Beschluss
13 B 802/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0615.13B802.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juni 2017 geändert.
Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht eingestellt hat, wird der Antrag der Antragstellerin auch insoweit abgelehnt, wie das Verwaltungsgericht ihrem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen hat.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juni 2017 geändert. Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren nicht eingestellt hat, wird der Antrag der Antragstellerin auch insoweit abgelehnt, wie das Verwaltungsgericht ihrem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprochen hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Beteiligten streiten um den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei einer Offenlegung von Entgelten und anderen Bedingungen für Teilleistungen nach Maßgabe des § 30 PostG. Die Antragstellerin ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutsche Post AG und erbringt Konsolidierungsleistungen. Sie übernimmt für ihre Kunden Vorleistungen für den Versand von Briefen und erhält dafür von der Deutsche Post AG Rabatte, die sie abzüglich der Kosten für ihre Aufwendungen an ihre Kunden weiterleitet. Hiervon profitieren die Kunden der Antragstellerin, die regelmäßig die Mindestmengen für höhere Teilleistungsrabatte mit ihren eigenen gesonderten Sendungsvolumen nicht erreichen. Aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit zur Deutsche Post AG stufte die Bundesnetzagentur die Antragstellerin als marktbeherrschend ein und verpflichtete sie mit Bescheid vom 3. April 2013, ihre mit ihren Kunden abgeschlossenen Teilleistungsverträge nach § 30 Abs. 1 PostG vorzulegen. Die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin blieb erfolglos (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 1. Dezember 2015 ‑ 22 K 3555/14). Im Jahr 2016 legte die Antragstellerin der Antragsgegnerin erstmals Teilleistungsverträge vor. Dabei wies sie darauf hin, dass alle übersandten Verträge Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten, die Dritten im Rahmen einer nach § 30 Abs. 2 PostG zu gewährenden Einsichtnahme unter keinen Umständen zugänglich gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht werden dürften und daher zu schwärzen seien. Dem Geheimnisschutz seien alle kundenspezifischen Daten zuzurechnen, zu denen insbesondere Name und Anschrift des Kunden, die vereinbarten Anlieferungszeiten und -mengen, die vereinbarten Preise, Beginn und Laufzeit des Vertrages, Ort und Datum des Vertragsabschlusses sowie die Unterschriften und Firmenstempel gehörten. Die Antragsgegnerin lehnte einen Geheimnisschutz im begehrten Umfang ab. Daraufhin hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, der Antragsgegnerin in dem postrechtlichen Verwaltungsverfahren (317- 7610-DPIHS2016) zu untersagen, sämtliche Angaben, die die Abholungs- bzw. Anlieferungszeiten sowie Einlieferungsmengen, die von der Deutschen Post AG an die Antragstellerin gezahlten Rabatte und die von der Antragstellerin von ihren Kunden geforderten Vergütungen, insbesondere die Vergütungen für die Aufbereitung, Einlieferung und Frankierung, betreffen und in den in dem Verfahren gegenständlichen Verträgen enthalten sind, an andere Verfahrensbeteiligte oder sonstige Dritte weiterzugeben oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Angaben zu gewähren. Nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, in den vorgelegten Teilleistungsverträgen die Schwärzung der Namen, Telefonnummern und E-Mailadressen der Ansprechpartner bei der Antragstellerin nachzuholen, hat die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag insoweit zurückgenommen. In diesem Umfang hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. Im Übrigen hat es der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19. Juni 2017 vorläufig untersagt, in den streitgegenständlichen Verträgen alle Angaben zu tatsächlich erfolgten Einlieferungsmengen einschließlich der Angaben, aus denen sich diese Einlieferungsmengen berechnen lassen, sowie sämtliche Angaben, die Abholungs- bzw. Anlieferungszeiten betreffen, sowie Angaben zu Rabatten, die die Deutsche Post AG an die Antragstellerin zahlt, und zu Vergütungen, die die Antragstellerin von ihren Kunden, insbesondere für die Aufbereitung, Einlieferung und Frankierung, erhält, an andere Verfahrensbeteiligte oder sonstige Dritte weiterzugeben oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Angaben zu gewähren. Den weitergehenden Antrag der Antragstellerin hat es abgelehnt. Zur Begründung seines Beschlusses hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, gemäß § 30 VwVfG habe die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart würden. Hinsichtlich der aufgeführten Informationen bestehe ein objektiv nachvollziehbarer Geheimhaltungswille der Antragstellerin. § 30 Abs. 2 PostG begründe keine Befugnis zur Offenlegung dieser Daten, weshalb die Antragsgegnerin zu einer Abwägung verpflichtet sei, die zu ihren Lasten ausgehe. Soweit die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, folge der Anordnungsgrund aus der Ankündigung der Antragsgegnerin vom 9. März 2016, unzureichend geschwärzte Fassungen der vorgelegten Verträge und damit schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin zur Einsicht bereit zu stellen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt, den Antrag der Antrag der Antragstellerin vollumfänglich abzulehnen. Dem tritt die Antragstellerin entgegen. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage am 7. Februar 2018 mit den Beteiligten erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 8. März 2018 hat die Antragsgegnerin erklärt, die Angaben zu den tatsächlich erfolgten Einlieferungsmengen einschließlich der Angaben, aus denen sich diese Einlieferungsmengen berechnen lassen, zu schwärzen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch in dem Umfang abzulehnen, wie das Verwaltungsgericht ihm entsprochen hat. A. Die Prüfung des Senats ist im Beschwerdeverfahren auf diejenigen zur Offenlegung nach Maßgabe von § 30 Abs. 2 PostG vorgesehenen Vertragsteile beschränkt, die ungeachtet des vorprozessual geführten Meinungsstreits zwischen den Beteiligten Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits waren und hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin die Offenlegung gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritte durch Weitergabe oder die Gewährung von Einsichtnahme untersagt hat. Eine weitergehende Prüfung scheidet aus, weil das Beschwerdeverfahren seiner Konzeption nach allein der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind deshalb ausschließlich die zur Offenlegung nach Maßgabe von § 30 Abs. 2 PostG vorgesehenen Vertragsteile mit Angaben zu - den tatsächlich erfolgten Einlieferungsmengen einschließlich der Angaben, aus den sich diese Einlieferungsmengen berechnen lassen, - Abholungs- und Anlieferungszeiten, - Rabatten, die die Deutsche Post AG an die Antragstellerin zahlt sowie - Vergütungen, die die Antragstellerin von ihren Kunden, insbesondere für die Aufbereitung, Einlieferung und Frankierung erhält. Zu letzteren gehören dabei auch Angaben zu den Kosten, die die Antragstellerin ihren Kunden für die Abholung von Sendungen in Rechnung stellt. Zu diesen hat sich das Verwaltungsgericht zwar nicht ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen verhalten. Sie waren aber gleichwohl erstinstanzlich streitgegenständlich, weil aus der Formulierung des erstinstanzlich gestellten Antrags „… die von der Antragstellerin von ihren Kunden geforderten Vergütungen, insbesondere …“ bei gebotener Auslegung folgt, dass die Kosten für die Aufbereitung, Einlieferung und Frankierung von der Antragstellerin nur exemplarisch benannt werden. 2. Im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden hat der Senat hingegen über die Offenlegung von Angaben, deren Offenlegung bereits das Verwaltungsgericht für zulässig erachtet hat und hinsichtlich derer die Antragstellerin sich nicht mit einer eigenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gewandt hat. Namentlich sind dies Angaben zu - den Einlieferungsmengen, die keinen Rückschluss auf die Kapazitätsplanung und Auslastung der Antragstellerin zulassen, etwa die im Teilleistungsvertrag vom 27. Januar 2016 in § 1 Abs. 3 enthaltene Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück (vgl. Bl. 29 des verwaltungsgerichtlichen Beschlussabdrucks). Ebenfalls nicht zu entscheiden hat der Senat über Angaben, hinsichtlich derer die Antragsgegnerin sich bereits vorprozessual bzw. im erstinstanzlichen Verfahren mit einer Schwärzung einverstanden und die Antragstellerin deshalb ihren Antrag zurückgenommen hat. Dies sind - Angaben, die den Vertragspartner der Antragstellerin unmittelbar oder mittelbar erkennen lassen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. März 2016) - sowie Angaben zu ihren eigenen Ansprechpartnern, wie Namen, E-Mail-Anschrift, Telefonnummer (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016). 3. Nicht Gegenstand der Beschwerde, da auch nicht Gegenstand des von der Antragstellerin formulierten erstinstanzlichen Antrags sind von vornherein Angaben - zum Beginn und zur Laufzeit der Verträge und - zum Einlieferungs- und Abholungsort. Lediglich informatorisch kann insoweit festgehalten werden, dass die Antragstellerin zum Einlieferungsort ebenso wie zur Laufzeit der Verträge zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 8. März 2018 erklärt hat, aus ihrer Sicht handele es sich nicht zwingend um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Hinsichtlich des Abholungsortes hat sich die Antragsgegnerin zudem mit Schriftsatz vom 8. März 2018 zur Schwärzung bereit erklärt. B . Hiervon ausgehend hat die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO liegen nicht vor. Der Antrag der Antragstellerin ist schon unzulässig, soweit die Antragsgegnerin sich mit Schriftsatz vom 8. März 2018 damit einverstanden erklärt hat, die Angaben zu den tatsächlich erfolgten Einlieferungsmengen einschließlich der Angaben, aus den sich diese Einlieferungsmengen berechnen lassen, zu schwärzen. Insoweit fehlt es in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die begehrte einstweilige Anordnung. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet. I. Die Antragstellerin hat zwar den nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Falle der hier beantragten Sicherungsanordnung liegt ein Anordnungsgrund vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann. Eine solche Gefahr besteht, weil - so die Antragstel-lerin ‑ eine unzulässige Preisgabe ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse droht, wenn die Antragsgegnerin Dritten Einsicht in die vorgelegten Verträge gewährt, ohne zuvor die von ihr benannten Angaben zu schwärzen. Eine erfolgte Einsichtnahme kann nicht mehr wirksam rückgängig gemacht werden. Auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen Dritter ist die Antragstellerin deshalb nicht auf einen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu verweisen. II. Es fehlt aber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in die im Beschwerdeverfahren noch streit-gegenständlichen Angaben verweigert, weil sie die Einsichtnahme nach Maßgabe von § 30 Abs. 2 PostG hinzunehmen hat. § 30 Abs. 2 PostG setzt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer Einsichtsgewährung voraus. Die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung erstreckt sich auf „Entgelte“ und „andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29 PostG, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind“ (1.). Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen (2.). Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (3.). Bei den im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Angaben handelt es sich um Angaben im Sinne des § 30 Abs. 2 PostG (4.). Auch hilfsweise angestellte Erwägungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gebieten keine abweichende Einschätzung (5.). 1. Gemäß § 30 Abs. 1 PostG sind Verträge über Teilleistungen nach § 28 und Verträge über eine Mitbenutzung von Postfachanlagen oder den Zugang zu Adressänderungen nach § 29 der Regulierungsbehörde innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss von dem marktbeherrschenden Anbieter vorzulegen. Nach Abs. 2 der Regelung veröffentlicht die Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt, wann und wo Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderungen nach § 29, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, eingesehen werden können. In diesem Sinne dürfen und müssen die Angaben Dritten und anderen Verfahrensbeteiligte gegenüber offengelegt und damit im Sinne des formulierten Antrags „weitergegeben“ werden. a) Der Gesetzgeber hat es zwar anders als etwa in §§ 22 Abs. 4, 25 Abs. 2 Satz 2 PostG versäumt, der Regulierungsbehörde ausdrücklich die Befugnis zu verleihen, die in § 30 Abs. 2 PostG genannten „Entgelte und Bedingungen für Teilleistungen“ zur Einsichtnahme auszulegen. Aus der der Regulierungsbehörde obliegenden Verpflichtung zu veröffentlichen, wann und wo Einsicht genommen werden kann, ist aber zugleich deren Befugnis und Verpflichtung abzuleiten, diese auszulegen und darin Einsicht zu gewähren. Anders ergibt die Regelung keinen Sinn. Vgl. Gerstner, in Beck`scher PostG Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 30 Rn. 27. Insbesondere der Umstand, dass § 30 Abs. 2 PostG die Antragsgegnerin verpflichtet, in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen, wann und wo die Einsichtnahme erfolgen kann, verdeutlicht, dass die durch § 30 Abs. 2 PostG geregelte Offenlegungspflicht unabhängig von einem laufenden Verwaltungsverfahren und ohne weitere Voraussetzungen als Pflicht zur Offenlegung gegenüber der Allgemeinheit konzipiert ist. Hinsichtlich der Art und Weise der Offenlegung sieht § 30 Abs. 2 PostG dabei keine Veröffentlichung der Entgelte und anderen Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 PostG sowie für den Zugang zu Postfachanlagen und Adressänderung nach § 29 PostG vor. Es genügt die Schaffung einer Einsichtnahmemöglichkeit und deren öffentliche Bekanntgabe. Diese - möglicherweise allein aus Praktikabilitätsgründen - getroffene Regelung betrifft die näheren Umstände der Einsichtnahmemöglichkeit. Sie ändert aber nichts an der durch § 30 Abs. 2 PostG angeordneten Pflicht zur Offenlegung dem Grunde nach. b) Die Offenlegung nach § 30 Abs. 2 PostG erfasst „Entgelte“ und „andere Bedingungen“ u.a. für Teilleistungen nach § 28 PostG, die nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingesehen werden können. „Entgelte“ sind vertraglich vereinbarte Vergütungen für näher bestimmte Gegenleistungen. „Andere Bedingungen“ sind individuell zur Anwendung kommende Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner stellt. Insoweit besteht ein Gleichlauf mit den in § 30 Abs. 2 PostG benannten allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei denen es sich um für eine Vielzahl von in Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 BGB handelt. Die systematische Zusammenschau des § 30 Abs. 2 mit Abs. 1 PostG verdeutlicht, dass es sich um Entgelte und Bedingungen in Verträgen handelt, die der Vorlagepflicht nach § 30 Abs. 1 PostG unterliegen. Anders als § 30 Abs. 1 PostG, wonach die dort benannten Verträge vollständig vorzulegen sind, ist die Möglichkeit zur Einsichtnahme auf die in § 30 Abs. 2 PostG benannten Angaben beschränkt. Vgl. Schreiber, in: Groebel/Katzschmann/Koenig/ Lemberg (Hrsg.), PostR, 2014, Kapitel D V. Netz-zugang, Rn. 819 ff. c) Mit der Regelung des § 30 Abs. 2 PostG bezweckt der deutsche Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung die ihm durch Art. 12 fünfter Spiegelstrich der Richtlinie 97/67/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 015, S. 14 ff.) vorgegebene Verpflichtung umzusetzen, Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung dann, wenn Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife anbieten, sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen gelten. Vgl. BT-Drs. 14/9195, S. 6. Im Einzelnen bestimmt Art. 12 fünfter Spiegelstrich der Richtlinie 97/67/EG: „Wenden Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife an, beispielsweise für Dienste für Geschäftskunden, Massenversender oder Konsolidierer verschiedener Nutzer, so gelten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen. Die Tarife gelten, ebenso wie die entsprechenden Bedingungen, sowohl zwischen verschiedenen Dritten als auch zwischen Dritten und Universaldiensteanbietern, die gleichwertige Dienste anbieten. Alle derartigen Tarife werden auch allen anderen Nutzern gewährt, insbesondere Privatkunden und kleinen und mittleren Unternehmen, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.“ Vgl. zum Regelungsgehalt des Art. 12 fünfter Spiegelstrich EuGH, Urteil vom 6. März 2008 ‑ C-287/06 u.a. ‑, Rn. 41 ff.; vgl. auch den Formulierungsvorschlag im Kommissionsentwurf „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG, Kom/2006/0594. -COD 2006/0196: „Alle derartigen Tarife werden auch Kunden gewährt, die Sendungen unter vergleichbaren Bedingungen einliefern.“ Ausgehend von dieser unionsrechtlich vorgegebenen Zielsetzung soll § 30 Abs. 2 PostG nach dem Willen des Gesetzgebers und ohne dass es insoweit einer weiteren behördlichen Anordnung bedarf, vgl. demgegenüber Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 108 vom 24/04/2002 S. 0007 – 0020, „…die nationalen Regulierungsbehörden können … verlangen“, sicherstellen, dass Dritte sich nicht nur über allgemein zugängliche allgemeine Geschäftsbedingungen informieren können, sondern auch Einblick in die für einen Vertragsabschluss relevanten individuell ausgehandelten Konditionen und Entgelte nehmen können. Diese Offenlegung ermöglicht zugleich die Prüfung, ob Leistungen diskriminierungsfrei angeboten werden. Gerade unterschiedliche Vertragsbedingungen können neben unterschiedlichen Entgelten für gleiche Leistungen ein wesentliches Element darstellen, einzelne Kunden oder Kundengruppen zu diskriminieren. Vgl. Schreiber, a.a.O, Rn. 816. Anders als die Antragstellerin möglicherweise meint, ist § 30 Abs. 2 PostG hingegen kein Mittel zur Entgeltregulierung. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Veröffentlichungspflichten (etwa §§ 22 Abs. 4, 25 Abs. 2 Satz 2 PostG) geben deshalb für den Umfang der hier in Rede stehenden und systematisch in einem anderen Abschnitt des Postgesetzes geregelte Offenlegung nichts her. Aus den obigen Erwägungen folgt weiter, dass § 30 Abs. 2 PostG nicht (nur) das Ziel verfolgt, der Antragsgegnerin einen Überblick über das Marktgeschehen zu verschaffen. Diesem Anliegen genügt bereits die Vorlagepflicht gegenüber der Antragsgegnerin nach § 30 Abs. 1 PostG. Vgl. BT-Drs. 13/7774, S. 28. Anhand der nach § 30 Abs. 1 PostG vorgelegten Verträge kann die Antragsgegnerin zwar auch prüfen, ob die von der Antragstellerin erhobenen Entgelte und Vertragsbedingungen verständlich und nachvollziehbar sind. Umfassende Feststellungen dazu, ob diese ihre Leistungen diskriminierungsfrei anbietet, sind ihr aber nicht möglich, weil nach § 30 Abs. 1 PostG nur abgeschlossene Verträge vorzulegen sind. Über § 30 Abs. 1 PostG erhält die Antragsgegnerin nämlich keine Informationen darüber, ob Vertragsabschlüsse wegen einer fehlenden Bereitschaft der Antragstellerin zur diskriminierungsfreien Gewährung von Vertragskonditionen und Entgelten scheitern. Dies ist auch nicht durch Beschwerdemöglichkeiten (abgewiesener) Kunden und Aufsichtsbefugnisse der Antragsgegnerin nach den §§ 31, 32, 42 PostG hinreichend sichergestellt. Die Kenntnis der anderen Kunden gewähren Entgelte und Vertragskonditionen ermöglicht regelmäßig erst die Prüfung, ob für eine Beschwerde und sich daran anschließende Aufsichtsmaßnahmen Anlass besteht. 2. Der Einsichtnahme in die nach näherer Maßgabe von § 30 Abs. 2 PostG durch die Antragsgegnerin zu veröffentlichenden Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 PostG kann die Antragstellerin auch nicht den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenhalten, wie er sich als Ausdruck eines allgemeinen verfassungsrechtlich fundierten Rechtsgrundsatzes aus § 30 VwVfG ergibt. a) Nach § 30 VwVfG haben die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens einen Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Die hiernach in § 30 VwVfG für die Wahrung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen angelegten Maßstäbe sind Ausdruck eines allgemeinen verfassungsrechtlich fundierten Rechtsgrundsatzes. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 30 Rn. 5. Als solcher kann § 30 VwVfG - wie hier - auch über seine unmittelbare Anwendbarkeit in einem konkreten Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG hinaus Geltung beanspruchen, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen Abweichendes bestimmen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Vgl. dazu umfassend BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03-, 1 BvR 2111/03 -, BVerfGE 115, 205 = juris, Rn. 87. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O., Rn. 182. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O., Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris, Rn. 10; BGH, Urteil vom 27. April 2006 - I ZR 126/03- , juris, Rn. 19. An einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse fehlt es hingegen, wenn die betreffende Information nach der Wertung des Gesetzgebers - sei es auch in anderem Zusammenhang - der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen ist. Vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 30 Rn. 18; Hermann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn.14; Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 30 Rn. 27. Gleiches gilt, wenn die Informationen als offenkundig gelten, weil sie ohne größere Schwierigkeiten in Erfahrung zu bringen sind, etwa dadurch, dass sie allgemein zugänglich sind. Solche Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 18.08 -, juris, Rn. 13, und Beschluss vom 4. Januar 2005 - 6 B 59.04 -, juris, Rn. 10 . b) § 30 Abs. 2 PostG lässt für eine Heranziehung der sich aus § 30 VwVfG ergebenden Anforderungen an den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jedoch nur insoweit Raum, wie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 PostG betreffen, für die § 30 Abs. 2 PostG spezialgesetzlich und in dem durch diese Vorschrift gezogenen Rahmen eine Veröffentlichung vorsieht. Der durch § 30 VwVfG grundsätzlich gewährte Anspruch auf Geheimhaltung tritt aufgrund der der Antragsgegnerin durch § 30 Abs. 2 PostG eingeräumten Offenbarungsbefugnis zurück. Soweit aus § 30 Abs. 2 PostG eine Offenlegungspflicht folgt, können die hiervon erfassten Angaben nicht zugleich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse deklariert werden. Ansonsten liefe die Norm leer, insbesondere könnte die mit ihr bezweckte Transparenz der Entgelte und Bedingungen für Teilleistungen nach § 28 PostG nicht erreicht werden. Vgl. Schreiber, a.a.O., Rn. 818. c) Mit diesem Verständnis steht im Übrigen die Gesetzesbegründung zu § 30 PostG im Einklang, wonach die Regulierungsbehörde nach allgemeinen Grundsätzen darauf zu achten hat, dass sich die Offenlegung nicht auf Informationen bezieht, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten und deswegen Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Vgl. BT-Drs. 14/9195, S. 6. Danach ist die Antragsgegnerin verpflichtet darauf zu achten, dass bei der Offenlegung der Teilleistungsverträge keine sonstigen Vertragsinhalte offenbart werden, bei denen es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt. Zudem hat sie zu beachten, dass auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragspartner der Antragstellerin gewahrt bleiben. d) Ungeachtet dessen ist nicht davon auszugehen, dass Entgelte und andere Vertragsbedingungen im Sinne des § 30 Abs. 2 PostG stets und zwangsläufig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Entgelte und andere Bedingungen im Sinne des § 30 Abs. 2 PostG sind jedenfalls nicht typischer Weise in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fallende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Es ist nicht ersichtlich und drängt sich auch nicht sonstwie auf, dass es zur Bestimmung fixierter Vertragskonditionen Ausführungen etwa bedürfte zu Umsätzen, Ertragslagen, Geschäftsbüchern, Kundenlisten, Bezugsquellen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, technische Angaben, Werte und Parameter zur Investitionsermittlung, Kalkulationen der Kosten, Prozessbeschreibungen und -kosten, Gemeinkosten oder Kalkulationsergebnissen. 3. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist § 30 Abs. 2 PostG in der hier vorgenommenen Auslegung verfassungskonform. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. a) Die Antragstellerin ist wegen ihrer ausschließlich privatwirtschaftlichen Tätigkeit und Aufgabenstellung (Art. 87f Abs. 2 GG) grundrechtsfähig, obwohl sie aus dem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Deutsche Bundespost Postdienst hervorgegangen ist und bis heute trotz der Veräußerung von Aktien an private Investoren mehrheitlich im Eigentum der Beklagten steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 -, juris, Rn. 14; Ruge, in: Schmidt-Bleibtreu, GG, 14. Auf.2018, Art. 87f, Rn. 25. b) Die Verpflichtung zur Offenlegung von „Entgelten“ und „anderen Bedingungen für Teilleistungen“ führt nicht zu einem unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat in dem mehrpoligen Rechtsverhältnis (Antragstellerin, Antragsgegnerin sowie Kunden und Wettbewerber als potentielle Kunden mit ihrem Anspruch auf Transparenz und diskriminierungsfreien Zugang zu den von der Antragstellerin angebotenen Teilleistungen), vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 26. September 2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 -, juris, Rn. 33, eine Abwägungsentscheidung vorgegeben, indem er eine Offenlegung der in § 30 Abs. 2 PostG benannten Inhalte vorsieht. Dass er bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs unter Berücksichtigung widerstreitender Grundrechtsbelange seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O., Rn. 82, 98, vermag der Senat nicht zu erkennen. Mit der Offenlegung verfolgt der Gesetzgeber ‑ wie ausgeführt - legitime Ziele. Zur Erreichung dieser Ziele ist die Regelung geeignet. Sie ist auch mit Blick auf die Antragstellerin verhältnismäßig, zumal sie einen Freiraum bei der Vertragsgestaltung hat und sich Leistungen auch abweichend ‑ etwa durch Ausweisung von Stückentgelten in Abhängigkeit von den Einlieferungsmodalitäten - vom Kunden vergüten lassen könnte, um auf diese Weise die aus ihrer Sicht schützenswerten Kalkulationsgrundlagen im Vertrag nicht offen legen zu müssen. Im Übrigen knüpft die Verpflichtung zur Offenlegung an den besonderen Umstand der marktbeherrschenden Stellung an. Sie würde deshalb auch jedes andere Unternehmen treffen, soweit und solange es markbeherrschend ist. Im Rahmen der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die grundrechtlich geschützten vermögenswerten Positionen der Antragstellerin unter dem Schutz eines staatlichen Monopols und unter Verwendung öffentlicher Mitte mit einer Pflichtenbelastung erworben wurden und die ihr zugewiesenen Aufgaben seit jeher einen intensiven sozialen Bezug aufweisen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 -, juris, Rn. 14; Schreiber, a.a.O., Rn. 281; vgl. auch Wieland, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2018, Art. 87f, Rn. 9 ff. Diese Pflichtenbelastung mag sich zwar aufgrund der nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost erfolgten Veränderung der Marktverhältnisse und der selbst erwirtschafteten Investitionen verringert haben. Dass sie gänzlich entfallen ist, vermag der Senat aber nicht festzustellen. Eine abweichende verfassungsrechtliche Einschätzung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 30 Abs. 2 PostG nicht zwischen Wettbewerbern und Kunden differenziert. Die Verfassung selbst gibt das Ziel vor, die aus der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen Postdienst und Telekom zu privatisieren (Art. 143b GG) und gleichwohl auch für die Zukunft im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend für angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu sorgen (Art. 87f Abs. 1 GG). Diese Dienstleistungen sollen neben den früheren Staatsunternehmen auch durch andere private Anbieter erbracht werden (Art. 87f Abs. 2 GG). Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG fordert die Erbringung solcher Dienstleistungen unter Wettbewerbsbedingungen. Vgl. BT-Dr. 12/7269, S. 9. Dem entspricht die Zielsetzung des Postgesetzes, in einem monopolistisch strukturierten Markt chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb herzustellen und eine missbräuchliche Ausübung wirtschaftlicher Machtstellungen zu verhindern (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG). Diese Zielsetzung zählt zu den Belangen des Allgemeinwohls, die geeignet sind, Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 20 F 3.03 -, juris, Rn. 14. Diesem Anliegen trägt § 30 Abs. 2 PostG Rechnung, der wie die erfolgte Bezugnahme auf § 28 PostG zeigt, an die marktbeherrschende Stellung des Lizenznehmers anknüpft. § 28 PostG sieht seinerseits keine Differenzierung vor zwischen anderen Anbietern von Postdienstleistungen (Wettbewerbern) und sonstigen Zugangswilligen (Kunden), er eröffnet grundsätzlich auch Wettbewerbern einen Teilleistungszugang. Vgl. BT-Drs. 13/7774, S. 27; Gerstner, a.a.O., § 28 PostG, Rn. 1. Ob die Antragstellerin auch in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen ist, lässt der Senat dahinstehen. Ein Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Art. 14 Abs. 1 GG geht jedenfalls nicht weiter als der durch Art. 12 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/94 -, juris, Rn. 137. 4. Ist die Antragsgegnerin nach alldem zur Gewährung einer Einsichtnahme nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 PostG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, erstreckt sich diese auf die in den ihr vorgelegten Teilleistungsverträgen enthaltenen und im Beschwerdeverfahren noch streitigen Angaben zu den Abholungs- und Anlieferungszeiten (a), zur der Höhe eines Rabattes, welche die Deutsche Post AG der Antragstellerin auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung gewährt (b) und zur Höhe der Vergütung für die Aufbereitung, Einlieferung, Frankierung und Abholung (c). a) Angaben in Teilleistungsverträgen, mit welchen leistungsbeschreibend und verbindlich Abholungs- und Anlieferungszeiten zugesichert werden, sind „Bedingungen“ im Sinne des § 30 Abs. 2 PostG. Diese sind wesentlicher Vertragsinhalt, da mit ihnen betriebsorganisatorischen Abläufen Rechnung getragen wird und sie zudem den aus Kundensicht regelmäßig wesentlichen Zeitpunkt der Zustellung der Sendung beim Empfänger bestimmen. Diese Angaben sind nach der gesetzlichen Wertung des § 30 Abs. 2 PostG Dritten offen zu legen. b) Angaben zur Höhe eines Rabattes, welche die Deutsche Post AG der Antragstellerin auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung gewährt, sind offen zu legen, soweit sich die Antragstellerin in ihren Teilleistungsverträgen gegenüber den Kunden zur Weiterleitung eines Rabattes in dieser Höhe verpflichtet hat. Nicht offen zu legen ist hingegen die Höhe des dem Kunden tatsächlich gewährten Rabattes, der sich erst nach Vertragsabschluss auf Grund der erreichten Sendungsmengen anhand der im Vertrag benannten Rabattstaffel tatsächlich berechnen lässt. Dies folgt bereits daraus, dass sich die Einsichtnahme nur auf die in § 30 Abs. 2 PostG genannten Vertragsbestandteile erstreckt und nicht die spätere Vertragsabwicklung umfasst. aa) Zwar geht die Antragstellerin zu Recht davon aus, dass die Rabatte, die sie von der Deutsche Post AG erhält, in dem Vertragsverhältnis Deutsche Post AG - Antragstellerin weder ein „Entgelt“ noch eine „andere Bedingung für Teilleistungen im Sinne des § 28 PostG“ darstellen, weil es in diesem Verhältnis an einer Teilleistung fehlt. Soweit sich der wörtlich formulierte Antrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 7. April 2016 „… wird der Antragsgegnerin untersagt, … die von der Deutschen Post AG an die Antragstellerin gezahlten Rabatte … weiterzugeben oder anderen Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Dritten Einsicht in diese Angaben zu gewähren“ sowie der Tenor des angefochtenen Beschlusses „… wird untersagt, Angaben zu Rabatten, die die Deutsche Post AG an die Antragstellerin zahlt, …“ nur hierauf beziehen sollte, fehlt es deshalb im Verhältnis Antragstellerin – Deutsche Post AG an einem „Entgelt“ oder einer „anderen Bedingung für Teilleistungen nach § 28 PostG“. bb) Der Senat geht bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens aber davon aus, dass sich der Antrag auf das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Vertragspartner des Teilleistungsvertrages bezieht. Gegenüber diesen hat sich die Antragstellerin verpflichtet, die ihr selbst gewährten Rabatte der Deutsche Post AG weiterzuleiten. Zwar stellt der Rabatt auch in diesem Verhältnis kein vom Kunden zu entrichtendes „Entgelt“ für eine von ihm in Anspruch genommene Leistung der Antragstellerin dar. Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Rabatte in der Höhe, in der die Antragstellerin ihn von der Deutsche Post AG erhalten hat, ist aber als „Bedingung für eine Teilleistung“ i. S. d. § 30 Abs. 2 PostG zu bewerten. Die Antragstellerin hat sich, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, für eine Vertragsgestaltung entschieden, bei der im Vertrag an keiner Stelle das konkrete vom Kunden zu zahlende Teilleistungsentgelt für die von der Antragstellerin zu erbringende Leistung benannt wird. Statt eines konkreten Entgelts enthalten die Verträge der Antragstellerin Komponenten („Rabattstaffeln" der Deutsche Post AG und Vergütungen der Antragstellerin), welche dem Kunden die Berechnung der zu zahlenden Vergütung für die von der Antragstellerin zu erbringende Gegenleistung ermöglicht. Ein potentieller Kunde kann Angebote nur vergleichen, wenn er die hierfür wesentlichen Vertragskonditionen, die die Berechnung des Vergütungsanspruchs der Antragstellerin ermöglichen, kennt. Um dem gesetzgeberischen Ziel der Transparenz und des diskriminierungsfreien Zugangs gerecht zu werden, ist die Schwärzung der Angaben zu den Rabattstaffeln der Deutsche Post AG deshalb nicht zulässig. Anderenfalls könnte sich die Antragstellerin durch diese Umschreibung ihres Vergütungsanspruchs jeglicher Transparenz entziehen. Dies stünde mit der gesetzlichen Intention nicht im Einklang. c) Die Vergütung pro Brief, die die Antragstellerin für die Aufbereitung, Einlieferung und Frankierung erhält, stellt hingegen ein klassisches Entgelt (fixe Vergütung pro Brief) für die angebotenen Leistungen dar (aa). Dies gilt auch für die dem Kunden in Rechnung gestellte Vergütung für die Abholung von Sendungen beim Kunden (bb). aa) Die dem Kunden in Rechnung gestellten Kosten für die Aufbereitung, Einlieferung und Frankierung sind zwar wegen der von der Antragstellerin gewählten Abrechnungsmethode kein vom Kunden tatsächlich an die Antragstellerin ausgezahltes Entgelt. Gleichwohl handelt es sich um ein fixes Entgelt für eine von der Antragstellerin konkret bereit gestellte Gegenleistung und nicht bloß um eine Leistungsmodalität oder Kalkulationsgröße. Dies zeigt sich auch an der in den Verträgen verwandten Formulierung, wonach die Antragstellerin sich ihre Leistungen pro Sendung vom Kunden „vergüten“ lässt. Vgl. etwa Anlage 3 des Vertrages vom 14. Januar 2016 "Erstattungs- und Vergütungsreglungen": Ziffer 2 (Aufbereiten und einliefern) Ziffer 6 (Frankieren) Die Kenntnis der Entgelthöhe ist für die Wettbewerber bzw. Kunden Voraussetzung, um prüfen zu können, ob ein diskriminierungsfreier Zugang gewährt wird. Die Entgelte für diese Leistungen sind deshalb nach § 30 Abs. 2 PostG zu veröffentlichen. Die bloße Einsicht in ihre Entgeltstrukturen genügt - anders als die Antragstellerin meint - nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht. bb) Entsprechendes gilt für die Kosten der Abholung. Die Antragstellerin offeriert auch insoweit ihren Kunden eine Teilleistung. Teilleistungen sind gesondert angebotene Teile der von dem marktbeherrschenden Postdienstleister erbrachten Beförderungsleistungen. Unter Beförderung versteht das Gesetz das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Postsendungen (§ 4 Nr. 3 PostG), wobei sich die Gesamtbeförderungsleistung aus der Teilleistung des marktbeherrschenden Lizenznehmers und der Eigenleistung des Nachfragers zusammensetzten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2009 - 6 C 14.08 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 22 K 3555/14 -, juris, Rn. 22. 5. Selbst wenn man- hilfsweise - mit der Antragstellerin davon ausginge, dass die hier in Rede stehenden Entgelte und andere Bedingungen für Teilleistungen dem Anwendungsbereich des § 30 VwVfG als Ausdruck eines allgemeinen verfassungsrechtlich fundierten Rechtsgrundsatzes unterfielen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. a) Hinsichtlich der Angaben zu den Abholungs- und Anlieferungszeiten teilt der Senat nicht die vom Verwaltungsgericht insoweit aufgezeigten Bedenken. Dieses hatte die Offenlegung mit der Begründung untersagt, diese Informationen könnten anderen Wettbewerbern den Aufbau entsprechender Zeit- und Mengengerüste von Kapazitätsengpässen der Antragstellerin erleichtern, um hieraus abzuleiten, wo und wem gegenüber die jeweilige Teilleistung erbracht werde oder wurde. Wettbewerber der Antragstellerin könnten daraus folgern, in welchen Zeiträumen die Antragstellerin durch die jeweiligen Kunden ausgelastet sei, um sich an diese zu wenden und ihnen für eben diese Zeiträume eigene Leistungen anzubieten. Zwar verfüge die Antragstellerin bundesweit über 45 Dienstleistungszentren und ihre Konzernmutter im Bundesgebiet über 82 Briefzentren. Gerichtsbekannt sei die Auslastung dieser Briefzentren aber regional unterschiedlich, lediglich zehn Briefzentren wiesen bundesweit eine tägliche Verarbeitung von über 3 Millionen Briefsendungen auf. Zudem sei die Nachfrage im Briefmarkt sehr asymmetrisch verteilt und der Kreis der Großkunden sehr begrenzt. Schon die Annahme, Rückschlüsse auf Kapazitäten seien möglich, hält der Senat für zweifelhaft, denn hierfür müsste die Auslastung der Antragstellerin zu bestimmten Zeitpunkten bekannt sein. Diese wird aber ihrerseits bestimmt durch Anlieferungs- und Abholungsmengen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in den im Verfahren vorgelegten Verträgen keine für die Kunden reservierten Einlieferungsslots benannt werden, vielmehr wird lediglich allgemein auf die Öffnungszeiten des Dienstleistungszentrums verwiesen. Die Antragstellerin selbst hat zudem mit Schriftsatz vom 8. März 2018 (dort Bl. 4) ausgeführt, Angaben zu allgemeinen Anlieferungs- und Öffnungszeiten der Verteilzentren sowie die allgemein vorgesehenen Zeitfenster für die Abholung bedürften auch aus ihrer Sicht keine Schwärzung. Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin jedenfalls auch zur Schwärzung des Abholungsortes bereit erklärt, sodass auch hieraus keine Rückschlüsse auf etwaige Kunden gezogen werden können. b) Auch hinsichtlich der Rabattstaffeln der Deutsche Post AG fehlt es den Voraussetzungen für eine Geheimhaltung nach den sich § 30 VwVfG ergebenden Grundsätzen für den Schutz von Betriebs- und Geschäftsheimnissen. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vermag der Senat hier schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Rabattstaffeln ohnehin für die Öffentlichkeit zugänglich sind (vgl. Internetauszüge, Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2016 und vom 19. Juli 2017). c) Schließlich stünde der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch nicht einer Offenlegung der in den Verträgen enthaltenen Angaben zur Vergütung für die Aufbereitung, Einlieferung, Frankierung und Abholung entgegen. Die Höhe der angesetzten Vergütung lässt keinen Rückschluss zu auf die Auslastung der Betriebs-standorte, deren Ausstattung sowie auf die Kapazitätsplanungen. Rückschlüsse sind auch nicht möglich auf eine interne Kalkulation, vielmehr zeigen die angesetzten „Preise“ für diese Leistungen das bloße Ergebnis der Kalkulation auf. Dass die Antragstellerin befürchtet, Konkurrenten könnten ihre Preise unterbieten, zeigt zwar ihr Geheimhaltungsinteresse auf. Dies allein genügt indes für das Vorliegen eines schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Unter Zugrundelegung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist der Senat von einem Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 4/5 des erstinstanzlichen Streitwerts in Höhe von 50.000 Euro ausgegangen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).