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Beschluss

12 B 1646/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0525.12B1646.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die gesamte Jugendhilfeakte und weitere näher bezeichnete Schriftstücke zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsgrund liege nicht vor. An diesen seien wegen der hier vorliegenden Vorwegnahme der Hauptsache strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei, dass ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sei. Solche Nachteile habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Seine Angaben seien allgemein und vage geblieben. Solche erheblichen Nachteile seien auch nicht anderweitig ersichtlich. Das gegen diese Begründung gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Antragsteller benennt keine schweren und unzumutbaren Nachteile, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Soweit er eine Akteneinsicht in die gesamte Jugendhilfeakte wegen des parallel laufenden familiengerichtlichen Verfahrens begehrt, sind seine Ausführungen zu pauschal. Der Antragsteller führt nicht substantiiert aus, inwieweit ihm durch die fehlende Akteneinsicht in diejenigen Teile der Jugendhilfeakte, die ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten noch nicht zur Einsicht vorgelegen haben, erhebliche Nachteile erwachsen, zumal der Antragsteller im parallelen Beschwerdeverfahren 12 B 1589/17 Akteneinsicht in Band VI (Bl. 1012-1145) der Jugendhilfeakte der Antragsgegnerin erhalten hat. Allein der Umstand, dass für das familiengerichtliche Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz gilt, begründet noch keine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteile, zumal der Antragsteller auch nichts dazu vorträgt, dass dieser Grundsatz es ihm verwehre, auf eine Beziehung von entscheidungserheblichen Jugendamtsakten durch das Familiengericht hinzuwirken. Auch soweit er mit Schriftsatz vom 28. November 2017 die Übersendung näher bezeichneter Schriftstücke begehrt hat, begründet der Antragsteller nicht, inwieweit ihm aus der Unkenntnis dieser allgemeinen Schriftstücke im Verfahren betreffend Jugendhilfeleistungen nach den §§ 17, 18 SGB VIII oder in dem laufenden familiengerichtlichen Verfahren erhebliche Nachteile entstehen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.