OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 2639/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0605.2A2639.16.00
2mal zitiert
42Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

44 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin verfolgt die Erteilung eines positiven planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit ca. 750 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück T.------straße 30 in N. , Gemarkung N. , Flur 10, Flurstück 26. Dazu stellte sie unter dem 14. April 2014 eine Bauvoranfrage bei der Beklagten, die sie mit am 21. Mai 2014 eingegangenem Schreiben vom 19. Mai 2014 beschränkte „auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach Art der baulichen Nutzung (kleinflächiger Einzelhandel, Sortimentsbereich Drogerie)“. Die Fragen nach der Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Erschließung und des Gebots der Rücksichtnahme klammerte sie explizit aus. Das Vorhabengrundstück liegt im Stadtteil F. etwa 500 Meter nördlich des Marktplatzes. Dieser bildet den nördlichen Rand des Bereichs, der in dem vom Rat der Beklagten im Juni 2007 beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Stadt N. mit der Bezeichnung F. -Mitte dem Zentrentyp C-Stadtteilzentrum zugeordnet wurde. Der in jenem Konzept ausgewiesene Zentrumsbereich erstreckt sich von der N1.----------straße /H.-----straße im Süden über die F1. Straße mit ihrer etwa 400 Meter langen Fußgängerzone bis zum Marktplatz südlich der C.----straße (vgl. dort Ziffer 4.2, Seite 33). Zugleich wurde unter Ziffer 7.2 (Empfehlungen zur Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche) für das C‑Zentrum F. -Mitte ein Ergänzungsbereich ins Auge gefasst. Zur Einbeziehung eines weiteren Lebensmittelanbieters werde eine geringfügige Arrondierung des Versorgungsbereichs „bis jenseits der F1. Höhe“ vorgenommen (vgl. dort Ziffer 7.2.2, S. 89). Dabei handelte es sich um einen Kaiser’s-Lebensmittelmarkt mit ca. 550 m² Verkaufsfläche auf dem Grundstück F1. Straße 211-213, der im Jahre 2014 bereits aufgegeben war. Die Verkaufsstätte wurde im Anschluss durch das Autohaus X. und C1. (I.-----------straße 230 – 250/Ecke C2.----weg ) als Serviceannahmestelle genutzt. Für die Nutzungsänderung der Verkaufsstätte in Geschäftsräume für Autohandel erteilte die Beklagte unter dem 21. August 2015 die Genehmigung. Diese Nutzung ist inzwischen ebenfalls wieder aufgegeben worden. Im aktuellen Nahversorgungs- und Einzelhandelskonzept (Stand August 2017), welches der Rat im Oktober 2017 beschlossen hat, ist für F. -Mitte ein Nahversorgungszentrum ausgewiesen, das in seiner Funktion dem bisherigen C‑Zentrum entsprechen soll (vgl. dort Ziffer 3.4.1). Der Zentrumsbereich reicht danach bis zur Straße F1. Höhe und östlich der F1. Straße noch darüber hinaus. Hier erfasst er einen Teil des Gebiets F1. Straße, C.----straße und Alte Weberei. Hier befindet sich u. a. ein großflächiger Edeka-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1556 m², dessen westliche – geschlossene - Außenwand entlang der F1. Straße führt. Der Eingang des Marktes ist, wie die Stellplätze und deren Zufahrt, zur C.----straße ausgerichtet. Planerische Grundlage des Marktes ist ein vom Rat der Beklagten im Dezember 2012 beschlossener Bebauungsplan Nr. , der hier ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Nahversorgungsgebiet Lebensmittelmarkt festsetzt. Der Investor verpflichtete sich in § 4 des städtebaulichen Vertrags vom 30. November 2012 mit der Stadt N. , zur Herstellung eines Zugangs von der F1. Straße aus während der Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes, um die fußläufige Erreichbarkeit zu verbessern. Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 wies die Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach § 72 Abs. 1 BauO NRW zurück. Die dagegen erhobene Klage (VG Düsseldorf 9 K 4903/14) wurde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids für erledigt erklärt. Am 8. September 2014 beschloss der Rat der Beklagten, für den Stadtbezirk Nord, Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C3.---straße einen Bebauungsplan aufzustellen. Im Aufstellungsbeschluss heißt es, der Plan diene der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte durch den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Nach dem Nahversorgungs- und Zentrenkonzept solle der Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten auf leistungsfähige zentrale Versorgungsbereiche konzentriert werden. Diese Sortimente sollten vor allem aus den Gewerbegebieten, aber auch aus anderen nicht integrierten Bereichen ferngehalten werden, da die Nahversorgung der Bevölkerung ansonsten nicht gewährleistet sei. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 10. September 2014 im Amtsblatt der Beklagten (Sonderdruck Nr. 30) auf der Grundlage einer am 8. September 2014 vom Oberbürgermeister unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung veröffentlicht. Am 3. Dezember 2014 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB an und begründete dies damit, das geplante Vorhaben widerspreche den Planungszielen des Aufstellungsbeschlusses. Am 11. Dezember 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage zunächst als Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 setzte die Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis zum 20. August 2015 aus. Am 10. Februar 2015 beschloss der Planungs- und Bauausschuss der Beklagten den Entwurf des Bebauungsplans Nr. nebst Begründung und dessen öffentliche Auslegung. Diese erfolgte in der Zeit vom 9. März bis 8. April 2015. Die Eigentümerin des Vorhabengrundstücks erhob mit anwaltlichem Schreiben vom 8. April 2015 Einwendungen gegen die Planung. In seiner Sitzung vom 17. Juni 2015 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über eine Veränderungssperre in N. (Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C3.---straße ). Sie enthält u. a. folgende Regelungen: §1 (1) Im Stadtbezirk Nord, Gebietsgrenze verlaufend entlang der westlichen Seite der F1. Straße vom Kreuzungsbereich mit der C3.---straße aus in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße F1. Höhe, entlang der nördlichen Seite der F1. Höhe bis zur Kreuzung mit der I.-----------straße , von hier aus entlang der Ostseite der I.-----------straße in nördlicher Richtung bis zum Kreuzungsbereich mit der C3.---straße , weiter entlang der südlichen Seite der C3.---straße bis zur Kreuzung mit der F1. Straße, dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,… … (2) Die Abgrenzung des Gebietes der Veränderungssperre ist in dem als Anlage beigefügten Plan festgelegt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. Der Satzungstext der Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 30. Juni 2015 auf der Grundlage der Bekanntmachungsanordnung des Oberbürgermeisters vom 17. Juni 2015 mit dem Hinweis bekanntgemacht, dass „der als Bestandteil zu § 1 Abs. 2 gehörende Plan“ im Rathaus zu Jedermanns Einsicht offenliege. Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 lehnte die Beklagte sodann die Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheids unter Berufung auf die erlassene Veränderungssperre ab. In seiner Sitzung am 25. November 2015 beschloss der Rat der Beklagten nach Prüfung die Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen gemäß den Empfehlungen in der Anlage 1 der Ratsvorlage Nr. 1127/IX. Im Weiteren beschloss er den Bebauungsplan Nr. gemäß § 10 BauGB als Satzung sowie dessen Begründung. Der Bebauungsplan besteht aus einem zeichnerischen Teil und textlichen Festsetzungen. Der zeichnerische Teil weist die Grenzen des Plangebiets aus und kennzeichnet einen Teilbereich „I“ und zwei durch eine Linie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung bestimmte Bereiche „II a“ und „II b“. Der Teilbereich II a beinhaltet das Gebäude des vorhandenen Lebensmittel-Discounters am C2.----weg 36 (Gemarkung N. , Flur 9, Flurstück 199; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze des angrenzenden Flurstücks 72), der Teilbereich II b das Ladenlokal des vormaligen Kaiser‘s-Lebensmittelmarktes in der F1. Straße 211-213 (Gemarkung N. , Flur 9, Flurstück 191; bis zur Verlängerung der hinteren Grenze der angrenzenden Flurstücke 102 und 106). Nr. 1 der textlichen Festsetzung bestimmt hierzu, dass in dem Teilbereich I Einzelhandelsbetriebe mit den nachfolgend angeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten nach der Sortimentsliste N. des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts nicht zulässig sind; im Anschluss sind einzelne Sortimente aufgeführt. Die textliche Festsetzung Nr. 2 bestimmt, dass in den Teilbereichen II a (C2.----weg 36) und II b (F1. Straße 211-213) des Bebauungsplans für die in der Planzeichnung abgegrenzten Teile der Flurstücke 199 und 191, Flur 9 der Gemarkung N. ausnahmsweise nahversorgungsrelevante und zentrenrelevante Sortimente nach der Sortimentsliste N. bis zur Grenze der Großflächigkeit zulässig sind. Großflächige Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 m² mit nahversorgungsrelevanten und zentrenrelevanten Sortimenten sind nicht zulässig. In der Planbegründung wird zu Anlass, Ziel und Zweck der Planung darauf verwiesen, nach dem Nahversorgungs- und Zentrenkonzept solle der Handel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten auf leistungsfähige zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) konzentriert werden. Diese Sortimente sollten vor allem aus den Gewerbegebieten, aber auch aus anderen nicht integrierten Bereichen ferngehalten werden. Die Nahversorgung im Stadtteil F. erfolge derzeit vor allem durch kleinteilige Geschäfte und Lebensmittelmärkte an der F1. Straße zwischen der N1.----------straße und der F1. Höhe. Dieser Geschäftsbereich sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept als C-Zentrum F. -Mitte ausgewiesen und weise eine gute Nahversorgungssituation auf. Ziel der Planung sei die Erhaltung und die Entwicklung dieses zentralen Versorgungsbereichs; es leite sich aus den städtebaulichen Zielstellungen des am 13. Juni 2007 vom Rat beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts ab. Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung solle der zentrale Einzelhandelsstandort im Hinblick auf die umgebenden Wohnquartiere gestärkt werden. Die weitere Ansiedlung von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben, vor allem mit großflächigen Betriebsformen, an nicht integrierten Standorten könnte eine derartige Entwicklung möglicherweise verhindern und Neuansiedlungen in den betroffenen Zentren unattraktiv werden lassen. Eine Umverteilung der Kaufkraft zu einem dezentralen Standort könne die Schließung vorhandener Nahversorgungsbetriebe am Standort F. -Mitte nach sich ziehen (vgl. Ziffer 1.2 und 2. der Planbegründung). Im Weiteren wird u. a. ausgeführt, der zentrale Versorgungsbereich F. -Mitte besitze eine besondere Bedeutung für die Nahversorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil. Er sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept als C-Zentrum eingestuft. Die im Entwurf vorliegende Fortschreibung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts (09/14) stufe den Geschäftsbereich F. weiterhin als zentralen Versorgungsbereich ein. Nach Aufgabe des Kaiser‘s und der Eröffnung des Lebensmittelmarktes zwischen C.----straße und dem Gelände der ehemaligen Weberei biete es sich an, die Abgrenzung des Versorgungsbereichs im Rahmen der Fortschreibung des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts anzupassen und geringfügig zu verkleinern, da in den Gebäuden entlang der F1. Straße ab der Straße F1. Höhe nahezu ausschließlich Wohnnutzung und kein Einzelhandelsbetrieb zu finden sei (vgl. Ziffer 3.4 a. E. der Planbegründung). Zur Begründung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wird in der Planbegründung unter Ziffer 5.1 im Weiteren ausgeführt, im Planungsgebiet sollten Regelungen über die Zulässigkeit von bestimmten Arten von Nutzungen, hier insbesondere von Einzelhandelsbetrieben, getroffen werden. Nur bestimmte Warensortimente sollten zulässig sein. Damit werde dem Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung Rechnung getragen und die Innenentwicklung unterstützt. Die Festsetzungen dienten der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte als Schwerpunkt einer verbrauchernahen Versorgung im Stadtteil. Zur Begründung der Ausnahmeregelung in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen führt die Planbegründung u. a. aus: Die Zulässigkeit von kleinflächigen Betriebsformen, auch mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten richte sich primär nach dem baulichen Bestand der Ladengeschäfte und den genehmigten Nutzungen. Damit werde dem erst vor kurzer Zeit errichteten Lebensmitteldiscounter am C2.----weg Rechnung getragen (Teilbereich II a). Die Fortführung einer Einzelhandelsnutzung im z. Z. leerstehenden Gebäude des vormaligen Kaiser‘s-Lebensmittelmarktes an der F1. Straße solle aus Gründen des Bestandsschutzes möglich sein (Teilbereich II b), sofern keine, über die genehmigte Nutzung hinausgehenden nachteiligen Auswirkungen auf den ZVB F. -Mitte entstehen könnten. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Dezember 2015 bekanntgemacht auf der Grundlage einer vom Oberbürgermeister am 30. November 2015 unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung. Die Klägerin hat die fortgeführte Klage im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet richte sich nach § 34 BauGB. Eine Ansiedlung von weiteren Einzelhandelsbetrieben außerhalb der Stadtteilzentren sei nach dem Einzelhandelskonzept nicht ausgeschlossen. Der Bebauungsplan Nr. sei unwirksam. Das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Die Beklagte habe die für den Einzelhandelsausschluss sprechenden Belange einerseits und die betroffenen Eigentümerinteressen andererseits nicht in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Wolle eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setze eine rechtmäßige Abwägung auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eine solche fehle hier. Die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs lasse eine tragende städtebauliche Begründung nicht erkennen. Die Beklagte habe die örtliche Situation unzureichend berücksichtigt. Als alleinige städtebauliche Begründung für die vorgenommene Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs habe die Plangeberin darauf abgestellt, dass sich in den Gebäuden entlang der F1. Straße ab der Straße F1. Höhe nahezu ausschließlich Wohnnutzungen und keine Einzelhandelsbetriebe befänden. Diese Begründung trage aber nicht. Denn die Plangeberin habe verkannt, dass in den betreffenden Bereichen Dienstleistungs- und gastronomische Angebote vorhanden seien, die die weiter westlich und nördlich ansässigen Einzelhandelsbetriebe mit dem Zentrum verknüpften. Eine “Klammerwirkung“ gastronomischer und gewerblicher Nutzung als verbindendes Element zwischen Einzelhandelsnutzungen in einem faktischen zentralen Versorgungsbereich werde in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich anerkannt. Eine solche Verklammerung mit dem Vorhabengrundstück werde mindestens durch die folgenden Nutzungen bewirkt: Service-Annahmestelle mit Teileverkauf des Autohauses X. und C1. , F1. Straße 211-213, Gaststätte N2. , F1. Straße 223, Aldi-Markt, C2.----weg 36, Bau- und Kunstglaserei N3. , F1. Straße 235. Der Abstand von der Bau- und Kunstglaserei N3. zum Vorhabengrundstück betrage etwa 50 m. Der Aldi-Markt befinde sich auf der gegenüberliegenden Seite des Vorhabengrundstücks an der T.------straße , über die der Aldi-Markt auch verkehrlich erschlossen werde. Zudem übernehme der Aldi-Markt eine wichtige Nahversorgungsfunktion innerhalb des faktischen zentralen Versorgungsbereichs. In diesem Zusammenhang sei auch auf die auf Veranlassung der Beklagten hergestellte Wegebeziehung zwischen dem Aldi-Markt und dem Edeka-Markt hinzuweisen. Die Plangeberin könne sich zur Rechtfertigung der räumlichen Abgrenzung des Zentrums F. -Mitte nicht auf ihr Zentrenkonzept beziehen. Denn die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Zentrenabgrenzung stimme mit derjenigen des förmlich beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts 2007 nicht überein. Zwar könne die Gemeinde auch von den Festlegungen ihres Zentrenkonzepts abweichen, dieses setze allerdings voraus, dass die Plangeberin die entsprechenden Erwägungen in die Abwägung einstelle. Die Begründung, dass die Aufgabe des Kaiser‘s-Marktes eine Verkleinerung des Zentrums um dieses Grundstück zur Folge habe, könne die vorliegende Planung nicht rechtfertigen, weil für das Grundstück gerade eine Ausnahme von dem Einzelhandelsausschluss festgesetzt worden sei. Darüber hinaus sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 25. November 2015 die Umnutzung des Kaiser‘s Marktes in die heute vorhandene Servicestelle der X. und C1. GmbH & Co. KG bereits genehmigt gewesen. Der Rat der Beklagten sei insoweit von falschen tatsächlichen Umständen ausgegangen. Dieser Abwägungsfehler sei auch offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Nach den Ausführungen in der Bebauungsplanbegründung sei offensichtlich, dass die Plangeberin fehlerhaft davon ausgegangen sei, die örtlichen Verhältnisse rechtfertigten eine Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs und damit einhergehend die Festsetzung eines partiellen Einzelhandelsausschlusses auch für Grundstücke, die innerhalb des förmlich beschlossenen zentralen Versorgungsbereichs liegen. Dieser Fehler sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Bebauungsplan bei Kenntnis der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht so beschlossen worden wäre. Ergänzend werde auf die Rügen gegen den Bebauungsplan in dem eine Erweiterung des auf dem Grundstück C2.----weg 36 vorhandenen Aldi-Marktes betreffenden Klageverfahren 9 K 5139/15 VG Düsseldorf (OVG NRW 2 A 2529/16) Bezug genommen. Das Vorhaben sei vor diesem Hintergrund nach § 34 BauGB zu beurteilen und planungsrechtlich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig, da es sich in die vorhandene Gemengelage aus Wohnen, Gewerbe und nicht großflächigem Einzelhandel einfüge und schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB nicht zu erwarten seien. Jedenfalls sei dem Hilfsantrag zu entsprechen. Vor Erlass des Bebauungsplans habe dem Vorhaben keine Veränderungssperre entgegengestanden. Die Satzung über die Veränderungssperre sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der nach § 1 Abs. 2 zum Bestandteil der Satzung gewordene Plan nicht mit bekanntgemacht worden sei. Der Hinweis, dass der Lageplan bei der Beklagten eingesehen werden könne, reiche nicht aus. Eine Ersatzbekanntmachung sei in diesem Fall nicht möglich. Zudem sei die Veränderungssperre vom 18. Juni 2015 nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Denn auf dem Plan, der Bestandteil der Satzung sein solle, finde sich ein Ausfertigungsvermerk nicht. Für die Fortsetzungsfeststellungsklage leite sich das besondere Feststellungsinteresse daraus ab, dass sie einen Schadensersatzprozess beabsichtige. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 16. Juli 2015 zu verpflichten, den von ihr beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit 750 m² Verkaufsfläche mit Kundenparkplätzen auf dem Grundstück T.------straße 30 in N. , Gemarkung N. , Flur 10, Flurstück 26, mit der Fragestellung vom 19. Mai 2014 zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. “Stadtbezirk Nord“ verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriemarktes mit 750 m² Verkaufsfläche mit Kundenparkplätzen auf dem Grundstück T.------straße 30 in N. , Gemarkung N. , Flur 10, Flurstück 26, mit der Fragestellung vom 19. Mai 2014 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre sei eindeutig bestimmt und wirksam bekannt gemacht worden. Der Bebauungsplan Nr. sei ebenfalls wirksam. Der Bebauungsplan sei nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich und diene der Umsetzung ihres Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts. Er verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die relevanten Belange seien ermittelt und abgewogen worden. Anlass der Planung seien Vorhaben gewesen, die geeignet seien, die vorhandene Ausstattung und Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte zu gefährden. Die Regelungen des Bebauungsplans beträfen lediglich die Einschränkung bestimmter Arten des Einzelhandels; die Zulässigkeit anderer Nutzungsarten bleibe gewahrt. Damit erfolge keine erhebliche Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten. Der Schutz und die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte seien hier höher zu bewerten als das einzelne private Verwertungsinteresse an einem Grundstück. Es seien bereits zahlreiche öffentliche Investitionen in den Stadtteil geflossen (z.B. Projekte der Stadterneuerung, zuletzt die Umgestaltung eines Teils der F1. Straße als Fußgängerzone). F. -Mitte weise eine funktionsfähige Grundausstattung mit Einzelhandelsbetrieben auf. Entwicklungsziel sei es, Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im zentralen Versorgungsbereich zu halten, neu anzusiedeln und außerhalb einzuschränken. Im Sinne des Gemeinwohls sei eine geringe Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks zumutbar, zumal vielfältige andere Nutzungen möglich seien. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. orientiere sich an der konkreten städtebaulichen Situation. Das Quartier F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C3.---straße befinde sich nördlich des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte und weise bis auf den Lebensmitteldiscounter (Aldi) am C2.----weg keine nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe auf. Den von der Klägerin benannten Betrieben komme keine „Klammerwirkung“ zu. Der Aldi-Markt befinde sich in einem Bereich, der eindeutig einen anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage F. -Mitte. Der C2.----weg werde hingegen eher von gewerblichen Nutzungen geprägt. Eine Wegebeziehung zwischen dem Aldi-Markt und dem zentralen Versorgungsbereich bestehe nicht. Der Aldi-Markt werde über Zufahrten von der T.------straße und dem C2.----weg aus erreicht, und es sei hier eindeutig von einer Kraftfahrzeugorientierung auszugehen. Bei dem Vollsortimenter Edeka handele es sich um eine geplante Erweiterung des Lebensmittelangebots im zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte. Eine fußläufige Anbindung des Edeka-Marktes an die F1. Straße sei zur Verbesserung der Erschließung vorgesehen worden, stehe allerdings in keiner Weise mit dem Discounter am C2.----weg in Verbindung. Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte sowie der anderen Zentren- und Nahversorgungsstandorte sei im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept im Jahr 2007 erfolgt. Für den Bereich F. -Mitte habe das Gutachterbüro vorgeschlagen, eine leichte Arrondierung des Versorgungsbereichs vorzunehmen, um einen weiteren Lebensmittelanbieter einzubeziehen. Deshalb sei eine geänderte Abgrenzung des Versorgungsbereichs vorgenommen worden, der den Kaiser‘s-Markt mit eingeschlossen habe, obwohl eigentlich der F1. Markt den räumlichen Abschluss des Versorgungsbereichs bilde und sich nördlich, bis auf den Aldi-Markt, weitgehend Wohnbebauung befinde. Mit Urteil vom 27. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Verpflichtungsbegehren stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. entgegen. Dieser sei wirksam. Insbesondere habe die Beklagte bei ihrer Planung weder einen zentralen Versorgungsbereich in einer Weise eingegrenzt, der in den tatsächlichen Gegebenheiten keine Entsprechung finde, noch habe sie Grundstücke (willkürlich) von einem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt, die mit diesem durch die vorhandene Nutzung unmittelbar verknüpft gewesen seien. Soweit gerügt werde, die Beklagte sei im Hinblick auf den Leerstand des Kaiser‘s-Marktes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan tatsächlich von falschen Umständen ausgegangen und habe deshalb nicht in ihre Erwägungen eingestellt, was einzustellen war, könne offenbleiben, ob dieser Einwand berechtigt sei. Das gelte umso mehr, als in dem Konzept aus dem Jahr 2007 der Kaiser‘s-Markt nicht Bestandteil des festgelegten Nahversorgungsbereichs sei. Jedenfalls führte eine möglicherweise Verkennung tatsächlicher Umstände hier nicht dazu, dass der gesamte Plan unwirksam wäre. Denn diese betreffe nur die Festsetzung des Teilbereichs II b für ein Grundstück. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei jedenfalls unbegründet, weil die Veränderungssperre wirksam gewesen sei. Zur Begründung ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Berufung führt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertiefend und ergänzend im Wesentlichen folgendes aus: Der Einzelhandelsausschluss in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. sei abwägungsfehlerhaft. Die Beklagte sei von falschen Tatsachen ausgegangen und berücksichtige die Eigentümerinteressen unzureichend. Der Schutz des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte könne den Einzelhandelsausschluss nicht rechtfertigen, weil die Beklagte bei der Bestimmung der räumlichen Grenzen des zentralen Versorgungsbereichs die örtlichen Verhältnisse außer Acht gelassen und willkürlich Grundstücke abgetrennt habe, die mit dem Versorgungsbereich verknüpft seien. Sie habe ihr Planungsermessen bei der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs überschritten und den Begriff des Versorgungsbereichs verkannt. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass in dem Bereich entlang der F1. Straße ab der Straße F1. Höhe bis mindestens zum Grundstück F1. Straße 235 Dienstleistungs- und Gastronomie-Angebote vorhanden seien, die die weiter westlich und nördlich ansässigen Einzelhandelsbetriebe mit dem Zentrum verknüpften. Eine Klammerwirkung gastronomischer und gewerblicher Nutzungen habe das Oberverwaltungsgericht in einem Urteil vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 ausdrücklich anerkannt. Dabei wirke sich eine räumliche Distanz von 60 m, in der ausschließlich Wohnnutzung vorhanden sei, im Ergebnis nicht nachteilig aus. Eine Verklammerung bewirke hier die Serviceannahmestelle ehemals Kaiser‘s, die Gaststätte Haus N2. , der Aldi-Markt C2.----weg sowie die Bau- und Kunstglaserei N3. – F1. Straße 235. Die Beklagte hätte erkennen müssen, dass die genannten Nutzungen zu einer Verklammerung zum zentralen Versorgungsbereich führten. Dies gelte erst recht in Hinblick auf die Tatsache, dass im Zeitpunkt der Abwägung ihr Ansiedlungswunsch bekannt gewesen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Plangeberin bei der vorgenommenen Verkleinerung des Versorgungsbereichs in der Abwägung völlig außer Acht gelassen habe, dass im Bereich zwischen der C4.----straße und der Straße Am T1. in nicht unerheblichem Umfang weitere Wohnbebauung realisiert worden sei. Auch diese Wohnnutzungen seien über die Nahversorgungsangebote des Versorgungsbereichs F. Mitte zu versorgen. Ob der Bereich zwischen C3.---straße und F1. Höhe insgesamt den Charakter eines Nahversorgungszentrums aufweise, sei nach den Maßstäben des genannten Urteils des 10. Senats des erkennenden Gerichts vom 6. November 2008 nicht entscheidend. Zwar nehme in diesem Bereich die Dichte des Einzelhandelssatzes ab. Dies rechtfertige es aber noch nicht, eine Verklammerung mit dem Zentrum zu verneinen. Unschädlich sei auch, dass eine Sichtachse auf die den Marktplatz umgebenden Gebäude nicht gegeben sei. Der Marktplatz sei lediglich ein Teil des Zentrums. Auch der Edeka-Markt an der C.----straße läge im Zentrum, ohne dass eine Sichtachse zum Marktplatz bestünde. Der Edeka sei zwar von der F1. Straße aus nicht unmittelbar wahrnehmbar, da das Grundstück über die C.----straße verkehrlich erschlossen sei. Dies werde aber durch den angelegten Fußweg, über den Fußgänger auf kürzestem Wege von der F1. Straße zum Ein- und Ausgang des Edeka-Marktes gelangen könnten, kompensiert. Durch diesen Verbindungsweg werde insbesondere der Abstand zum Aldi-Markt erheblich verkürzt. Auch sei die Ausnahmefestsetzung für den ehemaligen Kaiser‘s-Markt nicht durch Bestandsschutzerwägungen gedeckt, weil im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Verkaufsfläche schon durch das an der I.-----------straße /C2.----weg ansässige Autohaus X. und C1. als Serviceannahmestelle genutzt worden sei. Wenn aber auf diesem Grundstück nahversorgungs- und zentrenrelevanter Einzelhandel bis 800 m² Verkaufsfläche weiter zulässig sei, könne eine Klammerwirkung insoweit nicht infrage gestellte werden. Ob das Vorhabengrundstück hätte einbezogen werden müssen, sei nicht entscheidungserheblich. Der Bebauungsplan sei jedenfalls aufgrund der fehlerhaften Zentrenabgrenzung abwägungsfehlerhaft. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich im Übrigen auch ein Fehler der städtebaulichen Rechtfertigung. Der geforderte Schutz der zentralen Versorgungsbereiche trage die städtebauliche Planung dann nicht, wenn Teile des Bebauungsplangebiets tatsächlich noch dem Versorgungsbereich zuzuordnen seien. Richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB sei es planungsrechtlich zulässig. Es füge sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Gemengelage ein. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten. Sollte der Bebauungsplan wirksam sein, sei jedenfalls dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag stattzugeben. Die Veränderungssperre sei aufgrund eines Ausfertigungsfehlers nicht wirksam geworden. Hervorzuheben sei, dass ein Plan mit der zeichnerischen Abgrenzung des Plangebiets zwar Bestandteil des Aufstellungsvorgangs sei. Er finde sich allerdings ausschließlich als Anhang zu den Sitzungsvorlagen. Er sei weder der Übereinstimmungserklärungen noch der Bekanntmachungsanordnung als Anlage beigefügt. Der Plan sei auch nach den Satzungsbestimmungen nicht weiter individualisiert. Er sei weder bezeichnet, noch das Datum der Erstellung oder ein Verfasser benannt. Der Umstand, dass die Beschreibung des Gebietes der Veränderungssperre der Satzung mit der zeichnerischen Abgrenzung des Geltungsbereichs, der Anlage zu den Sitzungsvorlagen sei, übereinstimme, sei unerheblich. Dies schon deshalb, weil anhand des Aufstellungsvorgangs nicht nachvollziehbar sei, ob der Rat diesen Plan beschlossen habe. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Sie beabsichtige, gegen die Beklagte Amtshaftungs-, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Solche Ansprüche seien auch nicht offensichtlich aussichtslos. Sie sei von dem Grundstückseigentümer beauftragt worden, auf dem Vorhabengrundstück einen Drogeriemarkt fertigzustellen. Bestandteil des Vertrags sei der zwischen ihr und der Betreiberin des Drogeriemarktes abgeschlossene Mietvertrag, der mit Nachtrag vom 27. Juli 2015/13. August 2015 bis zum 30. Juni 2017 verlängert worden sei. Der Mietvertrag solle nach Fertigstellung des Vorhabens auf die Grundstückseigentümerin übergeleitet werden. In § 4 des Vertrages sei als Gegenleistung ein pauschaler Festpreis vereinbart worden. Das Vermögensinteresse sei vom Schutzzweck der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörden gedeckt. Zwar habe der BGH in einem Urteil vom 10. März 1994 - III ZR 9/93 - entschieden, dass das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der Baureifmachung eines Grundstücks beauftragten Architekten nicht dem Schutzzweck der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde unterfalle, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen seien. Zur Begründung habe es aber allein darauf abgestellt, dass die Provisionsansprüche keinen Bezug zu der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes und somit keinen inneren sachlichen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde aufwiesen. Die Maßstäbe seien hier nicht übertragbar. Ihr obliege nicht lediglich die Baureifmachung des Grundstücks im Interesse der Eigentümerin. Vielmehr habe sie sich vertraglich verpflichtet, den Drogeriemarkt aufzubauen. Ihr habe es auch oblegen, einen Mieter für das Objekt zu finden. Erst nach Fertigstellung des Vorhabens sollte der Markt auf die Grundstückseigentümerin übertragen werden. Damit stehe ihr Vermögensinteresse in einem unmittelbaren Bezug zur baulichen Nutzbarkeit des Vorhabengrundstücks. Sie habe nach dem mit der Grundstückseigentümerin abgeschlossenen Vertrag also eine eigentümerähnliche Position. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend im Wesentlichen aus: Dem Bebauungsplan Nr. liege keine willkürliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs zugrunde. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. orientiere sich an der konkreten städtebaulichen Situation zur Bewältigung des vorliegenden Planungserfordernisses. Der Planbereich befinde sich nördlich des Versorgungszentrums und weise bis auf den Aldi-Markt keine nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandelsbetriebe auf. Nach Aufgabe des Kaiser‘s‑Marktes sei der Versorgungsbereich entsprechend verkleinert worden. Im Gegensatz zum zentralen Versorgungsbereich lasse die vorhandene Baustruktur der F1. Straße nördlich der F1. Höhe kaum Entwicklungsmöglichkeiten für Einzelhandelsnutzungen. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Nutzungen seien im Bebauungsplanverfahren ermittelt und in die Abwägung einbezogen worden. Die vier Betriebe an der F1. Straße bzw. am C2.----weg seien aufgrund ihrer Lage oder Branchenzugehörigkeit nicht geeignet, eine „Klammerwirkung gastronomischer und gewerblicher Nutzungen als verbindende Elemente zwischen Einzelhandelsnutzungen“ zu begründen. Der Standort des vorhandenen Aldi-Marktes befinde sich in einem Bereich, der eindeutig einen anderen städtebaulichen Charakter habe als die Einkaufslage im Versorgungsbereich. Der C2.----weg sei gewerblich geprägt, namentlich von dem Autohaus mit seinen Gebäuden und Freiflächen. Hier befinde sich stadtstrukturell und funktional kein geeigneter Standort für nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandel. Der genehmigte Bestand sei berücksichtigt worden. Der Bebauungsplan diene auch der Klarstellung, dass der vorhandene Aldi-Markt keine städtebaulichen Bezüge zum zentralen Versorgungsbereich aufweise. Es bestehe keine besondere Wegebeziehung zum Versorgungsbereich. Aufgrund der zwei Zufahrten über die T.------straße und den C2.----weg und der Erreichbarkeit des Verkehrsnetzes sowie der zahlreich vorhandenen Stellplätze sei hier von einer eindeutigen Autoorientierung auszugehen. Ebenso werde für den Standort des ehemaligen Kaiser‘s die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen geregelt, da vorher ein kleinflächiger Lebensmittelmarkt genehmigt worden sei. Mit der Existenz einer Gaststätte und eines Gewerbebetriebes an der F1. Straße (Bau- und Kunstglaserei) werde kein städtebaulicher Zusammenhang hergestellt, der eine Einbeziehung der Standorte am C2.----weg bzw. der T.------straße in den Versorgungsbereich begründen könnte. Bei dem Edeka-Markt handele es sich um eine geplante Erweiterung des Versorgungsbereichs, wobei der Vollsortimenter auf einer städtebaulich ungenutzten Fläche an der F1. Straße hätte angesiedelt werden können. Die bisherige Ausstattung im Lebensmittelhandel im F1. Stadtteilzentrum mit einem kleinflächigen Nettomarkt habe also verbessert werden können. Mit seiner Ausrichtung zur C.----straße setze der Markt einen deutlichen Endpunkt des zentralen Versorgungsbereichs. Die fußläufige Anbindung an die F1. Straße begründe keine Klammerwirkung zu anderweitigen Nutzungen. Soweit im Stadtteil F. durch neuen Wohnraum und Bevölkerungswachstum die Nachfrage nach Waren der Grundversorgung erhöht werde (Wohnbautätigkeit im Bereich des ehemaligen Stadions am C5. ), komme es gerade darauf an, für ein starkes und gut ausgestattetes Stadtteilzentrum zu sorgen und keine weitere autogerechte Dezentralisierung von Einzelhandelsbetrieben zu betreiben. Die ausnahmsweise Fortführung einer Einzelhandelsnutzung im leerstehenden Gebäude des Kaiser‘s habe aus Gründen des Bestandsschutzes ermöglicht werden sollen, vorbehaltlich nachteiliger Auswirkungen auf den Versorgungsbereich. Das Objekt liege unmittelbar an der stadtteilbedeutsamen F1. Straße als traditioneller Einzelhandelslage und bilde dort ein Flächenpotenzial mit einer Verkaufsfläche unterhalb der Großflächigkeit. Am 27. April 2018 hat die Vorsitzende als Berichterstatterin einen Ortstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 A 2639/16, sowie auf die in den genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu Recht abgewiesen. I. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren ist unbegründet. Die Klägerin hat – abgestellt auf die insoweit maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats – keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage datierend den 14. April 2014 mit der Fragestellung vom 19. Mai 2014. Gemäß § 71 Abs. 2 i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Überprüfung gestellt ist, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn dem Vorhaben stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. der Beklagten entgegen. Dieser bestimmt gestützt auf § 9 Abs. 2a BauGB für das Vorhabengrundstück den Ausschluss großflächigen Einzelhandels mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten. 1. Der Bebauungsplan Nr. lässt durchgreifende Form- oder Verfahrensfehler nicht erkennen. Solche werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. a) Der angefochtene Bebauungsplan ist ordnungsgemäß vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden. Am 26. November 2015 hat der Oberbürgermeister der Beklagten den Vermerk auf der Planurkunde unterzeichnet, wonach der Rat der Stadt „diesen Bebauungsplan Nr. am 25.11.2015 gemäß § 10 BauGB mit textlichen Festsetzungen und Begründung als Satzung beschlossen“ hat. Unschädlich ist im Ergebnis, dass sich der Ausfertigungsvermerk allein auf der mit Blatt 2 bezeichneten Planurkunde befindet. Dies folgt schon daraus, dass die mit der Ausfertigung und dem Zusatz „ - Blatt 2 - “ versehene Planurkunde ohne Zweifel abschließend alle regelnden Teile des Bebauungsplans enthält. Blatt 1 enthält, wie auf der Planurkunde Blatt 2 mehrfach vermerkt, weitergehend allein die Vermerke der Verfahrensschritte einschließlich der öffentlichen Auslegung. Der Befund wird bestärkt durch den Umstand, dass die auf Blatt 1 befindlichen Verfahrensvermerke nicht konstitutiv sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 2017- 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 39 ff., m. w. N. Die Ausfertigung erfolgte auch vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. Vgl. zur gebotenen Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung und zum Beginn des Bekanntmachungsaktes mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW): OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 ‑ 7 D 26/15.NE -, juris Rn. 54. Der Satzungsbeschluss ist - wie zwei weitere in derselben Ratssitzung gefasste Satzungsbeschlüsse nach § 10 Abs. 1 BauGB - im Amtsblatt der Beklagten vom 15. Dezember 2015 zusammen mit der am 30. November 2015 vom Oberbürgermeister der Beklagten unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung veröffentlicht worden. Diese bezog sich gleichermaßen auf die vorangestellten Satzungsbeschlüsse (I. Bebauungsplan Nr. , II. Bebauungsplan Nr. , III. Bebauungsplan Nr. ) und enthielt die entsprechenden Erklärungen, dass die Beschlüsse hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht werden, sowie die Hinweise zu der Möglichkeit, die Bebauungspläne einzusehen, nebst weiteren Hinweisen auf die Unbeachtlichkeitsregelungen aus § 215 Abs. 1 BauGB und § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW. Die Bekanntmachung(sanordnung) genügte damit auch den einschlägigen Anforderung an eine Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, wie sie sich aus § 10 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW ergeben. Danach hat, wenn wie hier aufgrund von sondergesetzlichen Vorschriften eine öffentliche Bekanntmachung einer Satzung im Wortlaut und damit eine Bekanntmachungsanordnung entfällt, der Bürgermeister eine Bekanntmachung zu unterzeichnen, aus der Ort und Zeit der Auslegung zu ersehen sein müssen, auf die die Vorschriften des § 2 entsprechend anzuwenden sind. Vgl. zur Einschlägigkeit von § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV OVG NRW, Urteile vom 26. Juni 2014 - 10 D 116/12.NE -, vom 12. April 2007 ‑ 7 D 80/06.NE - sowie vom 22. Februar 2018 ‑ 7 D 26/15.NE -, juris Rn. 54. Allein das zu den Aufstellungsvorgängen zum streitigen Bebauungsplan genommene weitere Exemplar der Bekanntmachung(sanordnung) war nur mit einer Paraphe HWR neben dem Datumskürzel 01/12 gezeichnet. Das Unterschriftsexemplar befand sich in den Aufstellungsvorgängen eines anderen Bebauungsplans, auf dessen Bekanntmachung sich die Bekanntmachung(sanordnung) gleichermaßen bezog. Das ist für die Frage der Wirksamkeit der Ersatzbekanntmachung unschädlich. Bedenken, dass die Unterschrift die Bekanntmachung aller in jenem Dokument aufgeführten Satzungsbeschlüsse deckt und – der Funktion der Bekanntmachung Rechnung tragend – der Oberbürgermeister die Verantwortung für die Bekanntmachung der jeweiligen Beschlüsse übernommen hat, sind nicht veranlasst. Vgl. zur Funktion der Bekanntmachung(sanordnung): OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2014 - 10 B 140/14 -, juris Rn. 16, und vom 8. Februar 2013 ‑ 10 B 1239/12 -, juris Rn. 14. Die Veröffentlichungsfunktion einschließlich der Anstoßfunktion in Bezug auf die Rügefristen aus den genannten Vorschriften ist durch die gewählte gemeinsame Bekanntmachung auch nicht wegen fehlender Klarheit/Übersichtlichkeit in Frage gestellt. Die Bekanntmachung betrifft nur drei in derselben Sitzung gefasste Satzungsbeschlüsse nach § 10 Abs. 1 BauGB. Im letzten Satz der Bekanntmachungsanordnung wird außerdem ausdrücklich zusammenfassend festgehalten, mit der Bekanntmachung träten die Bebauungspläne Nr. , Nr. und Nr. gemäß § 10 BauGB in Kraft. Dieserart wird der Bezug der Bekanntmachung(sanordnung) einschließlich der Hinweise zur Einsichtnahmemöglichkeit und zu den Rügeanforderungen auf die jeweiligen – vorangestellten – Beschlüsse noch einmal herausgestellt. b) Der Bebauungsplan Nr. leidet an keinen durchgreifenden Verfahrensfehlern. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, war die anberaumte Zeit der Offenlage des Planentwurfs vom 9. März 2015 bis einschließlich 8. April 2015 nicht deshalb zu kurz bemessen, weil in die Zeit zwei Feiertage (Karfreitag/Ostermontag) fielen. Maßgeblich ist, dass der Gesetzgeber mit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB geregelten Monatsfrist einen Zeitraum bestimmt hat und nicht die Anzahl der Tage, d. h. eine pauschalierende Betrachtungsweise vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 ‑ 4 C 64.80 -, juris 8; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE. -, juris 47; OVG Schl.-H., Beschluss vom 29. Januar 2009 ‑ 1 MN 229/08 -, juris 15; Bay.VGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 N 15.283 -, juris Rn. 29; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, 2010, Rn. 979. 2. Der Bebauungsplan weist auch in materieller Hinsicht keine durchgreifenden Fehler auf, jedenfalls keine solchen, die die Wirksamkeit der Festsetzungen für das Vorhabengrundstück in Frage stellen würden. a) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt und die getroffenen Festsetzungen sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB getragen. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ‑ wie hier - zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ist zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (§ 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB). Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2a BauGB kann auch darauf gerichtet sein, zentrale Versorgungsbereiche, die ihre Funktion schon verloren haben, wieder zu entwickeln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2015 ‑ 7 A 2621/13 -, juris, m. w. N.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 242b. § 9 Abs. 2a BauGB ist an § 1 Abs. 5, Abs. 8 und Abs. 9 BauNVO angelehnt. Wie § 1 Abs. 9 BauNVO, der „besondere städtebauliche Gründe“ fordert, stellt § 9 Abs. 2a BauGB zusätzliche - also über § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinausgehende - Anforderungen an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Diese zusätzlichen Anforderungen bestehen nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Abwägerische Elemente enthalten sie nicht. Im Fall des partiellen Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung eines Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - demnach auch bei einer nur teilweisen Umsetzung zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts - hier Erhaltung und/oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - zu leisten. Davon kann erst dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn die realistische Gefahr besteht, dass eine nur teilweise Umsetzung das Planungskonzept konterkariert. Über das hinaus knüpft die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, sowie Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 10 und Rn. 12, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 10 und Rn. 12. Die in § 9 Abs. 2 a BauGB genannte Zweckbestimmung muss der städtebaulich tragende Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans sein. Festsetzungen auf der Grundlage dieser Norm sind nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig und nicht ausschließlich im Interesse der Innenentwicklung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 2013 ‑ 4 BN 8.13 -, BRS 81 Nr. 14 = juris Rn. 10. Den so zu verstehenden Vorgaben des § 9 Abs. 2a BauNVO wird der Bebauungsplan Nr. grundsätzlich gerecht und der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet ist daran gemessen in der konkreten Planungssituation städtebaulich gerechtfertigt. (1) Vorrangiges Ziel der Planung ist es, den zentralen Versorgungsbereich F. -Mitte zu schützen und dessen Entwicklung zu stützen. Dies kommt in der beschlossenen Planbegründung hinlänglich und wiederholt unter verschiedenen Gesichtspunkten zum Ausdruck. Die Planbegründung leitet dieses Planungsziel dabei primär aus den städtebaulichen Zielvorstellungen des am 13. Juni 2007 vom Rat beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts ab, Handel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten auf leistungsfähige zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) zu konzentrieren (vgl. Ziffer 1.2 und 2. der Planbegründung). Im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung solle der zentrale Einzelhandelsstandort F. -Mitte gestärkt werden. Ziel sei dessen Erhaltung und Entwicklung. Der Schwerpunkt der Nahversorgung solle weiterhin innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs erfolgen (Vgl. Ziffer 5.1 der Planbegründung). (2) Bei dem aus Sicht der Planung zu schützenden und zu entwickelnden Bereich handelt es sich - schon im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des Gesetzes, der außerhalb des Plangebiets liegt. Für eine willkürliche Abtrennung von Grundstücken, namentlich des Vorhabengrundstücks oder des Grundstücks C2.----weg 36 mit dem bestehenden Aldi-Markt, spricht nichts Greifbares. Nach den von der Vorsitzenden als Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen Eindrücken von der Örtlichkeit, die sie dem Senat an Hand der getroffenen Feststellungen und gefertigten Fotos unter Einbeziehung weiterer bei den Akten befindlicher Fotos, Luftbilder, Karten und Pläne vermittelt hat, bestätigen sich vielmehr die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil hierzu getroffenen Feststellungen und Bewertungen. Bei der Bestimmung der zentralen Versorgungsbereiche und ihrer genauen Grenzen ist der Gemeinde weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet sie nur dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs eine nachvollziehbare städtebauliche Begründung vermissen lässt und deswegen willkürlich erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen worden oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2017 - 10 D 70/15.NE -, juris Rn. 47, vom 14. Oktober 2013 ‑ 2 A 204/12 -, juris Rn. 94, und vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, juris, Rn. 91. Bei der Abgrenzung ist darauf zu achten, dass nicht etwa Grundstücke von dem Versorgungsbereich abgetrennt werden, die mit diesem durch die vorhandenen Nutzungen unmittelbar verknüpft sind, d. h. die auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten räumlich und funktional als Bestandteil des Versorgungsbereichs zu werten sind. Durch eine planerische Abgrenzung und Regelung nach § 9 Abs. 2a BauGB können mithin nicht etwa die Standorte „unerwünschter“ Betriebe aus einem zentralen Versorgungsbereich ausgeschossen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 ‑ 4 B 5.09 -, BRS 74 Nr. 100 = juris Rn. 6; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 213. Ein zentraler Versorgungsbereich ist ein räumlich abgrenzbarer Bereich, dem aufgrund vorhandener oder - im vorliegenden Zusammenhang des § 9 Abs. 2a BauGB - erst noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungsangebote und Gastronomiebetriebe, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Zentral ist in diesem Zusammenhang nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Das heißt, der zentrale Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss dabei einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Voraussetzung ist zudem eine im Hinblick auf die Versorgungsfunktion integrierte Lage. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 ‑ 4 C 2.08 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 12. April 2017 - 10 D 70/15.NE -, juris Rn. 49, vom 15. Februar 2012 - 10 D 32/11.NE -, juris Rn. 56, und vom 14. Oktober 2013 - 2 A 204/12 - juris Rn. 96, jeweils m . w. N. Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei der von der Beklagten als zu sichern und weiterzuentwickeln definierte Einzelhandelslage „F. -Mitte“ an der F1. Straße/F1. Markt um einen zentralen Versorgungsbereich, der unter Einbeziehung des Einzelhandelsbesatzes und der von der Beklagten gesehenen Entwicklungsmöglichkeiten auch gewichtig genug ist, um - was im Übrigen auch nicht im Streit ist - über den Nahbereich hinaus Versorgungsfunktion wahrzunehmen. Dabei mag die Entschließung der Beklagen, nach Aufgabe des Kaiser‘s-Marktes und der Eröffnung des Edeka-Lebensmittelmarktes nördlich der C.----straße das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept Stand Juni 2007 fortzuschreiben, und den bisher als nördlichen Ergänzungsbereich des C-Zentrums F. -Mitte vorgestellten Bereich zu verkleinern, nicht evident in dem Sinne sein, dass nicht auch eine andere Abgrenzung des nördlichen Endes des zu schützenden und zu entwickelnden Versorgungsbereichs plausibel wäre; dies macht die Abgrenzung aber (noch) nicht willkürlich. Entscheidend ist, dass die Beklagte hinreichend beachtliche städtebauliche Gründe für die nunmehr gefundene Abgrenzung anführt. Vgl. dazu allgemein auch OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2017 - 2 D 98/15.NE -, juris Rn 95 ff. Der Hinweis auf den fehlenden Einzelhandelsbesatz in jenem Bereich im Gegensatz zu dem ausgewiesenen Bereich ist tragfähig. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, verändert sich nördlich der Straße F1. Höhe die städtebauliche Situation. Im südlichen Teil des Versorgungsbereichs beginnend an der Marienkirche findet sich innerhalb der Fußgängerzone ein relativ hoher Besatz an Läden im Erdgeschoss, wenn auch bei durchaus nennenswerter Leerstandsquote. Der Besatz nimmt in Richtung Markt zu und weist dort mit dem Netto-Discounter einen Magnetbetrieb/Frequenzbringer auf. Nördlich des Marktplatzes liegt ein großflächiger Edeka-Markt mit Zufahrt von der C.----straße , der zur östlichen Seite der F1. Straße nur mit seiner westlichen ‑ geschlossenen - Wand in Erscheinung tritt. Ansonsten lässt sich auf der östlichen Seite der F1. Straße nördlich der C.----straße kein nennenswerter Einzelhandelsbesatz feststellen. Es sind dort auch keine prägenden einzelhandelsaffinen Dienstleistungsangebote vorhanden. Von der C.----straße bis zum Edeka-Gebäude besteht eine dreigeschossige Wohnbebauung. Im unteren Geschoss an der Ecke F1. Straße/C.----straße (F1. Straße 160) wird eine Änderungsschneiderei betrieben. Auf der gegenüberliegenden Seite befinden sich ein Einzelhandelsbetrieb mit sonstigen Gebrauchtwaren (Pepita – Gebrauchtes), eine Gaststätte (D. ), eine Autovermietung und ein Fachgeschäft für Schuhorthopädie. Nördlich der F1. Höhe bzw. nördlich der westlichen Außenwand des Edeka-Marktes verfestigt sich der Eindruck einer anderen städtebaulichen Situation. Nennenswerter Einzelhandel oder Dienstleistungsangebote, wie sie typischerweise in zentralen Versorgungsbereichen als Ergänzung zu Einzelhandelsbetrieben zu finden sind, sind – wie schon im Zeitpunkt der Satzungsbeschlusses – entlang der F1. Straße westlich nicht (mehr) vorhanden. Der Lebensmittelmarkt F1. Straße 211 bis 213 hatte bereits vor dem Satzungsbeschluss 2013/2014 den Betrieb endgültig aufgegeben. Als Nachfolgenutzung etablierte sich in der Folgezeit die Serviceannahme des Autohauses mit Sitz an der I.-----------straße /Ecke C2.----weg . Dabei handelt es sich schon wegen des Bezuges zum Werkstattbereich des genannten Autohauses um eine für einen zentralen Nahversorgungsbereich untypische Nutzung ohne Ausrichtung auf das (Nah‑)Versorgungszentrum. Die Baugenehmigung für die Nachnutzung wurde im April 2015 beantragt und im August 2015 erteilt. Danach kann erst etwa ab der südlichen Bebauung der F1. Höhe und südlich der C.----straße mit dem nördlich angrenzenden Edeka-Markt von einem (faktischen) Nahversorgungsbereich im Bestand gesprochen werden. Dieser bildet mit seiner Ausrichtung zur C.----straße den Endpunkt. Das trifft zugleich die städtebauliche Situation im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Dieser Befund wird durch den auf dem C2.----weg 36 vorhandenen Aldi-Markt nicht in Frage gestellt. Trotz der räumlichen Nähe und der fußläufigen Erreichbarkeit des Eingangs des Edeka-Marktes erscheint er in der Örtlichkeit nicht als organische Fortsetzung des Versorgungsbereichs F. -Mitte, sondern befindet sich in einer sog. Streulage. Von einer im Blick auf die Versorgungsfunktion integrierten Lage des Discount-Marktes mit Bezug zu einem Versorgungsbereich kann keine Rede sein. Das Grundstück liegt von der F1. Straße zurückversetzt in einer Gemengelage von gewerblicher und wohnlicher Nutzung. Die Bebauung dort ist von gewerblicher Nutzung, vor allem durch großflächigen Kraftfahrzeughandel und Kfz-Werkstatt geprägt. Das Gebiet nördlich bis zur C3.---straße , westlich bis zur I.-----------straße und an der T.------straße weist eine noch deutlichere Prägung durch gewerbliche Nutzungen auf. Um die Tuchfabrik T2. herum, die eine große Fläche einnimmt und das Gebiet (mit)prägt, findet sich zu den jeweiligen Straßen hin ausgerichtete Wohnbebauung. Der Verweis der Klägerin auf das Urteil des 10. Senats des erkennenden Gerichts vom 6. November 2008 – 10 A 1512/07 –, welches sich auf den Stadtbezirk X1. der Beklagten bezieht, überzeugt nicht. Die Klammerwirkung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen, namentlich des vorhandenen Aldi-Marktes am C2.----weg , der Servicestelle des Autohauses X. und C1. in den Räumen des ehemaligen Kaiser‘s-Marktes (F1. Straße 211), der Gaststätte N2. (F1. Straße 223) und der Bau- und Kunstglaserei N3. (F1. Straße 235) wird - auch von der Beklagten - nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Entfernung und der Autoorientierung des Standortes abgelehnt. Entscheidend ist, dass - wie ausgeführt - sich erst südlich der Straße F1. Höhe und deutlicher vor allem ab der C.----straße der Eindruck der Bebauung in Richtung Nahversorgungszentrum verändert, weil erst dort die Dichte der Geschäfte in den Erdgeschossen zunimmt und eine räumliche Nähe hergestellt wird. Dabei tritt der Edeka-Markt mit seiner Ausrichtung zur C.----straße und seiner Lage in Höhe des Einmündungsbereichs F1. Straße als Endpunkt des vorhandenen Versorgungsbereichs und nicht als verbindendes Glied zu dem Aldi-Markt in Erscheinung. Die bestehende Fußwegebeziehung zwischen dem Edeka-Markt zur F1. Straße und die fußläufig (bequem) zu bewältigende Entfernung zwischen den Eingängen ändern diesen Eindruck nicht entscheidend. Es geht um eine Nebenlage zum Versorgungszentrum, die einbezogen werden könnte, sich aber nicht schon im Bestand als Bestandteil eines Versorgungszentrums im Sinne des Gesetzes darstellt, und deshalb nicht einbezogen werden musste. Der 10. Senat beschreibt in der herangezogenen Entscheidung demgegenüber eine andere Tatsachenlage. Dort befanden sich im Anschluss an den seitens der Beklagten abgegrenzten Versorgungsbereich auf der westlichen Seite in fast allen Gebäuden gastronomische bzw. andere gewerbliche Nutzungen. An ein zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ortsbesichtigung leer stehendes Ladenlokal schlossen sich nach den Feststellungen des 10. Senats eine Gaststätte, eine Pizzeria, ein kleines Hotel, ein Restaurant mit einem Festsaal und eine Anwaltskanzlei an. Hierbei handelt es sich um Nutzungen, wie sie typischerweise in zentralen Versorgungsbereichen als Ergänzung zu Einzelhandelsbetrieben vorhanden sind. Die Verknüpfung wird also abgeleitet aus einer breiten Palette von Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten, an der es hier gerade fehlt. Ebenfalls nicht zielführend ist der Einwand, bereits im Nahversorgungs- und Zentrenkonzept der Beklagten aus dem Jahre 2007 sei ausgeführt, dass es keinen größeren Betrieb im zentralen Versorgungsbereich neben dem dort befindlichen Lebensmittelmarkt gebe und dieser aufgrund der geringen Größe sogar nur bedingt zukunftsträchtig sei; der daraus gezogene Schluss, dass daraus resultierend nicht nur die Ansiedlung des Edeka-Marktes in der C.----straße , sondern auch der Aldi-Markt am C2.----weg im Zeitpunkt seiner Genehmigung im Jahr 2011 städtebaulich erwünscht gewesen sei, ändert nichts an der auch schon vom Verwaltungsgericht vermissten räumlichen Anknüpfung an den in der Örtlichkeit ablesbaren Versorgungsbereich, wie er sich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses darstellte. Eine willkürliche Abgrenzung des aus Sicht der Beklagten zu schützenden und zu entwickelnden Versorgungsbereichs ergibt sich daraus nicht. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern; sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung der städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Unbeschadet dessen wird mit der bestandsschützenden Festsetzung für den Bereich II a der städtebaulichen Situation hinreichend Rechnung getragen. Anhaltspunkte dafür, der Aldi-Markt sei so erwünscht gewesen, dass man ihm weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten namentlich zur Großflächigkeit hätte einräumen wollen oder müssen, nennt auch die Klägerin nicht. Bei den dargestellten Grundstücksverhältnissen lässt sich zugleich auch die in der Begründung des Bebauungsplans verlautbarte Befürchtung nachvollziehen, dass die Etablierung weiteren nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einer Verlagerung der Kundenfrequenz und der Umsätze aus dem vorhandenen Zentrum führen und die Entwicklung der im Zentrum vorhandenen Einzelhandelslage gefährdet sein könnte und einem Bedeutungsverlust unterliegen könnte. Auch dieser Fokus enthält tragfähige städtebauliche Gründe, die sich – namentlich mit Blick auf die zahlreichen Leerstände in der Fußgängerzone – gegen eine Ausdehnung des zentralen Versorgungsbereichs nach Norden anführen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Stützung des Ladenbestandes und – namentlich bezogen auf die Leerstände – die Etablierung weiteren nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandels innerhalb des ausgewiesenen Versorgungsbereichs auf absehbare Zeit nicht möglich und damit wesentliche Ziele der streitgegenständlichen Planung von vornherein nicht zu erreichen wären, sind nicht ersichtlich. (3) Unerheblich ist, dass die Fortschreibung des in der Planbegründung in Bezug genommenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts Stand Juni 2007 hinsichtlich der Abgrenzung des Ergänzungsbereichs zum Versorgungsbereich F. -Mitte nicht gesondert zum Gegenstand eines Ratsbeschlusses gemacht worden ist. Insbesondere hat das Konzept dadurch seine steuernde Kraft im Übrigen nicht etwa verloren. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, jurs Rn 97 m. w. N. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind von der Gemeinde beschlossene städtebauliche Planungskonzepte wie Einzelhandels- und Zentrenkonzepte grundsätzlich (nur) als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen und auch für die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB nicht notwendige Voraussetzung. Eine Bindung der Gemeinde im Sinne eines Alles-oder-Nichts-Prinzips besteht nicht. Vielmehr bleibt es dem Plangeber auch im Rahmen des § 9 Abs. 2a BauGB unbenommen, - wie hier - neuerliche Entwicklungen in der Örtlichkeit, namentlich die Einzelhandelsstruktur betreffend, nachträglich zu berücksichtigen, und kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 2 D 103/12.NE -, juris Rn. 103. Vorliegend bestand auch hinlänglicher Anlass für eine Fortschreibung. Dabei durfte die Beklagte einstellen, dass der Kaiser‘s-Markt sich (auch) aus Sicht des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts Stand 2007 rein vom Bestand her betrachtet in einer Streulage befand und schon seinerzeit sich nicht (zwingend) als Teil eines Versorgungsbereichs darstellte. Ein solcher war sicher nur bis zur C.----straße abzulesen. Der Bereich nördlich der C.----straße war – wie bereits gesagt – deshalb konzeptionell nur als Ergänzungsbereich ausgewiesen worden. Die Arrondierung eines Ergänzungsbereichs bis „jenseits der F1. Höhe“ erfolgte ausdrücklich nur „zur Einbeziehung eines weiteren Lebensmittelanbieters“ und unter Hinweis auf eine gesehene schlechte Versorgungslage sowie einer daraus resultierenden fehlenden Sicherung der Zukunftsfähigkeit des bestehenden Zentrums (vgl. Ziffer 4.2. und 7.2. des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts Stand 2007). Mit der Etablierung des Edeka-Marktes auf dem ehemaligen Tankstellengelände nördlich der C.----straße und der Schließung des Kaiser‘s-Marktes hatte sich diesbezüglich aber eine wesentliche Änderung ergeben. Von einer Streulage ist im Übrigen auch die Markt- und Wirkungsanalyse „Discountmarkt F1. Straße/C2.----weg “ der C6. AG vom 9. Oktober 2009 ausgegangen (vgl. dort S. 13), die nach Angaben der Beklagten Gegenstand des Genehmigungsverfahrens für den bestehenden Aldi-Markt war. (4) Die Planbegründung zeigt zugleich auch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohnbelange für den Ausschluss nicht nur von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten, sondern auch mit zentrenrelevanten Sortimenten auf. Auch insoweit tragen der Bezug zum Nahversorgungs- und Zentrenkonzept und die dem C-Zentrum zugewiesene Funktion, namentlich das Ziel, (rein) zentrenrelevante Sortimente auf leistungsfähige zentrale Versorgungsbereiche zu konzentrieren. Insoweit hat das Konzept – wie gesagt – seine Steuerungskraft nicht verloren. (5) Auch die unter der Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffenen Regelungen, die einen (erweiterten) Bestandsschutz bewirken, finden in § 9 Abs. 2a BauGB eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 2. Hs BauGB können die Festsetzungen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Davon hat die Beklagte mit den genannten Festsetzungen bezogen auf das Aldi-Grundstück sowie das Grundstück des ehemaligen Kaiser‘s-Marktes Gebrauch gemacht, ohne damit den Zweck der Ermächtigungsnorm zu verfehlen. b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. für das Vorhabengrundstück sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 ‑ 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1/13 -, juris Rn. 18. Danach sind erhebliche Abwägungsfehler, welche sich auf die Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. für das Vorhabengrundstück auswirken könnten, nicht ersichtlich. aa) Die Beklagte hat insbesondere erkannt, dass bei dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss als gegenläufig insbesondere private Belange zu berücksichtigen sind wie die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Bestandsschutzinteressen. Das private Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks - wie sie hier in Rede stehen - muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde - wie hier - ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtlichen Umdrucks. Im Falle von (partiellen) Einzelhandelsausschlüssen folgt daraus zugleich ein gesteigertes Augenmerk auf die Eigentümerinteressen und deren Gewichtung bei der Abwägung, wenn dem Plangeber ein konkreter Einzelhandelsansiedlungswunsch vorliegt bzw. den Planungsanlass bildet - wie hier das streitige Vorhaben - oder im Plangebiet bereits zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeübt wird, der nachvollziehbare betriebliche Erweiterungsinteressen bekundet - wie der Erweiterungswunsch betreffenden den Aldi-Mark am C2.----weg . Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 ‑ 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69. Diesen Anforderungen genügt die Planung. Dem angegriffenen Bebauungsplan liegt eine ausreichende Bestandsaufnahme zugrunde. Die Planbegründung und die Abwägungsentscheidung nehmen die Bestandssituation innerhalb des Plangebietes ebenso in den Blick wie diejenige im Versorgungsbereich. Mit – wie dargestellt – tragfähigen, städtebaulich legitimen Erwägungen hat die Beklagte die Abgrenzung des Versorgungsbereichs „F. -Mitte“ fortgeschrieben und aktualisiert. Die gegenläufigen Eigentümerinteressen namentlich bezogen auf den für das Vorhabengrundstück bestehenden Ansiedlungswunsch, der einen Anlass der Planung bildete, hat die Beklagte gesehen und nicht fehlgewichtet, sondern die Interessen zu dem Planungsziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs „F. -Mitte“ in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Entsprechendes gilt für die gegenläufigen Bestandsschutzinteressen der Betreiberin des Aldi-Marktes am C2.----weg und deren Wunsch, am Standort einen großflächigen Markt zu etablieren. Eine streitentscheidende Fehlgewichtung der Interessenlage anderer planbetroffener Grundstückseigentümer ist ebenfalls nicht ersichtlich. (1) Die Eigentümerinteressen betreffend das Vorhabengrundstück und den konkretisierten Ansiedlungswunsch für einen kleinflächigen Drogeriefachmarkt hat die Beklagte insbesondere bei der Beschlussfassung im Rahmen der Abwägung im Einzelnen in den Blick genommen und zu Gunsten der städtebaulichen Vorstellungen zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs F. -Mitte zurückgestellt. Zugleich hat die Beklagte keinen Anlass gesehen, das Vorhaben in Anwendung des Grundsatzes 6 des Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts Stand Juni 2007 zuzulassen. Hierzu wird u. a. ausgeführt, das Grundstück befinde sich in keinem Nahversorgungsstandort; von Versorgungslücken bei Drogeriewaren im Stadtteil sei nicht auszugehen, da der Edeka-Markt und der Netto-Discounter beide jeweils anteilig Drogeriewaren führten, aber im zentralen Versorgungsbereich lägen. Ein zusätzliches Angebot an Drogeriewaren im zentralen Versorgungsbereich sei natürlich möglich und sinnvoll, vorhandene leerstehende Ladenlokale könnten genutzt werden. Der Drogeriemarkt könnte in der geplanten Grundstückssituation, wie der angrenzende Discounter, demgegenüber Vorbild für eine städtebaulich nicht gewünschte Entwicklung bzgl. weiterer autoorientierter Einzelhandelsvorhaben außerhalb des F1. Stadtteilzentrums werden (vgl. Anlage 1 - Abwägungsvorschlage zum Bebauungsplan Nr. S. 6 u. 7 - zur Beratungsvorlage zum Satzungsbeschluss Nr. 1127/IX). Eine Fehlgewichtung erschließt sich daraus nicht. (2) Den Bestandsinteressen des im Plangebiet bestehenden Aldi-Marktes hat die Beklagte mit der Regelung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel hinreichend Rechnung getragen. Dabei wird der Betreiberin der Sache nach ein erweiterter Bestandschutz eingeräumt. Sie ist weitergehend abgesichert, als wenn das Grundstück dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss ausnahmslos unterworfen worden wäre. Dies betrifft namentlich die Neuerrichtung eines Discount-Marktes oder die einer solchen gleichkommenden Änderung des Gebäudes oder dessen Nutzung. Zugleich ist damit dem Einwand hinlänglich begegnet, dem Aldi-Markt komme in Ansehung der Angebotsstruktur in dem abgegrenzten Versorgungsbereich auch aktuell eine wichtige Nahversorgungsfunktion zu. Diese Funktion wird nicht beschränkt. (3) Auch das Interesse der Betreiberin und Grundstückseigentümerin an der Erweiterung des Aldi-Marktes hat die Beklagte hinreichend eingestellt und in Abwägung mit den mit der Planung verfolgten Interessen an Erhalt und Entwicklung des Versorgungsbereichs „F. -Mitte“ unter Bezugnahme auf die Ziele des beschlossenen Nahversorgungs- und Zentrenkonzepts und die Gründe für eine Neuabgrenzung des Erweiterungsbereichs abwägungsfehlerfrei zurückgestellt. Danach durfte der verbleibende Ausschluss von großflächigem Einzelhandel auch ohne Nachweis der konkreten Schädlichkeit erfolgen, weil der Bebauungsplan nicht allein dem Schutz, sondern auch der Entwicklung des Versorgungsbereichs dient. Die Annahme der Beklagten, dass das Grundstück C2.----weg 36 nicht, auch nicht in Teilen zum Versorgungsbereich zählt und auch nicht einbezogen werden soll, ist – wie bereits ausgeführt – hinreichend städtebaulich begründet. Die Erklärung in der Abwägung, der Bebauungsplan werde u. a. zur Klarstellung aufgestellt, dass der Discounter am C2.----weg nicht zum zentralen Versorgungsbereich gehöre, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zugleich durfte die Beklagte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschusses davon ausgehen, dass der Bestand des erst 2011 genehmigten Discount-Marktes auch ohne nennenswerte Erweiterung langfristig gesichert ist. Nur ergänzend sei angemerkt, dass bereits im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für den Bestandsmarkt sehr deutlich zum Ausdruck gekommen war, dass die Ansiedlung eines großflächigen Marktes in der gegebenen Grundstückssituation aus Sicht der Beklagte nicht genehmigungsfähig und zudem städtebaulich nicht erwünscht war. Eigentümerin und Betreiberin des Aldi-Marktes mussten also bereits bei der Standortwahl und den aufgrund der Genehmigung von 2011 getroffenen – Investitionsentscheidungen wissen, worauf sie sich einzustellen hatten – nämlich auch auf längere Sicht auf den Betrieb eines kleinflächigen Marktes. (4) Soweit das Nahversorgungs- und Zentrenkonzept (Stand 2007) unter Berücksichtigung der Fortschreibungen bis Planerlass für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel eine Einzelfallprüfung in siedlungsräumlich integrierten Lagen vorsieht (vgl. dort Grundsätze 6) hat die Beklagte dies im Rahmen der Abwägung auch bezogen auf das Aldi-Grundstück ausreichend in den Blick genommen; sie hat namentlich unter Hinweis auf die Nebenlage des Ali-Marktes und mit einer – wie bereits an anderer Stelle gesagt – nachvollziehbar geäußerten Befürchtung hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Entwicklungsziele für den Kernbereich des festgelegten Versorgungsbereichs im Bereich der Fußgängerzone die geforderte Einzelfallprüfung rechtlich beanstandungsfrei durchgeführt. Hierbei durfte sie – wie ebenfalls bereits an anderer Stelle gesagt - auch berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit des Versorgungsbereichs durch die Ansiedlung des Edeka-Marktes bereits nachhaltig gestärkt wurde. Eine weitergehende Betrachtung zum Umfang der Versorgungsleistung des Zentrums – etwa im Hinblick auf anstehende Wohnbauvorhaben – war nicht veranlasst, zumal die Planung gerade auch auf die Absicherung der für den abgegrenzten Zentrumsbereich gesehenen Entwicklungsmöglichkeiten zielt. (5) Der Planung lässt sich nicht entgegenhalten, der zentrale Versorgungsbereich biete keine Möglichkeiten, die ausgeschlossenen Sortimente aufzunehmen. Hinsichtlich der Erweiterungsinteressen betreffend den Alid-Markt gilt dies schon deshalb, weil ein entsprechendes Angebot im zentralen Versorgungsbereich tatsächlich vorgehalten wird. Die Beklagte hat sich dazu in der Abwägung verhalten und - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - u. a. auf die im abgegrenzten Versorgungsbereich vorhandenen Leerstände und die verbesserte Versorgungslage im Stadtteil nach Ansiedlung des Edeka-Marktes verwiesen. In Bezug auf die entsprechende Einwendung des Eigentümers des Vorhabengrundstückes T3.-----straße 30 wird in der Abwägung ergänzend ausgeführt, Drogerieartikel seien in einer bedarfsgerechten Größenordnung im zentralen Versorgungsbereich planungsrechtlich möglich, eventuell auch durch Umbaumaßnahmen von geeigneten Flächen. Das Angebot zusätzlicher Drogeriewaren im Plangebiet ziele eindeutig darauf ab, die Kaufkraft für diese Sortimente aus dem Zentrum abzuziehen, was auch in Zusammenhang mit dem Aldi-Markt am C2.----weg nachteilige Auswirkungen auf den Einzelhandel innerhalb des Zentralen Versorgungsbereichs erwarten ließe (vgl. Anlage 1 - Abwägungsvorschlage zum Bebauungsplan Nr. S. 7 – zur Beratungsvorlage zum Satzungsbeschluss Nr. 1127/IX). bb) Ein relevanter Abwägungsfehler ergibt sich schließlich nicht im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung für den Teilbereich II b (F1. Straße), weil bei neuerlicher Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungs- oder zentrenrelevantem Einzelhandel im Teilbereich II b (F1. Straße 211-213) dieses Grundstück wiederum faktisch Teil des zentralen Versorgungsbereichs „F. -Mitte“ würde und damit einhergehend jedenfalls auch die Grundstücke im Planbereich, die sich bis zur Straße F1. Höhe nach Süden anschließen. Denn dieser Schluss ist nicht zwingend und nicht etwa durch die bereits im Einzelnen dargestellten örtlichen Verhältnisse vorgegeben. Die Einzelhandelslage F1. Straße 211-213 bliebe gegenüber dem Versorgungszentrum eine abgesetzte, deren Einbeziehung möglich, aber nicht zwingend ist. Es fehlte an weitergehenden einschlägigen Nutzungen, die eine Verbindung schaffen könnten. Der Edeka-Markt übernimmt diese Funktion – wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt – in seiner Ausrichtung zur C.----straße unbeschadet des Fußweges zur F1. Straße nicht. Im Übrigen bliebe die Lage des bestehenden Aldi-Marktes nach den aufgezeigten Örtlichkeiten auch dann klassische Streulage zum zentralen Versorgungsbereich, deren Einbeziehung in einen zu entwickelnden und zu schützenden Versorgungsbereich dem dann weiten planerischen Ermessen der Beklagten unterläge, wenn sich entlang der F1. Straße einschließlich des Ladenlokals F1. Straße 211-213 erneut Einzelhandel ansiedeln würde. Dies gilt erst recht für das hier in Rede stehende Vorhaben. Jedenfalls wirkte sich eine diesbezügliche Fehlbewertung der Beklagten - auch soweit man in ihr (über einen Abwägungsmangel hinaus) eine konzeptionelle Widersprüchlichkeit sähe, welche die Ebene der städtebaulichen Erforderlichkeit berührte - aber nicht auf die Festsetzungen für das Vorhabengrundstück aus. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit, dass die Gemeinde sich für eine eingeschränkte Planung hätte entscheiden können, nicht ausreicht. Vielmehr muss mit Sicherheit angenommen werden können, die Gemeinde wäre nach ihrem mutmaßlichen Willen in Kenntnis, dass die fraglichen Festsetzungen nicht rechtswirksam getroffen werden könnten, entsprechend verfahren. Die Teilunwirksamkeit stellt insoweit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, BauR 2015, 1620 = juris Rn. 18, und vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 27. Von solchen Umständen wäre hier auszugehen. Die Regelungen zum Einzelhandelsausschluss sind ohne weiteres teilbar. Bei isolierter Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung für den Planbereich II b verbliebe es bei dem auch für die Teilbereiche II a und II b grundsätzlich geltenden Regelausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten. Zugleich entspricht dies dem mutmaßlichen Willen des Plangebers. In Kenntnis, dass die Ansiedlung neuen nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels in dem ehemaligen Kaiser‘s-Markt die Zielsetzungen für die Festsetzungen in jenem Bereich, namentlich für die südlichen Grundstücke in Frage stellte, hätte die Beklagte von der Ausnahmeregelung Abstand genommen. Diese beruhte allein auf Erwägungen zum Bestandsschutz, die ihrerseits von einer Fehlvorstellung eines Leerstandes getragen war, bei dem mit einer jederzeitigen Wiederaufnahme einer Nutzung innerhalb der Variationsbreite der für den Kaiser‘s-Markt erteilten Baugenehmigung zu rechnen wäre. Demgegenüber war im Zeitpunkt des Satzungsbeschluss bereits eine Genehmigung für eine Nachfolgenutzung erteilt und umgesetzt worden, die mit ihrem Bezug zur Werkstatttätigkeit eines Autohauses zum Verlust der Identität der genehmigten Ladennutzung und nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des §§ 77 BauO NRW, § 43 Abs. 2 VwVfG zum Wegfall der Genehmigung geführt hatte. Erwägungen zum nachwirkenden Bestandsschutz bei „bloßer“ Nutzungsaufgabe, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, juris 9 ff., waren hier nicht veranlasst. In Kenntnis dessen hätte die Beklagte unter Einbeziehung der - unterstellten - konzeptionellen Problematik bei Ansiedlung nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Einzelhandels auf dem Grundstück F1. Straße 211-213 den Plan auch ohne Bestandsschutzregelung für jenes Grundstück erlassen. Abwägungsfehler zu Lasten des Grundstückseigentümers resultierten hieraus in der gegebenen Grundstückssituation nicht, nachdem die Bestandsgenehmigung für den Lebensmittelmarkt im Nachgang zur Art der etablierten Nachnutzung und der hierfür erteilten Genehmigung keinen Bestandsschutz mehr vermittelte. II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls jedenfalls unbegründet. Ob die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage begründet sind, bedarf keiner weiteren Prüfung. Zugleich bedarf es keiner Vertiefung, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag unter dem Aspekt der Präjudizialität für einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsrechtsstreit auch deshalb zu verneinen wäre, weil die beabsichtigte Klage vor den Zivilgerichten wegen der Einrede rechtmäßigen Alternativverhaltens - vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. März 2008 ‑ III ZR 49/07 -, BRS 73 Nr. 160 = juris Rn. 7 ff. - offensichtlich aussichtslos ist. Daran ist zu denken, weil die Unwirksamkeit der dem Bauvorhaben zuletzt vor Erlass des Bebauungsplans entgegenstehenden Veränderungssperre auch aus Sicht der Klägerin auf bloßen formellen Mängeln beruhte, die einer jederzeitigen Heilung unterliegen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2011 - 2 A 1335/10 -, juris Rn. 32 f; BGH, Urteil vom 10. März 1994 - III ZR 9/93 -. Wenn die für die Genehmigungserteilung zuständige Stelle der Beklagten die von der Klägerin angenommene Rechtslage erkannt hätte, wonach die Veränderungssperre wegen eines Ausfertigungsmangels bzw. Mangels der Bekanntmachung nicht wirksam geworden wäre, hätte es den Bauvorbescheid ‑ eine Normverwerfungskompetenz unterstellt - nicht etwa von Rechts wegen erteilen müssen; vielmehr hätte sie die ordnungsgemäß (erneute) Ausfertigung und Bekanntmachung durch die zuständigen Stellen veranlassen dürfen und mit Blick auf den Willen des Satzungsgebers auch müssen. Jedenfalls ist der Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hatte unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Dem Vorhaben stand § 1 der vom Rat der Beklagten am 18. Juni 2015 beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre in N. (Gebiet zwischen F1. Straße, F1. Höhe, I.-----------straße und C3.---straße ) - im Weiteren: Veränderungssperre - entgegen. Die Veränderungssperre unterliegt keinen durchgreifenden formellen Fehlern. Die von der Klägerin angeführten Bedenken gegen eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende Ausfertigung der Satzung und ihrer anschließenden Bekanntmachung teilt der Senat nicht. Die Satzung ist ordnungsgemäß nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 7 Abs. 5 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 2 BekanntmVO NRW ausgefertigt und bekannt gemacht worden. In den Akten befindet sich ein papiergebundenes Dokument der textlichen Regelungen der Satzung über die Veränderungssperre, welche der vom Oberbürgermeister unterzeichneten Bekanntmachung vorangestellt ist. Dieses Dokument ‑ Satzung und Bekanntmachung(sanordnung) - ist der Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO angefügt, wonach der Wortlaut der Satzung mit dem Beschluss des Rates der Beklagten vom 17. Juni 2015 übereinstimme. Dass sich der Plan, der die Abgrenzung des Gebiets der Veränderungssperre darstellt, an dieser Stelle der Akten nicht findet, schadet hier – ausnahmsweise – nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, gelten für Satzungen, die aus einem textlichen Teil und Anlagen bestehen, entsprechende Grundsätze wie für die Ausfertigung von Bebauungsplänen, welche aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind. Die Ausfertigung des einen Teils kann sich ausnahmsweise auf eine nicht separat ausgefertigte Anlage erstrecken, wenn nur eine ausreichende inhaltliche Verknüpfung von Normtext und Anlage besteht, und in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile der Satzung ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373 = juris Rn. 9 zu einer Verordnung zur Ausweisung eines Naturschutzgebiets; OVG NRW, Urteil vom 6. April 2017 - 2 D 77/15.NE -, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2005 - 8 KN 41/02 ‑, juris Rn. 30. Hier unterliegt es aber keinen Zweifeln, dass der in den Normaufstellungsvorgängen vorhandene Plan Stand 2. April 2015, wie er sich aus der Beschlussvorlage Nr. 777/IX vom 28. April 2015 ergibt, den Geltungsbereich der Veränderungssperre und damit das Satzungsgebiet entsprechend dem Willen des Satzungsgebers wiedergibt. Die Zugehörigkeit liegt auf der Hand. Das in § 1 Abs. 1 der Satzung umschriebene Gebiet der Veränderungssperre ist vollkommen deckungsgleich mit der zeichnerischen Abgrenzung des Gebiets der Veränderungssperre. Hierbei handelt es sich letztlich nicht nur um eine mehr oder weniger grobe Umschreibung des Inhalts des Plans, wie sich ohne Zweifel auch aus der Formulierung der Abgrenzung erschließt. Der Plan ist ausgehend von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Veränderungssperre danach zwar Bestandteil derselben geworden, insoweit aber nicht ihr essentieller Bestandteil, weil die Satzung auch ohne Plan ihren Geltungsbereich in einer den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise beschreibt. Die Veränderungssperre muss aus Gründen ihrer normativen Bestimmtheit den räumlichen Geltungsbereich parzellenscharf festlegen. Dies kann auch durch eine zweifelsfreie Grenzbeschreibung, etwa durch eine Beschreibung der das Gebiet begrenzenden Straßen erfolgen. Der Geltungsbereich ist dabei vollständig zu umgrenzen. Entscheidend ist, ob ein von der Veränderungssperre betroffener Grundstückseigentümer aus der Satzung entnehmen kann, dass sein Grundstück von der Sperre betroffen ist. Ist dies der Fall, ist dem Bestimmtheitserfordernis in räumlicher Hinsicht genügt. Diesen Anforderungen genügt die Beschreibung in § 1 der Veränderungssperre, wenn es dort heißt: „Gebietsgrenze verlaufend entlang der westlichen Seite der F1. Straße vom Kreuzungsbereich mit der C3.---straße aus in südlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße F1. Höhe, entlang der nördlichen Seite der F1. Höhe bis zur Kreuzung mit der I.-----------straße , von hier aus entlang der Ostseite der I.-----------straße in nördlicher Richtung bis zum Kreuzungsbereich mit der C3.---straße , weiter entlang der südlichen Seite der C3.---straße bis zur Kreuzung mit der F1. Straße“. Bei dieser Sachlage sind auch keine Bedenken daran veranlasst, dass dem Oberbürgermeister bei Unterzeichnung des textlichen Teils der Satzung und der Erklärung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW neben dem Normtext auch der in Bezug genommene Plan vorlag und er die Verknüpfung erkennen konnte. Dafür spricht neben dem Satzungstext auch die angeordnete Vorgehensweise für die Bekanntmachung. Insoweit sollte von § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BekanntmVO NRW Gebrauch gemacht werden, wonach u. a. Pläne, die Bestandteile einer Satzung sind, anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 BekanntmVO NRW an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Pläne zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. Davon abgesehen berührte ein Mangel der Ausfertigung des Plans und in Folge dessen seiner Bekanntmachung die Wirksamkeit der Regelung in § 1 Absatz 1 der Veränderungssperre nach den allgemeinen Grundsätze zur Teilnichtigkeit von Satzungen nicht. Auch wenn es an der Ausfertigung des Plans fehlte, blieben die ausgefertigten und bekanntgemachten textlichen Regelungen im Übrigen für sich lebensfähig. Denn – wie gesagt – genügte hier die exakte Benennung der Straßengrenzen des Gevierts, innerhalb dessen die Regelung zum Ausschluss von Bauvorhaben in Folge der Veränderungssperre gelten soll, um das Satzungsgebiet den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots entsprechend festzulegen. Die Satzung hätte also ohne Plan rechtmäßig erlassen werden dürfen. Die Teilwirksamkeit der Satzung entspräche unter Vernachlässigung des Plans als Bestandteil derselben auch dem hypothetischen Willen des Plangebers. Die Veränderungssperre weist auch keine relevanten materiellen Fehler auf. Die Voraussetzungen nach § 14 BauGB für ihren Erlass lagen bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor, nachdem der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 8. September 2014 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Einzelhandelssteuerung für das Satzungsgebiet beschlossen hatte. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses oder die Sicherungsfähigkeit der Planung sind weder vorgetragen noch sonst veranlasst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 S. 2, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.