Beschluss
11 A 464/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0612.11A464.16.00
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Leitsätze
„Jahresbeitrag“ i. S. d. § 19a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW i. V. m. § 8 Satz 1 SonGebVO ist der Jahresbetrag der jährlich wiederkehrenden Sondernutzungsgebühren, der sich nach der Höhe des im Zeitpunkt einer Ablösungszahlung zuletzt wirksam gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzten Jahresbetrags bestimmt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.658,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: „Jahresbeitrag“ i. S. d. § 19a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW i. V. m. § 8 Satz 1 SonGebVO ist der Jahresbetrag der jährlich wiederkehrenden Sondernutzungsgebühren, der sich nach der Höhe des im Zeitpunkt einer Ablösungszahlung zuletzt wirksam gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzten Jahresbetrags bestimmt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.658,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. 1. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 – 7 AV 1.02 –, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der angefochtene Gebührenanpassungsbescheid des beklagten Landes vom 21. Oktober 2014 formell und materiell rechtmäßig sei und der Rechtmäßigkeit insbesondere keine Ablösung der Sondernutzungsgebühr gemäß § 8 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung – SonGebVO) vom 15. April 2009 (GV. NRW. S. 262) i. d. F. der Verordnung vom 23. April 2014 (GV. NRW. S. 272) entgegenstehe. 2. Das Zulassungsvorbringen zeigt an dieser Beurteilung keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf. a) Die Erhebung der Sondernutzungsgebühr ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Insbesondere liegen keine Verstöße gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, das Übermaßverbot oder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes vor. Das Ausmaß der Erhöhung der Sondernutzungsgebühr von 398,80 Euro auf 1.886,00 Euro, d. h. auf nahezu das Fünffache, verstößt für sich genommen weder gegen das Äquivalenzprinzip und noch gegen das Übermaßverbot. Allein die Tatsache, dass die in der vorangegangenen Fassung der Verordnung geregelte Rahmengebühr wesentlich geringer war, sagt jedenfalls nichts darüber aus, dass die Gebühr in der nunmehr vorgesehenen Höhe mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2016– 11 A 2652/15 –, juris, Rn. 16, und vom 2. August 2016 – 11 A 496/16 –, juris, Rn. 7, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 – 4 C 73.78 –, juris, Rn. 27, betreffend den Fall der Erhöhung einer Sondernutzungsgebühr für die Zufahrt zu einer Bundesfernstraße um das Zehnfache. Gleiches gilt im Hinblick auf die Anhebung des Gebührenrahmens als solchen. Wesentlicher hier relevanter Rechtssetzungsakt des Verordnungsgebers der Änderungsverordnung vom 23. April 2014 war die Anhebung des Gebührenrahmens für Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken in § 2 Abs. 1 Satz 1 SonGebVO i. V. m. Tarifstelle 1.4 des anliegenden Gebührentarifs von bisher „70 bis 698 Euro“ auf nunmehr „70 bis 3.500 Euro“. Dass dieser angehobene Gebührenrahmen völlig außer Verhältnis zum legitimen Gebührenzweck steht, eine Gegenleistung für den Vorteil der Sondernutzung zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon bewegt sich die Höhe der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Sondernutzungsgebühren nach der Gebührenanpassung im April 2014 immer noch im Mittelfeld der in anderen Bundesländern geltenden Rahmensätze, die teilweise deutlich höher sind. Hinzu kommt, dass die nach der SonGebVO in der seit dem 30. April 2014 geltenden Fassung erhobenen Gebühren nicht in jedem Fall zu einer Erhöhung geführt haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2016– 11 A 2652/15 –, juris, Rn. 18, und vom 2. August 2016 – 11 A 496/16 –, juris, Rn. 9; Antwort der Landesregierung vom 9. April 2015 auf die Kleine Anfrage 3215 vom 12. März 2015, LT-Drs.16/8371; siehe auch Vorlage 16/2512 zur 46. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr am 11. Dezember 2014. Der Kläger zeigt zudem nicht auf, dass eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von jährlich 1.886 Euro für eine Zufahrt zu einem mit einer Kfz-Werkstatt und zwei Wohneinheiten bebauten Grundstück an einer vielbefahrenen Bundesstraße mit bis zu 23.000 vorbeifahrenden Fahrzeugen pro Tag, vgl. Ergebnisse der manuellen Straßenverkehrszählung der Bundesanstalt für das Straßenwesen im Jahr 2010, im Internet abrufbar unter: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Statistik/Verkehrsdaten/2010/zaehlung-2010-bundesstrassen.pdf?__blob=publicationFile&v=1, unangemessen ist. Nach dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf eine Sondernutzungsgebühr ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Diese Vorgabe schließt für den Regelfall zugleich Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern. Dem Verbot einer wirtschaftlich erdrosselnden Gebührenerhebung kommt daher bei Sondernutzungsgebühren neben dem Äquivalenzprinzip regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 9 B 24.08 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108, S. 31 = juris, Rn. 4, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2016 – 11 A 496/16 –, juris, Rn. 11. Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Jahresgebühr in Höhe von 1.886 Euro für den Kläger unverhältnismäßig ist, weil die Gebühr in dieser Höhe außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und der durch den Kläger verfolgten Nutzungsinteressen stünde. Einen Vertrauensschutz gerichtet auf eine ausbleibende oder nur in einem bestimmten Verhältnis zur vorherigen Gebühr erfolgende Gebührenerhöhung sieht das geltende Recht nicht vor. b) Die Zahlung des Klägers an das beklagte Land in Höhe von 7.976,00 Euro am 12. Dezember 2014 hat eine Ablösung der Sondernutzungsgebühren nicht bewirkt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger habe durch seine Zahlung an das beklagte Land in Höhe des 20fachen Jahresbetrags der bis einschließlich 2014 geschuldeten Sondernutzungsgebühr (7.976,00 Euro) am 12. Dezember 2014 eine Ablösung der Gebühr nicht erreichen können, weil hierfür eine Zahlung in Höhe des 20-fachen Jahresbetrags der zukünftig ab dem Jahr 2015 zu entrichtenden Sondernutzungsgebühr (37.720,00 Euro) erforderlich gewesen wäre. aa) Gemäß § 8 Satz 1 SonGebVO können bei unbefristeten Sondernutzungen jährlich wiederkehrende Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in 20facher Höhe des „Jahresbeitrags“ – in der Vorschrift wohl im Wege eines offensichtlichen Redaktionsversehens „Jahresbeitrag“ statt Jahresbetrag genannt – abgelöst werden. Die vorstehend zitierte Ablösemöglichkeit wurde erstmals in der Neubekanntmachung der SonGebVO vom 15. April 2009 (GV. NRW. S. 262) normiert und gilt seit dem 1. Mai 2009 (§ 10 SonGebVO). Die Ablösung setzt nach dem Wortlaut des Verordnungstextes weder einen ausdrücklichen Antrag seitens des Gebührenschuldners noch eine Annahmeerklärung seitens des beklagten Landes voraus. Der Gebührenschuldner kann die Ablösung von Rechts wegen durch schlichte Zahlung des Ablösebetrags und eine entsprechende Zweckbestimmung der Zahlung erreichen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2014– 16 K 8223/14 –, S. 3 f. der Urteilsabschrift, den Beteiligten bekannt. bb) Der Wortlaut des § 8 Satz 1 SonGebVO enthält dabei keine Begrenzung der Ablösemöglichkeit in zeitlicher Hinsicht. Die Ablösung kann mithin zu jedem beliebigen Zeitpunkt – auch unterjährig – erfolgen. Die Ablösemöglichkeit besteht unabhängig davon, ob ein Jahresbetrag schon gezahlt worden ist oder ob dieser nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SonGebVO schon fällig ist. Der Wortlaut des § 8 Satz 1 SonGebVO gibt auch nichts für die Beantwortung der Frage her, ob der zur Bemessung der Ablösesumme heranzuziehende Jahresbetrag der Sondernutzungsgebühr derjenige eines bestimmten oder des im Zeitpunkt der Zahlung aktuellen Kalenderjahres sein muss. Der Verordnungsgeber ist nämlich offensichtlich vom Regelfall der jährlich gleichbleibenden Gebührenhöhe ausgegangen und hat den hier vorliegenden Fall der unterjährigen Anpassung bzw. Neufestsetzung der Gebührenhöhe zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt aufgrund einer Änderung des Gebührenrahmens nicht ausdrücklich geregelt. cc) Die Frage, welcher Betrag der „Jahresbeitrag“ i. S. d. § 8 Satz 1 SonGebVO ist, lässt sich jedoch anhand von Sinn und Zweck der Vorschrift sowie anhand der Systematik der Sondernutzungsgebührenverordnung beantworten. Anwendungsbereich von § 8 Satz 1 SonGebVO ist ausweislich des Wortlauts die Ablösung „jährlich wiederkehrende(r) Sondernutzungsgebühren“ durch die Zahlung eines Einmalbetrags in 20facher Höhe des „Jahresbeitrags“. Das Wort „Jahresbeitrag“ im letzten Satzteil steht dabei in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Norm im vorderen Satzteil. „Jahresbeitrag“ i. S. d. § 8 Satz 1 SonGebVO ist der Jahresbetrag der jährlich wiederkehrenden Sondernutzungsgebühren. Dieser bestimmt sich nach der Höhe des im Zeitpunkt der Ablösung zuletzt wirksam gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzten Jahresbetrags. Denn nur dieser Betrag kann ein jährlich wiederkehrender Betrag sein. Ein im Kalenderjahr der Ablösung noch geltender (oder noch geschuldeter) Jahresbetrag, der vor der Ablösung durch Gebührenanpassung oder Neufestsetzung abgeändert wurde, kann demgegenüber – schon begrifflich – kein jährlich wiederkehrender Sondernutzungsgebührenbetrag (mehr) sein. Es kommt mithin weder entscheidend darauf an, ob eine Sondernutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr schon entrichtet worden ist und daher nicht mehr abgelöst werden kann, wie das Verwaltungsgericht meint, noch darauf, wann eine Änderung des Gebührenrahmens in der Sondernutzungsgebührenverordnung stattgefunden hat. Vgl. in diesem Sinne wohl: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 2014 – 16 K 8223/14 –, S. 4 der Urteilsabschrift; Majcherek, in: Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: Juli 2017, § 19a Rn. 1.1, jeweils auf den „Rechtszustand“ im Zeitpunkt der Ablösung abstellend. Das Datum des Inkrafttretens der Änderungsverordnung vom 23. April 2014 am 30. April 2014, aufgrund derer die Anhebung des Gebührenrahmens für Zufahrten von gewerblich genutzten Grundstücken in § 2 Abs. 1 Satz 1 SonGebVO i. V. m. Tarifstelle 1.4 des anliegenden Gebührentarifs von bisher „70 bis 698 Euro“ auf nunmehr „70 bis 3.500 Euro“ erfolgt ist, kann für sich genommen nicht maßgeblich sein. Denn die bloße Rechtsänderung als solche bewirkt noch keine Erhöhung der durch den individuellen Gebührenschuldner jährlich geschuldeten Gebühr. Da es sich um eine Rahmengebühr handelt, muss die individuelle Sondernutzung nach Art und Ausmaß ihrer Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners zunächst innerhalb des Gebührenrahmens bemessen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SonGebVO) und sodann durch den Landesbetrieb Straßenbau festgesetzt werden (§ 3 Satz 1 SonGebVO). Erst dann steht – unabhängig davon, dass die Gebührenpflicht als solche bereits mit dem Beginn der Sondernutzung ausgelöst wird (§ 5 Abs. 1 SonGebVO) – die konkrete Gebührenhöhe für den konkreten Schuldner fest. Die Festsetzung durch Bescheid ist daher hinsichtlich der Gebührenschuld zwar nicht dem Grunde nach konstitutiv, jedoch der Höhe nach entscheidend. Erst der Festsetzungsbescheid weist den Gebührenschuldner auf die konkrete Zahlungspflicht hin, erlaubt ihm entsprechende Vermögensdispositionen, eröffnet ihm Rechtsschutzmöglichkeiten auch hinsichtlich der Gebührenhöhe und bildet schließlich die Grundlage für ggf. erforderliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Diese nach der Systematik der Sondernutzungsgebührenverordnung ausdrücklich nur für die erstmalige Festsetzung einer Gebühr formulierten Grundsätze gelten entsprechend für die nachträgliche Gebührenanpassung aufgrund einer Rechtsänderung des Gebührenrahmens, wie sich schon aus der Übergangsvorschrift in § 9 SonGebVO ergibt. Die danach durch den Landesbetrieb Straßenbau durchzuführende Gebührenanpassung ist nichts anderes als eine nachträgliche „Neufestsetzung“ innerhalb des neuen Gebührenrahmens, die nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen hat, wie die erstmalige Festsetzung. Erst die durch Bescheid erfolgende Gebührenanpassung ändert die Höhe des jährlich geschuldeten Gebührenbetrags und bestimmt damit zugleich, was jährlich wiederkehrender Betrag i. S. v. § 8 Satz 1 SonGebVO ist. dd) An den vorstehend dargelegten Grundsätzen gemessen gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Anpassungsbescheides vom 21. Oktober 2014 ist allein der darin neu festgesetzte jährliche Gebührenbetrag (1.886,00 Euro) der „Jahresbeitrag“ i. S. v. § 8 Satz 1 SonGebVO. Dass der neue Gebührenbetrag nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SonGebVO erst zum 31. März 2015 fällig wird, ist ohne Relevanz, da es auf den Fälligkeitszeitpunkt oder den konkreten Zahlungszeitpunkt für die Bestimmung, was jährlich wiederkehrender Betrag ist, nicht ankommt. Der Anpassungsbescheid vom 21. Oktober 2014 ist dem Kläger am 23. Oktober 2014 förmlich zugestellt worden und war ab diesem Zeitpunkt nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 VwVfG NRW ihm gegenüber bekannt gegeben und damit wirksam. Seine am 21. November 2014 erhobene Anfechtungsklagte entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, weil es vorliegend um die Anforderung von öffentlichen Abgaben geht. Die am 12. Dezember 2014 erfolgte Zahlung des Klägers an das beklagte Land in Höhe von 7.976,00 Euro konnte eine Ablösung der Gebührenschuld nach § 8 Satz 1 SonGebVO daher nicht (mehr) bewirken, weil hierfür ein Betrag in Höhe von 37.720,00 Euro hätte gezahlt werden müssen. ee) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich hieraus keine unterschiedliche Auslegung und Handhabung derselben Begrifflichkeit innerhalb des gleichen Abgabengesetzes. Unabhängig von der Frage, ob Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Einkommensteuerrecht auf Fallgestaltungen übertragbar ist, die in den Anwendungsbereich der Sondernutzungsgebührenverordnung fallen, beruht die diesbezügliche Annahme des Klägers auf der Prämisse, dass der Begriff des „Jahresbeitrags“ i. S. v. § 8 Satz 1 SonGebVO an ein bestimmtes Kalenderjahr, nämlich das im Zeitpunkt der Ablösung aktuelle Kalenderjahr, anknüpfe. Dies ist – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall. Der Begriff des „Jahresbeitrags“ in § 8 Satz 1 SonGebVO hat insoweit auch innerhalb der Systematik der Sondernutzungsgebührenverordnung eine eigenständige Bedeutung nur im Rahmen der Berechnung der Höhe einer Ablösesumme. Der Begriff taucht an keiner anderen Stelle im Wortlaut der Verordnung auf. II. Aus Vorstehendem folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache weder besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage „Ist bei der Bestimmung des Jahresbeitrags nach § 8 Satz 1 SonGebVO, der in 20facher Höhe zu zahlen ist, auf den Jahresbeitrag des Rechnungsjahres abzustellen, in dem die Ablösezahlung bewirkt wird, oder ist auf den Jahresbeitrag des folgenden Jahres abzustellen, der ebenfalls in 20facher Höhe zu zahlen ist, wenn im laufenden Rechnungsjahr die jährliche Sondernutzungsgebühr vom Gebührenschuldner schon bezahlt wurde?“ lässt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz im vorstehend dargelegten Sinne beantworten, weshalb es ihrer Klärung in einem Berufungsverfahren nicht bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).