Leitsatz: Auch ein Wohnweg kann eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Sin-ne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW bieten, wenn er einem Grundstück - in Verbindung mit der primären Erschließungsanlage - die Bebaubarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BauO NRW vermittelt. Eine anderweitige Deckung bzw. Verminderung des beitragsfähigen Aufwands kann im Grundsatz in Betracht kommen, wenn die Gemeinde einen Anspruch gegen einen Dritten auf Übernahme der Ausbaukosten hat, soweit seiner Durchsetzbarkeit keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 534,10 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Ebenso wenig ergibt sich aus ihnen eine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 21. April 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2016 über die Festsetzung eines Straßenbaubeitrags in Höhe von 534,10 € aufzuheben, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Rechtsgrundlage sei § 8 KAG NRW in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen für Straßenbaumaßnahmen der Stadt S. in der Fassung vom 30. März 2004. Eine mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbundene Verbesserung der Beleuchtungsanlage des Wohnwegs „Am L. 45 bis 59“ liege vor. Die Verwaltung habe das Bauprogramm festgelegt, indem sie der Stadtwerke S. GmbH am 4. Dezember 2009 den Auftrag für die Ausbaumaßnahme erteilt habe. Die Beklagte sei in nicht zu beanstandender Weise von einem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 5.896,95 € ausgegangen. Ihr seien ausweislich der Rechnung der Stadtwerke S. GmbH vom 21. April 2010 tatsächliche Aufwendungen in dieser Höhe entstanden. Diese Kosten seien ansatzfähig. Sie verletzten den Grundsatz der Erforderlichkeit nicht. Der beitragsfähige Aufwand sei nicht deshalb zu verringern oder auf Null zu setzen, weil die Ausbaukosten anderweitig gedeckt wären. Es ergebe sich keine anderweitige Deckung aus dem Lichtliefervertrag, den die Beklagte mit der Stadtwerke S. GmbH geschlossen habe. Die Einwände, die der Kläger dagegen erhebt, haben keinen Erfolg. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein taugliches Bauprogramm vorliegt. Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017 ‑ 15 B 722/17 -, juris Rn. 11, vom 23. Januar 2017 ‑ 15 A 1650/15 -, juris Rn. 7 und 30, vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 47, und vom 10. Juli 2015 - 15 A 2406/14 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Beitragsfähig ist dann der Aufwand, der durch eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW beitragsfähige Maßnahme verursacht wurde. Ursächlich sind solche Aufwendungen, die feststellbar durch die konkreten, der Erfüllung des Bauprogramms dienenden Maßnahmen im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit entstanden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 ‑ 15 A 1650/15 -, juris Rn. 42, vom 29. November 2016 - 15 A 2693/15 -, juris Rn. 25, und vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, juris Rn. 4. Dabei steht es im Ermessen der Gemeinde, wer in welcher Form das Bauprogramm aufstellt. Ein Bauprogramm kann entsprechend der Zuständigkeitsregelung der Gemeindeordnung in Form einer Satzung oder formlos durch einfachen Ratsbeschluss, durch Beschluss des zuständigen Ausschusses, durch Abschluss von Verträgen oder durch Entscheidung der Verwaltung festgelegt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, juris Rn. 8, und vom 11. Mai 1987 - 2 A 2353/84 -, juris Rn. 43 ff. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein taugliches Bauprogramm in Gestalt einer formlosen Entscheidung der Verwaltung vor. Aus dem Vermerk der Beklagten vom 25. Juli 2014 geht hervor, dass diese die Ausbaumaßnahme am 4. Dezember 2009 in Auftrag gegeben hat. Deren Inhalt und Umfang ergibt sich aus dem Lageplan auf Blatt 3 der Beiakte I, der das Datum des 13. November 2009 trägt. Mit Blick darauf ist weder zweifelhaft, dass die Beauftragung tatsächlich erfolgt ist, noch dass die Beklagte sich mit der Erforderlichkeit der Ausbaumaßnahme, die im Übrigen als Verbesserung keine Verschlissenheit der vorhandenen Straßenbeleuchtung verlangt, auseinandergesetzt hat. Das Ausbaumotiv - bzw. wer oder was den Anstoß zu dem Ausbau gegeben hat - ist auf die Beitragsfähigkeit ohne Einfluss. Erheblich ist dafür allein, dass die Merkmale des § 8 Abs. 2 KAG NRW objektiv vorliegen Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2017 - 15 B 825/17 -, juris Rn. 28, vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 47 , vom 18. September 2008 - 15 A 2270/08 -, juris Rn. 2 , und vom 21. August 2007 - 15 B 870/07 -, juris Rn. 11 . Dies stellt der Zulassungsantrag jedoch nicht durchgreifend in Frage. b) Ohne Erfolg stellt der Kläger das Vorliegen eines wirtschaftlichen (Erschließungs‑) Vorteils im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW unter Verweis auf den Gesichtspunkt der Mehrfacherschließung durch einen Wohnweg in Abrede. Eine Erschließung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und Versorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab das Grundstück unbeschadet eines dazwischen liegenden Gehwegs, Radwegs oder Seitenstreifens zu betreten. Die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage muss nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2016 - 15 A 19/16 -, juris Rn. 10, vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, vom 8. Juni 2015 - 15 A 718/14 -, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, juris Rn. 26 , Beschlüsse vom 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff., und vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris Rn. 1 ; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 226 ff. Der dadurch vermittelte wirtschaftliche Vorteil ist prinzipiell auch bei einer Mehr-facherschließung gegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 ‑ 15 A 285/06 -, Rn. 41 ff., Beschlüsse vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -, juris Rn. 4, vom 30. Juni 2004 ‑ 15 B 577/04 -, juris Rn. 11. Dabei kann auch ein Wohnweg eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW bieten, wenn er einem Grundstück für sich genommen - in Verbindung mit der primären Erschließungsanlage - die Bebaubarkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BauO NRW vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2013 - 15 A 2378/12 -, juris Rn. 6, und vom 13. November 1997 ‑ 15 A 529/95 -, juris Rn. 17. Legt man dies zugrunde, zieht der Zulassungsantrag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel, dass der südlich des Grundstücks des Klägers verlaufende Wohnweg, auf dem die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist, sein Grundstück ebenfalls erschließt und diesem dadurch einen beitragsrechtlich relevanten wirtschaftlichen Vorteil gewährt. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass dieser Wohnweg dem Grundstück - in Verbindung mit der Straße „Am L1. “ - zusätzlich eine nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW bauordnungsrechtlich hinreichender Zugänglichkeit und solchermaßen Bebaubarkeit eröffnet. Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1996 - 8 C 27.94 -, juris 12 ff., folgt nichts Gegenteiliges. Auch dort wird ein Wohnweg, an dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW zulässigerweise Wohnanlagen errichtet werden dürfen, als Erschließungsanlage (nach § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) qualifiziert. Die vom Bundesverwaltungsgericht im besagten Urteil weiterhin gestellte Frage, ob dies auch für von dem Wohnweg abzweigende Verbindungswege gilt, ist nicht entscheidungserheblich. Auch die klägerseits daneben genannten Urteile des beschließenden Gerichts vom 5. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -, juris, und vom 21. Dezember 2001 - 3 A 5290/98 -, juris Rn. 3 ff., weisen keinen relevanten Bezug zum Fall auf. Die Frage, mit welcher Breite ein Grundstück an einem Wohnweg liegen muss, um von diesem erschlossen zu sein, stellt sich vorliegend ebensowenig wie die Frage nach der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zuwegung. c) Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der beitragsfähige Aufwand nicht anderweitig über die Regelungen der Nr. 6.2.9 des Lichtliefervertrags zwischen der Beklagten und der Stadtwerke S. GmbH gedeckt bzw. vermindert ist. Eine anderweitige Deckung bzw. Verminderung des beitragsfähigen Aufwands kann im Grundsatz in Betracht kommen, wenn die Gemeinde einen Anspruch gegen einen Dritten auf Übernahme der Ausbaukosten hat, soweit seiner Durchsetzbarkeit keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 9 B 86.14 -, juris Rn. 3. Eine derartige Situation ist nicht gegeben. Die Beklagte hat keinen Vertrag im Hinblick auf die Übernahme der konkret in Rede stehenden Ausbaukosten geschlossen. Der Lichtliefervertrag verhält sich zu diesen Ausbaukosten nicht. Seine Nr. 6.2.9 betrifft die Herstellung von Neuanlagen, nicht Verbesserungsmaßnahmen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Nr. 6.2.8 des Lichtliefervertrags behandelt die Erneuerung aufgrund altersbedingter Mängel, um die es gleichfalls nicht geht. Auch sie stützt damit die klägerische Lesart nicht. 2. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „inwieweit anderweitige Ersatzmöglichkeiten bei der Bemessung des Erschließungsaufwands zu Gunsten der Beitragspflichtigen zu berücksichtigen sind“, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Wie unter 1. c) ausgeführt, besteht kein aufwandsdeckender oder -mindernder Anspruch der Beklagten gegen die Stadtwerke S. GmbH. Die weitere durch den Kläger formulierte Frage, „ob auch im Kommunalabgabenrecht die Grundsätze des Erschließungsbeitragsrechts gelten, nach denen ein Grundstück keinen Erschließungsvorteil aufweist, das sowohl an der Anbaustraße als auch an Wohnwegen gelegen ist“, führt ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. In der - unter 1. b) zitierten - Rechtsprechung des Senats ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Erschließungsvorteil in Fällen einer Mehrfacherschließung durch Wohnwege anzunehmen ist. Alles Weitere ist eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich sind. 3. Der Kläger legt den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dar. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz benennt der Kläger nicht. Der Kläger nennt keinen Obersatz, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der von einem im Senatsbeschluss vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris, enthaltenen Obersatz abwiche. Insoweit kleidet der Kläger seine Kritik an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines tauglichen Bauprogramms lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge. Auch hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 - 9 B 86.14 -, juris, sowie des Urteils des beschließenden Gerichts vom 19. Mai 1999 - 3 A 5262/95 -, juris, ergibt sich keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat unterstellt, dass Ansprüche gegen Dritte zu einer anderweitigen Deckung bzw. Verringerung des beitragsfähigen Aufwands führen könnten, hat solche Ansprüche der Beklagten allerdings verneint. Dass der Kläger insofern eine gegenteilige Auffassung vertritt, begründet keine Divergenzrüge. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).