Beschluss
13 B 280/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0606.13B280.18.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaftslehre zum WS 2017/2018 zusteht. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag sei von der Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt worden, weil die Antragstellerin in Anwendung der in § 5 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 1. Juni 2017 (Amtsblatt 2017 S. 993) - ZZO - bestimmten Auswahlkriterien nicht die Auswahlgrenze erreiche. § 5 ZZO bestimmt für das Auswahlverfahren Kriterien, die in einen Punktwert transformiert werden (maximal 100 Punkte, vgl. Anlage 1 ZZO). Dies sind 1. Note im Zeugnis des Bachelorstudiums bzw. des berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZZO (maximal 40 von 100 Punkten), 2. Allgemeine quantitative Kompetenzen in Mathematik, Statistik, Volkswirtschaftslehre (maximal 15 von 100 Punkten), 3. Fachliche Kompetenzen: einschlägige Vorkenntnisse und Erfahrungen für den im Masterstudiengang gewählten Schwerpunkt (z.B. Auslandsaufenthalte, Englischkenntnisse und Praxiserfahrung) (maximal 30 von 100 Punkten), 4. Persönliche Kompetenzen: weitere einschlägige Qualifikationen wie etwa besondere Auszeichnungen im Studium, Preise und das Motivationsschreiben (maximal 15 von 100 Punkten). Anders als die Antragstellerin meint, findet § 5 ZZO in § 3 Abs. 1 HZG NRW i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemein-samen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV - nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Dem steht nicht entgegen, dass § 5 Nrn. 2 bis 4 ZZO im Kriterienkatalog des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 StV keine (ausdrückliche) Entsprechung finden. Nach § 3 Abs. 1 HZG NRW werden Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages einbezogen worden sind - beide Voraussetzungen sind für den betroffenen Masterstudiengang erfüllt -, durch die Hochschule ausgewählt und zugelassen. Soweit das HZG NRW nichts anderes bestimmt, gelten die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG NRW benannten Bestimmungen des Staatsvertrages sinngemäß. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 HZG NRW gilt § 2 Satz 2 HZG NRW entsprechend. Diese Vorschrift sieht für die zentrale Studienplatzvergabe vor, dass die Hochschulen die Anwendung der Auswahlmerkmale gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f StV durch Satzung regeln. In § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW ist in Bezug auf Studienplätze in Masterstudiengängen spezialgesetzlich bestimmt, dass für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 49 Abs. 7 HG NRW tritt. In diesem Fall entfallen im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 HZG NRW bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StV (Vergabe in der Quote nach dem Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung) und Nr. 2 (Vergabe nach der Wartezeitquote). Abweichendes gilt für hier nicht in Rede stehende Lehramtsstudiengänge. 1. Erfolglos beruft sich die Antragstellerin auf § 2 Satz 2 HZG NRW. Anders als sie meint, und wovon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris , Rn. 147, ohne nähere Begründung wohl ausgegangen ist, ist zweifelhaft, ob § 2 Satz 2 HZG NRW die nordrhein-westfälischen Hochschulen verpflichtet, sich auf die Auswahlkriterien des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstaben a bis f StV zu beschränken. Geregelt wird nach dem Wortlaut der Vorschrift die Anwendung , nicht aber der Inhalt von Auswahlkriterien („Die Anwendung der Auswahlkriterien …regeln die Hochschulen durch Satzung.“). Mit der Regelung dürfte der Landesgesetzgeber zudem wohl (allein) den Zweck verfolgt haben, die Option zur Ausgestaltung der Auswahlmerkmale an die Hochschule weiterzugeben und die zuvor in § 3 Auswahlverfahrensgesetz geregelte Satzungsermächtigung aufrecht zu erhalten. Vgl. LT-Drs. 14/7318, S. 40. § 3 des Auswahlverfahrensgesetzes sah vor, dass die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen von diesen durch Satzung zu regeln war. Die Annahme, der Landesgesetzgeber habe dem § 2 Satz 2 HZG NRW einen weitergehenden Regelungsgehalt beimessen, insbesondere inhaltlich einen Kriterienkatalog festlegen wollen, drängt sich danach jedenfalls nicht auf. 2. Nichts anderes folgt aus § 3 HZG NRW. § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG NRW verweist für die örtliche Studienplatzvergabe uneingeschränkt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV. Anders als § 2 Satz 2 HZG NRW nimmt er nicht (nur) Nr. 3 Buchstaben a bis f in Bezug. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV benennt in seinem Satz 2 aber nicht abschließend, sondern nur exemplarisch einen Katalog von Auswahlkriterien, die - ggf. in Kombination - zur Grundlage des Verfahrens gemacht werden können, wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt. Danach vergeben die jeweiligen Hochschulen die Studienplätze nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 StV lässt danach Raum für weitere Kriterien, mit denen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abgebildet werden kann, welche sich ihrerseits nach den Erfordernissen des konkreten Studienfachs bestimmt. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der den Hochschulen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV eröffnete Spielraum über die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 HZG NRW vorgesehene entsprechende Anwendung des § 2 Satz 2 HZG NRW (wieder) eingeschränkt werden soll. Schon die Gesetzesbegründung spricht gegen eine solche Annahme. Danach war es gerade Anliegen des Landesgesetzgebers, den Hochschulen die Möglichkeit zu eröffnen, sich die Bewerberinnen und Bewerber nach eigenen Kriterien aussuchen zu können. Vgl. LT-Drs. 14/7319, S. 40 zu § 3. 3. Die unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 - erfolgten Darlegungen der Beschwerde zur Verfassungswidrigkeit eines Kriterienerfindungsrechts der Hochschulen (Rn. 144 ff.) verhelfen der Beschwerde auch im Übrigen nicht zum Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, es sei verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, wenn sich einzelne Länder auf Gesetzesebene darauf beschränken, den Staatsvertrag 2008 zu ratifizieren und Näheres entweder auf Verordnungsebene zu regeln oder auf die Hochschulen zu delegieren. Dies lasse sich „verfassungskonform dahingehend auslegen, dass sich der jeweilige Gesetzgeber auf die abschließende Vorgabe aller in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 des Staatsvertrages 2008 genannten Auswahlkriterien festgelegt hat“ (Rn. 148). Eine verfassungskonformen Auslegung - des Art. 10 StV oder der landesgesetzlichen Regelungen, die dessen Umsetzung vorsehen, was unklar bleibt - hat das Bundesverfassungsgericht mit der Begründung nicht als notwendig erachtet, die Satzungsbefugnis der Hochschulen für deren Auswahlverfahren für die Vergabe knapper Studienplätze im Studienfach Humanmedizin müsse sich grundsätzlich darauf beschränken, Kriterien aus einem durch formelles Gesetz festgelegten Katalog auszuwählen, der diese der Art nach bereits hinreichend bestimme. Dies folge aus der vorentscheidenden Bedeutung der Auswahlgrundlagen für die Verwirklichung der Studienwahlentscheidung und deren Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit der Studienplatzbewerber. Die Auswahlkriterien müssten ihrer Art nach durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst abschließend bestimmt werden. Es sei deshalb grundsätzlich unzulässig, den Hochschulen ein eigenes Kriterienerfindungsrecht zu überlassen (Rn. 119 ff.). Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht aber, ob die für grundständige Massenstudiengänge, die wie das Studium der Humanmedizin über den Zugang zu einem weit gesteckten Berufsfeld entscheiden, geltenden verfassungsrechtlichen Vorgaben auch für spezialisierte Studiengänge im Rahmen eines spezifischen Lehr- und Forschungsprofils Geltung beanspruchen (Rn. 119). Gründe, dies für den hier streitigen Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zu bejahen, werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht vorgetragen. Gegen eine solche Übertragung könnte vielmehr sprechen, dass das Masterstudium Betriebswirtschaft kein grundständiges Studium ist, dieses - anders als das Medizinstudium - nicht bundesweit zulassungsbeschränkt ist, vgl. zulassungsfrei etwa in Bamberg, Bayreuth, Cottbus oder Gießen https:/www.hochschulkompass.de/studium/studiengangsuche/ Stand: 28. Mai 2018, und darüber hinaus von den Hochschulen mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ausrichtungen und Schwerpunkte angeboten wird. Ob Auswahlkriterien in einer den Anforderungen des einzelnen Studiengangs Rechnung tragenden Weise überhaupt gesetzlich abschließend bestimmt werden könnten, ist deshalb zweifelhaft. Ins Belieben der Hochschulen gestellt wären die Auswahlkriterien gleichwohl nicht, weil die einzelne Hochschule sich am Kriterium der Eignung zu orientieren hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris, Rn. 108, und zudem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG NRW i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV sicherzustellen ist, dass dem Grad der Qualifikation bei der Auswahl sachgerechter Kriterien maßgebliche Bedeutung zukommt. Davon, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des § 5 ZZO erfüllt sind, ist das Verwaltungsgericht ersichtlich ausgegangen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt hat. Selbst wenn der Landesgesetzgeber gehalten wäre, seinen Gestaltungsspielraum zu nutzen und abschließende Auswahlkriterien auch für den hier streitigen Masterstudiengang zu benennen, hätte dies deshalb nicht zur Folge, dass die Antragsgegnerin vor Abschluss des Übergangszeitraums verpflichtet wäre, Studienbewerber ungeachtet beschränkt zur Verfügung stehender Kapazitäten aufzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.