Urteil
7 D 49/16.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0530.7D49.16NE.00
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Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan I. 295 - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - der Stadt E. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan I. 295 - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan I. 295 - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße -, mit dem die Antragsgegnerin ein sonstiges Sondergebiet - Nahversorgungseinrichtung - für das Vorhaben eines Lebensmittelvollsortimenters mit Backshop und eines Getränkemarktes ausweist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks L. Straße 47, welches getrennt durch die L. Straße gegenüber dem Plangebiet liegt. Im Erdgeschoss des Gebäudes betreibt die Antragstellerin eine Logopädiepraxis. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann die darüber befindlichen Wohnräume. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans befindet sich östlich der L. Straße und südlich der Durchstraße im Ortsteil M. (Gemarkung X., Flur 1, Flurstücke 636 und 938), er umfasst den Überfahrtsbereich der L. Straße. Des Weiteren gehört zum Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine externe Ersatzfläche zum Waldausgleich (Gemarkung L1., Flur 2, Flurstück 379). Das Plangebiet war bis auf einzelne Nebenanlagen bislang unbebaut und zum Teil bewaldet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Es wird ein als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungseinrichtung“ festgesetzt. Zur Art der baulichen Nutzung heißt es in § 1 der textlichen Festsetzungen, dass das Sondergebiet ausschließlich der Unterbringung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m² und eines Getränkemarkts mit einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m² diene. Es werden Flächen für Stellplätze ausgewiesen. Weiterhin wird eine Fläche für ein privates Regenrückhaltebecken festgesetzt. Der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde am 17.6.2009 durch den Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen gefasst. Ebenfalls am 17.6.2009 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung und Wohnen den Flächennutzungsplan zu ändern. Die bisherige Darstellung des Planbereichs als Wohnbaufläche sollte in Sondergebiet geändert werden. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 11.1.2010 bis 24.1.2010 statt. Am 10.7.2013 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien den Planentwurf mit Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung des Auslegungszeitraums vom 19.8.2013 bis zum 20.9.2013 erfolgte in den E1. Bekanntmachungen vom 9.8.2013. In der Skizze des Plangebiets ist das Regenrückhaltebecken nicht dargestellt. Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 12.9.2013 und 13.9.2013 zahlreiche Einwendungen geltend. Am 13.11.2013 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien erneut die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungszeitraums vom 9.12.2013 bis 17.1.2014 erfolgte in den E1. Bekanntmachungen vom 29.11.2013. Der die Abgrenzung des Bebauungsplangebiets darstellende Übersichtsplan enthielt diesmal auch die Fläche des Regenrückhaltebeckens. In der Bekanntmachung hieß es zu den umweltbezogenen Informationen: „Folgende umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sind (teilweise in der Form von Fachgutachten) verfügbar und liegen ebenfalls öffentlich aus: Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstigen Sachgütern; die weiteren wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Geräuschemissionen und -immissionen, Entwässerung, Lufthygiene, Klima, Biotopschutz, Artenschutz, Boden, verkehrliche Erschließung, Energiekonzept.“ Die Antragstellerin verwies mit Schreiben vom 16.1.2014 auf ihren bisherigen Vortrag und machte weitere Einwendungen geltend. Mit Schreiben vom 22.1.2014 wandte sich die Antragsgegnerin unter anderem an die Antragstellerin und teilte mit, dass das modifizierte Schallgutachten des TÜV Nord von Oktober 2013 nun vorliege. Im Ergebnis führe die Aktualisierung zu geringfügig veränderten Immissionswerten in den benachbarten Außenwohnbereichen bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte und Orientierungswerte für ein reines Wohngebiet. Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, so dass ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt würde. Es werde Gelegenheit gegeben, bis zum 7.2.2014 zu der vorgenommenen Aktualisierung des Lärmgutachtens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 6.2.2016 machte die Antragstellerin geltend, die gesetzte Frist sei zu kurz bemessen. Daraufhin wiederholte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.2.2014 bei gleicher Begründung das eingeschränkte Beteiligungsverfahren und räumte diesmal eine Stellungnahmefrist bis zum 14.3.2014 ein. Daraufhin erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 14.3.2014 weitere Einwendungen. Am 26.3.2014 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene den Durchführungsvertrag - Teil B - . Am 15.5.2014 beschloss der Rat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan I. 295 - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte in den E1. Bekanntmachungen vom 1.4.2016. Ebenso wurde die Genehmigung der Bezirksregierung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße, in den E1. Bekanntmachungen vom 1.4.2016 bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 6.6.2016 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie wegen der Auswirkungen des Ziel- und Quellverkehrs auf ihr Grundstück antragsbefugt. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan leide an einem Verfahrensfehler. Der Hinweis in der Bekanntmachung der zweiten Offenlage im Amtsblatt vom 29.11.2013 auf die umweltbezogenen Stellungnahmen genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB und verfehle damit die Anstoßwirkung. Der Hinweis benenne abgesehen vom Umweltbericht keine konkreten Stellungnahmen und Gutachten. Durch diesen allgemein gehaltenen Hinweis erhielten die Bürger keinerlei Orientierung, welche Schutzgüter konkret betroffen seien und welche Informationen über die Betroffenheit der einzelnen Schutzgüter zur Verfügung stünden. Der Fehler sei auch beachtlich. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtsfehlerhaft. Er genüge nicht den Anforderungen des Abwägungsgebotes. Der geplante Lebensmittelmarkt sei überdimensioniert, nicht gebietsverträglich und diene damit nicht der Nahversorgung. Ihr Grundstück werde durch die vorhabenbedingten Immissionen erheblich beeinträchtigt. Die Feststellungen des Schallgutachtens vom 23.10.2013 seien unrichtig. Unabhängig von den Lärmimmissionen gehe von dem geplanten Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück aus. Die An- und Abfahrt zu ihrem Grundstück werde unzumutbar beeinträchtigt. Die Anzahl der vorgesehenen 50 Parkplätze sei für das Vorhaben zu gering bemessen. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin I. 295 - Nahversorgungseinrichtung östlich L. Straße - für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle bereits die Antragsbefugnis. Die Richtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet seien deutlich unterschritten. Auch der anlagenbezogene Verkehrslärm erhöhe sich lediglich um 0,2 dB(A) und liege weit unter den Schallwerten, bei denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten sei. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben ebenfalls nicht aus. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan leide an keinem formellen oder materiellen Mangel. Ein Fehler der Offenlagebekanntmachung liege nicht vor. Bei der ersten Offenlagebekanntmachung sei zwar versehentlich ein falscher Übersichtsplan verwandt worden. Dieser Fehler sei aber mit der zweiten Offenlagebekanntmachung geheilt worden. Die Anforderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien erfüllt worden. Es seien alle Schutzgüter aufgelistet worden, die Gegenstand von Stellungnahmen des Aufstellungsverfahrens bis zur förmlichen Offenlage gewesen seien. Das ergänzte Schallgutachten vom 23.10.2013 sei nicht Gegenstand der zweiten Offenlage gewesen, da es zu diesem Zeitpunkt noch von ihr habe überprüft werden müssen. Es sei im Rahmen des eingeschränkten Beteiligungsverfahrens gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB der betroffenen Öffentlichkeit übersandt worden. Es liege kein Abwägungsmangel vor. Die Planung diene der Sicherstellung der Nahversorgung im Unterbezirk M.. Das Verkehrsaufkommen sei zutreffend ermittelt worden. Die vorgenommene Begrenzung der Stellplätze auf insgesamt 50 begründe sich aus den Ansiedlungskriterien des Masterplans Einzelhandel. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Es liege kein Verfahrensfehler vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt vom 29.11.2013 entspreche den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. In der ortsüblichen Bekanntmachung sei auf die Umweltthemen, die in Form des Umweltberichts, von Fachgutachten und Stellungnahmen verfügbar seien, schlagwortartig hingewiesen worden. Der gebotenen Anstoßfunktion sei dadurch Rechnung getragen worden. Die verfügbaren umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten hätten nicht im Einzelnen konkret benannt werden müssen. Denn nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB seien ausschließlich die verfügbaren „Arten umweltbezogener Informationen“ zu benennen. Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtmäßig. Im integrierten Stadtentwicklungskonzept für I1. aus dem Jahr 2009 sei ein Versorgungsdefizit in M. ausgewiesen worden. Mit dem vorliegenden Planvorhaben solle diese Versorgungslücke geschlossen werden. Fernwirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gingen von dem Vorhaben nicht aus. Die Lärmbelange seien fehlerfrei abgewogen worden. Nach den Ergebnissen des Lärmgutachtens vom 23.10.2013 würden die Immissionsrichtwerte am Grundstück der Antragstellerin deutlich unterschritten. Das Lärmgutachten sei methodisch einwandfrei. Das Planvorhaben wirke auch nicht erdrückend zulasten des Grundstücks der Antragstellerin. Eine Einschränkung der Nutzbarkeit dieses Grundstücks, insbesondere der Logopädiepraxis sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse, berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2012 - 4 BN 16.12 -, BRS 79 Nr. 61 = BauR 2012, 1771. Die Antragstellerin macht hier unter anderem geltend, ihr Grundstück sei durch planbedingte Lärmimmissionen in unzumutbarer Weise betroffen. Dem Schallgutachten vom 23.10.2013 lässt sich entnehmen, dass der dem - durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen - Vorhaben zuzurechnende Gewerbelärm (Geschäftshaus mit Backshop) tagsüber an Werktagen am Wohnhaus der Antragstellerin (IP 1) einen Lärmpegel von 47 dB(A) erzeugt. An Sonn- und Feiertagen beträgt der Lärmpegel durch den Betrieb des Backshops tagsüber am Haus der Antragstellerin dagegen nur 44 dB(A). Der Vollsortimenter ohne Backshop führt somit zu einer Lärmpegelerhöhung am Haus der Antragstellerin von mind. 2 dB(A). Insgesamt liegen die vorhabenbedingten Lärmimmissionen somit deutlich im abwägungsrelevanten Bereich. Dies ändert sich entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch nicht dadurch, dass nach den vorliegenden Gutachten die nach ihrer Einschätzung maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Haus der Antragstellerin eingehalten werden. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Antragsteller sind auch nicht etwa nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO ist durch Gesetz vom 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden und steht schon deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung einer sachlichen Überprüfung des Plans auf den Antrag der Antragsteller hin nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2017 - 2 D 18/16.NE -, juris. Ungeachtet dessen wären indes auch die Anforderung des § 47 Abs. 2a VwGO erfüllt. Die Antragstellerin hat im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung jeweils Einwendungen erhoben, die sie auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel. Der Bebauungsplan ist unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zustande gekommen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BRS 81 Nr. 51 = BauR 2013, 2066. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin nicht entsprochen. In der Bekanntmachung der zweiten Offenlage in den E1. Bekanntmachungen vom 29.11.2013 fehlt eine hinreichende Mitteilung dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen vorliegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt nicht nur, die in den vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Arten umweltbezogener Informationen“ verlangt darüber hinaus, auch die zu den Umweltthemen verfügbaren Dokumente näher zu beschreiben, also zu den jeweils schlagwortartig angegebenen Umweltthemen darzulegen, ob dazu Sachverständigengutachten, Behördenstellungnahmen, die Stellungnahme eines sonstigen Trägers öffentlicher Belange, Einwendungen von Privaten o. ä. vorliegen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.6.2017 - 8 C 10068/17 -, BauR 2017, 1625. Diesen Anforderungen ist in der hier zu prüfenden Offenlegungsbekanntmachung lediglich bezogen auf den Umweltbericht genügt worden. Dagegen konnte der Adressat der Bekanntmachung nicht erkennen, zu welchem der genannten Umweltthemen etwa Sachverständigengutachten vorliegen. Dem Bekanntmachungstext ist lediglich in der Einleitung zu entnehmen, dass umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen „teilweise in der Form von Fachgutachten“ vorliegen. Nachfolgend werden die Aussagen des Umweltberichtes dargestellt und mitgeteilt, welche „weiteren wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Geräuschemissionen und -immissionen, Entwässerung, Lufthygiene, Klima, Biotopschutzes, Artenschutz, Boden, verkehrliche Erschließung, Energiekonzept“ vorliegen. Es fehlen dagegen Angaben dazu, dass zur schalltechnischen Beurteilung, zur verkehrstechnischen Beurteilung, zu geotechnischen Untersuchungen und der artenschutzrechtlichen Prüfung jeweils Fachgutachten vorlagen. Ebenso wird nicht deutlich, zu welchen Umweltthemen private Einwendungen oder Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange etc. vorliegen. Ob und inwieweit darüber hinausgehend etwa jeweilige Urheber der betreffenden Umweltinformationen zu benennen ist, bedarf angesichts des vorliegenden Fall keiner Klärung. Darüber hinaus wird nicht hinreichend erkennbar, welche Art oder Arten von Lärm Gegenstand der vorliegenden Umweltinformationen sind, d. h., ob und inwieweit gewerblicher Lärm oder Straßenverkehrslärm betroffen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221. Die aufgezeigten Mängel sind auch jeweils beachtlich. Es kann nicht angenommen werden, die Fehler seien unbeachtlich, da lediglich einzelne Angaben dazu gefehlt hätten, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alternative 2 BauGB). Bei qualitativer Betrachtung des Gesichtspunkts der Lärmimmissionen scheidet eine Unbeachtlichkeit der diesbezüglichen Fehler schon aufgrund der Gewichtigkeit dieses Belanges im vorliegenden Fall aus. Die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat die Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB ausdrücklich mit Schriftsatz vom 3.6.2016 und damit noch innerhalb der Jahresfrist gerügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.