Beschluss
13 A 1080/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0613.13A1080.18A.00
19Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge zu 1. bis 5., 9., 14. und 25. zuzulassen. Die Ablehnung dieser in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge begründet keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet grundsätzlich keinen Schutz gegen Entscheidungen des Gerichts, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keinerlei Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris, Rn. 10, und vom 8. März 2006 - 1 B 84.05 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2018 - 13 A 1190/18.A -, juris, Rn. 4 f., vom 18. Januar 2018 - 13 A 3298/17.A -, juris, Rn. 10 f., und vom 14. Juli 2017 ‑ 13 A 1277/17.A -, juris, Rn. 11 f. Der Kläger legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seine Beweisanträge prozessrechtswidrig abgelehnt hat. 1. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 1., durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, hat das Verwaltungsgericht mit der prozessrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt, es bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses, auf dem die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 13. März 2017, 24. März 2017, 11. August 2017 und 24. Januar 2018 beruhten, da die diesbezüglichen Angaben des Klägers unglaubhaft seien. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht unter Verweis auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 1998 - A 14 S 1178/98 -, juris, und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2010 - A 5 A 317/08 -, juris, mit Erfolg darauf berufen, allein die Beurteilung seines Vortrags als unglaubhaft rechtfertige die Ablehnung des Beweisantrags nicht. Beide Entscheidungen nehmen ihrerseits auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug. Danach findet die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein Beweisantrag kann daher abgelehnt werden, wenn der unter Beweis gestellte Verfolgungsvortrag eines Asylbewerbers in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, juris, Rn. 6, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, jeweils m.w.N. Zwar kann ein substantiierter Beweisantrag auf dieser Grundlage nicht schon wegen bloßer Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylbewerbers abgelehnt werden. Dies liefe auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus. Vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juni 1998 - A 14 S 1178/98 -, juris, Rn. 4 m.w.N. Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden. Sie betrifft Fälle, in denen über eine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Tatsache, etwa ein Ereignis im Heimatland, Beweis erhoben werden soll und das Gericht einen Beweisantrag mit der - unzulässigen - Begründung ablehnt, das Vorbringen bezüglich dieser Beweistatsache sei nicht glaubhaft. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags dagegen nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens bezüglich der Beweistatsache - hier: das Vorliegen einer PTBS -, sondern auf das Fehlen glaubhaften Vortrags zur Anknüpfungstatsache - dem Geschehen um einen Grundstücksstreit in Afghanistan - gestützt. Geht es somit nicht um die Glaubhaftigkeit hinsichtlich der Beweistatsache, sondern bezüglich eines Umstands, der die Grundlage für diese Beweistatsache bildet, stellt eine Ablehnung des Beweisantrags von vornherein keine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Ohne diese Differenzierung Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. August 2010 - A 5 A 317/08 -, juris, Rn. 6 f. Bei einem Beweisantrag, der - wie hier - das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere Anforderungen an die Substantiierung zu stellen. Dazu gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris, Rn. 7, Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 und 10 C 17.07 -, juris, jeweils Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 13 A 517/16.A -, juris, Rn. 7 ff. An einem diesen Mindestanforderungen genügenden Attest fehlt es, wenn die Grundlage unzureichend ist, auf der der Ausstellende seine Diagnose gestellt hat, weil er von falschen Voraussetzungen ausgeht. Für die Annahme einer PTBS kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden äußeren Erlebnistatsachen an. Bei der PTBS handelt es sich nämlich um ein innerpsychisches Erleben, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Das Krankheitsbild setzt zwingend ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2016 - 3 A 2648/15.A -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; ferner Bay. VGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 10 ZB 16.30102 -, juris, Rn. 8, 9. November 2017 - 9 ZB 17.30403 -, juris, Rn. 8, und vom 4. November 2016 - 9 ZB 16.30468 -, juris, Rn. 10 ff. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu dem Ereignis, auf das die geltend gemachte PTBS zurückgeführt wird, ist nicht nur der Vortrag des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubeziehen, sondern auch sein Vorbringen gegenüber einem Facharzt, das in vorgelegte ärztliche Stellungnahmen eingeflossen ist. Je nach Lage des Einzelfalls können die Angaben gegenüber dem Facharzt das Vorbringen des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren bestätigen oder die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat ein die geltend gemachte PTBS auslösendes belastendes Ereignis im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung nicht feststellen können. Ausweislich der Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie und -psychotherapie C. vom 11. August 2017 ist die diagnostizierte PTBS auf Streitigkeiten um ein Grundstück in Afghanistan zurückzuführen, bei denen nach dem Vortrag des Klägers sein Onkel und seine beiden älteren Brüder getötet worden seien. Dieses Geschehen hat der Kläger auch zur Begründung seines Asylantrags vorgebracht. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Vorbringen zu den Geschehnissen in seinem Heimatland - mithin zu dem Ereignis, auf das er seine Erkrankung zurückführt - sei unglaubhaft, da es deutliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweise, ist als Teil der Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Beanstandung mit dem Mittel der Gehörsrüge von vornherein entzogen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wenden, die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten ließen sich nicht damit erklären, dass er es aufgrund der geltend gemachten Erkrankung vermeide, über seine Erlebnisse zu sprechen. Mit der Schlussfolgerung, dieses Verhalten könne detailarme Angaben erklären, nicht aber Widersprüche, hat sich das Gericht keine Sachkunde angemaßt, sondern die Einschätzung in der ärztlichen Stellungnahme vom 11. August 2017 zugrunde gelegt. Es führt auch nicht zur Zulassung der Berufung, dass das Verwaltungsgericht - entgegen der Auffassung des Klägers - aus der Aussage in der ärztlichen Stellungnahme vom 11. August 2017, seit Erhalt des ablehnenden Bescheides und erneuten Anschlägen in Kabul habe sich die Symptomatik zugespitzt, kein alternatives die Erkrankung auslösendes Ereignis entnommen hat. Die Ärztin hat insoweit nur einen Einfluss auf die Symptomatik festgestellt. Dass der Erhalt des Bescheides und jüngere Ereignisse in Afghanistan für sich genommen oder auch nur ergänzend zu dem Geschehen um die Grundstücksstreitigkeit die PTBS ausgelöst haben könnten, ist aus der Stellungnahme nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hätte den Beweisantrag im übrigen auch deshalb zulässigerweise ablehnen können, weil der Kläger untaugliche Beweismittel benannt hat. Aus dem in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsatz vom 25. Januar 2018, in dem der Prozessbevollmächtigte einen Teil der Beweisanträge, darunter den Beweisantrag zu 1., formuliert hat, geht nicht hervor, dass die benannten Sachverständigen G. T. , UNHCR und Amnesty International über die erforderliche Fachkunde zur Beurteilung des Vorliegens einer PTBS verfügen. Soweit der Kläger ausgehend von der Annahme, das Verwaltungsgericht hätte dem Beweisantrag zu 1. nachgehen müssen, Ausführungen zur materiellen Rechtslagemacht, können diese Erwägungen dahinstehen, da die zugrundeliegende Annahme ‑ wie dargestellt - nicht zutrifft. Zudem ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung, die dem sachlichen Recht zuzurechnen sind, zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 ‑ 10 B 21.09 -, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse 16. Mai 2018 - 13 A 1190/18.A -, juris, Rn. 16 f., vom 11. Januar 2018 - 13 A 3106/17.A -, juris, Rn. 9 f., vom 14. Dezember 2017 - 13 A 2795/17.A -, juris, Rn. 12 f., und vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 f., jeweils m.w.N. 2. Ausgehend von dem - wie dargestellt nicht zu beanstandenden - Ergebnis zum Beweisantrag zu 1. hat das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zu 2. bis 5., 9. und 14. folgerichtig abgelehnt. Die Beweistatsachen dieser Anträge waren vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus unerheblich, da diese jeweils das Vorliegen einer PTBS voraussetzten. Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung zusätzlich und selbständig tragend auf weitere Gründe gestützt hat (Beweisanträge zu 9. und 14.), die mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen werden, ist die Berufung schon aus diesem Grund nicht zuzulassen. 3. Hinsichtlich des Beweisantrags zu 25. genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag - anders als mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht - nicht mit der Begründung, er erfolge angesichts einer nicht bestehenden PTBS ins Blaue hinein, sondern unter näherer Darlegung als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).