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Beschluss

4 B 294/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0703.4B294.18.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.2.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.2.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.8.2017 erhobenen Klage 1 K 11818/17 (VG Köln) wiederherzustellen und im Hinblick auf das angedrohte Zwangsmittel anzuordnen, nur insoweit stattgegeben, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auch die Einstellung und Abmeldung des erlaubnisfreien Teils des Gaststättengewerbes aufgegeben hat. Im Übrigen hat es den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der von der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin, eine Unternehmergesellschaft, besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, weil ihr Geschäftsführer, auf dessen Person es insoweit maßgeblich ankomme, wirtschaftlich leistungsunfähig und mithin im gaststättenrechtlichen Sinne unzuverlässig sei. Dafür sprächen fünf bereits seit dem Jahr 2015 bestehende Eintragungen des Geschäftsführers im Schuldnerverzeichnis sowie der Umstand, dass er seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nur unzureichend nachgekommen sei. Bei Erlass der streitgegenständlichen Verfügung hätten offene Forderungen der Handwerkskammer L. in Höhe von 674,00 Euro, Steuerforderungen des Finanzamtes H. in Höhe von 2.905,36 Euro zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von 187,44 Euro sowie Gewerbesteuerforderungen der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 3.968,26 Euro vorgelegen. Dauerhaft schuldenreduzierende Maßnahmen habe der Geschäftsführer der Antragstellerin bis zum Erlasszeitpunkt nicht getroffen, ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht glaubhaft gemacht. Danach sei nicht zu erwarten, dass er künftig seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachkommen werde. Wenn auch die offenen Steuerforderungen allein ihrer Höhe nach nicht in jedem Fall die Annahme einer Unzuverlässigkeit rechtfertigten und zudem teils erst kurzfristig entstanden seien, so sei doch im Fall des Geschäftsführers der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit bereits seit Jahren bestehe und er dementsprechend andere öffentlich-rechtliche Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt habe und immer wieder neue Schulden entstanden seien. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht nehme fälschlich an, sie ‑ gemeint ist offensichtlich: ihr Geschäftsführer - sei seit mehreren Jahren wirtschaftlich leistungsunfähig, greift nicht durch. Sie ist der Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Geschäftsführer habe eine ganze Reihe öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit seiner eigenen Geschäftstätigkeit standen, nicht erfüllen können, nicht substantiiert entgegen getreten. In dem für die Beurteilung der gewerbe- bzw. gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestanden – neben den genannten, teils bereits seit Dezember 2012 fälligen Gewerbesteuerschulden – weitere fällige Forderungen der Antragsgegnerin gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin in Höhe von mehr als 3.100,00 Euro. Dabei handelt es sich in erster Linie um Grundbesitzabgaben, die teils seit August 2016 fällig sind. Auch setzt das Beschwerdevorbringen der Annahme des Verwaltungsgerichts, nach Mitteilung des Finanzamts komme der Geschäftsführer seinen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungs-pflichten allenfalls zögerlich nach und habe in den Vorjahren mit der Antragsgegnerin getroffene Ratenzahlungs- bzw. Stundungsvereinbarungen ausweislich der Verwal-tungsvorgänge größtenteils nicht eingehalten, nichts Durchgreifendes entgegen. Dass der Geschäftsführer der Antragstellerin in der Gesamtschau seine Schulden nach Kräften zuverlässig beglichen habe, ist hinsichtlich der Erklärungspflichten bereits irrelevant, hinsichtlich seiner Zahlungspflichten unzureichend, weil seine finanziellen Kräfte offenkundig nicht zu einer durchweg vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung bestehender Zahlungspflichten ausreichen. Auch der Einwand, die Forderungen des Finanzamtes seien erst kurzfristig entstanden, trägt nicht. Er erfasst nur einen Teil der im Erlasszeitpunkt bestehenden Zahlungsrückstände und berührt nicht das auch schon in der Vergangenheit unzureichende Zahlungs- und Erklärungsverhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin. Hinzu kommen die vom Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehobenen, bereits seit 2015 bestehenden Eintragungen des Geschäftsführers im Schuldnerverzeichnis. Dass die Eintragungen sämtlich löschungsreif seien, belegt die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Ausweislich einer Abfrage vom 23.4.2018 sind von den ursprünglich fünf Eintragungen immer noch vier im Schuldnerverzeichnis vorhanden. Die von der Antragstellerin zum Nachweis der Löschungsreife übersandten Bescheinigungen lassen sich den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht zuordnen. Sie hat auch nicht plausibel erklären können, weshalb ihr Geschäftsführer die Eintragungen nicht unmittelbar nach Löschungsreife tilgen ließ, wenn ihm doch jedenfalls aufgrund der angefochtenen Verfügung sowie der zeitgleich ihm gegenüber ergangenen Widerrufe seiner Reisegewerkarte und Versteigerererlaubnis bewusst sein muss, dass die Eintragungen für die Fortführung seiner eigenen und der gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin erhebliche Bedeutung haben. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwer-devorbringen nicht, dass die behauptete Tilgungsreife schon in dem für die Beur-teilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der ange-fochtenen Verfügung bestand. Die von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigungen von Gläubigern datieren von Anfang 2018 und enthalten jeweils keinen Hinweis darauf, wann die betreffenden Forderungen getilgt wurden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist unerheblich, dass sich ihr Geschäftsführer nach Kräften um den Ausgleich seiner Rückstände bemüht. Auf den Grund der Entstehung der Schulden und für die Unfähigkeit zur Erfüllung der Zahlungspflicht kommt es nicht an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.12.2014 ‒ 8 PKH 7.14 ‒, juris, Rn. 4. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es auch nicht, der Antragstellerin deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N. Dass sich die mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auch schon bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren werde, zeigt die Beschwerde nicht auf. Es ist kein ausreichendes Sanierungskonzept zur Rückführung der Zahlungsrückstände des Geschäftsführers der Antragstellerin in einem überschaubaren Zeitraum vorgetragen. Allein der Verkauf des Parkplatz-Grundstücks lässt kein planvolles Abarbeiten der bestehenden Rückstände erkennen. Auch die von dem Geschäftsführer der Antragstellerin in dem wegen der Widerrufe seiner Reisegewerbekarte und Versteigerererlaubnis angestrengten Beschwerdeverfahren 4 B 252/18 mittlerweile vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen für den Hotelbetrieb der Antragstellerin bieten keinen Anhalt dafür, dass ihm eine Begleichung seiner öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit möglich wäre. Es ist weder behauptet noch belegt, dass der Geschäftsführer aus dem jeweiligen monatlichen Betriebsergebnis der Antragstellerin Entnahmen für seine Zwecke tätigen kann. Vielmehr hat die Antragstellerin bislang vorgetragen, dass ihr Geschäftsführer sich keine Vergütung aus dem Hotelbetrieb auszahlen lasse. Im Übrigen ist angesichts der wohl für den Hotelbetrieb aufgenommenen und noch offenen Kreditforderungen der D. in Höhe von 219.467,58 Euro nicht erkennbar, dass aus den monatlichen Betriebsergebnissen des Hotels namhafte Beträge zur Begleichung der Rückstände des Geschäftsführers der Antragstellerin fließen könnten, die sich mittlerweile gegenüber der Antragsgegnerin auf 8.949,42 Euro belaufen (Stand: 16.3.2018). Im Ergebnis fehlt es an einem verbindlichen und von den Gläubigern akzeptierten Tilgungsplan, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2017 ‒ 4 B 1352/17 ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N., und Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 ff. Deshalb gebietet die Information, der Geschäftsführer habe derzeit keine offenen Steuerschulden bei dem Finanzamt H. , keine andere Einschätzung, zumal die Begleichung der bisher bestehenden Zahlungsrückstände auf Drittschuldnerzahlungen ‒ und nicht auf freiwilligen Leistungen des Geschäftsführers ‒ beruht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin reicht es zur Darlegung eines Sanierungskonzepts nicht aus, künftige, eventuelle Vermarktungsoptionen für den Hotelbetrieb aufzuzeigen. Es kommt vielmehr auf einen validen Plan mit Darstellung realer Einnahmen an. Dementsprechend ist für das Verfahren auch unbeachtlich, aus welchen Gründen sich bestimmte Einnahmemöglichkeiten für den Hotelbetrieb wieder zerschlagen haben. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, der angefochtene Widerruf vom 9.8.2017 sei wegen Ablaufs der Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW unzulässig gewesen. Es kann dahinstehen, ob diese Fristbestimmung in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW auf den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG überhaupt Anwendung findet. Vgl. ablehnend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.1986 – 14 S 2804/86 –, GewArch 1987, 132; Metzner, GastG, 6. Auflage 2002, § 15 Rn. 49; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage 2003, § 15 Rn. 18. Die Frist wäre jedenfalls gewahrt. Nach dem Normzweck des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich dabei nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Aufhebungsbefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahme- oder Widerrufsvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese gesetzlichen Voraussetzungen zutreffend zu beurteilen, und daraus die richtigen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2001 – 8 C 8.00 –, BVerwGE 112, 360 = juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2017 ‒ 4 A 516/15 ‒, NVwZ-RR 2017, 680 (Leitsatz) = juris, Rn. 9 f., m. w. N. Diese Kenntnis hatte die Antragsgegnerin frühestens mit der unter dem 22.5.2017 erfolgten Reaktion des Geschäftsführers der Antragstellerin auf die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Gaststättenerlaubnis und der ihm persönlich erteilten Erlaubnisse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).