OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 1213/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0608.13A1213.18A.00
13Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q.      aus E.           wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2018 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2018 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. aus E. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist unzulässig, da er trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG begründet wurde. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21. Februar 2018 zugestellt, so dass die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung einschließlich der Begründung mit Ablauf des 21. März 2018 verstrichen ist. Der Antrag ist zwar am 21. März 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangen, aber erst mit am 13. April 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet worden. Den Klägern ist auf ihren Antrag vom 21. März 2018 keine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet in diesem Sinne ist eine Fristversäumung dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird ihm zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen. Das Wiedereinsetzungsrecht gilt auch im Asylverfahren; die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei der Frage der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist ist im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz vereinbar. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Die Kläger waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags zu wahren. Soweit sie sich darauf berufen, dass ihnen ihr Prozessbevollmächtigter aus der ersten Instanz das Urteil des Verwaltungsgerichts erst mit Schreiben vom 8. März 2018, mithin mehr als zwei Wochen nachdem es ihm zugestellt worden war, übersandte und die Sendung ihnen erst weitere zwei Tage später zuging, ist ihnen ein – etwaiges - Verschulden ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Außerdem hätten die Kläger auch zu diesem Zeitpunkt die Antragsfrist noch wahren können. Zwar stand es ihnen frei, einen anderen Rechtsanwalt als ihren Prozessbevollmächtigten aus der ersten Instanz mit ihrer Vertretung im Berufungszulassungsverfahren zu beauftragen. Eine sich aus diesem Wechsel ergebende Verzögerung müssen sich die Kläger aber grundsätzlich zurechnen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 B 10.13 -, juris, Rn. 10. Nachdem sie sich zu dem Wechsel entschlossen hatten, mussten sie dafür Sorge tragen, dass sie ihrem neuen Prozessbevollmächtigten das Mandat so rechtzeitig erteilen, dass die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags und zu dessen Begründung eingehalten werden kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1. August 2006 - 1 ZB 06.30605 -, juris, Rn. 4; OVG LSA, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 2 L 140/95 -, juris, Rn. 3. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Rechtsanwaltswechsel aus Gründen erfolgt ist, die den Klägern ausnahmsweise nicht zuzurechnen sind. Dass sie mit der Prozessführung ihres Prozessbevollmächtigten erster Instanz „haderten“ genügt insoweit nicht. Es sind auch keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Kläger unverschuldet nicht in der Lage waren, rechtzeitig und nicht erst ‑ wie geschehen - am Tag des Fristablaufs, einen Prozessbevollmächtigten mit der Fertigung des Zulassungsantrags und dessen Begründung zu beauftragen. Die vorgetragene Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu 2. genügt nicht als Grund für eine unverschuldete Verzögerung. Es ist nicht erkennbar, dass ihn die vorgetragenen Rücken- und Kniebeschwerden während der gesamten Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. März 2018 daran gehindert haben, sich - ggf. auch telefonisch - um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu bemühen, zumal auch nach Wiedergenesung noch ein Zeitraum von einigen wenigen Tagen bis zum Fristablauf verblieb. Schließlich mag es zutreffen, dass sich die Kläger zu 1. und 2. aufgrund ihrer unsicheren Aufenthaltslage sowie der Verantwortung für ihre drei minderjährigen Kinder, die Kläger zu 4. bis 6., in einer psychisch sehr belastenden Situation befanden und zudem sprachliche Hürden zu bewältigen hatten. Auch dies rechtfertigt aber keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Kläger waren keiner Lage ausgesetzt, die nicht in ähnlicher Weise jeden Asylantragsteller betrifft. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der älteste Sohn der Kläger zu 1. und 2., der Kläger zu 3., 18 Jahre alt und damit in der Lage sein dürfte, seinen Eltern eine gewisse Hilfestellung ‑ etwa bei der Betreuung seiner jüngeren Geschwister - zu leisten. 2. Der Antrag wäre darüber hinaus auch unbegründet. a) Die Berufung wäre nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. aa) Das Verwaltungsgericht hat das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es den bei der Anhörung der Kläger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugezogenen Dolmetscher nicht als Zeugen angehört hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht nur, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Das setzt unter anderem voraus, dass ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellt wird. Schöpft der Kläger diese Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht aus, kann er die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG im Rechtsmittelverfahren nicht mit Erfolg rügen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 2 BvR 1563/01 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 13 A 3107/17.A -, juris, Rn. 6. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Das Gericht war daher nicht gehalten, der mit der Klagebegründung vom 18. Januar 2017 vorgebrachten Anregung, den bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anwesenden Dolmetscher zum Beweis dafür zu vernehmen, dass dieser den Kläger zu 2. an weiterem Vortrag gehindert habe, nachzugehen. bb) Auch aus dem weiteren Zulassungsvorbringen ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 14, vom 11. Januar 2017 - 13 A 2220/16.A - , juris, Rn. 6 f. m.w.N., und vom 6. Juni 2016 - 13 A 1882/15.A -, juris, Rn. 28 ff. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, dass der Betroffene im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten gehalten ist, schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal zu machen. Von dieser dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungspflicht dispensiert die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht, denn diese dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern nur der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 16 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht den Klägern nicht das rechtliche Gehör versagt, indem es unterlassen hat, ihnen Widersprüche in ihrem Vorbringen vorzuhalten und sie zu weiteren Aspekten ihres Verfolgungsschicksals zu befragen. Das Gericht konnte seine Einschätzung, das Vorbringen der Kläger sei nicht glaubhaft, auch ohne ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung auf die von den Klägern nunmehr monierten Punkte stützen. Soweit die Kläger darüber hinaus meinen, das Verwaltungsgericht hätte bestimmte Angaben anders würdigen müssen und sie hätten Unstimmigkeiten - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausgeräumt, kann der geltend gemachte Gehörsverstoß mit diesen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nicht begründet werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 ‑ 13 A 342/18.A -, juris, Rn. 20 f., vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 f., vom 8. Mai 2015 ‑ 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A -, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N. b) Die Berufung wäre auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die aufgeworfenen Fragen „Inwieweit ist das Gericht auf entsprechenden Beweisantrag hin verpflichtet, vorherig zu dem Verfahren hinzugezogene Hilfspersonen, beispielsweise Übersetzer, zur Aufklärung eines lückenhaften Klägervortrages zeugenschaftlich zu ihrem eigenen oder dem Verhalten anderer an einer Anhörung oder Verfahrenshandlung beteiligter Personen anzuhören?“ und „Dürfen Gesichtspunkte, zu denen das Gericht Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im klägerischen Vortrag erkannt hat, ohne vorherigen Hinweis und ggf. Anhörung des Klägers zu eben jenen Wider-sprüchen und Ungereimtheiten im Urteil zu Lasten des Klägers verwendet werden?“ sind nicht klärungsbedürftig. Sie können anhand der unter a) zitierten Rechtsprechung ohne Weiteres im dort dargelegten Sinne beantwortet werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).