Leitsatz: 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lässt deren Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) unberührt. 2. Eine nach Insolvenzeröffnung begründete Beitragsforderung der IHK gegen die Insolvenzschuldnerin entsteht als Folge ihrer durch den Insolvenzverwalter betriebenen Abwicklung und ist damit auf seine Amtstätigkeit zurückzuführen. Denn die Abwicklung bedingt zugleich den Fortbestand der Gewerbesteuerpflicht und als Folge davon das Entstehen der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedbeitrags. 3. Während der insolvenzrechtlichen Abwicklung neu entstehende Beitragsforderungen haben infolgedessen den Charakter von Masseverbindlichkeiten. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Reinigungs UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden: Insolvenzschuldnerin. Geschäftsgegenstand der Insolvenzschuldnerin war die Reinigung von Baustellen. Am 12. Dezember 2012 beantragte die AOK S. /I. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Seit Beginn des Jahres 2013 wurden die der Insolvenzschuldnerin erteilten Aufträge sowie sämtliche Arbeitsverhältnisse auf die J. Brandsanierung UG (haftungsbeschränkt) übertragen. Die Beklagte erhielt am 21. Mai 2013 einen Betrag in Höhe von 113,13 EUR und am 17. Mai 2013 einen weiteren Betrag in Höhe von 340,96 EUR aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Insolvenzschuldnerin meldete zum 19. August 2013 ihr Gewerbe ab. Mit Beschluss vom 20. August 2013 (63 IN 248/12) eröffnete das Amtsgericht E. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit der durch die Zwangsvollstreckung erhaltenen Zahlungen zur Auskehr des Gesamtbetrags in Höhe 454,09 EUR an die Insolvenzmasse auf. Mit an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichtetem Bescheid vom 27. Mai 2014 – vorab per Telefax übersandt am 06. Juni 2014 – setzte die Beklagte den vorläufigen Grundbeitrag für die Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2014 auf 180,00 EUR fest und legte hierbei einen Gewerbeertrag von 0,00 EUR zugrunde. Mit gleichzeitig übersandtem Schreiben vom 06. Juni 2014 führte die Beklagte aus, die Beitragszahlung sei eine Masseverbindlichkeit, da die Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin während des Insolvenzverfahrens fortbestehe. Zudem erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihrer Beitragsforderung gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers und kündigte die Überweisung des Differenzbetrags in Höhe von 274,09 EUR an. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 beantragte der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 27. Mai 2014 und machte geltend, der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin sei bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2013 vollständig eingestellt worden. Eine Beitragspflicht für das Kalenderjahr 2014 bestehe nicht. Der Kläger hat am 03. Juli 2014 Klage beim Verwaltungsgericht E1. erhoben und zur Begründung ausgeführt: Der angegriffene Beitragsbescheid sei aufzuheben, da weder er noch die Insolvenzschuldnerin Mitglied der Beklagten sei. Die Insolvenzschuldnerin erziele bereits seit 2013 keine Umsätze mehr, übe keinen Geschäftsbetrieb aus und sei nicht mehr zur Gewerbesteuer veranlagt. Gemäß § 18 GewStG entstehe die Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen werde, also hier nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei Kapitalgesellschaften ende die Gewerbesteuerpflicht erst mit der Einstellung jeglicher Tätigkeit, mithin dann, wenn das gesamte Vermögen verwertet sei. Für die Frage der Gewerbesteuerpflicht für das Jahr 2014 komme es daher allein darauf an, wann das Vermögen der Insolvenzschuldnerin verwertet worden sei. Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens sei spätestens mit Gutschrift des Ablösebetrags in Höhe von 250,00 EUR aus der letzten Sachverwertung am 08. Oktober 2013 abgeschlossen gewesen. Im Übrigen sei irrelevant, ob die Insolvenzschuldnerin Mitglied der Beklagten sei. Allein die Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten führe nicht dazu, dass etwaige Beitragsforderungen Masseverbindlichkeiten im Sinne § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien. Masseverbindlichkeiten könnten nur durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden. Entscheidend sei, ob die streitgegenständliche Beitragsforderung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch ihn, den Kläger, in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zur Masseverbindlichkeit geworden sei. Als Masseverbindlichkeit könne nur der Teil der Steuerschuld geltend gemacht werden, der auf einem Ertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhe, da nur dieser Teil auf das Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen sei. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe er, der Kläger, aber keine Erträge erwirtschaftet, auch sei er nicht werbend tätig geworden. Abgesehen davon beruhe § 55 InsO auf dem Gegenseitigkeitsprinzip. Masseverbindlichkeiten könnten nur dann entstehen, soweit eine entsprechende Gegenleistung zur Masse fließe. Daran fehle es hier. Im Übrigen sei auch er, der Kläger, in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes kein Mitglied der Beklagten geworden. Der Kläger hat beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Die Insolvenzschuldnerin sei Mitglied der Beklagten und damit nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 IHKG grundsätzlich beitragspflichtig. Sie sei als juristische Person und Kapitalgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb einzuordnen und damit objektiv gewerbesteuerpflichtig. Nach § 4 GewStDV ende die objektive Gewerbesteuerpflicht erst mit Beendigung der Abwicklung, also zum Abschluss der Liquidation, wenn sämtliches Vermögen verteilt sei. Ergänzend hierzu regle § 4 Abs. 2 GewStDV, dass die Gewerbesteuerpflicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen nicht berührt werde. Eine Verteilung des Vermögens erfolge erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Dies sei noch nicht geschehen, da insbesondere eine Schlussverteilung gemäß §§ 200, 196 InsO noch nicht stattgefunden habe. Auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen oder das Erzielen von Umsatzerlösen stelle das für die Mitgliedschaft maßgebliche Gewerbesteuerrecht nicht ab. Vielmehr werde das Kriterium des fehlenden Gewerbeertrags bei der Staffelung des Grundbeitrags und der Umlage durch die Wirtschaftssatzung berücksichtigt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die Insolvenzschuldnerin sei nach wie vor Mitglied der Beklagten. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehörten zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt seien, unter anderem juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhielten. Das Merkmal „Veranlagung zur Gewerbesteuer“ sei rein objektiv zu bestimmen und hänge nicht davon ab, ob der Gewerbetreibende Gewinne erwirtschafte und tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müsse. Für die Mitgliedschaft in der IHK komme es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an. Diese sei hier gegeben. Die Insolvenzschuldnerin sei als Kapitalgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 GewStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts anzusehen. Das über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnete Insolvenzverfahren stehe der Gewerbesteuerpflicht nicht entgegen. Gemäß § 4 Abs. 1 GewStDV bleibe ein in Auflösung befindlicher Gewerbebetrieb bis zur Beendigung seiner Aufgabe oder Abwicklung Steuergegenstand. Bei Kapitalgesellschaften erlösche die objektive Gewerbesteuerpflicht nicht schon mit dem Aufhören der gewerblichen Tätigkeit, sondern mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt. Die Beendigung der Abwicklung und das Aufhören der Gewerbesteuerpflicht fielen gemäß R 2.6 Abs. 4 Satz 3 GewStR 2009 regelmäßig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt sei. Dies sei hier der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Schlussverteilung im Sinne des § 196 Abs. 1 InsO. Bei Erlass des Beitragsbescheids habe sich die Insolvenzschuldnerin noch in der Abwicklung befunden, da die Schlussverteilung noch nicht stattgefunden habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Insolvenzschuldnerin sämtliche Geschäftstätigkeiten zu Beginn des Jahres 2013 eingestellt und ihr Gewerbe am 19. August 2013 abgemeldet habe. Die Insolvenzschuldnerin habe auch eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten unterhalten. Als solche sei der Sitz des Insolvenzverwalters in E. anzusehen. Ferner erweise sich die angegriffene Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach als rechtmäßig. Auch sei der Kläger zutreffend in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen worden, da die festgesetzte Beitragsforderung der Beklagten eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO sei. Die Beitragsforderung sei eine Forderung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwaltungsakt begründet und festgesetzt worden sei. Zwar sollten Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nur im Rahmen von Geschäften entstehen, die der Insolvenzverwalter mit dem Ziel abschließe, der Masse etwas zuzuführen. Die erforderliche massebezogene Amtstätigkeit des Insolvenzverwalters in Gestalt seiner gewerblichen Tätigkeit beschränke sich aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin auf deren – noch nicht abgeschlossene – Abwicklung und Auflösung. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei zulässig. Sie unterliege nicht den nur für Insolvenzforderungen geltenden Einschränkungen der §§ 94 bis 96 InsO. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Das Verwaltungsgericht verkenne das sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Masseverbindlichkeiten entstünden grundsätzlich nur, wenn der Insolvenzmasse eine entsprechende Gegenleistung zufließe. Daran fehle es. Abgesehen davon setze die Insolvenzordnung für eine gewerbliche Tätigkeit die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens voraus. Dies sei nur die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs. Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit sei in der Insolvenzordnung subjektiv bestimmt. Im Sinne der Insolvenzordnung werde ein Unternehmen nur fortgeführt, wenn der operative Geschäftsbetrieb zumindest in Teilen aufrecht erhalten bleibe. Anders als nach der Wertung des § 2 Abs. 2 GewStG reiche die Abwicklung und Verteilung der restlichen Vermögensmasse zur Bejahung einer gewerblichen Tätigkeit nicht aus. Nur bei einer Unternehmensfortführung stellten die für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichtenden Kammerbeiträge Masseverbindlichkeiten dar. Eine Unternehmensfortführung im Sinne der Insolvenzordnung liege mangels Erzielung von Umsatzerlösen nicht vor. Im Übrigen möge die Insolvenzschuldnerin weiterhin Pflichtmitglied bei der Beklagten sein, was zu ihrer Beitragspflicht führen möge. Diese Beitragsforderung stelle jedoch keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Forderung der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin außerhalb des Insolvenzverfahrens dar. Mangels seiner, des Klägers, gewerblichen Tätigkeit – und nur auf diese komme es an – sei dieser nicht Pflichtmitglied bei der Beklagten und mithin auch nicht beitragspflichtig. Zudem habe auch der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 28. September 2011 – 17 A 1258/10 – in einem vergleichbaren Fall erkannt, dass nur für den Fall der Bejahung des Gegenseitigkeitsverhältnisses Masseverbindlichkeiten entstehen könnten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Insolvenzschuldnerin bestünden auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort, da die objektive Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 2 GewStG in Verbindung mit § 4 GewStDV durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt werde. Auch sei die Abwicklung im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids noch nicht erfolgt. Die so begründete Mitgliedschaft und daran anknüpfende Beitragspflicht sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen, da es sich um eine Masseverbindlichkeit handele. Die vom Kläger vorgenommene Auslegung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wonach den Masseverbindlichkeiten ein Zufluss oder Vorteil gegenüberstehen solle, finde im Gesetz keine Stütze. Entscheidend sei gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO, ob die Verbindlichkeit „durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse“ begründet werde. Mithin sei der Bezug zur Insolvenzmasse, nicht ein etwaiger Zufluss oder Vorteil ausschlaggebend. Der Bezug zur Insolvenzmasse werde durch den Abgabetatbestand hergestellt, wonach eine Kapitalgesellschaft solange Mitglied und damit grundsätzlich beitragspflichtig bleibe, wie die Insolvenzmasse noch nicht abgewickelt sei. Selbst wenn man darauf abstelle, dass die Masseverbindlichkeit nicht gegenleistungsfrei begründet werden dürfe, sei auf die Gegenleistungen der Beklagten zu verweisen, die der Mitgliedsbeitrag abgelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der an den Kläger gerichtete angegriffene Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten als Insolvenzverwalter, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Pflicht der Insolvenzschuldnerin zur Zahlung des vorläufigen Grundbeitrags in Höhe von 180,00 EUR für das Jahr 2014 ist entstanden. Rechtsgrundlage sind §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 3 IHKG i. V. m. der Beitragsordnung der Beklagten vom 01. Dezember 2004 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 06. Dezember 2007 i. V. m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014 vom 26. November 2013. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG). Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u. a. juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige), vgl. § 2 Abs. 1 IHKG. Diese Voraussetzungen erfüllte die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids. 1. Sie gehörte als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Sinne des § 5a GmbHG zu den juristischen Personen des privaten Rechts. 2. Sie wurde auch im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Für die Begründung der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer kommt es allein auf die dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an. Der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags bedarf es nicht. Dieser hat nur Bedeutung für die Höhe des Beitrags, nicht aber für die Frage der Kammerzugehörigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 ‑ 6 C 10.04 ‑, juris, Rn. 20, m. w. N. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob noch Gewerbeeinnahmen erzielt werden oder ob ein konkreter Gewerbesteuerbetrag festgesetzt wird. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Als Gewerbetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, namentlich der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Aus dieser Fiktion folgt zugleich, dass eine Kapitalgesellschaft „stets und in vollem Umfang“ allein gewerbliche Tätigkeiten ausübt und dass andere, daneben stehende Vorgänge, aus Sicht des Gewerbesteuergesetzes nicht vorstellbar sind. Sämtliche von der Kapitalgesellschaft entfalteten Aktivitäten fallen sonach unterschiedslos in den Bereich gewerblicher Betätigung, gleichviel, ob es sich um „werbende“ Tätigkeiten oder um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder –beendigung handelt. Die konkrete Tätigkeit der Gesellschaft ist in jedem Fall unbeachtlich, ebenso wie ihre Nachhaltigkeit. Deswegen verfügen Kapitalgesellschaften aus steuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre. Vgl. BFH, Urteil vom 08. August 2001‑ I R 104/00 ‑, juris, Rn. 10. Dementsprechend bleibt ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder ‑ wie hier ‑ der Abwicklung (§ 4 Abs. 1 GewStDV). Die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft endet (erst), wenn diese jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, sondern vielmehr auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet. Die Beendigung der Abwicklung und damit das Aufhören der Gewerbesteuerpflicht der aufgelösten Kapitalgesellschaft fallen regelmäßig mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird. vgl. auch: BFH, Urteil vom 29. November 2000 ‑ I R 28/00 ‑, juris, Rn. 8, m. w. N.; Keß, in: Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Oktober 2017, § 2, Rn. 3089 und 3090; R 2.6 Abs. 2 GewStR 2009; Henckel, in: Jäger, Kommentar zur InsO, 1. Auflage 2004, Band 1, § 38, Rn. 145. Hiervon ausgehend bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids noch eine steuerrelevante Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin. Zwar hat sie nach eigenem Bekunden bereits im August 2013 jegliche gewerbliche Tätigkeit eingestellt und das Gewerbe am 19. August 2013 abgemeldet. Jedoch befand sie sich im Jahr 2014 noch in der insolvenzrechtlichen Abwicklung und war damit noch Steuergegenstand im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG, 4 Abs. 1 GewStDV, da die Schlussverteilung, § 196 InsO, noch nicht erfolgt war. 3. Die Insolvenzschuldnerin verfügte am 27. Mai 2014 auch noch über eine Betriebsstätte im Bereich der Beklagten. Diese befand sich nunmehr am Sitz des Klägers als Insolvenzverwalter in E. . Der Begriff der Betriebsstätte wird im IHKG nicht definiert. Maßgeblich ist insoweit der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO. Dies ergibt sich aus systematischen Erwägungen. Die Kammerzugehörigkeit ist u. a. an die Veranlagung zur Gewerbesteuer geknüpft. Damit soll im Interesse einer einfachen Handhabung die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden nutzbar gemacht werden. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfordert grundsätzlich die Feststellung einer Betriebsstätte im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG). Danach kann nicht angenommen werden, das Kammerrecht knüpfe außer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an einen abweichenden Begriff der Betriebsstätte an. Dies würde einer möglichst einfachen Ausgestaltung und Handhabung des Kammerrechts widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 ‑ 6 C 10.04 ‑, juris, Rn. 22, m. w. N. Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 AO ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Gemäß § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Bei einer Gesellschaft befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Vgl. BFH, Urteil vom 23. Januar 1991 ‑ I R 22/90 ‑, juris, Rn. 18, m. w. N. Mit Blick darauf, dass die Insolvenzschuldnerin bereits im Jahr 2013 ihre eigentliche unternehmerische Tätigkeit aufgegeben hatte und sich 2014 in der insolvenzrechtlichen Abwicklung befand, kann für die Bestimmung ihrer Betriebsstätte im Jahr 2014 nur auf den Sitz der Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO abgestellt werden. Dies ist der Sitz des Klägers, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin von dieser auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen ist, vgl. § 80 Abs. 1 InsO. 4. Der vorläufige Grundbeitrag beträgt bei einem Gewerbeertrag bis zu 50.000,00 EUR 180,00 EUR (vgl. Nr. II. 2.2 lit. a) der Wirtschaftssatzung der Beklagten) und wird der Höhe nach nicht bestritten. II. Die streitige Beitragsforderung der Beklagten für 2014 stellt auch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO dar, die gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter geltend zu machen ist (vgl. § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 35 AO). Sie scheidet als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO von vornherein aus, weil sie erst nach der – bereits 2013 erfolgten – Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist. Vgl. auch: Hefermehl, in: Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, 1. Auflage 2001, Band 1, § 55, Rn. 70 f. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehören zu den Masseverbindlichkeiten auch die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters (Alt. 1) oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse (Alt. 2) begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Die streitige Beitragsforderung stellt eine – vorweg zu berichtigende, vgl. § 53 InsO ‑ Masseverbindlichkeit im Sinne dieser Vorschrift dar. Zwar scheidet ein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO aus, weil die Beitragsforderung nicht auf eine Handlung des Klägers als Insolvenzverwalter zurückzuführen, sondern durch den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. Mai 2014 begründet und festgesetzt worden ist. Es sind aber die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO erfüllt. Die in anderer Weise begründeten sonstigen Masseverbindlichkeiten müssen durch die Amtstätigkeit des Verwalters ausgelöst worden sein und dürfen weder zu den durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründeten Verbindlichkeiten der Nr. 1. Alt. 1 noch zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten der Nr. 2 oder der Nr. 3 des Absatzes 1 gehören. Zu den Verbindlichkeiten, die durch die Verwal-tung entstehen, können nur solche zählen, die durch den Beschluss eines Organs oder einer Gemeinschaft, kraft Gesetzes oder kraft Verwaltungsakts entstehen, ohne dass eine Handlung des Verwalters vorausgesetzt wird, und die nicht von § 55 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO erfasst werden. Masseverbindlichkeiten, die durch Verwaltungsakt begründet oder festgesetzt werden, sind z. B. Beiträge, die an Kammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten sind. Vgl. Henckel, in: Jäger, Kommentar zur InsO,1. Auflage 2004, Band 1, § 55, Rn. 29, 30 und 35. So liegt der Fall hier. Die mit Bescheid vom 27. Mai 2014 begründete Beitragsforderung der Beklagten ist als Folge der durch den Kläger als Insolvenzverwalter betriebenen Abwicklung der Insolvenzschuldnerin entstanden und damit auf seine Amtstätigkeit zurückzuführen. Denn die Abwicklung bedingte zugleich den Fortbestand der Gewerbesteuerpflicht der Insolvenzschuldnerin und als Folge davon das Entstehen ihrer Pflicht zur Zahlung des vorläufigen Grundbeitrags für das Jahr 2014. Die Abwicklung der Insolvenzschuldnerin befand sich im Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch im Stadium der Verwaltung der Insolvenzmasse, da die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 1 InsO noch nicht stattgefunden hatte. Für die Einordnung der Beitragsforderung der Beklagten als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO kommt es nicht darauf an, ob der Insolvenzmasse in dieser Höhe ein entsprechender Erlös zugeflossen ist. Dem Wortlaut der genannten Vorschrift ist eine entsprechende Forderung nicht zu entnehmen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 28. September 2011 (17 A 1258/10) berufen. Dieser Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass dem dortigen Insolvenzschuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Fortführung seiner Arztpraxis erlaubt worden war und die daraus erzielten Einkünfte zur Insolvenzmasse gelangt sind. Insofern hat der Senat festgestellt, dass die durch die Betriebsfortführung entstehenden Verbindlichkeiten, und damit auch die im Rahmen der Praxisfortführung veranlagten Pflichtbeiträge des Insolvenzschuldners zur Ärzteversorgung, sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO darstellten. Vorliegend gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch die insolvenzrechtliche Abwicklung der Insolvenzschuldnerin stellt bis zu deren Beendigung die Fortführung einer steuerrelevanten Tätigkeit dar mit der Folge der Begründung eines Pflichtbeitrags zur Beklagten. Damit erfüllt die Beitragsforderung der Beklagten die Voraussetzungen für ihre Einordnung als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO, weil sie als rechtliche Folge an die Handlungen des Klägers als Insolvenzverwalter zur Verwaltung der Insolvenzmasse anknüpft. Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin keine Einnahmen mehr erzielt, die der Insolvenzmasse zufließen könnten, ändert daran nichts. Im Rahmen der insolvenzrechtlichen Abwicklung einer Gesellschaft, die wie hier ihren Betrieb nicht mehr fortführt und nach eigenen Angaben auch bereits sämtliches Vermögen verwertet hat, können denknotwendig keine Erlöse mehr erzielt werden. Im Übrigen stand der Insolvenzschuldnerin auch in der Phase ihrer Abwicklung aus ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten ein Vorteil zu. Dieser muss nicht konkret bezeichnet werden. Der Vorteilsbegriff kann auch dann erfüllt sein, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeit nicht messbar ist, sondern weitgehend nur vermutet werden kann, insbesondere keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen darstellt. Es liegt in der Natur eines Mitgliedsbeitrags, dass sich der Zusammenhang zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen zu einer bloßen Vermutung des Vorteils verflüchtigen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Mai 1995‑ 1 B 222.93 ‑, juris, Rn. 9. Die Frage, ob die Beklagte ihrerseits mit ihrer Beitragsforderung gegenüber einem Rückzahlungsanspruch des Klägers aufrechnen durfte, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 27. Mai 2014 und ist daher nicht streitgegenständlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.