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Beschluss

19 A 70/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0523.19A70.18A.00
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Leitsätze

Ein Asylbewerber hat keinen Anspruch auf einen Dolmetscher nur in der Muttersprache oder auf den bestmöglichen Dolmetscher, vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Asylbewerber hat keinen Anspruch auf einen Dolmetscher nur in der Muttersprache oder auf den bestmöglichen Dolmetscher, vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit seinen Ausführungen dazu, dass er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mit der geladenen Dolmetscherin habe verständigen können, hat der Kläger die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Gemäß § 55 VwGO i. V. m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Bei diesen Vorschriften handelt es sich, jedenfalls im hier vorliegenden Zusammenhang, um eine spezielle Form der Gewährung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs, das verkürzt wird, wenn in einem Asylrechtsstreit eines Asylsuchenden, der mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache nicht in der Lage ist, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, kein Dolmetscher hinzugezogen wird. Entsprechendes gilt auch dann, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1983 ‑ 9 B 1610.81 ‑, NVwZ 1983, 668, juris, Rn. 3. Ein fremdsprachiger Beteiligter soll die ihn betreffenden Verfahrensvorgänge verstehen und sich in der Verhandlung verständlich machen können. Der Mitwirkung eines Dolmetschers bedarf es folglich nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 – 5 B 41.13 –, juris, Rn. 4, und vom 11. September 1990 – 1 CB 6.90 –, NJW 1990, 3102, juris, Rn. 10. Dabei hat der Betreffende jedoch keinen Anspruch auf einen Dolmetscher nur in der Muttersprache oder auf den bestmöglichen Dolmetscher, vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 1983 – 19 B 20827/83 –, InfAuslR 1984, 22 (in juris nur Leitsatz); Bay. VGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2000 – 19 ZB 00.31272 –, juris, Rn. 5, und vom 30. September 1998 – 19 ZB 98.34316 –, juris, Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. März 2009 – A 9 S 666/09 –, juris, Rn. 3. Insoweit gilt für die Sprachmittlung im Gerichtsverfahren nichts wesentlich anderes als für die Hinzuziehung eines Dolmetschers bei der Anhörung des Asylsuchenden im Verwaltungsverfahren nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EG Nr. L 180, S. 60) und nach § 17 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine ausreichende Verständigung mit der vom Verwaltungsgericht für die Sprachen Englisch/Pidgin geladene Dolmetscherin nicht möglich war. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil eingehend begründet, weshalb es die Überzeugung gewonnen habe, dass eine Verständigung mit dem Kläger in Englisch möglich sei (S. 5 f. des Urteilsabdrucks). Der Kläger hält dem nichts Substantielles entgegen. Insbesondere geht er nicht darauf ein, wie angesichts seiner Behauptung im Zulassungsantrag, er spreche die Sprache „Ekpon“ und könne sich „in Englisch nicht hinreichend und klar ausdrücken“, zu erklären ist, dass er im Verwaltungsverfahren wiederholt allein Englisch als Verständigungssprache angegeben hat und er bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt am 23. August 2016 und 13. September 2016, die mit Dolmetscherhilfe in englischer Sprache durchgeführt wurden, jeweils ausdrücklich bestätigt hat, dass keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten seien. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweis- und Vertagungsanträgen hätte entsprechen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).