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Beschluss

10 E 475/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0702.10E475.18.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder entscheidet, hat Erfolg. Die in zulässiger Weise im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der ein Heraufsetzen des Streitwertes von 500,- Euro auf 5.000,- Euro begehrt wird, ist begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers beziehungsweise Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat folgt der Streitwertpraxis der Senate des beschließenden Gerichts, die bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 – III ZB 33/04 –, juris, Rn. 15 ff., grundsätzlich von dem Streit- bzw. Gegenstandswert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens ausgeht. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und die regelmäßig geringere Bedeutung einzelner Beweisfragen nur dann Anlass zu einer Reduzierung des Werts bestehen, wenn sich die genannten Umstände im konkreten Fall auf das in erster Linie maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden auswirken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2009 – 15 E 31/09 –, juris, Rn.15 ff., und vom 16. Juli 2007 – 8 E 547/07 –, juris, Rn. 2 ff. Vorliegend hat der Antragsteller beantragt, im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens ein Sachverständigengutachten zu den Fragen einzuholen, ob eine zwischen seinem Grundstück und dem Nachbargrundstück befindliche Stützmauer standsicher ist und welche Maßnahmen im Fall fehlender Standsicherheit zur Herstellung derselben erforderlich sind. Er hat damit reagiert auf ein Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2017 zum Erlass einer Ordnungsverfügung mit der dem Antragsteller aufgegeben werden soll, die Stützmauer vollständig abzubrechen, das Abbruchmaterial vollständig und ordnungsgemäß zu beseitigen sowie das hinter der Stützmauer befindliche Gelände abzuböschen. Die im selbständigen Beweisverfahren aufgeworfene Beweisfrage stellt nach der insoweit maßgeblichen Sicht des Antragstellers den Schwerpunkt eines etwaig zu erwartenden Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer solchen Beseitigungsverfügung dar. Der Streitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts vom 17. Sep- tember 2003 (BauR 2003, 1883), an der der Senat sich in ständiger Praxis orientiert, sieht in Ziffer 9 a) für eine Beseitigungsverfügung den Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten und Beseitigung der abgebrochenen Materialien vor. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beziffert die Sanierungskosten mit der Beschwerde auf circa 5.000,- Euro. Dies erscheint mit Blick auf die Maße der Stützmauer und den für deren ordnungsgemäßen Abbruch und nachfolgende Geländearbeiten zu erwartenden Arbeitsaufwand nicht grob überschätzt. Der Senat hält es hiervon ausgehend für angemessen, den Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).