Beschluss
10 A 834/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0611.10A834.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder sinngemäß geltend gemachte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein sinngemäß geltend gemachter der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Baugenehmigung für die von ihm als Wohneinheit 5 bezeichnete Wohnung (im Folgenden: Wohneinheit 5) in dem Gebäude auf seinem Grundstück Gemarkung C., Flur 2, Flurstück 345 (C1. 17 in L.) abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Brandschutzes entgegenstünden, namentlich § 36 Abs. 3 und § 37 Abs. 1 BauO NRW. Zur weiteren Begründung hat das Verwaltungsgericht Bezug genommen auf sein Urteil vom 1. März 2017 im Verfahren 8 K 1253/16 betreffend die Nutzungsuntersagung unter anderem für die Wohneinheit 5. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unter Brandschutzgesichtspunkten genehmigungsfähig wäre. Er trägt insoweit lediglich vor, er habe mit seinem 2. Nachtrag vom 26. September 2016 zur Wohneinheit 5 (im Folgenden: 2. Nachtrag) nachgewiesen, dass die zu dieser Wohneinheit führende Holztreppe der Feuerwiderstandsklasse F 30 entspreche. In diesem Nachtrag sei auf die Brandschutzbeurteilung des S. Bezug genommen und entsprechend nachgebessert worden. Die Änderung betreffe allein die Verankerung Wandholm, da hier die Zulassung der Klebedübel bei feuerhemmender Ausführungen nachzuweisen sei. Der Anker erfülle die Anforderung F 30, da ihn wegen der Mauerwand und dem Holm kein Feuer erreichen könne. Dem sei von keiner Seite aus widersprochen worden. Letzteres trifft nicht zu. In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2017 im Verfahren 8 K 1253/16 hat einer der Brandschutzingenieure des S. in Kenntnis des 2. Nachtrags erklärt, die vom Kläger vorgelegte Darstellung sei zum Nachweis der feuerhemmenden Eigenschaft der Treppe zur Wohneinheit 5 – die das Verwaltungsgericht als Voraussetzungen für die Erteilung jedenfalls einer Abweichung von den brandschutzrechtlichen Vorschriften des § 36 Abs. 3 BauO NRW gesehen hat – nicht ausreichend. Es seien lediglich Nachweise bezüglich einzelner Bestandteile dieser Treppe vorgelegt worden. Nach seiner Kenntnis müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die einzelnen Teile in der zusammengebauten Treppe in Wechselwirkung zueinander stünden, weshalb die ganze Konstruktion als Gesamtsystem zu betrachten sei. Mit dieser fachlichen Einschätzung des Brandschutzingenieurs, die das Verwaltungsgericht als nachvollziehbar beurteilt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (siehe die Entscheidungsgründe des Urteils vom 1. März 2017 im Verfahren 8 K 1253/16, S. 8 f. des Urteilsabdrucks), setzt sich der Kläger auch mit seinem Vorbringen in diesem Zulassungsverfahren nicht weiter auseinander. Einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auf. Er trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht hätte seine Annahme, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, begründen müssen und hätte nicht zur Begründung auf das Urteil vom 1. März 2017 im Verfahren 8 K 1253/16 Bezug nehmen dürfen. Der hiermit der Sache nach gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor. Das Gericht kann zur Begründung einer Entscheidung auf andere Schriftstücke – auch Urteile – Bezug nehmen, wenn sie den Verfahrensbeteiligten bekannt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 – 4 B 24.95 –, juris, Rn. 8. Dies trifft hier auf das vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil im Verfahren 8 K 1253/16 zu. Es ist entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht etwa unklar, auf welche Teile des Urteils das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat. In dem Urteil vom 1. März 2017 beginnen die Ausführungen dazu, dass auch die Wohneinheit 5 gegen bauordnungsrechtliche, namentlich brandschutzrechtliche Vorschriften verstoße, erkennbar auf Seite 8 des Urteilsabdrucks. Eine mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den 2. Nachtrag nicht berücksichtig, etwaig erhobene Gehörsrüge griffe ebenfalls nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 2 BvR 722/06 –, juris, Rn. 22, und vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris, Rn. 39, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 1999 – 6 B 65.98 –, juris, Rn. 9, und vom 9. Juni 1989 – 2 B 73.89 –, juris, Rn. 3 f. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, er habe den erforderlichen Nachweis erbracht, dass auch die Treppe zur Wohneinheit 5 die Anforderungen an eine feuerhemmende Ausführung erfüllten, zur Kenntnis genommen (siehe die entsprechende Wiedergabe des Klagevorbringens auf S. 4 des Urteilsabdrucks). Es hat, wie sich an den diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des in Bezug genommenen Urteils vom 1. März 2017 im Verfahren 8 K 1253/16 ergibt, dieses Vorbringen auch in Erwägung gezogen, den Nachweis einer feuerhemmenden Ausführung der Holztreppe jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht als erbracht angesehen. Dass es sich in seinem Urteil nicht ausdrücklich mit den einzelnen Inhalten des 2. Nachtrags befasst hat, stellt nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).