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Beschluss

1 B 541/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0530.1B541.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.055,45 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23.055,45 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit B 3 aller Beförderungslisten innerhalb des Konzerns Deutsche Telekom AG mit anderen Beamtinnen oder Beamten zu besetzen bzw. diese zu befördern, bis seitens der Antragsgegnerin eine erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen wurde. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner – diesen Antrag ablehnenden – Entscheidung im Kern ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Beförderungsliste „Weitere“, auf der er geführt werde und auf die sein Bewerbungsverfahrensanspruch beschränkt sei, sei schon keine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe B 3 zugeteilt worden. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch darauf, an allen sonstigen konzerninternen Auswahlverfahren für Planstellen der in Rede stehenden Art teilzunehmen. Es liege im weitgespannten organisatorischen Ermessen der Deutschen Telekom AG, wie sie die ihr zur Verfügung gestellten Planstellen bewirtschafte. Eine Grenze sei diesem Ermessen nur insoweit gesetzt, als bewusste Manipulationen zum Nachteil bestimmter Beamter unzulässig seien. Die hier erfolgte Verteilung der drei zu vergebenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe B 3 auf die vier Beförderungslisten „GHS“, „OSD“, „TSI“ und „Weitere“ überschreite diese Grenze nicht. Die Bildung der vier Listen nach einem weiter gefassten Funktionszusammenhang sei in ihren Grundzügen nachvollziehbar und verfolge daneben den Zweck, bei der Planstellenverteilung auch kleinere Organisationseinheiten berücksichtigen zu können. Ferner sei es nicht zu beanstanden, dass die drei Planstellen auf die drei Listen mit den meisten Bewerbern verteilt worden seien. Hiergegen macht der Antragsteller mit der fristgerecht vorgelegten Begründungschrift vom 25. April 2018 und mit dem ergänzenden Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14. Mai 2018 im Wesentlichen geltend: Entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts sei das Organisationsermessen nicht nur bei bewussten Manipulationen zum Nachteil bestimmter Beamter, sondern bei jeder Willkürentscheidung überschritten. Eine solche liege vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar seien und sich daher der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhe. Das sei hier der Fall. Denn die mit dem Ziel des Minderheitenschutzes gerechtfertigte Aufteilung nach den vier Listen führe für die betroffenen Beamten mit dem Statusamt A 16 schon seit Jahren und angesichts der zu erwartenden geringen Zahl künftig zur Verfügung stehender B 3-Planstellen wohl auch in Zukunft zu einer greifbaren, faktischen Benachteiligung der sog. „Kleingruppen“ auf den Listen “TSI“ und „Weitere“. Es könne deswegen gesagt werden, dass das System der Antragsgegnerin auf eine solche Benachteiligung angelegt sei bzw. auf eine Förderung der konzernintern beschäftigten Beamten („GHS“ und eventuell auch noch „OSD“) abziele und damit in erheblicher Weise der Beförderungsauswahlentscheidung vorgegriffen werde. Sachliche Gründe hierfür gebe es nicht. Eine einheitliche Betrachtung aller 71 in dieser Beförderungsrunde vorhandenen Bewerber um ein Amt nach B 3 hingegen würde von vornherein eine Benachteiligung der beiden Kleingruppen verhindern und den Leistungsgrundsatz wahren. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die ihm erteilte dienstliche Beurteilung möglicherweise besser ausfallen werde, wenn die Antragsgegnerin die Wertigkeit seiner Tätigkeit zutreffend mit B 3 statt lediglich mit A 16 ansetze. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch mit ihm ist nicht glaubhaft gemacht, dass die in Rede stehende Verteilung der Beförderungsplanstellen der Wertigkeit B 3 nur auf die Beförderungslisten „GHS“, „OSD“ und „TSI“ bei Beachtung des maßgeblichen Kontrollmaßstabs fehlerhaft ist und der Antragsteller deshalb trotz seiner Führung auf der (nicht mit einer solchen Planstelle bedachten) Beförderungsliste „Weitere“ beanspruchen kann, an den Auswahlverfahren der drei Beförderungslisten „GHS“, „OSD“ und „TSI“ beteiligt zu werden. Die vom Bundesministerium der Finanzen ausgebrachten Beförderungsstellen verteilt die Deutsche Telekom AG im Rahmen der ihr übertragenen Dienstherrenbefugnisse auf die einzelnen Betriebseinheiten oder – wie hier – auf von ihr gebildete Planstellenkreise, in denen jeweils mehrere Betriebseinheiten zusammengefasst sind. Die Bildung der Planstellenkreise nebst zugehöriger Beförderungslisten sowie die Verteilung der Planstellen auf die Planstellenkreise stehen im weiten, gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Organisationsermessen der Deutschen Telekom AG. Bei der Zuweisung von Beförderungsplanstellen zu den Beförderungslisten handelt es sich um eine Entscheidung im Vorfeld späterer Auswahlentscheidungen, in deren Rahmen subjektive Rechte der Beamten noch nicht berührt werden. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, dass Beförderungsplanstellen stets derjenigen Betriebseinheit oder demjenigen Planstellenkreis zugewiesen werden, in der/dem die am besten beurteilten Beamten tätig sind. Ebenso wenig muss sich die Organisationsentscheidung als Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Die Anwendung dieser Norm setzt vielmehr eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn voraus, der zufolge überhaupt Stellen zu besetzen sind; die Vorschrift determiniert diese Entscheidung im Grundsatz aber nicht. Eine gerichtliche Kontrolle ist deshalb auf die Prüfung beschränkt, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2013– 1 B 133/13 –, juris, Rn. 56 bis 59, m. w. N., vom 12. Juli 2016 – 1 B 1388/15 –, juris, Rn. 14 f., und vom 24. Oktober 2017 – 1 B 1204/17 –, juris, Rn. 12 f.; vgl. ferner OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19. September 2011 – 2 B 10910/11 –, juris, Rn. 5, Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2013– 6 CE 13/486 –, juris, Rn. 8 f., Thür. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2015 – 2 EO 94/15 –, juris, Rn. 8 f., und OVG Saarl., Beschluss vom 10. März 2017 – 1 B 324/16 –, juris, Rn. 5 f. In Anwendung dieser Grundsätze sind die in Rede stehenden Organisationsentscheidungen nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst für die Bildung der Planstellenkreise, die zu den entsprechenden Beförderungslisten für die Beförderungsrunde 2017 führt und damit der Vergabe der B 3-Planstellen vorausgeht. Sie ist, wie die Antragsgegnerin mit ihrem erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 27. Juli 2017 nebst Anlage (Übersicht B 3 Beförderungsaktion zum 1. Mai 2017) näher erläutert hat, im Kern funktionsbezogen erfolgt: In dem Planstellenkreis „GHS“ sind Betriebseinheiten der Konzernzentrale der Deutschen Telekom AG zusammengefasst („Group Headquarters“, „Group Legal & Security“ etc.), während unter die Rubrik „TDS“ die dem operativen Segment Deutschland zuzuordnenden Betriebe T-Deutschland GmbH, DT Technischer Service GmbH, DT Technik GmbH und DT Kundenservice GmbH fallen. Der Planstellenkreis „TSI“ betrifft den Betrieb T-Systems International GmbH, und mit „Weitere“ werden die restlichen Betriebseinheiten erfasst, z. B. solche, in denen sich extern zugewiesene Beamte wie der Antragsteller befinden. Dass diese Aufteilung auf insgesamt vier Kreise für sich genommen, d. h. noch ohne Betrachtung der Zahl der zu verteilenden Planstellen, gemessen an dem dargestellten eingeschränkten Kontrollmaßstab zu beanstanden könnte, ist angesichts ihrer Orientierung an Sachgesichtspunkten nicht erkennbar. Dementsprechend ist unerheblich, dass auch eine andere Aufteilung bis hin einer Zusammenfassung aller Betriebseinheiten zu einem Planstellenkreis denkbar wäre. Die vorgenommene Aufteilung der Planstellenkreise ist auch nicht deshalb willkürlich oder sonst im o. g. Sinn zu beanstanden, weil sie angesichts einer nicht gleichmäßigen Verteilung der Beförderungsbewerber auf die vier Kreise zu unterschiedlich großen Beförderungslisten führt. Dies wird sich nämlich bei einer – wie hier – funktionsbezogenen Aufteilung schon grundsätzlich nicht immer vermeiden lassen. Dass die Bildung des Planstellenkreises „Weitere“ dabei in der Beförderungsrunde 2017 zu einer nur 8 Bewerber umfassenden Beförderungsliste geführt hat, während die übrigen Beförderungslisten jeweils (deutlich) mehr Beamte umfassen („GHS“: 19 Bewerber; „OSD“: 32 Bewerber; „TSI“: 12 Bewerber), erweist sich bei Anlegung des hier geltenden Maßstabs gleichfalls nicht als rechtlich fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläutert, die Beförderungsliste „Weitere“ sei gerade gebildet (und nicht z. B. anderen Listen zugeschlagen) worden, um ihr eine gewisse „Mächtigkeit“ zu verleihen und damit dem „Minderheitenschutz“ zu dienen. Dieses Kriterium, das die Beförderungschancen der Bewerber kleinerer Einheiten bei einer proportionalen Verteilung der Beförderungsplanstellen auf die Einheiten gegenüber denen der Bewerber größerer Einheiten erhöht, lässt sich (auch aus dem Blickwinkel der hierdurch tendenziell benachteiligten Bewerber größerer Einheiten) grundsätzlich nicht als willkürlich bezeichnen, vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, juris, Rn. 62, erscheint nicht als rechtsmissbräuchlich und nimmt auch die eigentliche Auswahlentscheidung nicht schon vorweg. Die gerügte Bildung der Planstellenkreise erweist sich aber auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft im hier maßgeblichen Sinn, weil in der in Rede stehenden Beförderungsrunde 2017 für vier Kreise bzw. Listen nur drei Planstellen zur Verfügung stehen und die Antragsgegnerin sich bei der Verteilung dieser Stellen an der Größe der Bewerbergruppen (siehe die obigen Angaben) orientiert, was dazu führt, dass für die Bewerber der kleinsten Liste („Weitere“) keine Stelle zur Verfügung steht, deren Beförderung also von vornherein ausgeschlossen ist. Zunächst ist es nicht rechtsfehlerhaft im o. g. Sinn, dass die Antragsgegnerin die in dieser Beförderungsrunde zu vergebenden B 3-Planstellen in Ansehung des Umstandes, dass nicht alle Listen mit Beförderungsstellen bedacht werden können, nach dem Kriterium der Größe der Bewerbergruppen verteilt und damit im Ergebnis nicht z. B. einer großen, sondern nur der kleinsten Gruppe von Beförderungsbewerbern eine Beförderungschance verwehrt hat. Die Gruppengröße stellt vielmehr ein sachliches Kriterium dar. Durch die gewählte Verfahrensweise wird insbesondere auch nicht die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen. Denn es ist nicht erkennbar, dass durch sie faktisch bereits bestimmte einzelne Bewerber ausgewählt oder bestimmte einzelne Bewerber von vornherein „verhindert“ werden. Die Bewertung ändert sich nicht durch den Vortrag des Antragstellers, die kleinen Beförderungslisten („TSI“ und „Weitere“) gingen „schon seit Jahren“ und aller Voraussicht nach auch in der Zukunft leer aus, weil es jeweils an einer hinreichenden Zahl an Planstellen (vier oder mehr) gefehlt habe bzw. fehlen werde und die Größe der Beförderungslisten das durchgängig verwendete Verteilungskriterium sei; es müsse insoweit von einer systematischen Bevorzugung der (jeweiligen) Beförderungsbewerber der größten bzw. der beiden größten Beförderungslisten gesprochen werden. Dass die beiden kleinen Beförderungslisten in der Vergangenheit stets leer ausgegangen seien, hat der Antragsteller nur in allgemeiner Weise behauptet, aber nicht substantiiert. Auch trifft sein Vortrag erkennbar nicht für die hier inmitten stehende Beförderungsrunde 2017 zu, die beiden kleinen Beförderungslisten fänden keine Berücksichtigung. Denn für die (nur) 12 Bewerber der Liste „TSI“ ist eine Beförderungsplanstelle zur Verfügung gestellt worden. Dass der Antragsteller als auf der Liste „Weitere“ geführter Beamter auch in neuen Beförderungsrunden ohne Beförderungschance bleiben wird, ist naturgemäß spekulativ und damit keiner Bewertung zugänglich. Der spekulative Charakter ergibt sich aus der Ungewissheit, ob es künftig bei den für eine Nichtzuweisung von Planstellen an die Liste „Weitere“ „notwendigen“ Bedingungen bleiben wird (unveränderter Zuschnitt der vier Planstellenkreise mit zugehörigen Beförderungslisten; im Wesentlichen unveränderte Gruppenstärken; Zuweisung nur einer geringen, hinter der Zahl der Listen zurückbleibenden Zahl zu vergebender Planstellen; Beibehaltung des bislang angewendeten Verteilungskriteriums der Listengröße). Anzumerken ist insoweit allerdings, dass die Antragsgegnerin, so sie ein künftiges Verdikt einer willkürlichen, systematisch einzelne Listen bevorzugenden bzw. benachteiligenden Entscheidungspraxis vermeiden will, gehalten sein dürfte, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Beförderungsbewerber nach B 3 allein schon wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beförderungsliste – insbesondere zu der Liste „Weitere“ – dauerhaft, also über mehrere Jahre hinweg, ohne Beförderungschance verbleibt. Mit Blick auf das Vorstehende kommt es nicht mehr darauf an, ob die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zu beanstanden ist und ob dies ggf. auch für die dienstlichen Beurteilungen erfolgreicher Bewerber zu gelten hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (10. April 2018) für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe B 3 BBesO im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (7.685,15 Euro x 3 = 23.055,45 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.