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Beschluss

15 A 299/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0618.15A299.18.00
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Leitsätze

Die erstmalige Anlegung eines Parkstreifens stellt in der Regel eine beitragsfähige Verbesserung der (Gesamt-)Anlage dar. Eine Kompensation dieser Verbesserung durch eine Verschlechterung ist in Betracht zu ziehen, wenn die Ausbaumaßnahme die Funktionsfähigkeit einer anderen (Teil-)Anlage aufhebt oder nicht unerheblich beeinträchtigt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.362,35 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erstmalige Anlegung eines Parkstreifens stellt in der Regel eine beitragsfähige Verbesserung der (Gesamt-)Anlage dar. Eine Kompensation dieser Verbesserung durch eine Verschlechterung ist in Betracht zu ziehen, wenn die Ausbaumaßnahme die Funktionsfähigkeit einer anderen (Teil-)Anlage aufhebt oder nicht unerheblich beeinträchtigt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.362,35 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017- 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 20. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2016 aufzuheben, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die festgesetzte Vorausleistung für den Ausbau des N.-----wegs finde ihre rechtliche Grundlage in § 8 KAG NRW in Verbindung mit §§ 1 ff., § 8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach dem KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. vom 12. April 1979 in der Fassung des 16. Nachtrags vom 14. Dezember 2012 (im Folgenden: SBS). Die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme sei gegeben. Es sei die nachmalige Herstellung des N.-----wegs hinsichtlich Fahrbahn, Gehwegen, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung erfolgt. Zugleich sei erstmals ein Parkstreifen angelegt worden, wodurch auch eine Verbesserung der Gesamtanlage N1.-----weg eingetreten sei. Die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahmen entfalle nicht deshalb, weil durch Schaffung des Parkstreifens beim Ausbau der Fahrbahn und des Gehwegs geringere Ausbaubreiten in Kauf genommen worden seien. Durch die Schaffung des Parkstreifens sei weder die Funktionsfähigkeit der Fahrbahn noch die des Gehwegs entfallen. Selbst in den beiden Engstellen mit jeweils 4,75 m Breite und ca. 40 m Länge genüge die Fahrbahnbreite den Anforderungen an Begegnungsverkehr für Pkw nach der RASt 06. Der streitbefangene Vorausleistungsbetrag sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Kostenposition Beleuchtung und der Kostenanteile für die Anlegung des kleinen Kreisverkehrs, die im Wesentlichen bei den Kosten der Fahrbahn mitberücksichtigt worden seien, könne offen bleiben, ob die von der Beklagten berücksichtigten Beträge zuträfen. Die Beklagte habe lediglich eine Vorausleistung von 11.362,35 € festgesetzt, was 80 % des von ihr ermittelten möglichen Umlegungsbetrags (das heißt 80 % von 14.202,94 € für das Grundstück der Kläger) entspreche. Da nach § 8 Abs. 1 SBS bis zu 100 % der ermittelten Summe als Vorausleistung hätten erhoben werden können, sei nicht ersichtlich, dass bei Abzug der Positionen für Beleuchtung und Kreisverkehr eine zu hohe Vorausleistung verlangt werde. Der Kostenanteil der Anlieger für Beleuchtung und gegebenenfalls Kreisverkehr liege jedenfalls deutlich unterhalb von 20 % des insgesamt von ihnen geforderten Anteils in Höhe von ca. 470.000,- €. Anhaltspunkte dafür, dass der Minikreisel den N1.-----weg in zwei Anlagen aufspalte, gebe es nicht, da die Bereiche vor und nach dem Kreisverkehr weitgehend vergleichbare Gestaltungsmerkmale aufwiesen. Im Hinblick auf die Gesamtlänge des N.-----wegs sei schließlich auch davon auszugehen, dass die anteiligen Kosten im Bereich der G.------straße für den Kreisverkehr bei der Aufwandsermittlung nicht ins Gewicht fielen. Die dagegen erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. a) Die Auffassung der Kläger, nach der Beitragssatzung der Beklagten müssten für die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme die Tatbestandsmerkmale der Erweiterung und Verbesserung stets kumulativ vorliegen, ist unzutreffend. Die von den Klägern angeführte Regelung in § 2 Abs. 1 c) SBS, wonach insbesondere der Aufwand für die „Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn“ beitragsfähig ist, beschreibt jeweils selbstständige beitragsfähige Tatbestände. Dies folgt bereits unmittelbar aus der Satzung, die auch in verschiedenen anderen Regelungen mit derselben Formulierungstechnik ersichtlich alternative Aufzählungen vornimmt (vgl. etwa § 1 und § 2 Abs. 1 b SBS)). Im Übrigen deckt sich nur dieses Verständnis mit dem höherrangigen Gesetzesrecht des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, der ebenfalls verschiedene Maßnahmen - darunter die Herstellung, die Erweiterung und die Verbesserung – benennt, die jeweils für sich beitragsfähig und -pflichtig sind. Der besagte Einwand der Kläger geht zudem weitgehend an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme hinsichtlich Fahrbahn, Gehwegen, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung - wie oben wiedergegeben - daraus abgeleitet, dass eine nachmalige Herstellung dieser Teilanlagen gegeben sei. Dagegen wendet sich der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger machen lediglich geltend, dass durch die erstmalige Anlegung des Parkstreifens eine Verbesserung der Gesamtanlage N1.-----weg nicht eingetreten sei. Dieser Einwand betrifft zunächst ausschließlich die Frage, ob der Aufwand für die Anlegung des Parkstreifens als Verbesserungsmaßnahme beitragsfähig ist oder ob die verbesserten Parkmöglichkeiten durch die gleichzeitige Verschmälerung der Fahrbahnbreite kompensiert worden sind, so dass von einer Verbesserung im Sinne der Satzung und des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nicht gesprochen werden kann. Eine Kompensation der Verbesserung durch eine Verschlechterung ist in Betracht zu ziehen, wenn die Ausbaumaßnahme die Funktionsfähigkeit einer (Teil-)Anlage aufhebt oder nicht unerheblich beeinträchtigt. Ein Fall absoluter Verschlechterung liegt vor, wenn die neue Anlage so umgestaltet wird, dass sie ihre Funktion im Vergleich zu dem früheren Zustand überhaupt nicht mehr erfüllen kann. Funktionsunfähig ist eine (Teil-)Einrichtung erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 35, und vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, juris Rn. 10 , Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 40 ff., und vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, juris Rn. 3 ff.; zum Ganzen siehe Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 169 ff. Geht es bei der Erstellung einer neuen Teileinrichtung um eine teileinrichtungsübergreifende Kompensation wegen Verschmälerung einer anderen schon vorhandenen Teileinrichtung, sind damit nur Verschmälerungen beitragsrelevant, die zum Wegfall oder zur Funktionsunfähigkeit der schon vorhandenen Teileinrichtung führen (absolute Verschlechterung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2004- 15 B 277/04 -, juris Rn. 4, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 42. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass eine beitragsfähige Verbesserung zu verneinen ist. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass auch die infolge der Ausbaumaßnahme auf einer Strecke von rund 40 m auf 4,75 m verschmälerte Fahrbahn des N.-----wegs in verkehrstechnischer Hinsicht funktionstüchtig ist und eine reibungslose Abwicklung des Verkehrsaufkommens gewährleistet. Dies gilt auch dann, wenn man den N1.-----weg als Haupterschließungsstraße klassifiziert, weil seine Fahrbahn ungeachtet dessen den Vorgaben der RASt 06 im Hinblick auf die Anforderungen an die Bewältigung von (Pkw-)Begegnungsverkehr für den Regelfall genügt (siehe dort Kapitel 4.3, Bild 17, S. 27 sowie Kapitel 6.1.1.2, Tabelle 7, S. 69 f.). Auf atypische Begegnungsverkehre von zwei Lkw oder Bussen kommt es im Hinblick auf diesen Straßenzuschnitt nicht an; derartige Situationen begründen keine beitragsrechtlich allein relevante absolute Verschlechterung der Straße. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der ausgebaute N1.-----weg im Übrigen eine Fahrbahnbreite von 5,50 m aufweist und von daher auch die klägerseits thematisierten Begegnungsverkehre ermöglicht. Auch die im Notfall erforderliche Erreichbarkeit durch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge ist auf der gesamten Länge des N.-----wegs sichergestellt. Insofern ist die Gesamtsituation im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als im Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - 15 B 277/04 -, juris Rn. 4 ff., demzufolge auch eine verbleibende Fahrbahnbreite von 4,15 m noch nicht zu einer beitragsrelevanten Funktionsunfähigkeit der Straße führte. Gegen die Beitragsfähigkeit des durch den Parkstreifen verursachten Aufwandes können die Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, es fehle am wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die erstmalige Anlegung von Parkstreifen ist regelmäßig mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Eigentümer aller durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verbunden. Die mit der Schaffung gesicherter Parkmöglichkeiten einhergehende Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr auf jeweils dazu bestimmten Straßenflächen bewirkt, dass der Verkehrsablauf insgesamt leichter und sicherer wird. Dadurch können die anliegenden Grundstücke besser erreicht werden, was ihren Gebrauchswert erhöht. Darüber hinaus wird der Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke auch dadurch gesteigert, dass den Grundstückseigentümern sicherere Parkmöglichkeiten auf der Straße zur Verfügung gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2017 - 15 B 825/17 -, juris Rn. 17, und vom 23. Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris Rn. 35 ; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 218. Schließlich führt die Verschmälerung der Fahrbahn nicht dazu, dass der den Klägern durch ihre Erneuerung vermittelte wirtschaftliche Vorteil entfiele. Vgl. in diesem Zusammenhang Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 212 ff. Denn die Straße wird auch nach der Umgestaltung und Erneuerung ihrer Erschließungsfunktion in jeder Hinsicht gerecht. b) Der Zulassungsvortrag zur Beitragsfähigkeit der Beleuchtungseinrichtungen, der Anpassungsarbeiten im Bereich der G.------straße sowie der Kreisverkehrsanlage ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die vorgenannten Kostenpositionen abrechnungsfähig sind. Da die Beklagte lediglich eine Vorausleistung in Höhe von 80 % des errechneten Beitrags - anstatt der rechtlich möglichen 100 % - festgesetzt habe, seien diese in Anbetracht des insgesamt zu verteilenden beitragsfähigen Aufwands von ca. 470.000,- € - das heißt etwa 50 % der insgesamt durch die Ausbaumaßnahme entstandenen Kosten - jedenfalls als derart geringfügig einzustufen, dass sie die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids nicht berührten. Dass diese Annahme unrichtig ist, legen die Kläger nicht dar. c) Der Kreisverkehr spaltet den N1.-----weg ferner nicht in zwei getrennt abzurechnende Anlagen auf. Stellt die Straßenbaubeitragssatzung - wie hier - auf den spezifischen weiten straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff ab, ergibt sich die konkrete räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich aus dem Bauprogramm. Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 - 15 B 722/17 -, juris Rn. 11, vom 23. Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris Rn. 7 , vom 18. Juli 2014 - 15 A 2052/13 -, juris Rn. 7 , vom 10. April 2008 - 15 A 355/08 -, juris Rn. 2 , und vom 7. Dezember 2007- 15 B 1837/07 -, juris Rn. 34 , Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2831/04 -, juris Rn. 30 ff., vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -, juris Rn. 10 , und vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris Rn. 27 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 34 f., 40 ff. und 52. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen ein anderer Gesamteindruck bietet. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt nämlich gewissen rechtlichen Schranken. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht immanenten Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Dies setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme zumindest annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Insofern kann die unterschiedliche Ausstattung die Zusammenfassung mehrerer an sich selbstständiger Straßen zu einer Anlage verbieten, wenn dadurch den Anliegern der verschiedenen Straßen unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 15 A 1650/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris Rn. 39. Ausgehend davon stellt der Kreisverkehr keine Zäsur in der Örtlichkeit dar, die den N1.-----weg in zwei straßenbaubeitragsrechtlich getrennt zu betrachtende selbstständige Anlagen aufspaltet. Der Kreisverkehr hat einen relativ kleinen Durchmesser von unter 20 m. Er ist nur geringfügig aufgepflastert und kann daher gegebenenfalls von Kraftfahrzeugen überfahren werden; der Regulierung von Verkehrsströmen ohne Ampel dient er nicht, was den Eindruck seiner Unselbstständigkeit noch verstärkt. Vgl. zu diesen Kriterien Schwarz, KStZ 2014, 161, 167, mit weiteren Nachweisen. Der N1.-----weg hat zudem augenscheinlich auf der gesamten Länge der Ausbaumaßnahme im Wesentlichen denselben Ausbauzustand. Diese Umstände schließen es aus, den Kreisverkehr als trennendes Element im Verlauf des N.-----wegs zu betrachten, durch das den Grundstückseigentümern diesseits und jenseits des Kreisverkehrs durch die Ausbaumaßnahme ungleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Kläger gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich auch anderweitig nicht. 3. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die von den Klägern aufgeworfene Frage der „Auslegung der Satzung der Beklagten“ führt nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren. Wie unter 1. a) ausgeführt, ist die Bedeutung der Satzungsbestimmungen der § 1,§ 2 Abs. 1 c) SBS in dem Sinne eindeutig, dass die dort im Anschluss an § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW genannten Beitragstatbestände nicht kumulativ vorliegen müssen. Die weiterhin formulierte Frage, „ob die Kosten für einen wie hier in Rede stehenden Kreisverkehr beitragsfähig sind oder nicht“, beantwortet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).