehe ihm subsidiärer Schutz, hilfsweise Abschiebungsschutz nach nationalen Vorschriften zu. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte hat unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe die zweiwöchige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 1. Hs des Asylgesetzes (AsylG) nicht eingehalten. Der in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Hinweis, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, führe nicht dazu, dass diese unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO sei. Die Frist zur Erhebung der Klage verlängere sich daher nicht auf ein Jahr. Der Hinweis sei nicht irreführend. Er bedeute nicht, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen habe und schließe die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Zweifelhaft sei schon, ob das Verb „abfassen“ zwangsläufig bedeute, dass eine Äußerung verschriftlicht werde. So werde das Verb etwa in deutschen Gesetzestexten mit der Ergänzung „schriftlich“ gebraucht (z.B. in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO), die überflüssig wäre, wenn das Verb bereits die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung hätte. Selbst wenn dem Wort „abfassen“ eine solche Bedeutung zukäme, ließe sich der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen habe. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage werde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst. Der Passus beziehe sich damit nicht auf eine bestimmte Form der Klageerhebung, belehre also nicht über die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf wahlweise schriftlich oder mündlich zur Niederschrift anzubringen (vgl. § 81 VwGO). Er solle lediglich verdeutlichen, dass die Klageerhebung in deutscher Sprache, die Gerichtssprache nach § 55 VwGO i.V.m. § 184 GVG sei, zu erfolgen habe. Die vom Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2018 zugelassene Berufung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Zur Untermauerung seiner Auffassung, die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft und die Klage daher zulässig, verweist er auf den Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach den Klageanträgen I. Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen ihren Bescheid sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 18. Mai 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es lagen auch keine erheblichen Gründe im Sinne von § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, die eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht beantragte Verlegung des Termins geboten hätten. Solche ergaben sich insbesondere nicht aus der vom Kläger unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung übersandten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17. Mai 2018. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich nicht, dass der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung reiseunfähig und/oder verhandlungsunfähig war. Zudem war das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden. Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings hätte kein Prozessurteil ergehen dürfen, sondern ein Sachurteil ergehen müssen. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist nicht deshalb verfristet, weil sie erst am 27. Oktober 2017 und damit nicht innerhalb der hier nach § 74 Abs. 1 1. Hs des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Klagefrist von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an den Kläger am 24. November 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Denn die zweiwöchige Klagefrist ist nicht in Gang gesetzt worden. Es fehlt an der hierfür gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs regelmäßig nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 1. Hs VwGO. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig. Sie benennt mit dem Verwaltungsgericht Arnsberg ein im maßgeblichen Zeitpunkt örtlich nicht zuständiges Gericht (dazu 1.). Ferner ist der Hinweis, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse, irreführend; darauf kommt es für den Streitfall jedoch nicht mehr an (dazu 2.). Die Klage konnte daher noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe erhoben werden. Diese Frist wurde ersichtlich gewahrt. 1. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist bereits deshalb fehlerhaft, weil sie mit der Angabe des Verwaltungsgerichts Arnsberg als dem Gericht, bei dem die Klage zu erheben sei, ein örtlich nicht zuständiges Gericht benennt. In dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an den Kläger am 24. November 2016 war für eine Klage des Klägers nicht das Verwaltungsgericht Arnsberg, sondern das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist im Falle eines Erlasses eines Verwaltungsakts durch eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, – wie dies beim Bundesamt der Fall ist – das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat. Die örtliche Zuständigkeit des im Bescheid benannten Verwaltungsgerichts Arnsberg ergab sich vorliegend nicht gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO aus der dem Kläger unter dem 30. August 2016 ausgestellten Aufenthaltsgestattung. Diese hatte (jedenfalls) keine zuständigkeitsbegründende Wirkung im Sinne des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Sie enthielt mit der Verpflichtung des Klägers, in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) Duisburg zu wohnen, und der gleichzeitigen Beschränkung seines Aufenthalts auf das Gebiet des Regierungsbezirks Arnsberg, sich widersprechende Vorgaben, die dem Kläger Unmögliches abverlangten. Die Stadt Duisburg liegt im Regierungsbezirk Düsseldorf. Mangels einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ergibt sich das in der Rechtsbehelfsbelehrung anzugebende örtlich zuständige Gericht somit aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Da der Kläger im Zeitpunkt der Bescheidbekanntgabe in der Zentralen Unterbringungseinrichtung Duisburg wohnte, war das Verwaltungsgericht Düsseldorf, zu dessen Gerichtsbezirk nach § 17 Nr. 3 des Justizgesetzes NRW das Gebiet der Stadt Duisburg gehört, örtlich zuständig. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger seit dem 7. Februar 2017 der Stadt Siegen zugewiesen war und dadurch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. Oktober 2017 das Verwaltungsgericht Arnsberg das für seine Klage örtlich zuständige Gericht war. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheidbekanntgabe unrichtig – wie dies nach dem Vorstehenden der Fall war – so folgt aus § 58 Abs. 2 1. Hs VwGO unmittelbar, dass für die Erhebung der Klage eine Frist von einem Jahr gilt. Eine nachträgliche Verkürzung dieser Frist ist auch bei einem – wie hier erfolgten – Umzug des Klägers in den Bezirk des zunächst unrichtig angegebenen Gerichts gesetzlich nicht vorgesehen. 2. In Anbetracht des Vorstehenden ist es für den Streitfall nicht entscheidungserheblich, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung darüber hinaus auch insoweit fehlerhaft ist, als es in ihr u.a. heißt, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse. Dieser Passus ist geeignet, bei dem Adressaten des Bescheides einen Irrtum über die Voraussetzungen der Erhebung der Klage hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Zwar wird eine Belehrung über das Formerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO, nach dem die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben ist (Satz 1), bei dem Verwaltungsgericht aber auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann (Satz 2), nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO nicht verlangt. Auch die vom Gesetz geforderte Belehrung „über den Rechtsbehelf“ schließt eine Belehrung über das mit § 81 Abs. 1 VwGO aufgestellte Formerfordernis nicht ein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978– 6 C 77.78 –, juris, Rn. 22 zum Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sowie vom 27. Februar 1976 – IV C 74.74 –, juris, Rn. 18 ff. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist es vielmehr auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über diese oder andere formelle oder materielle Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978, a.a.O., und vom 21. März 2002 – 4 C 2.01 –, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N. Die in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Formulierung, dass „die Klage [...] in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, ist geeignet, beim Adressaten des Bescheides einen Irrtum über die formalen Voraussetzungen einer Klageerhebung hervorzurufen. Dabei folgt die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass diese fordert, die Klage müsse zwingend in deutscher Sprache erhoben werden. Diese Angabe ist zutreffend. Nach § 55 VwGO in Verbindung mit § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist die Gerichtssprache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – mit Ausnahme der in § 184 Satz 2 GVG geregelten, hier jedoch ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahme – deutsch. Der zuletzt vom Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 15. März 2017 – 4 K 18/17 –, juris, vertretenen Auffassung, wonach eine wirksame Klageerhebung auch vorliege, wenn innerhalb der Klagefrist lediglich ein nicht in deutscher Sprache verfasster Schriftsatz eingereicht wurde und das Gericht von Amts wegen eine Übersetzung veranlasst hat, dürfte der Wortlaut des § 184 Satz 1 GVG entgegenstehen. Entgegen der Auffassung im genannten Urteil dürfte ein Anspruch auf Übersetzung ihrer schriftlichen Eingaben von Amts wegen auch nicht daraus folgen, dass Ausländern dieselben prozessualen Rechte wie deutschen Staatsbürgern zustehen. Mit der Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung des streitgegenständlichen Bescheides, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst “ (Hervorhebung nur hier) sein müsse, ist die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch geeignet, bei dem Betroffenen den – im Widerspruch zum Gesetz stehenden – Eindruck zu erwecken, dass die Klage bei dem Verwaltungsgericht zum einen schriftlich eingereicht werden muss und zum anderen der Betroffene selbst für die Schriftform zu sorgen hat. So bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 – juris, Rn. 28 m. w. N.; a. A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. November 2017 – 1 LA 68/17 –, juris, Rn. 11 ff. Insoweit ist maßgeblich, welche Vorstellungen die Formulierung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Adressaten eines Asylbescheids auslösen kann (Empfängerhorizont). Dabei ist ungeachtet dessen, dass der Empfänger eines Asylbescheids in aller Regel der deutschen Sprache unkundig ist, wegen der Maßgeblichkeit der deutschen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung für den objektiven Empfängerhorizont das mögliche Verständnis einer der deutschen Sprache zwar mächtigen, jedoch rechtsunkundigen Person zugrundezulegen. Gemessen daran kommt es nicht darauf an, ob das verwendete Verb „abfassen“ in jedem Fall so zu verstehen ist, dass einer Erklärung eine schriftliche Form gegeben wird. Es reicht vielmehr aus, dass ein solches Verständnis beim Empfänger möglich ist. Dies ist jedoch hier unter Berücksichtigung des Eintrags im Duden und hier insbesondere aus den dort angegebenen Synonymen „anfertigen“, „aufschreiben“, „aufsetzen“, „ausarbeiten“, „formulieren“, „niederschreiben“, „schreiben“, „verfassen“, „zu Papier bringen“ ohne Weiteres der Fall. Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/abfassen (abgerufen am 2. Mai 2018). Es besteht ferner die Möglichkeit, dass der Adressat den Eindruck gewinnt, er müsse selbst für diese Schriftform der Klage sorgen. Der Umstand, dass das Verb in der Rechtsbehelfsbelehrung passivisch in der Form des Partizips Perfekt bzw. Partizips 2 in Verbindung mit dem Hilfsverb „müssen“ („...muss...abgefasst sein“) verwendet wird, lässt seinem Wortlaut nach zwar offen, wer die Klage abzufassen hat. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung nach ihrem Zweck und ihrem gesamten Inhalt ausschließlich an den Adressaten des Bescheides richtet und dass sie deshalb – trotz der insgesamt passivischen Formulierung – erkennbar beschreibt, was dieser in der Frist von zwei Wochen zu tun bzw. zu veranlassen hat, um wirksam Klage zu erheben. Selbst bei der Annahme, dass mitgemeint sein sollte, dass die Klageschrift auch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle „abgefasst“ werden könnte, ist ein solches Verständnis der Rechtsmittelbelehrung nicht zwingend. Die Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis darauf, dass der Adressat sich bei der Klageerhebung von einer staatlichen Stelle unterstützen lassen kann. Der beim rechtsunkundigen Empfänger damit mögliche (falsche) Eindruck, er müsse selbst oder mit Hilfe einer von ihm beauftragten Person für die Schriftform der Klage sorgen und zur Klageerhebung mit einem (vor)gefertigten Schriftstück erscheinen, wird dadurch noch verstärkt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung einheitlich von der „Klage“ spricht und - missverständlich - nicht zwischen dem Rechtsmittel als solchem und der Klageschrift unterscheidet. So wird der Empfänger im ersten Satz der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass er gegen den Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht erheben könne. Hier ist ersichtlich das Rechtsmittel gemeint. Der hier maßgebliche dritte Satz der Rechtsbehelfsbelehrung verwendet dann ebenfalls den Begriff „Klage“. Dies könnte vom Empfänger verkürzt so verstanden werden, dass er nur eine von vornherein abgefasste – also schriftliche – Klage beim Verwaltungsgericht erheben könne. Ein rechtsunkundiger Bescheidempfänger konnte nach alledem nicht erkennen, dass es auch ausreicht, wenn er persönlich beim Verwaltungsgericht vorspricht und sein mündlich formuliertes Rechtsschutzbegehren vom dortigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle protokollieren lässt. Dies sieht jedoch § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich vor. Danach kann die Klage beim Verwaltungsgericht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit der Regelung soll dem Kläger der Rechtsschutz erleichtert werden, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, etwa auch mangels hinreichender Kenntnis der deutschen Sprache, den persönlichen Gang zum Gericht vorzieht. Die vom Bundesamt gewählte Formulierung erschwert dem Betroffenen demgegenüber die Rechtsverfolgung. Denn es liegt nicht fern, dass sich der Betroffene selbst dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühlt, er aber auch den Aufwand und die Kosten scheut, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch eine der deutschen Sprache mächtigen Person verbunden sind, und deshalb von der Klageerhebung absieht. Vgl. erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris, Rn. 30. Da es – wie aufgezeigt – maßgeblich auf den Empfängerhorizont ankommt, spricht gegen die Annahme, die Rechtsbehelfsbelehrung sei missverständlich, auch nicht, dass das Bundesamt die Anforderung, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, vermutlich (nur) deshalb besonders angesprochen hat, um die Erhebung nicht fristwahrender Klagen in einer anderen Sprache zu vermeiden. II. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 15. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder einen Anspruch auf die von ihm mit der Klage begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), noch des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG, dazu 2.). Auch die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgungsgründe richtet sich nach Maßgabe der §§ 3a bis 3e AsylG. Für die Prognose, die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft anzustellen ist, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2011– 10 C 29.10 –, juris, Rn. 23 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. (jeweils zur entsprechenden Vorgängervorschrift des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990– 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht aufgrund erlittener oder unmittelbar bevorstehender flüchtlingsschutzrelevanter Verfolgungsmaßnahmen aus Marokko ausgereist ist und dass ihm auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. November 2016 und schließt sich diesen an, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Kläger hat weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass er in seinem Heimatland persönlich in flüchtlingsschutzrelevanter Weise Verfolgung erlitten hätte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber. Zwar hat er in seiner Anhörung beim Bundesamt am 30. August 2016 geltend gemacht, in seiner Heimatstadt würden Berber benachteiligt. Er habe wegen seiner Volkszugehörigkeit keine Arbeit finden können. Diese Angaben bleiben jedoch pauschal und unsubstantiiert. Zudem hat der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt die Frage, ob er persönlich jemals bedroht oder verfolgt wurde, weil er Berber sei, mit dem Verweis darauf, dass er den Stadtteil, in dem er in seiner Heimatstadt lebte, nicht verlassen habe, ausdrücklich verneint. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Volksgruppe der Berber in Marokko allgemein einer flüchtlingsschutzrelevanten Benachteiligung unterliegt. So führt das Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 14. Februar 2018 (Stand: November 2017), dort Abschnitt II. 1.3. Folgendes aus: „Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen. Dies ist wichtiger Teil ihrer Identität. Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Marokko fördert Sprache und Kultur der Berber inzwischen aktiv.“ Auch frühere Erkenntnisse geben nichts für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Berber in Marokko her. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10. März 2017, vom 25. Januar 2016, vom 28. November 2014, vom 23. Juni 2013, vom 23. Dezember 2011, vom 6. November 2010 und vom 9. Oktober 2009 (jeweils Punkte II. 1 und II. 1.3: Keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe; speziell zu den Berbern: keine Unterdrückung der berberischen Kultur und Sprache mehr feststellbar – Lageberichte 2009, 2010 und 2011 –, Marokko ist mittlerweile zu einer aktiven Förderung von Sprache und Kultur der Berber übergegangen – Lagebericht 2013 –, keine Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten und inzwischen aktive Förderung von Sprache und Kultur der Berber durch den Staat – Lageberichte 2017, 2016 und2014 –). Vgl. insoweit auch die Urteile des VG Aachen vom 8. Juli 2009 – 9 K 1658/08.A –, UA Seite 5, n. v., und vom 5. März 2001– 9 K 2185/99.A –, juris, 1. Orientierungssatz; ferner Hess. VGH vom 18. Februar 1999– 9 UE 812/96 –, juris, Rn. 87 ff., in denen – soweit nach juris ersichtlich – letztmalig eine Gruppenverfolgung von Berbern in Marokko geprüft (und verneint) wurde. 2. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen wäre bzw. dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen, sind nicht ersichtlich. 3. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung gründet auf den §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des Bundesamtes, dass gesetzliche Einreise- und aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate zu befristen, ist vorliegend bereits nicht streitgegenständlich. Der Kläger hat diese Entscheidung nicht angegriffen. Für das Begehren, die Dauer der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG von Amts wegen nach Ermessen zu bestimmende Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu verkürzen, das Verbot aufzuheben oder hierüber neu zu entscheiden, ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. April 2018 – 7 A 11529/17 –, juris, Rn. 68, Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Juni 2016 – 10 B 15.1854 –, juris, Rn. 47. Einen solchen Antrag hat der anwaltlich vertretene Kläger jedoch nicht gestellt. Dessen ungeachtet ist die vorliegend festgesetzte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate rechtlich nicht zu beanstanden. Es sind keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung des Bundesamtes ersichtlich. Der Kläger hat keine Gründe angegeben, die für die Festsetzung einer kürzeren Frist sprächen. Solche ergeben sich schon mangels Substantiierung nicht aus dem pauschalen Vortrag des Klägers, sein in Deutschland lebender Großvater sei schwer erkrankt und bedürfe der Betreuung durch ihn. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.