Beschluss
12 E 272/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0525.12E272.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Prozesskostenhilfe hat. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt lagen die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vor, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Denn ihr fehlte überwiegend bereits das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung ihrer Klage und im Übrigen der materielle Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erfolgt auch im Beschwerdeverfahren auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Entscheidungsreife in diesem Sinne liegt regelmäßig nach Vorlage der ordnungsgemäß begründeten und vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2013 - 12 E 226/13 -, juris Rn. 4 ff., m. w. N. Hier ausgehend ist Bewilligungs- bzw. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags erst nach dem 8. September 2016 eingetreten. Vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen hat die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, erst mit ihrem Schriftsatz vom 1. September 2016 vorgelegt, dem die Übersichten über den Finanzstatus ihres Girokontos für die Monate Mai bis Juli 2016 beigefügt waren. Weil die Klägerin mit diesem Schriftsatz auch in der Sache neue und entscheidungserhebliche Unterlagen einreichte (nämlich die Gehaltsabrechnungen aus dem Jahr 2014, die für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG bedeutsam waren), konnte Entscheidungsreife erst eintreten, nachdem der Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO (erneut) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Davon hat die Beklagte zeitnah mit ihrem Schriftsatz vom 8. September 2016 Gebrauch gemacht, in dem sie ankündigte, einen Änderungsbescheid zum 29. September 2016 zu erlassen. Dieser Bescheid erging dann auch unter dem besagten Datum. Mit Blick darauf hat für das klägerische Begehren, soweit es auf die Bewilligung elternunabhängiger Ausbildungsförderung gerichtet gewesen ist, im Zeitpunkt der Entscheidungs-/Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr bestanden, weil die Beklagte bereits zuvor, nämlich mit dem erwähnten Schriftsatz vom 8. September 2016, der Sache nach angekündigt hatte, die Klägerin klaglos zu stellen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die (Aufrechterhaltung der) Klage bestand somit nicht mehr. Entsprechendes gilt für das weitere klägerische Begehren, im Rahmen der Bewilligung einen Grundbedarf von 465,00 € zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde zu legen. Diesbezüglich hatte die Beklagte der Klage bereits deutlich vor Eintritt der Entscheidungs-/Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, nämlich mit Bescheid vom 14. März 2016 abgeholfen. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu keiner Zeit einen Anspruch auf die weiter begehrte Bewilligung des erhöhten Bedarfssatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der bis zum 31. Juli 2016 gültig gewesenen Fassung für den Monat Januar 2016 hatte, da ein Nachweis dafür fehlt, dass sie in diesem Monat nicht bei ihren Eltern wohnte. Die Beschwerde hält dem nichts entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).