Beschluss
4 A 2083/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0613.4A2083.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. , aus O. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. , aus O. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 27.3.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung zu der aufgeworfenen Frage nach einer „Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes von Schiiten aus der Region Parachina[r]“ nicht. Der Kläger legt schon die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht schlüssig dar. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG eigenständig tragend bereits deshalb verneint, weil dem Kläger in Pakistan keine Verfolgung drohe, und zwar weder eine Gruppenverfolgung als Schiit noch eine Einzelverfolgung (Urteilsabdruck, Seite 4, fünfter Absatz, bis Seite 6, dritter Absatz). Einen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG hat es mit der eigenständig tragenden Begründung verneint, stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohen könnte, seien nicht ersichtlich (Urteilsabdruck, Seite 8, dritter Absatz, bis Seite 10, zweiter Absatz). Auch das Bestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat das Verwaltungsgericht verneint, weil hierfür ‒ bereits unabhängig von einer internen Schutzmöglichkeit ‒ keine Anhaltspunkte bestünden (Urteilsabdruck, Seite 10, dritter Absatz). Ist eine Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2017 – 4 A 1149/17.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Mit der bloßen Behauptung des Klägers, es liege ein Verfahrensmangel vor, ist der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2017 – 4 A 2149/17.A –, juris, Rn. 1 f., m. w. N. Nachdem die Monatsfrist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG mittlerweile abgelaufen ist, besteht für den Senat keine Veranlassung, eine von dem Kläger angekündigte weitere Zulassungsbegründung abzuwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.