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Beschluss

4 A 1217/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0627.4A1217.17A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.        aus L.    wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.4.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts L.    wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.4.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts L. wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Frage, ob das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger aufgrund seines Glaubenswechsels und seiner Glaubensbetätigung in Pakistan erheblicher Verfolgung staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt wäre, einen Fehler gemacht hat, ist nicht einzelfallunabhängig klärungsbedürftig und klärungsfähig. Die sinngemäß geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Der Kläger behauptet lediglich, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.1.2004 ‒ 1 C 9.03 ‒ und vom 9.12.2010 ‒ 10 C 13.09 ‒ entschieden, die sich auf die Situation im Iran bezögen, die mit der in Pakistan vergleichbar sei. Er bezeichnet jedoch weder einen in den zitierten Entscheidungen aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz, noch einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 ‒ 4 A 361/15.A ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Auch soweit der Kläger auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.6.2008 ‒ 20 A 3886/05.A ‒ verweist, legt er eine Divergenz nicht dar. Er benennt keinen in dieser Entscheidung aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz, zu dem sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Widerspruch setzt. Ungeachtet dessen kann der Entscheidung, weil sie einen Kläger aus Afghanistan betrifft, auch schon kein Tatsachensatz dahingehend entnommen werden, dass Personen, die zum Christentum konvertiert sind, in Pakistan Verfolgungshandlungen drohen. Soweit der Kläger auf Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und verschiedener erstinstanzlicher Gerichte verweist, scheidet eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz ‒ ungeachtet dessen, dass diese Entscheidungen Asylbewerber aus Afghanistan betreffen und der Kläger auch insoweit keinen in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz benennt, zu dem sich die vorliegende Entscheidung in Widerspruch setzt ‒, schon deswegen aus, weil es sich bei diesen Gerichten für das Verwaltungsgericht L. nicht um übergeordnete Gerichte im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2017 – 4 A 1867/16.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, weil es den im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Herrn C. nicht vernommen habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 ‒ 4 A 2657/15.A ‒, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Aus diesem Grund greift auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil es weder den Pfarrer, noch seine Ex-Freundin und/oder Herrn C. angehört habe, nicht durch. Soweit der Kläger sinngemäß das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist diese Kritik grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.