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Beschluss

13 A 1861/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0606.13A1861.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. April 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. April 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Im Asylverfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem dann verkürzt, wenn die Sprachmittlung durch einen nach § 55 VwGO, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat. Die Übersetzungsfehler müssen schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt werden, sonst verliert der Asylsuchende sein Rügerecht, da auf die Zuziehung eines Dolmetschers verzichtet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2003 - 11 A 1381/03.A -, juris, Rn. 19 f. m.w.N.; Bay.VGH, Beschluss vom 14. August 2017 - 13a ZB 17.30807 ‑, juris, Rn. 5; Nds.OVG, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 5 LA 306/05 -, juris, Rn. 4 f. Mit dem Zulassungsvorbringen ist schlüssig aufzuzeigen, in welchen entscheidungserheblichen Punkten die Erklärungen des Klägers infolge von Übersetzungsmängeln im Sitzungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder sinnentstellend wiedergegeben wurden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2017 ‑ 4 A 2370/17.A -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.; Nds.OVG, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 5 LA 306/05 -, juris, Rn. 4. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Der Kläger hat es versäumt, die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung zu rügen. Sein eingangs der mündlichen Verhandlung geäußerter Wunsch nach einem aus Afghanistan stammenden Dolmetscher mit der Begründung, es gebe einige Begriffe, die sich in den Sprachen Farsi und Dari unterschieden, genügt insoweit nicht. Ausweislich des Protokolls konnte sich der Kläger mit dem für die gewünschte Sprache Dari allgemein vereidigten Dolmetscher verständigen, so dass es auf die Herkunft des Dolmetschers nicht ankommt. Im Laufe der Befragung gab der Kläger keine konkreten Verständigungsprobleme zu Protokoll, obwohl der Einzelrichter ihn aufgefordert hatte, Schwierigkeiten bei der Verständigung mitzuteilen. Soweit er nun vorträgt, er habe nicht gesagt, er habe keinen afghanischen Pass besessen, gab ihm der anschließende Vorhalt des Einzelrichters Gelegenheit, einen Übersetzungsfehler zu rügen. Statt einer Rüge korrigierte der Kläger indes seine eigenen Angaben. Für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe ihn vor die Wahl gestellt, „Entweder wird die Verhandlung mit dem Gerichtsdolmetscher weitergeführt oder du kannst gehen und ich werde deine Asylklage abweisen“, finden sich in der Sitzungsniederschrift keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger zeigt auch nicht schlüssig auf, in welchen konkreten entscheidungserheblichen Punkten der Dolmetscher nicht zutreffend übersetzt haben soll. Soweit er vorbringt, er habe keine Gelegenheit erhalten, zu bestimmten Punkten Ausführungen zu machen, und ihm sei keine Möglichkeit zur Aufklärung gegeben worden, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage. Auf die abschließende Frage des Verwaltungsgerichts, ob er noch etwas ausführen wolle, beschränkte sich der Kläger auf die Angabe, er habe Probleme in Afghanistan und mehr wolle er nicht sagen. Hätte der Kläger weitere aus seiner Sicht relevante Umstände darlegen wollen, hatte er spätestens zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit dazu. Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung, die dem sachlichen Recht zuzurechnen sind, zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 ‑ 10 B 21.09 -, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - 13 A 3106/17.A -, juris, Rn. 9, vom 14. Dezember 2017 - 13 A 2795/17.A -, juris, Rn. 12, und vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).